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Bundesverwaltungsgericht 15.01.2021 D-2612/2020

15 janvier 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,834 mots·~34 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. April 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2612/2020

Urteil v o m 1 5 . Januar 2021 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. April 2020 / N (…).

D-2612/2020 Sachverhalt: A. Der tamilische Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 27. November 2015 auf dem Luftweg und gelangte über verschiedene Länder am 26. Januar 2016 in die Schweiz, wo er am nächsten Tag am B._______ ein Asylgesuch stellte und am 28. Januar 2016 die Befragung zur Person (BzP) erfolgte. Am 3. Februar 2016 wurde ihm gestützt auf Art. 21 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuches bewilligt. Am 31. Mai 2018 erfolgte die Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen, am 28. Juni 2018 wurde er ergänzend angehört. Hierbei brachte er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vor, er sei in C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz) mit seinen Eltern und Geschwistern aufgewachsen. Im Jahr 2005 habe er die elfte Klasse beziehungsweise das B-Level abgeschlossen. Aufgrund des Kriegs hätten sie im Jahr 2006 fliehen müssen und seien nach E._______ gekommen. Am 10. Februar 2007 sei er gegen seinen Willen von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) rekrutiert worden. Zuerst habe er ein 45 Tage dauerndes Training absolvieren müssen, später sei er bei den LTTE im Trainingscamp für das Essen für Neurekrutierte zuständig gewesen und habe in einem Lager mit Gütern wie ein Lagerist gearbeitet. Im Januar 2009, als die sri-lankische Armee (SLA) immer näher gerückt sei, sei es ihm gelungen zu fliehen. Er habe in F._______, G._______, seine Familie wiedergefunden. Einige Tage später habe er zusammen mit seiner Familie versucht, in das von der SLA kontrollierte Gebiet zu gelangen. Auf der Flucht sei seine Mutter verletzt worden, weshalb sie in einem Spital in D._______ Hilfe gesucht hätten. Dort sei er unter Schlägen und Tritten zu einer möglichen LTTE-Zugehörigkeit befragt worden. Zunächst sei er, wie andere Personen auch, in das Flüchtlingscamp H._______ gebracht worden, ehe er ins I._______ transferiert worden sei, wo er vom Roten Kreuz registriert worden sei. Bis zur Entlassung am 4. September 2010 sei er insgesamt in vier Rehabilitationszentren inhaftiert gewesen, wo er mehrere Male befragt und auch geschlagen worden sei. Obwohl er eigentlich eineinhalb Jahre bei den LTTE gewesen sei, habe er jeweils angegeben, lediglich drei Monate bei den LTTE gewesen zu sein.

D-2612/2020 Nach seiner Entlassung habe er die Auflage bekommen, dass er sein Dorf nicht mehr verlassen dürfe. Auch sei ihm eine wöchentliche Unterschriftenpflicht im Armeecamp auferlegt worden sowie die Pflicht, an einigen Meetings von Soldaten und vom CID (Criminal lnvestigation Department) im Armeecamp in J._______, C._______, teilzunehmen. Dort sei ihm und weiteren rehabilitierten Personen gedroht worden, dass sie Aktivitäten für die Bewegung zu unterlassen hätten, sie würden weiterhin beobachtet. Er habe bis zum Jahr 2012 Unterschrift leisten müssen. Nach seiner Entlassung aus dem Rehabilitierungszentrum sei ihm erlaubt worden, an einer speziellen Schule in K._______ Nachhilfeunterricht für die A-Level-Prüfung zu besuchen, die er schliesslich im August 2011 erfolgreich absolviert habe. Danach sei er bis Januar 2015 als Tuk-Tuk-Fahrer tätig gewesen. In der Zeit zwischen 2012 und 2014 habe er selten ins Armeecamp gehen müssen. Er sei lediglich manchmal auf der Strasse angehalten und gefragt worden, ob es irgendwelche Probleme gebe. Im Mai 2014 sei er von drei Personen erneut zu einer Befragung ins Armeecamp vorgeladen worden. Dort sei ihm gesagt worden, sie hätten erfahren, dass er länger als drei Monate bei den LTTE gewesen sei und somit unwahre Angaben gemacht habe. Er sei geschlagen worden, dennoch habe er nicht zugegeben, längere Zeit bei der Bewegung gewesen zu sein. Er sei im Jahre 2014 noch zwei weitere Male zur Befragung mitgenommen worden und habe den Vorwurf jedes Mal bestritten. Beim letzten Mal seien die Schläge derart stark gewesen, dass er eigentlich hätte medizinisch behandelt werden sollen. Dies sei ihm verwehrt worden. Im Dezember 2014 habe er mit seinem Tuk-Tuk einen Priester vom Tempel nach Hause fahren wollen. Für den Hin- und Rückweg habe er sich registrieren müssen. Auf dem Rückweg habe er in einem Waldstück kurz angehalten, da er habe urinieren wollen. Es seien plötzlich Soldaten gekommen, die ihre Gewehre auf ihn gerichtet, ihn ausgezogen und einer Leibesvisitation unterzogen und seine Dokumente kontrolliert hätten. Er habe seine Wohnadresse nennen und den Tuk-Tuk-Stand angeben müssen, dann habe er gehen können. Er habe sich danach einige Tage nicht an den Tuk- Tuk-Stand getraut. Später habe er seinen Freunden von dem Vorfall erzählt, die davon einigen Soldaten, die sich jeweils beim Tuk-Tuk-Stand aufgehalten hätten, weitererzählt hätten. Die Soldaten hätten den Vorfall weitergeleitet, woraufhin er zum Armeecamp vorgeladen worden sei. Der Armeeverantwortliche habe ihn gefragt, welche Soldaten es gewesen seien, die ihn im Wald hätten erschiessen wollen. Er habe die Soldaten identifiziert und sei vom Armeeverantwortlichen gebeten worden, keine Anzeige

