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Bundesverwaltungsgericht 04.11.2020 D-2614/2020

4 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,423 mots·~22 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. April 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2614/2020 law/sol

che Urteil v o m 4 . November 2020 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…) Pakistan, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. April 2020 / N (…).

D-2614/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 20. April 2017 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. B. B.a Er wurde am 2. Mai 2017 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen der Flucht befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 9. Mai 2017 statt. B.b Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er als (…) für die (…) gearbeitet habe und deswegen von unbekannten Personen mehrfach mit dem Tode bedroht worden sei. C. Mit Verfügung vom 16. April 2020 (Eröffnung am 21. April 2020) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. Mai 2020 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei wegen Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde weiter beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, die unterzeichnende Rechtsvertreterin als amtliche Verbeiständung zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Eingabe vom 26. Mai 2020 wurde eine Kostennote und eine Fürsorgebestätigung nachgereicht.

D-2614/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und; Art. 52 Abs. 1 VwVG) Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-2614/2020 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer erklärte zu seiner Person, er sei pakistanischer Staatsangehöriger, ethnischer Hazara, und stamme aus Quetta, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Zur Begründung des Asylgesuches machte er geltend, er sei am (…) 2012 von zwei unbekannten Personen angeschossen worden, als er mit weiteren Personen, welche ebenfalls Hazara gewesen seien, mit dem Taxi unterwegs gewesen sei. Am (…) 2013 sei sein Bruder bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen und niemand habe sich um seine auf der Strasse liegende Leiche gekümmert. Am gleichen Tag habe er sich als (…) bei der (…) gemeldet, da er Menschen habe helfen wollen, die bei Bombenanschlägen verletzt würden. Er habe etwa zweieinhalb Jahre als (…) gearbeitet. Er habe immer als (…) Tatort eintreffen wollen, um den (…). Dadurch habe er mit der Zeit einen gewissen Bekanntheitsgrad erlangt. Eines Tages im Jahre 2014 sei er im Zug von unbekannten Personen angesprochen worden. Sie hätten ihm gesagt, er solle mit seiner Arbeit für die (…) aufhören. In der Folge sei er insgesamt vier Mal von verschiedenen Personen auf diese Weise auf der Strasse angesprochen und auch bedroht worden. Er habe sich an die Polizei gewandt, welche jedoch nichts unternommen habe. Es seien mehrmals Personen zu ihm ins Geschäft gekommen und hätten sich nach seinem Namen erkundigt. Zuletzt seien im (…) 2016 zwei Personen vorbeigekommen. Sie hätten eine Pistole gezogen und auf den Tisch gelegt und dabei gesagt, dass dies der letzte Besuch und die letzte Warnung sei; beim nächsten Mal würden sie ihn erschiessen. Anschliessend habe er sich erneut an die Polizei gewandt, die ihm jedoch mit der Erklärung, es handle sich um eine private Angelegenheit, nicht habe helfen wollen. Daraufhin

