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Bundesverwaltungsgericht 11.10.2018 D-2616/2018

11 octobre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,570 mots·~13 min·7

Résumé

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 5. April 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2616/2018

Urteil v o m 11 . Oktober 2018 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Tamina Bader.

Parteien

A._______, geboren am (…) Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 5. April 2018 / N (…).

D-2616/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 13. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 21. März 2016 anerkannte das SEM ihn als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2017 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau B._______ und seinen Töchtern C._______ und D._______ sowie um Bewilligung ihrer Einreise. Dem Gesuch waren Kopien der Taufurkunden der Töchter, ein Foto seiner Ehefrau und Töchter sowie Fotos der UNHCR-Karte der Ehefrau beigelegt. C. Am 16. Februar 2018 bat der Beschwerdeführer um zügige Behandlung seines Gesuchs und reichte ein Foto eines Ausweises der Familie zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 1. März 2018 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Beantwortung mehrerer Fragen auf. Am 14. März 2018 reichte der Beschwerdeführer seine Antworten, eine Wohnsitzbescheinigung, Taufscheine seiner Töchter, die ID-Karte seiner Frau (alles in Kopie) und Fotos ein. E. Mit Schreiben vom 16. März 2018 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, zu weiteren Fragen Stellung zu nehmen. Die Antworten des Beschwerdeführers gingen am 26. März 2018 ein. F. Mit Verfügung vom 5. April 2018 verweigerte das SEM der Ehefrau und den Töchtern die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. G. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

D-2616/2018 H. Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2018 forderte ihn die Instruktionsrichterin zur Beschwerdeverbesserung (Rechtsbegehren und Begründung) auf. I. Mit verbesserter Beschwerdeeingabe vom 18. Mai 2018 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei seiner Familie die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Fürsorgebestätigung ging am 4. Juli 2018 beim Gericht ein. K. Das SEM liess sich mit Eingabe 9. Juli 2018 zur Beschwerde vernehmen. L. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 24. Juli 2018.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

D-2616/2018 3. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten in der Schweiz Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt, dass Personen, die aufgrund ihrer persönlichen Beziehung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie durch die Flucht getrennt wurden und sich im Ausland befinden. 4. 4.1 In der Beschwerdeschrift wird der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen. 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe ihn pflichtwidrig nicht mit dem angeblichen Widerspruch in seinen Aussagen betreffend die Häufigkeit des Kontakts zu seiner Ehefrau konfrontiert, ist festzuhalten, dass sich aus Art. 30 Abs. 1 VwVG kein Anspruch eines Gesuchstellers ergibt, zu seinen eigenen, im Verlauf des Verfahrens deponierten Aussagen vor Erlass einer entsprechenden Verfügung Stellung zu nehmen. Wohl kann es im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes geboten erscheinen, einen Gesuchsteller – namentlich zur allfälligen Klärung aufgetretener Ungereimtheiten oder Widersprüche – mit seinen eigenen früheren Aussagen, nie aber mit einer rechtlichen Würdigung dieser Aussagen, zu konfrontieren. Wann und wieweit ein Gesuchsteller mit Widersprüchen oder Tatsachenwidrigkeiten in den eigenen Aussagen zu konfrontieren ist, ist demnach nicht eine Frage dessen verfahrensrechtlichen Anspruches, sondern der Pflicht der Behörde zur Feststel-

D-2616/2018 lung des vollständigen Sachverhaltes (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13). Vorliegend vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass ihm die Unstimmigkeiten in seinen Angaben nicht vorgehalten wurden, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das SEM forderte ihn erstmals am 1. März 2018 (SEM act. B3) und erneut am 16. März 2018 (SEM act. B5) schriftlich auf, zu mehreren Fragen betreffend den Kontakt zu seiner Frau und den Töchtern Stellung zu nehmen. Diesen Aufforderungen kam er mit Schreiben vom 14. März 2018 (SEM act. B4) und 23. März 2018 (SEM act. B6) denn auch nach. Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet, zumal es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des SEM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2). Der Eventualantrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu neuem Entscheid ist damit abzuweisen. 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in ihrer Verfügung zum Schluss, die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 51 Abs. 4 AsylG seien nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Familienzusammenführung abzulehnen sei. Es könne zwar grundsätzlich von einer vorbestanden Familienverbindung ausgegangen werden, es liege aber die Vermutung nahe, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau durch seine Flucht aus Eritrea nicht nur unterbrochen, sondern vielmehr durch sein eigenes Dazutun abgebrochen worden sei. Es erstaune, dass er sich auf eine Beziehung mit einer anderen Frau eingelassen und ein Kind gezeugt habe, wenn er an einer Fortführung seiner ehelichen Beziehung ein echtes Interesse gehabt hätte. Auch wenn sich die Kommunikation in und nach Eritrea schwierig gestalte, wäre zu erwarten gewesen, dass er seine Frau bereits früher hätte kontaktieren können. Es sei seinen Aussagen auch nicht zu entnehmen, dass er sich in Äthiopien aktiv darum bemüht habe. Auch seine widersprüchlichen Aussagen zur Häufigkeit, mit welcher er seit seiner Einreise in die Schweiz zu seiner Frau in Kontakt stehe, würden auf eine abgebrochene Beziehung hinweisen. Dies lasse vermuten, dass er sich, zumindest solange er sich noch im Asylverfahren befunden habe, nicht aktiv um eine Kontaktaufnahme mit seiner Ehefrau bemüht habe. Es könne daher festgehalten werden, dass er und seine Ehefrau ihre Beziehung über mehrere Jahre hin unterbrochen hätten. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der (verbesserten) Rechtsmitteleingabe, er habe mit der Mutter seines während der Flucht gezeugten Soh-