D-2612/2020 gegen die Soldaten zu erstatten. Es sei ihm versprochen worden, in Zukunft keine Probleme erwarten zu müssen. Aufgrund dieses Vorfalles von Dezember 2014 und der ständigen Befragungen und weil er noch ein viertes Mal vorgeladen worden sei, habe er beschlossen, sich, statt der Vorladung nachzukommen, im Wald zu verstecken. Ab Anfang des Jahres 2015 habe er sich im Wald bei L._______, etwa zwanzig, dreissig Kilometer vom Wohnort entfernt, bis November 2015 aufgehalten. Sein Cousin väterlicherseits (M._______) habe ihn im Wald mit Lebensmitteln versorgt. Nach ungefähr sechs Monaten habe er es nicht mehr ausgehalten und seinen Vater gebeten, etwas zu unternehmen, da er so nicht mehr weiterleben könne. Sein Vater habe ihm daraufhin versprochen, die Ausreise zu organisieren, was noch einige Monate gedauert habe. Ab und zu habe er sein Versteck verlassen und sei nach Hause gegangen. Als er das erste Mal aus dem Wald gekommen sei, sei er auf einen Polizisten gestossen, der ihn nach seinem bisherigen Aufenthalt gefragt und ihm gesagt habe, dass er zur Befragung gesucht werde. Eine befreundete Person habe während dieses Gesprächs am Tuk-Tuk- Stand ein Foto von der Begegnung aufgenommen. Er sei nach dem Gespräch dann wieder in den Wald zurückgegangen. Ende November 2015 sei er nach Colombo gegangen und habe dort seinen Schlepper getroffen. Er sei zum Flughafen begleitet worden. Dort habe er auf Anweisung des Schleppers einen bestimmten Schalter benutzt. Am 27. November 2015 sei er schliesslich mit seinem eigenen Reisepass und einem Visum nach N._______ geflogen. Von O._______ aus sei er auf dem Flugweg am 26. Januar 2015 mit einem vom Schlepper beschafften Reisepass nach P._______ gelangt. Nach seiner Ausreise hätten ClD-Angehörige in Zivilbekleidung etwa zwei bis viermal seine Eltern nach ihm gefragt und die Eltern bedroht, zuletzt im Januar 2017. Seine langjährige Freundin habe ebenfalls einige anonyme Anrufe erhalten. Einmal habe sie einen davon entgegengenommen. Die Person am Telefon habe sich nach ihm erkundigt. Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente bei der Vorinstanz ein: Geburtsurkunde (beglaubigte Kopie), Kopie der Familienkarte, "Detention Attestation" des ICRC (International Committee of the Red Cross, 5. Oktober 2010), Entlassungsschreiben der Armee (4. September 2010), Schreiben der Eltern bezüglich fehlender Unterstützung (3. Mai 2011), Brief der Eltern an Schweizer Behörden (31. Januar 2016), Schreiben eines Parla-