D-2614/2020 habe er mit seinem Vater Kontakt aufgenommen, welcher seine Ausreise organisiert habe. Der Beschwerdeführer reichte Kopien einer pakistanischen Identitätskarte und eines pakistanischen Reisepasses sowie einen Führerschein im Original, einen Polizeirapport vom (…) 2012, einen Arztbericht vom (…) 2012 und ein Bestätigungsschreiben der (…) zu den Akten. 5.2 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden zahlreiche Unstimmigkeiten aufweisen. Es falle auf, dass die Kenntnisse über die (…) teilweise unerwartete Lücken aufweisen würden, obwohl er angeblich über zwei Jahre für diese tätig gewesen sei. So habe er an der BzP deren Rechtsform nicht anzugeben und die Frage nicht zu beantworten vermocht, ob es sich um eine NGO oder eine private Gesellschaft handle. Demgegenüber habe er in der Anhörung, die nur einige Wochen später stattgefunden habe, angegeben, dass die (…) weder staatlich noch eine NGO, sondern eine private Organisation der Hazara sei, ohne aber angeben zu können, was der Unterschied zwischen einer NGO und einer privaten Organisation sei. Unplausiblerweise sei ihm die Telefonnummer (…) nicht bekannt gewesen, obwohl diese Nummer eng mit seiner Tätigkeit (…) verknüpft sei. Er besitze zwar einige Kenntnisse über die Organisation wie etwa den Sitz und den Zweck, die (…) und der dort tätigen Freiwilligen, welche aber nicht über das allgemeine Wissen eines durchschnittlichen Lesers von Zeitungen oder Internetseiten hinausgehen würden. Es bestünden daher bereits Zweifel an der Tätigkeit für die Organisation. Er habe wiederholt angegeben, am (…) 2013 seine freiwillige Tätigkeit aufgenommen zu haben. Dass er seine Arbeit am gleichen Tag aufgenommen habe, an dem sein Bruder bei einem Bombenanschlag getötet worden sei, sei zwar nicht völlig unmöglich, aber zumindest überraschend. Denn es könne davon ausgegangen werden, dass er am Tag des Todes seines Bruders andere Prioritäten gehabt haben dürfte. Im Weiteren sei es ihm misslungen, seine Tätigkeit zugunsten der Organisation detailliert, anschaulich und erlebnisgeprägt zu beschreiben. Trotz mehrmaliger Nachfrage hätten sich seine Ausführungen lediglich darauf beschränkt, dass er (…) abgeholt, im (…) gewartet und mit dem (…) abgeholt oder (…) gebracht habe. Allerdings sei die Beschreibung einer seiner Kernaufgaben, nämlich der (…) , wenig überzeugend. Denn er habe behauptet, diese in einen (…) zu haben, was aber je nach (…) kaum realistisch erscheine. Ferner habe er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit auf (…) verwiesen, dies aber bei den

D-2614/2020 Vertiefungsfragen nicht substanzvoll und realitätsnah zu beschreiben vermocht. Beispielsweise habe er auf die Frage, wie er das (…) jeweils gebracht habe, erwidert, dort hingegangen zu sein und jeweils sein eigenes (…) zu haben, ohne diese Tätigkeit jedoch differenzierter ausführen zu können. Dass er im Hinblick auf seine verantwortungsvolle Aufgabe weder eine Ausbildung – etwa eine Art "(…)" – erhalten habe noch habe lesen und schreiben können, da es in Pakistan keine Strassen- und Verkehrsschilder gebe, sei tatsachenwidrig. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, über seine Tätigkeit differenziert und authentisch zu berichten. Vielmehr habe er auf die Frage, was er gerne und was er nicht so gerne gemacht habe, auf stereotype Weise angegeben, er habe gerne Leuten geholfen und alle Arbeiten gerne ausgeführt. Es gelinge dem Beschwerdeführer somit nicht, seine Tätigkeit für die (…) glaubhaft zu machen. Infolgedessen seien auch die mit dieser Tätigkeit zusammenhängenden Probleme nicht glaubhaft. Dafür spreche beispielsweise, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, spontan und differenziert darzulegen, worin die Drohungen bestanden hätten respektive habe er erst nach zahlreichen Nachfragen angegeben, die unbekannte Täterschaft habe jedes Mal zu ihm gesagt, sie würden ihn umbringen. Zudem habe er die zahlreichen Vorfälle, bei denen er aufgesucht und zum Niederlegen seiner Arbeit aufgefordert worden sei, auffallend vage geschildert. Insbesondere sei in den Aussagen keine persönliche Betroffenheit erkennbar. Tatsächlich verfolgte Personen würden in ihrer Wahrnehmung jedoch eine subjektive Prägung erfahren und diesbezügliche Erfahrungen beziehungsweise Befürchtungen und Ängste würden dementsprechend geschildert. Solche Merkmale würden in seinen Ausführungen jedoch fehlen. Daher sei die fluchtauslösende Drohung vom (…) 2016 unglaubhaft. Das eingereichte Bestätigungsschreiben der (…) ändere nichts an diesem Standpunkt, da solche Dokumente leicht käuflich erhältlich seien und es sich vorliegend um eine leicht manipulierbare Kopie handle, weswegen dem Dokument nur geringer Beweiswert zukomme. Ausserdem falle auf, dass er in der Anhörung erwähnt habe, seine Schwester habe ihm zahlreiche Beweismittel nachgesandt, während er aber nur Fotos und Videos, nicht aber das nachgereichte Bestätigungsschreiben erwähnte habe. Es liege daher die Vermutung nahe, dass er zum Zeitpunkt der Anhörung nichts von der Existenz des Schreibens gewusst habe und dieses auf den (…) 2016 datierte Schreiben erst nach seiner Ausreise ausgestellt und ihm zugeschickt worden sei.