D-2616/2018 nes nie zusammengelebt und sie beide hätten nie eine Beziehung zueinander gehabt. Nach einer solch langen Trennung von seiner Ehefrau habe er sich nach der Nähe zu einer Frau gesehnt. Ihm hieraus einen Vorwurf zu machen, wirke sehr anmassend. Darüber hinaus herrsche in seiner Kultur grundsätzlich eine etwas andere Einstellung bezüglich Treue als in Europa. Entsprechend habe er bereits in seinem Asylverfahren in der Befragung zu seiner Person (BzP) seine Ehefrau als seine Frau angegeben. Er habe während seines vierjährigen Aufenthalts in Äthiopien den Kontakt zu seiner Ehefrau nicht aufrechthalten können, weil es nicht möglich gewesen sei, von Äthiopien nach Eritrea zu telefonieren – die Telefonleitungen seien durch die äthiopische Regierung gekappt gewesen. Über Eritreer, welche auch nach Äthiopien geflüchtet seien, habe er jedoch erfahren, dass es seiner Familie soweit gut gehe, es sei ihm auch über Verwandte möglich gewesen, seiner Frau ausrichten zu lassen, dass er lebe und es ihm gut gehe. Von Neuankommenden habe er sodann gehört, dass diese Nachricht bei ihr angekommen sei. Er habe nach seiner Ankunft in der Schweiz mit Hilfe seines Bruders, der damals gerade im jährlichen Heimurlaub gewesen sei, erstmals einen telefonischen Kontakt zu seiner Frau gehabt. Danach hätten sie lange nicht mehr telefonieren können, weil seine Frau nicht ohne Begleitung seines Bruders in die Stadt habe gehen können. Ab Herbst 2016 sei der Bruder aber wieder mehr zu Hause gewesen und habe die Ehefrau regelmässiger in die Stadt begleiten können. Sie hätten daher von Ende 2016 bis zur Ausreise seiner Ehefrau und den Kindern Ende 2017 einmal im Monat telefonischen Kontakt gehabt. 5.3 Die Vorinstanz verzichtete in der Vernehmlassung auf über die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs hinausgehende Ausführungen. 5.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen entsprechenden Online-Artikel aus, seit Neustem sei die telefonische Verbindung von Äthiopien nach Eritrea wieder möglich. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass es vorher tatsächlich nicht möglich gewesen sei, seine Ehefrau telefonisch zu erreichen. Er habe die Beziehung zu ihr und seinen Kindern nie abgebrochen. Sie seien durch seine Flucht getrennt worden. Er habe allein aufgrund der Umstände während einer gewissen Zeit keinen persönlichen Kontakt zu ihr haben können. 6. 6.1 Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemein-