D-2612/2020 mentsabgeordneten (15. Februar 2016), Schreiben bezüglich Rehabilitation (2. September 2010), Schreiben eines Friedensrichters (20. Februar 2016), Entlassungs- beziehungsweise Familienzusammenführungsschreiben (15. September 2010), temporäre ID-Karte des Flüchtlingscamps (Juni 2009), Karte des ICRC, Zulassungskarte zur A-Level-Prüfung, Foto (Original), Zeitungsartikel zu Festnahmen von zuvor rehabilitierten Personen, Karte der IOM (International Organization for Migration) und des ICRS (Information Counseling and Referral Service, 31. August 2010). B. Mit Verfügung vom 16. April 2020 – eröffnet am 20. April 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Beschwerde vom 4. Mai 2020 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Der Beschwerde lagen verschiedene Medienberichte als Beweismittel bei. D. Mit Schreiben vom 22. Mai 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

D-2612/2020 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht verletzt worden. Zudem sei der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). http://links.weblaw.ch/BGE-135-II-286 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35 http://links.weblaw.ch/BGE-136-I-87

D-2612/2020 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig, unrichtig und willkürlich festgestellt. Das SEM habe zwar korrekterweise etliche Elemente der Glaubhaftigkeit in den Vorbringen zur Zwangsrekrutierung und LTTE-Tätigkeit während der Kriegszeit sowie zur Inhaftierung während der Nachkriegszeit ausgemacht, aber eine nicht vorhandene Diskrepanz zu den fälschlicherweise als unglaubhaft erachteten Vorbringen zur Lebensspanne nach Mai 2014 festgestellt. Es gehe bereits fehl, die Fluchtgründe separat in zwei Phasen zu teilen und zu bewerten, es handle sich bei den Aussagen vielmehr um ein einheitliches Ganzes. Im Gegensatz zur Auffassung des SEM seien die Vorbringen auch nach Mai 2014 als glaubhaft zu erachten, insbesondere wegen ihrer Detailreiche. Die vermeintlichen Ungereimtheiten der Vorbringen für die Zeit ab Mai 2014 stellten keine Widersprüche dar, vielmehr handle es sich um Präzisierungen früherer Aussagen (in Bezug auf sein Versteck im Wald, die dortige Aufenthaltsdauer und die Begegnung mit dem Polizisten). Auch die Zweifel des SEM an den Umständen der Veröffentlichung der Facebook- Bilder schlage fehl. Insgesamt erwiesen sich die Argumente des SEM als haltlos, die Glaubhaftigkeit sei gegeben. Schliesslich fehle es in der Verfügung auch an der Überprüfung der exilpolitischen Fluchtgründe. Der Beschwerdeführer nehme seit seiner Ankunft in der Schweiz an exilpolitischen Aktivitäten teil. Ein diesbezügliches Bestätigungsschreiben werde nachgereicht. 4.3 Die in der Beschwerde kritisierten Punkte (vgl. Beschwerde, S. 6-14) betreffen nicht die Erstellung des Sachverhalts, zumal das SEM die Bedrohungslage umfassend abgehandelt hat, sondern beziehen sich auf die rechtliche Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Was die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten betrifft, so konnte sich das SEM mangels Erwähnung derselben in den Befragungen nicht auseinan-

D-2612/2020 dersetzen. Es hätte dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG oblegen, seine angebliche exilpolitische Tätigkeit in den Befragungen vorzubringen und überdies im Beschwerdeverfahren entsprechende Beweismittel einzureichen. Auch mit dem Vorwurf, der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt worden, da das SEM die allgemeine veränderte politische Sachlage seit November 2019 und die damit einhergehende erhöhte Verfolgungsgefahr nicht gewürdigt und sich auf nicht mehr aktuelle Länderanalysen und Informationen gestützt habe (vgl. Beschwerde, S. 18-20), vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung. In der Beschwerde wird im Übrigen keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der Änderung der aktuellen Sicherheitslage vorgebracht. Die formellen Rügen gehen somit fehl. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass sich in den Asylgründen zwar durchaus Glaubhaftigkeitselemente finden liessen, insbe-