D-2614/2020 Für ethnische Hazara schiitischen Glaubens sei derzeit auch nicht von einer Kollektivverfolgung auszugehen. 5.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegengehalten, der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe in der BzP die Rechtsform der (…) nicht nennen können, verkenne, dass bei einem (…) die Rechtsform der Organisation nicht im Zentrum des Interesses stehe. Viele hiesige (…) könnten die Rechtsform des (…) B._______ wohl ebenfalls nicht benennen. Der Beschwerdeführer habe in der Anhörung in plausibler Weise erklärt, dass er sich nach der BzP beim Leiter der Organisation nach deren Rechtsform erkundigt habe. Auch die Angabe, ob es sich um eine NGO oder eine private Organisation handle, tue hinsichtlich der Glaubhaftigkeit nichts zur Sache. Der Beschwerdeführer habe nur zwei Jahre die Schule besucht, weshalb solches Wissen nicht verlangt werden könne. Bei der Telefonnummer handle es sich nicht um eine kurze einprägsame Nummer nach Schweizer Vorbild, weshalb es aufgrund des geringen Bildungsgrades nachvollziehbar sei, dass er sich nicht mehr an die ganze Nummer erinnern könne. Dem Vorwurf, es sei nicht nachvollziehbar, dass er seine Arbeitsstelle am (…) 2013 und somit am selben Tag angetreten habe, an dem auch sein Bruder gestorben sei, sei zu entgegnen, dass es sich beim Datum des Arbeitsbeginns um ein Missverständnis handle. Seine Arbeitstätigkeit habe er, entgegen einzelner Protokollstellen, erst zwei bis drei Monate später aufgenommen. Das Missverständnis dürfte auf sprachliche und übersetzungstechnische Schwierigkeiten zurückzuführen sein. Dafür spreche etwa, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, es habe sich um verschiedene Tage gehandelt. Für die übersetzungstechnische Schwierigkeit spreche, dass bei Frage 87 der Anhörung das Jahr 2016 ins Protokoll aufgenommen worden sei, was der Beschwerdeführer in Frage 104 korrigiert habe. Für den späteren Beginn spreche auch die Aussage, dass die Tätigkeit zwei bis zweieinhalb Jahre gedauert und Mitte August 2016 noch angedauert habe. Die Schilderungen über seine Arbeit seien durchaus erlebnisgeprägt respektive nicht mehr oder weniger erlebnisgeprägt als die restlichen Schilderungen. Er nenne immer wieder Details wie etwa die umgangssprachliche Bezeichnung der (…), die Arbeitszeiten oder die Arbeitsteilung zwischen (…). Das Argument des SEM zum (…) sei konstruiert. Aus der wörtlichen Übersetzung des mit Anführungs- und Schlusszeichen versehenen Begriffs "(…)" lasse sich keine Beschreibung der Tätigkeit herleiten. Es könne sich

D-2614/2020 genauso gut um eine (…) oder ähnliches handeln. Der Vorwurf des SEM in der Anhörung, wonach die (…) zeige, dass die Vorinstanz ein wenig realistisches Bild von der Lage im wenig entwickelten Quetta habe. Dies werde dadurch unterstrichen, dass das SEM seinen Vorwurf betreffend die Strassenschilder mit einem Bild einer Hauptstrasse aus der 700km entfernten Wirtschaftsmetropole Hyderabad zu belegen versuche. Dieses Bild gehe kaum die Lage in Quetta wieder und es sei zu vermuten, dass der Beschwerdeführer eher Ampeln gemeint habe, da er darauf verwiesen habe, dass diese Aufgabe in Pakistan von Verkehrspolizisten wahrgenommen werde. Die Glaubhaftigkeit der Angabe zur Tätigkeit für die (…) werde durch zahlreiche Fotos auf dem Facebook-Profil der Organisation untermauert, auf welchen der Beschwerdeführer zu erkennen sei. Es sei zu betonen, dass die Facebook-Seite knapp 15'000 "Likes" zähle. Dies zeige zum einen die Bekanntheit der Organisation und zum andern lasse es keine Zweifel an der Authentizität der Bilder übrig. Die Vorinstanz werfe dem Beschwerdeführer zu Unrecht vor, dass die eingereichte Bestätigung gefälscht sei. Der Beschwerdeführer habe das Dokument in der Anhörung erwähnt und eines der Bilder auf Facebook zeige ihn beim Empfang des Diploms. Da seine Tätigkeit für die (…) glaubhaft sei, sei auch von der Glaubhaftigkeit der Drohungen auszugehen. Die Organisation setze sich für Hazara ein und helfe unter anderem (…). Die Kreise, welche solche Anschläge verüben würden, hätten offensichtlich ein Interesse daran, dass den Opfern nicht geholfen werde. Die Bedrohungen seien daher plausibel. Der Beschwerdeführer sei als (…) exponiert und seine Schilderungen würden zeigen, dass sich die Drohungen persönlich gegen ihn als Mitarbeiter richten würden. Dass solche Drohungen ernst zu nehmen seien, belege ein eingereichtes Bild, welches eine Meldung über drei Mitarbeitende der Organisation zeige, welche wegen ihrer Tätigkeit ermordet worden seien, während sechs weitere vermisst würden. Eines der Bilder zeige den zerschossenen Ausweis eines ermordeten Mitarbeiters, ein anderes Bild dessen Beerdigung. Der Beschwerdeführer habe die Polizei mehrfach erfolglos um Schutz ersucht. Ferner sei auch die allgemeine Lage für Hazara äusserst prekär und die Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe begründe bereits die Flüchtlingseigenschaft. 6. 6.1 Das SEM hat die Fluchtgründe des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht für nicht glaubhaft befunden. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7