D-2616/2018 schaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des AsylG sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68). Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde. Das Familienasyl dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.). 6.2 Der rechtliche Bestand der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ wird weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht bestritten. Indes reicht diese Tatsache alleine nicht aus, um von einer gefestigten und bis heute bestehenden Beziehung auszugehen. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Asylverfahren sowie im vorliegenden Verfahren ist zu schliessen, dass er im Jahr 1994 nach E._______ eingezogen wurde und – abgesehen von einem Unterbruch von 1996 bis 1998 – bis zu seiner Flucht im Februar 2010 Militärdienst leistete. Er lernte seine Frau durch Vermittlung ihrer beiden Familien während seines jährlichen einmonatigen Urlaubs im Jahr 2006 kennen. Die Hochzeit fand im selben Jahr statt und wurde während seiner Abwesenheit von den Eltern arrangiert (SEM act. B6 Ziff. 1 f.). Im Heimatstaat lebte er von 2006 bis 2009 offiziell mit seiner Ehefrau zusammen, allerdings nur während des jeweils einmonatigen Militärurlaubs. Letztmals sah er seine Frau im November 2009 (SEM act. B4 Ziff. 4). Der kurzen gemeinsam verbrachten Zeit von wenigen Monaten stehen mittlerweile knapp neun Jahre Trennung gegenüber. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge fand ein erster und zunächst einmaliger telefonischer Kontakt nach seiner Einreise in die Schweiz im August 2014 statt (SEM B4 Ziff. 5). Ausserdem hatten die Eheleute von Ende 2016 bis Ende 2017 (Ausreise der Ehefrau und der Kinder nach Äthiopien) etwa einmal pro Monat telefonisch Kontakt. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass das Fortbestehen der ehelichen Gemeinschaft bis zum heutigen Zeitpunkt zu verneinen ist. Zwar erfolgte die Trennung durch die Verhaftung und Flucht des Beschwerdeführers. Bis zur Einreichung des Gesuchs um Familienzusammenführung rund 21 Monate nach der Asylgewährung war jedoch von ihm kein Bemühen um eine Wiedervereinigung mit seiner Frau und den Kindern erkennbar. Zwar mag es zutreffen, dass die Festnetzlinien zwischen Äthiopien und Eritrea lange Zeit unterbrochen gewesen sind. Eine Kontaktnahme wäre jedoch – wie auch

D-2616/2018 im eritreisch-äthiopischen Kontext gängig – über soziale Medien oder die Internettelefonie denkbar gewesen und von daher zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer und seine Frau zumindest um diese Möglichkeit bemüht hätten, beispielsweise durch Ausleihen eines internetfähigen Mobiltelefons von Bekannten oder durch Aufsuchen eines Internetcafés. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverbesserung vom 18. Mai 2018 (vgl. dort Ziff. 11) vorbringt, er und seine Frau seien während seines vierjährigen Aufenthalts in Äthiopien über das gegenseitige Wohlergehen zumindest insofern informiert gewesen, als sie sich über Dritte hätten ausrichten lassen, dass es ihnen soweit gut gehe, setzt er sich in Widerspruch zu den Darlegungen im Asylverfahren, wo er angegeben hatte, seine Familie wisse überhaupt nicht, wo er sei, sie würden denken, er sei tot (BzP, SEM act. A7 S. 10; Anhörung, SEM act. A22 F19-27). Nicht nachvollziehbar ist ferner, weshalb sich erst ab Ende 2016 ein loser telefonischer Kontakt zwischen den Eheleuten ergab und nicht umgehend ab der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz im August 2014. Die Begründung, dass die Ehefrau (wohl zwecks Aufsuchen eines Internetcafés) diesbezüglich auf die Begleitung des Bruders des Beschwerdeführers angewiesen gewesen sei, erscheint nicht plausibel. Es ist nicht nachvollziehbar, warum sie nicht in der Lage gewesen sein soll, alleine oder allenfalls auch in Begleitung irgendeines männlichen Bekannten in die nächstgelegene, etwa 10 km entfernte Stadt F._______ (vgl. SEM act. A7 6.01) zu gehen. Der Unterbruch des Kontakts zwischen Februar 2010 bis im Herbst 2016 (abgesehen von einem einmaligen telefonischen Kontakt im August 2014) ist somit nicht auf äussere Umstände zurückzuführen, sondern muss als selbstgewählt qualifiziert werden. Auch wenn dem Beschwerdeführer nicht abgesprochen wird, dass er sich seiner Frau und den Kindern gegenüber nach wie vor zu einem gewissen Beistand verpflichtet fühlt, kann bei einer Gesamtwürdigung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht von einer im Jahr 2006 entstandenen und bis heute andauernden Beziehung zwischen den Eheleuten ausgegangen werden. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Äthiopien mit einer anderen Frau, angeblich im Rahmen eines blossen Seitensprungs, ein Kind gezeugt hat. Auf die Frage nach der Qualität der Beziehung zu jener Frau ist demnach nicht weiter einzugehen, da sie für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht von Bedeutung ist. Es liegen somit besondere Umstände gemäss Art. 51 Abs. 1 in fine AsylG vor, die dem Einbezug der Ehefrau B._______ und den Töchtern C._______ und D._______ in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers entgegenstehen.

D-2616/2018 6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht das Gesuch um Familienzusammenführung abgelehnt respektive der Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl verweigert. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2018 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

D-2616/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader

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