D-2612/2020 sondere in den Aussagen, die sich auf die Zeit bis zur Entlassung des Beschwerdeführers aus der Rehabilitation bezögen, dass das Aussageverhalten aber zwischen den geltend gemachten Lebensspannen stark divergiere. Es sei ein wesentlicher Bruch in den Vorbringen in Bezug auf die Zeit vor und nach Mai 2014 auszumachen. Die Vorbringen aus der jüngeren Zeit würden eher schematisch, allgemein gehalten, substanzarm und distanziert geschildert. Auch sei bei den eingereichten Beweismitteln eine Diskrepanz zwischen denen auszumachen, die sich auf die Zeit der Inhaftierung im Jahr 2010 und die Entlassung bezögen, und denen, die sich auf die jüngeren Ereignisse bezögen. Letztere seien, da sie Gefälligkeitsschreiben darstellten oder nicht mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung stünden, zum Beweis ungeeignet. Auch habe der Beschwerdeführer bei wesentlichen Punkten unlogische und widersprüchliche Angaben gemacht, beispielsweise den Aufenthalt beim Cousin beziehungsweise im Wald betreffend, wobei auch die Aufenthaltsdauer im Wald unklar sei. Auch die Erklärungen zu den Umständen der aufgenommenen Fotographie, auf welcher der Beschwerdeführer mit einem Polizisten zu sehen sei, seien widersprüchlich. Unglaubhaft sei auch der Aufenthalt im Wald, wobei die während des Aufenthaltes im Wald getätigten Facebook-Einträge die Zweifel an den Vorbringen noch erhärteten. Die Erklärung, wonach die Freundin des Beschwerdeführers diese vor 2015 aufgenommenen Fotos auf der Internetplattform veröffentlicht habe, als der Beschwerdeführer von Mitarbeitern des CID gesucht worden sei, sei abwegig. Der in der ergänzenden Anhörung geschilderte Vorfall von Dezember 2014, wonach der Beschwerdeführer von Soldaten mit einer Waffe bedroht worden sei und der Armeeverantwortliche ihn später gebeten habe, keine Anzeige zu erstatten, sei als abgeschlossene Verfolgungssituation einzuordnen und überdies als nachgeschoben und wenig glaubhaft zu bewerten. Die glaubhaften Vorbringen, die sich auf die Zeit zwischen der Zwangsrekrutierung und der Entlassung aus der Rehabilitation beziehen würden, seien als nicht asylrelevant zu werten, da der Beschwerdeführer ein sogenanntes Rehabilitationsprogramm durchlaufen habe und die Überwachungsmassnahmen gegenüber den "de-radikalisierten" Personen und die damit verbundenen Beeinträchtigungen in der Regel kein asylrelevantes Ausmass erreichten. Im Fall des Beschwerdeführers seien die nach der Entlassung aus der Rehabilitationshaft geschilderten Verfolgungsmassnahmen als unglaubhaft zu erachten. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass eventuelle, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofak-

D-2612/2020 toren kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermochten. Auch lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dies seit der Ausreise aus Sri Lanka geändert habe. Auch die im November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen, habe der Beschwerdeführer doch weder diese beziehungsweise deren Folgen als Gefährdungselement vorgebracht noch seien den Akten Hinweise auf eine Verschärfung der persönlichen Situation aufgrund der Ereignisse zu entnehmen. Des Weiteren sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. 6.2 In der Beschwerde wird dagegen im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei bei seiner Rückkehr massiv gefährdet, da er den Sicherheitskräften bekannt sei und der Verdacht auf verheimlichte, weit intensivere Verbindungen zu den LTTE bestünde und er ins Ausland geflohen sei, wobei nach ihm gefahndet worden sei. Zu Unrecht habe das SEM die Ereignisse im Jahr 2014 als unglaubhaft qualifiziert. Aufgrund seines Profils sei er als Tamile der neuen Regierung ein Dorn im Auge. Angesichts seiner bewiesenen LTTE-Verbindungen sei er bei einer Rückkehr gefährdet. Auch habe es das SEM versäumt, die allgemein veränderte Lage in Sri Lanka seit November 2019 bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft zu würdigen, obwohl sich angesichts der neuen Lage das Risiko für Personen wie den Beschwerdeführer verstärkt habe. In der Beschwerde wird zudem erstmals vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 7.2 Dem SEM ist darin beizupflichten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Zeit des Bürgerkriegs und der Haft in den Rehabilitationscamps eine andere Aussagequalität aufweisen als diejenigen, die sich auf die Zeit ab Mai 2014 beziehen. Angesichts der detailgeprägten Aussagen mit etlichen Realkennzeichen ist durchaus davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland von den LTTE rekrutiert, inhaftiert und später rehabilitiert worden war. Er berichtete ausführlich von der Bombardierung, der Rekrutierung durch die LTTE, der Inhaftierung und der