D-2614/2020 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). 6.2 Vorauszuschicken ist zwar, dass die Feststellung des SEM, bereits die Tätigkeit für die (…) sei unglaubhaft, insbesondere aufgrund der eingereichten Fotos, welche den Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit für die Organisation zeigen, nicht zu überzeugen vermag. Ungeachtet dessen gelingt es dem Beschwerdeführer jedoch nicht, eine aufgrund dieser Tätigkeit erlittene Verfolgung glaubhaft zu machen. So bemerkte bereits das SEM, dass er die Vorfälle, anlässlich welcher er bedroht worden sei, eher oberflächlich geschildert hat (vgl. act. A9 F87 und F163 ff.). Es finden sich nur vereinzelte Details, wie etwa, dass er im Zug zuerst nach einem Feuerzeug gefragt worden sei (vgl. act. A9 F168), dass er nach dem Eid-Fest auf der Strasse angehalten worden sei (vgl. act. A9 F169), oder dass bei der letzten Drohung eine Pistole auf den Tisch gelegt worden sei (vgl. act. A9F173). Auffällig ist auch, dass er die Todesdrohung erst nach mehrmaliger Nachfrage erwähnte (vgl. act. A9 F175 bis F178). Die Aussagen weisen darüber hinaus Unstimmigkeiten auf. In der freien Erzählung führte er aus, dass er im Zug von fremden Leuten, d.h. mehreren Personen, erstmals bedroht worden sei. Ein paar Tage später sei er auf der

D-2614/2020 Strasse angehalten und bedroht worden. Anschliessend habe er sich das erste Mal an die Polizei gewandt (vgl. act. A9 F87). Im späteren Verlauf der Anhörung erklärte er jedoch, dass ihn im Zug nur eine Person bedroht habe (vgl. act. A9 F168) und er, als er aus C._______ zurückgekehrt sei, die Polizei über die unterwegs erhaltene Drohung informiert habe (vgl. act. A9 F183). Seine Aussagen unterscheiden sich somit sowohl in der Anzahl der Personen, welche ihn im Zug bedroht haben, als auch betreffend den Zeitpunkt, wann er erstmals zur Polizei gegangen ist. In Würdigung dieser Elemente ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit bedroht wurde. Ferner bemerkte das SEM zu Recht, dass ethnische Hazara schiitischen Glaubens auch nicht von einer Kollektivverfolgung bedroht sind (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, bestätigt unter anderem im Urteil des BVGer E-4132/2018 vom 4. Mai 2020). Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

