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Bundesverwaltungsgericht 24.05.2017 D-2622/2016

24 mai 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,905 mots·~10 min·1

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. März 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2622/2016

Urteil v o m 2 4 . M a i 2017 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A.________, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, (…) Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. März 2016 / N__________

D-2622/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die damals minderjährige Beschwerdeführerin am 18. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie im Rahmen der summarischen Befragung vom 2. Juli 2015 und – im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertreterin – anlässlich der Anhörung vom 14. September 2015 im Wesentlichen angab, nach dem Tod ihres Vaters und wegen der Krankheit ihrer Mutter in der Familie für beinahe alles verantwortlich gewesen zu sein, was sie sehr belastet habe, dass sie in der Schule ungenügend unterrichtet und teils auch geschlagen worden sei, weshalb sie sich dazu entschieden habe, Eritrea zu verlassen, dass sie nach einem ersten vergeblichen Versuch ohne behördlichen Kontakt im Dezember 2014 zusammen mit einer Freundin und zwei Klassenkameraden zu Fuss illegal über die Grenze nach Äthiopien und von dort über den Sudan und Libyen nach Italien und schliesslich am 18. Juni 2015 in die Schweiz gelangt sei, dass das SEM mit – am 30. März 2016 eröffnetem – Entscheid vom 29. März 2016 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ablehnte und deren Wegweisung anordnete, sie jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufnahm, dass der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. April 2016 hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl gegen den Entscheid des SEM vom 29. März 2016 Beschwerde erhob, dass eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wurde, dass der Rechtsvertreter in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchte,

D-2622/2016 dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2016 die Beschwerde nicht als aussichtslos betrachtete und angesichts der nachgewiesenen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess, dass er gleichzeitig, da die Notwendigkeit der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung fraglich erschien, dem bisherigen Rechtsvertreter bis zum 30. Mai 2016 Gelegenheit gab, sich darüber zu äussern, ob er auf der zusätzlichen Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 110a AsylG bestehe, dass er im Weiteren für den Fall des Festhaltens am genannten Antrag den bisherigen Rechtsvertreter dazu einlud, eine Person als Rechtsbeistand vorzuschlagen, welche die Voraussetzungen nach Art. 110a AsylG erfülle, dass der damalige Rechtsvertreter mit Eingabe vom 25. Mai 2016 Jana Maletic, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, welche bereits bei der Abfassung der Beschwerde in beratender Funktion tätig gewesen sei, als Rechtsbeistand vorschlug, dass mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG gutgeheissen und Frau Rechtsanwältin Jana Maletic, Caritas Schweiz, als amtliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin beigeordnet wurde, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. Juli 2016 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die Rechtsvertreterin mit Replik vom 27. Juli 2016 auf die Argumentation des SEM Stellung bezog, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen mit Eingaben vom 27. Juli 2016 sowie vom 20. und 29. September 2016 mehrere Dokumente einreichte (Flüchtlingsausweis und B-Ausweis des Bruders B.________in Schweden in Kopie und dessen schriftliche Aussage im Original, B-Ausweis des Onkels C._______ in der Schweiz in Kopie),

D-2622/2016 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter nachstehendem Vorbehalt betreffend Eventualantrag – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde, die Beschwerde somit als nicht aussichtslos erachtet wurde, einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegensteht, dass dies namentlich dann der Fall ist, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des

D-2622/2016 Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG; vgl. zu den Voraussetzungen auch BVGE 2013/11 E. 5.1), dass das SEM die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schwierigkeiten in der Familie und in der Schule zu Recht als nicht asylrelevant erachtet hat, dass es die weitere Angabe der Beschwerdeführerin, illegal ausgereist zu sein, als nicht glaubhaft erachtete, eine Einschätzung, welche auf Beschwerdeebene zu entkräften versucht wird, indem für die im Zeitpunkt der Anhörungen noch minderjährige Beschwerdeführerin herabgesetzte Anforderungen an das Glaubhaftmachen postuliert und dementsprechend die Sachverhaltsabklärungen der Vorinstanz als ungenügend bezeichnet werden, dass indessen keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach die Vorinstanz die Anhörungen in einer dem Alter der Beschwerdeführerin unangemessenen Weise durchführte oder die Sachverhaltsabklärung sonstwie mangelhaft war, dass im Übrigen die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin aus nachfolgenden Gründen keiner abschliessenden Beurteilung bedarf, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausging, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe,

D-2622/2016 dass im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 das Gericht jedoch zum Schluss kam, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr nur dann anzunehmen sei, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f., als Referenzurteil publiziert), dass das Vorliegen solcher Anknüpfungspunkte in Anbetracht der Tatsache, dass die im Zeitpunkt ihrer Ausreise minderjährige Beschwerdeführerin keinerlei behördlichen Kontakt hatte, zu verneinen ist, dass daher die Vorbringen der Beschwerdeführerin, selbst wenn zu ihren Gunsten von deren Glaubhaftigkeit ausgegangen wird, für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ohnehin nicht ausreichend sind, dass auch die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Gefahr einer Reflexverfolgung zu verneinen ist, wobei auf die zutreffenden Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM vom 8. Juli 2016 verwiesen werden kann, welche auch mit den Ausführungen in der Replik und den ergänzenden Eingaben vom 20. und 29. September 2016 nicht widerlegt werden können, zumal die eingereichten Beweismittel mangels Beweistauglichkeit nicht geeignet sind, die behauptete Reflexverfolgung zu belegen, dass somit das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und deren Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen,

D-2622/2016 dass deshalb auf den Eventualantrag betreffend Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten werden kann (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.2 m.w.H., BVGE 2013/27 E. 8.3), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass indessen mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen wurde und aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auch im jetzigen Zeitpunkt auszugehen ist, weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden, dass der Beschwerdeführerin – ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2016 – die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und Frau RA MLaw Jana Maletic, Caritas Schweiz, Luzern, als amtliche Rechtsvertreterin eingesetzt wurde, dass keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, sich indessen der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE), dass der Rechtsvertreterin unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1200.– (inkl. Auslagen und allfälliger MWSt) zuzusprechen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2622/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsvertreterin wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1200.– ausgesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

Versand:

D-2622/2016 Seite 9

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