D-2612/2020 Zeit in den Flüchtlingslagern (vgl. act. A25, S. 8, F51). In den Schilderungen präzisierte er, wann er welche Examensprüfungen abgelegt hatte, unter welchen Umständen er seine Familie nach der Flucht von den LTTE wieder getroffen hatte und wer aus seiner Familie mit ihm inhaftiert gewesen war (vgl. act. A25, S. 8, 9, F51, F56). Auch berichtete er von verschiedenen Orten seiner Internierungshaft (vgl. act. A25, S. 10, F64) und den Umständen der Entlassung sowie seinen Emotionen hierbei (vgl. act. A25, S. 10, 11, F67-F72). Mit den eingereichten Beweismitteln zur Inhaftierung in den Rehabilitationszentren und der Entlassung aus der Haft kann er diese zudem belegen (vgl. Beweismittel act. A14, Beweismittel 3, 4, 8, 10, 11, 12, 13 und 16, "Detention Attestation" des ICRC, Entlassungsschreiben der Armee, Schreiben bezüglich Rehabilitation, Entlassungs- beziehungsweise Familienzusammenführungsschreiben, temporäre ID-Karte des Flüchtlingscamps, Karte des ICRC, Zulassungskarte zur A/Level-Prüfung, Karte der IOM und des ICRS). 7.3 7.3.1 Demgegenüber erwog das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht, dass sich in den bei den Befragungen gemachten Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten finden, insbesondere die ausreiserelevanten Ereignisse der letzten beiden Jahre vor der Ausreise betreffend.

7.3.2 So sind seine Schilderungen des letzten Jahres in Sri Lanka sehr komprimiert und wenig detailreich (vgl. act. A25, S. 8, 9, F51, S. 12, 13, F85; act. A27, S. 5, F24-F27), was, entgegen der Auffassung in der Beschwerde, nicht allein darauf zurückgeführt werden kann, dass die Phase der Kriegszeit länger angedauert habe. Schliesslich ist der Beschwerdeführer ergänzend angehört worden, um die Ausführungen zu den ausreiserelevanten Ereignissen vertiefen zu können. Die Beweismittel, die zum Beleg der nach der Entlassung aus der Rehabilitationshaft entstandenen Verfolgungssituation eingereicht worden sind, sind von wenig Beweiswert, da von Gefälligkeitsschreiben ausgegangen werden muss. So gab der Beschwerdeführer hinsichtlich des Schreibens des Parlamentsabgeordneten (vgl. act. A14, Beweismittel 7) zu Protokoll, die Familie habe dem Parlamentsabgeordneten geholfen, indem sie bei den Wahlen Plakate geklebt habe. Daher habe dieser das Schreiben auf Wunsch seines Vaters verfasst (vgl. act. A25, S. 5, F28, F29). Der Parlamentsabgeordnete habe die Informationen über ihn hauptsächlich von seinem Vater gehabt (vgl. act. A25, S. 6, F30). Erstaunlicherweise ist in diesem Schreiben aber auch erwähnt, der Beschwerdeführer sei ein ehemaliges LTTE-Kadermitglied, was nicht

D-2612/2020 mit den Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimmt (vgl. act. A27, S. 10, F60). Auch die Briefe der Eltern an den Dorfvorsteher und an die Schweizer Behörden müssen als Gefälligkeitsschreiben gewertet werden (vgl. act. A14, Beweismittel 5, 6). Die eingereichten Zeitungsartikel (vgl. act. A14, Beweismittel 15) und der vom Beschwerdeführer in der Anhörung erwähnte USB-Stick mit einem Video eines ehemaligen Gefängnisinsassen (vgl. act. A25, S. 5, F19-22) beziehen sich nicht konkret auf den Beschwerdeführer, sondern auf andere Personen beziehungsweise auf die allgemeine Lage (vgl. act. A25, S. 4, F12, F13). 7.3.3 In den Aussagen des Beschwerdeführers finden sich verschiedene Widersprüche und Ungereimtheiten, die auch durch die Argumente in der Beschwerde nicht aufgelöst werden können. So widerspricht sich der Beschwerdeführer in Bezug darauf, wo er sich seit Januar/Februar 2015 versteckt habe. Gemäss den Aussagen bei der BzP habe er sich in seinem Heimatdorf bei seinem Cousin im Quartier L._______ versteckt (vgl. act. A9, S. 6). Gemäss den Aussagen an der Anhörung habe er sich im Wald in L._______ versteckt gehabt und sein Cousin habe ihm Essen gebracht (vgl. act. A25, S. 9, F51, S. 14, F103; act. A27, S. 4, F19). Entgegen der Meinung in der Beschwerde handelt es sich nicht um eine präzisierende Aussage zum Ort, weil beide Male von L._______ und dem Cousin die Rede gewesen sei (vgl. Beschwerde, S. 9), sondern es handelt sich hierbei um unterschiedliche Aufenthaltsorte. 7.3.4 Zu Recht hat das SEM auch die Angaben zur Aufenthaltsdauer im Wald als unklar bezeichnet. Der Beschwerdeführer sagte auf der einen Seite aus, ihm seien die Lebensmittel in den Wald gebracht worden und er habe sich das Essen dann selber zubereitet, auf diese Weise habe er sechs Monate im Wald verbringen können (vgl. act. A25, S. 9, F51), er habe sechs Monate versteckt gelebt (vgl. act. A25, S. 6, F38). Auf der anderen Seite sagte er später in der gleichen Anhörung aus, er habe sich vom ersten bis elften Monat 2015 im Wald aufgehalten (vgl. act. A25, S. 13, F91). Er habe es aber nach sechs Monaten im Wald nicht mehr ausgehalten und seinem Vater gesagt, dass er nicht mehr könne (vgl. act. A25, S. 13, F91). In der zweiten Anhörung spricht er auch von zehn bis elf Monaten, die er insgesamt im Wald verbracht habe (vgl. act. A27, S. 6, F33). Mit den sechs Monaten habe er nur die Zeit gemeint, die er dort habe aushalten können. Danach habe ihn sein Vater aufgefordert, sich noch einen Monat zu gedulden, wobei es noch ein paar Monate länger gedauert habe (vgl. act. A27, S. 6, F34). Nach sechs Monaten im Wald habe er sterben wollen (vgl. act. A27, S. 12, F71). Diese Ausführungen vermögen aber nicht zu erklären,