D-2614/2020 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

D-2614/2020 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Das SEM führte in diesem Zusammenhang aus, die generelle Situation im Heimatland des Beschwerdeführers spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Auch die individuellen Gründe sprächen für die Zumutbarkeit. Er verfüge in Pakistan über ein familiäres Beziehungsnetz bestehend aus Onkeln und Tanten, seiner Mutter und seinen Geschwistern, die regelmässig vom Vater finanzielle Unterstützung erhalten würden, welcher seit 1991 in D._______ lebe und arbeite. Zudem habe der Vater für die Familie vier Geschäfte eröffnet; der Beschwerdeführer habe in einem dieser Geschäfte bis zu seiner Ausreise gearbeitet. Er habe ferner erklärt, dass es ihm finanziell gut gegangen sei. Er verfüge somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsituation und eine wirtschaftliche Existenzsicherung. 8.6 In der Beschwerde wurde diesbezüglich geltend gemacht, es besteht das Risiko, dass der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt werde. 8.7 In Pakistan herrscht weder Bürgerkrieg noch eine Lage allgemeiner Gewalt (vgl. Urteil des BVGer E-3954/2018 vom 24. Juli 2018 E. 9.4.1 m.w.H.). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen ethnischen Hazara schiitischen Glaubens aus Quetta. Das Bundesverwaltungsgericht schätzt die Lage in Quetta für schiitische Hazara als gefährlich ein und bezeichnete die Sicherheitslage als bedrohlich und instabil. Es bestehe für Schiiten die ernstzunehmende Gefahr von religiös motivierten Anschlägen, wobei diese Gefahr für Hazara zusätzlich gesteigert sei. Es sei zwar nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen; die Zugehörigkeit zur ethnisch-religiösen Minderheit der schiitischen Hazara sei aber als starkes Indiz für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu qualifizieren. Ergebe sich aus der persönlichen Situation ein zusätzliches Gefährdungsindiz, das über die schwierige generelle Lage der Hazara in Quetta hinausgehe, sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.4).

D-2614/2020 Dies ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Wie bereits im Asylpunkt ausgeführt, ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Arbeit für die (…) gezielt verfolgt wurde. Mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten hinsichtlich der Tötung anderer Mitarbeiter der Organisation im Jahre 2013, ist zwar glaubhaft dargelegt, dass in der Vergangenheit auch Angehörige der (…) Opfer von Anschlägen geworden sind. Allerdings handelt es sich beim Vorfall, auf welchen sich das Dokument bezieht, wohl um einen Bombenanschlag auf eine Snooker-Halle in Quetta am 10. Januar 2013 (vgl. British Broadcasting Corporation [BBC], Pakistan blasts: Scores killed at Quetta snooker hall, 10.01.2013 <www.bbc.com/news/world-asia-20969443>, abgerufen am 26.10.2020). Dieser war nicht gezielt gegen die Mitarbeiter der (…), sondern vielmehr generell gegen die Bevölkerungsgruppe der schiitischen Hazara gerichtet und liegt im Übrigen auch bereits einige Jahre zurück. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass Übergriffe auf Mitglieder der Organisation derart systematisch erfolgen würden, als dass von einer über die allgemein bedrohliche Sicherheitslage für schiitischer Hazara hinausgehende Gefährdung anzunehmen wäre. Ferner wies das SEM auf die individuell begünstigenden Faktoren (tragfähiges Beziehungsnetz, gesicherte Wohnsituation und Aussicht auf wirtschaftliche Existenzsicherung) hin, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar zu erachten ist. 8.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-2614/2020 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, da die Beschwerdebegehren als nicht zum vornherein aussichtslos bezeichnet werden können und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch die Fürsorgebestätigung vom 25. Mai 2020 belegt ist. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit aArt. 110a AsylG ist ebenfalls gutzuheissen, weshalb die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen und ihr ein amtliches Honorar auszureichten ist. Der in der Kostennote vom 26. Mai 2020 ausgewiesene Zeitaufwand von 9.5 Stunden erweist sich als angemessen. Gleiches gilt für die Auslagen von Fr. 156.–. Praxisgemäss ist der Stundenansatz bei nicht-anwaltlichen Vertreterinnen auf Fr. 150.– festzusetzen (vgl. Urteil des BVGer E-5649/2016 vom 9. November 2016 E. 5.3). Das durch das Gericht zu entrichtende amtliche Honorar beläuft sich somit auf insgesamt Fr. 1'581.– (Fr. 1'425.– [9.5x150] plus Fr. 156.– [Auslagen]). Es umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2614/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. 3. Frau Monika Böckle wird als amtliche Rechtsvertreterin beigeordnet. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Frau Monika Böckle wird ein amtliches Honorar von Fr. 1'581.– zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Linus Sonderegger

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