D-2612/2020 weshalb der Beschwerdeführer auf die entsprechende Frage nicht gleich die gesamte Aufenthaltsdauer im Wald angegeben hat. 7.3.5 Auch in Bezug auf die Häufigkeit der Besuche des CID bei seinen Eltern macht er eine nicht logisch erscheinende Einteilung der Häufigkeit der Besuche. So hat er davon gesprochen, die CID-Leute seien nach seiner Ausreise noch vier, fünf Mal bei ihm zu Hause erschienen (vgl. act. A25, S. 6, F36), kurz darauf heisst es zwei, drei Mal (vgl. act. A25, S. 6, F39). Er erklärt das wenig überzeugend damit, dass bei zwei, drei Malen auch sein Vater zu Hause gewesen sei, bei zwei weiteren Malen sei seine Mutter hingegen alleine zu Hause gewesen (vgl. act. A25, S. 7, F42). 7.3.6 Nicht verständlich ist zudem, dass er den Vorfall von Dezember 2014, als er einen Priester in seinem Tuk-Tuk mitgenommen habe und ihn Soldaten einer Leibesvisitation unterzogen und bedroht hätten, nicht in der BzP und ersten Anhörung erwähnt (vgl. act. A9, S. 10-12; A25, S. 8, F51). Erst in der zweiten Anhörung (vgl. act. A27, S. 2, F4) erzählt er von diesem Vorfall, warum erst dann, kann er nicht erklären (vgl. act. A27, S. 3, F9), was insofern erstaunt, als dies ein wesentlicher Grund für seine Flucht in den Wald gewesen sei (vgl. act. A27, S. 2, F5). 7.3.7 Auch das Zusammentreffen mit dem Polizisten und die hierbei aufgenommene Fotographie werfen Fragen auf. In der ersten Anhörung sagte der Beschwerdeführer, das Foto sei aufgenommen worden, als er einmal aus dem Wald gekommen sei, hierbei habe er den Polizisten getroffen und das Foto sei aufgenommen worden. Der Polizist habe gewollt, dass er am nächsten Tag ins Camp käme (vgl. act. A25, S. 9, F51). In der zweiten Anhörung sagte er hingegen, der Polizist habe ihn gefragt, wo er bisher gewesen sei und mitgeteilt, er werde zur Befragung gesucht (vgl. act. A27, S. 6, F31). Auf den Widerspruch angesprochen, antwortete er, dies habe der Polizist nicht gesagt. Er habe ihn nur gefragt, ob er sich in Zukunft weiterhin zu Hause aufhalte, wenn er zur Befragung bestellt würde (vgl. act. A27, S. 6, F35). Es fragt sich auch, wieso der Freund ein Foto von ihm und dem Polizisten gemacht haben soll, zumal der Beschwerdeführer vom CID in der Zeit gesucht worden sei (vgl. act. A25, S14, F96-F101). 7.3.8 Auch wenn der Beschwerdeführer, wie das SEM in seiner Verfügung ausführt (vgl. Verfügung, S. 8), einzelne Angaben macht, die Anlass geben könnten, einen Aufenthalt im Wald zu glauben, wie beispielsweise Probleme mit den Wildtieren und der Wasserqualität, wobei die Erinnerungen daran den Beschwerdeführer anscheinend beschäftigen (vgl. act. A27,

D-2612/2020 S. 12, F71), erscheinen die Angaben zum konkret geschilderten Aufenthalt doch insgesamt unglaubhaft. Wie das SEM zu Recht bemerkt, fragt es sich, warum sich der Beschwerdeführer nicht gleich bei seinem Cousin statt im Wald versteckt hat, zumal der Wald kontrolliert worden sei und er einmal nur knapp habe entkommen können (vgl. act. A27, S. 5, F25). Auch muss es riskant gewesen sein, beim Kochen mit Feuer entdeckt zu werden (vgl. act. A27, S. 5, F22). Was dem behaupteten Aufenthalt im Wald des Weiteren entgegensteht, sind die auf dem Facebook-Profil des Beschwerdeführers veröffentlichten Fotos, auf die er in der ergänzenden Anhörung angesprochen wird (vgl. act. A27, S. 10, F61). Es handelt sich bei den von der (…)polizei P._______ eingereichten Fotos vom Facebook-Profil beispielsweise um solche von Februar, Mai, Juni und Juli 2015, auf denen der Beschwerdeführer zu sehen ist (vgl. act. A27, S. 16-18). Darauf angesprochen, dass er in der Zeit angeblich im Wald gewesen sei, was den Fotos nicht entnommen werden könne, behauptet er, seine Freundin, die Zugang zu seinem Facebook-Profil habe, habe alte Fotos von ihm veröffentlicht (vgl. act. A27, S. 10, F61 ff.). So sei das im Juni 2015 veröffentlichte Foto 2011 oder 2012 gemacht worden (vgl. act. A27, S. 11, F66). Es ist indes unlogisch, dass die Freundin zu der Zeit, als der Beschwerdeführer von Mitarbeitern des CID gesucht worden sei, Fotos von ihm im Internet veröffentlicht hat. 7.3.9 Schliesslich lässt auch die legale Ausreise aus dem Heimatland mit dem eigenen Reisepass, den der Beschwerdeführer später dem Schlepper übergeben habe, sowie der eigenen Identitätskarte und einem Visum eine Gefährdung wenig wahrscheinlich erscheinen (vgl. act. A9, S. 7, 9). Auch fragt es sich, wieso sich der Beschwerdeführer 2014 einen Reisepass hat ausstellen lassen (vgl. act. A27, S. 9, F51) und wie das Ausstellungsjahr 2014 mit der ab Mai 2014 angeblich einsetzenden Bedrohungslage durch ständige Vorladungen im Armeecamp zusammenpasst. 7.3.10 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevanten, im Zeitpunkt der Ausreise aktuell bestehenden, Verfolgungsgründe glaubhaft machen können. 7.4 Nachdem nicht von einer aktuellen Vorverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen ist, bleibt zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat dennoch – aufgrund von Nachfluchtgründen – ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat.

D-2612/2020 7.4.1 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene erstmals vor, er sei seit seinem Aufenthalt in der Schweiz exilpolitisch aktiv und nehme als Mitglied des Swiss Tamil Coordination Comitee (STCC) aktiv an Anlässen, Demonstrationen und der Organisation des Vereins teil. Diese – nicht belegten – Aktivitäten können indessen nicht zur Annahme führen, dass ihm die sri-lankischen Behörden einen überzeugten Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zuschreiben würden. Angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas ist davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden. Dem Beschwerdeführer kann ein solcher überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus nicht zugeschrieben werden und es ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner angeblichen Aktivitäten in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wäre. 7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop

D-2612/2020 List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). Die vom SEM durchgeführte Prüfung der Risikofaktoren und der daraus gezogene Schluss, dass der Beschwerdeführer in Kombination mit der erfolgreich durchlaufenen Rehabilitation bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keinen Massnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein dürfte, sind grundsätzlich nicht zu beanstanden. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer von den LTTE zwangsrekrutiert wurde und in einer Trainingsbasis zur Verteilung von Essen eingeteilt war, wobei er später ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen hat. Nach der Entlassung aus der Rehabilitation wurde ihm im Jahr 2014 ein Reisepass ausgestellt, womit er anscheinend von sämtlichen Reiserestriktionen befreit wurde. Die von ihm für den Zeitraum von der Entlassung bis zur Ausreise geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen sind gemäss den obigen Ausführungen als unglaubhaft zu beurteilen. Mit Blick auf die den Beschwerdeführer betreffenden Risikofaktoren ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass sein Name zum Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt gewesen wäre. Auch zum heutigen Zeitpunkt dürfte nicht von einem solchen Vermerk auszugehen sein. Des Weiteren dürfte die in der Beschwerde erwähnte Ankunft am Flughafen in Colombo kaum dazu führen, dass der Beschwerdeführer bei einer Einreise nach Sri Lanka eine über die als rehabilitiertes LTTE-Mitglied zu erwartenden Kontrollen und Befragungen hinausgehende Behandlung zu erwarten hätte (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.5; BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3). Sein exilpolitisches Engagement ist, wenn überhaupt vorhanden, als lediglich niedrigschwellig, zu beurteilen (siehe oben). Auch kann den Befragungsprotokollen und der Beschwerde (vgl. Beschwerde, S. 18 ff.) kein persönlicher Bezug zur Präsidentschaftswahl von November 2019 mit der Folge einer etwaigen Verschärfung der Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer entnommen werden. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund risikobegründender Faktoren ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. http://links.weblaw.ch/BVGer-E-1866/2015 http://links.weblaw.ch/BVGE-2017%20VI/6

D-2612/2020 7.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

D-2612/2020 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f. [als Referenzurteil publiziert]). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat – wie vom SEM zutreffend erwähnt – wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten "Backgroundcheck" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden oder dass er dadurch persönlich gefährdet wäre. Nach neuesten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts lässt auch der Vorfall rund um die Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka im vorliegenden Fall keine andere Einschätzung zu, da kein konkreter Grund zur Annahme besteht, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

D-2612/2020 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Das SEM hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht. Seine Schlussfolgerungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. An dieser Einschätzung vermögen auch die am Ostersonntag 2019 erfolgten Anschläge auf Kirchen und Luxushotels nichts zu ändern. Auch unter Berücksichtigung des Vorfalls im Zusammenhang mit der Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft und der aktuellen politischen Situation rund um Präsident Gotabaya Rajapaksa, dessen Auflösung des Parlaments sowie den Neuwahlen vom 5. August 2020, sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, den Wegweisungsvollzug sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie als generell unzumutbar einzustufen. 9.3.3 Gemäss Rechtsprechung ist der Vollzug von Wegweisungen in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Der junge und bis auf gelegentliche Kopfschmerzen gesunde Beschwerdeführer (vgl. act. A27, S. 12) lebte bis vor seiner Ausreise mit seinen Eltern und einem Bruder zusammen in einem Haushalt, wobei zudem auch sämtliche Geschwister und seine Freundin im Heimatdorf C._______, Distrikt D._______ (Nordprovinz), wohnen (vgl. act. A9, S. 8). Ein Vollzug in dieses Gebiet ist grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seiner Familie (vgl. act. A25, S. 6, F31, F39). Neben seinen Eltern und Geschwistern wohnen auch noch weitere nahe Verwandte in Sri Lanka (vgl. act. A9, S. 8). Damit verfügt er in seiner Heimat über ein Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung er nach einer Rückkehr – sofern notwendig – bei der Suche nach einem Arbeitsplatz und im Zuge der Reintegration

D-2612/2020 zurückgreifen kann. Seinen Angaben gemäss konnte seine Familie mit dem ans Haus angegliederten eigenen Lebensmittelgeschäft des Vaters, den eigenen Reisfeldern sowie der dem Vater ausbezahlten Rente finanziell auskommen (vgl. act. A25, S. 7, F43-F49), so dass er nicht befürchten muss, in eine existenzielle Notlage zu geraten, zumal er notfalls sicherlich auf die Unterstützung seiner Familie wird zurückgreifen können. Der Beschwerdeführer hat sodann seinen A-Level-Abschluss gemacht und Arbeitserfahrung als Tuk-Tuk-Fahrer gesammelt (vgl. act. A9, S. 6). Es ist daher insgesamt davon auszugehen, dass ihn seine Familie bei der Wiedereingliederung wird unterstützen können und er sich eine neue Existenz wird aufbauen können. 9.3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht nicht als unzumutbar einzuschätzen. 9.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2612/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Mareile Lettau

Versand:

D-2612/2020 — Bundesverwaltungsgericht 15.01.2021 D-2612/2020 — Swissrulings