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Bundesverwaltungsgericht 22.05.2018 D-2606/2018

22 mai 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,537 mots·~18 min·8

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. März 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2606/2018

Urteil v o m 2 2 . M a i 2018 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. März 2018 / N (…).

D-2606/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich seiner Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 9. Februar 2016 und der vertieften Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vom 23. November 2017 machte er im Wesentlichen geltend, er sei srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus einem Dorf bei C._______ (Nordprovinz), wo er zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe. Er habe eine (Ausbildung) absolviert und zuletzt für die Firma (…) gearbeitet. Seit drei respektive zwei beziehungsweise einem Jahr habe er eine Beziehung mit einer Frau namens D._______ aus dem Nachbardorf geführt. Deren Vater, dessen Name E._______ beziehungsweise F._______ respektive G._______ laute, sei gegen die Beziehung gewesen. Er (der Beschwerdeführer) sei deshalb zwei Mal persönlich und danach mehrmals respektive einmal telefonisch bedroht worden. Der Vater der Freundin sei eines Tages, als er (der Beschwerdeführer) mit dem Fahrrad unterwegs gewesen sei, zu ihm gekommen und habe ihn gedrängt, seine Tochter zu vergessen. Beziehungsweise er habe den Vater der Freundin nie gesehen, sondern dieser habe Kumpane beauftragt, ihn zu bedrohen. Zwei bis drei Tage respektive einen Monat nach dem ersten Vorfall, bei dem er von einer beziehungsweise zwei Personen bedrängt worden sei, hätten ihm eine respektive zwei Personen erneut gedroht, er könne nur in Ruhe leben, wenn er die Freundin vergesse. Die Drohenden hätten durchblicken lassen, dass sie Mitglieder der EPDP (Eelam People’s Democratic Party) seien. Die Drohungen seien in Singhalesisch respektive Singhalesisch und Tamilisch erfolgt. Aufgrund dieser Drohungen habe er sich nach H._______ begeben. Dort habe er vor der Ausreise nur einen Tag respektive sechs Monate verbracht. Am (…) 2015 habe er Sri Lanka auf dem Luftweg legal mit seinem Reisepass verlassen. Er sei nach I._______ geflogen und von dort aus via Iran, Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich in die Schweiz gelangt. Identitätspapiere könne er nicht einreichen. Den Pass habe ihm der Schlepper in der Türkei abgenommen. Eine Identitätskarte habe er nie gehabt respektive er habe diese verloren. Er habe keinen Kontakt mehr zu D._______, befürchte aber, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund ihrer Beziehung getötet zu werden. Andere Probleme als die genannten habe er im Heimatstaat nicht gehabt. Er sei nicht politisch oder

D-2606/2018 religiös tätig und nie in Haft oder vor Gericht gewesen. Er nehme auch hierzulande nicht an Kundgebungen teil. Er hoffe, er könne in der Schweiz arbeiten und sich weiterbilden. Er leide an (…) und (…) und werde deshalb medikamentös behandelt. Zudem verkrampfe sich seine Hand seit Kindesalter bei kalten Temperaturen. Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die zu den Akten gereichten Beweismittel (Geburtsurkunde, Arbeitsbestätigung, Kursbestätigung, Arztbericht vom 28. Dezember 2017 [Diagnosen: {…}, {…}, {…}, {…}; medikamentöse Behandlung]) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A8, A18 und A19). B. Mit Verfügung vom 26. März 2018 – eröffnet am 4. April 2018 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten. Für die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. C. Mit Eingabe vom 4. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 9. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer eine vom 8. Mai 2018 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.

D-2606/2018 E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätige am 11. Mai 2018 den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

D-2606/2018 4. Zur Bemerkung des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Herkunftsortes (Beschwerde Ziff. I.1.) ist der Klarheit halber festzustellen, dass sich die Bemerkung des SEM unter Ziffer I der angefochtenen Verfügung (J._______ in K._______) auf die Schreibweise seines Herkunftsortes anlässlich der BzP beziehen dürfte. Unter Ziffer III erwähnt das SEM indessen, er habe zuletzt in J._______ in C._______ gelebt. Das Gericht geht – wie auf Beschwerdeebene dargelegt – davon aus, der Beschwerdeführer stamme aus J._______, C._______, Nordprovinz. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).

D-2606/2018 6. 6.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten (vgl. auch nachfolgend E. 5.2 – 5.5). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.2 Wie vom SEM zutreffend festgestellt wurde, vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Ereignissen, wonach er vom Vater seiner Freundin respektive von vom Vater beauftragten Kumpanen wegen Missbilligung des Liebesverhältnisses bedroht worden sei, nicht zu überzeugen. Seine diesbezüglichen Schilderungen vermitteln kein stimmiges Bild. Der Beschwerdeführer äusserte sich in allen wesentlichen Punkten der Fluchtvorbringen widersprüchlich und unsubstanziiert. Auf Beschwerdeebene vermag er den von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigten Ungereimtheiten nichts Substanzielles entgegenzusetzen und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen nicht auszuräumen. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 4. Mai 2018 sind nicht geeignet, eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete, asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Die Angabe, der Vater der Freundin habe sich bei ihm nie vorgestellt und er kenne dessen Namen nur vom Hörensagen, vermag die widersprüchlichen Namensnennungen nicht zu erklären. Auch die Angabe, bei F._______ und G._______ handle es sich eigentlich um ein und denselben Namen, vermag nicht zu überzeugen. Bei einer über einen Zeitraum von drei Jahren geführten Liebesbeziehung wäre vielmehr anzunehmen, dass der Beschwerdeführer den Namen des Vaters der Freundin widerspruchsfrei nennen kann. Insbesondere wäre aber zu erwarten, dass er die Personalien der Geliebten kennt. Der Beschwerdeführer war jedoch weder in der Lage, den Nachnamen von D._______ noch deren vollständige Adresse zu nennen (vgl. A8 S. 10). Der Beschwerdeführer hat die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner bei der BzP vom 9. Februar 2016 und der Anhörung vom 23. November 2017 protokollierten Aussagen – nach jeweils erfolgter Rückübersetzung in eine ihm verständliche Sprache (Tamilisch) – unterschriftlich bestätigt (vgl. A8 S. 13 und A18 S. 16). Die Einwände in der Rechtsmitteleingabe vom 4. Mai 2018 betreffend Konzentrationsschwierigkeiten bei den Befragungen vermögen die massiven Widersprüche in den Schilderungen der Drohsituationen nicht zu erklären. Im Übrigen ist dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers – ein familiärer Streit aufgrund

D-2606/2018 einer Liebesbeziehung – ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit in Ermangelung eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG die Asylrelevanz abzusprechen. 6.3 Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Mit dem Verweis in der Rechtsmitteleingabe vom 4. Mai 2018 auf die allgemeine Situation in Sri Lanka und die Lage der tamilischen Bevölkerung im Norden und Osten des Landes nach dem Ende des Bürgerkriegs vermag der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung seiner Person darzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).

D-2606/2018 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der erst mehrere Jahre nach Beendigung des Bürgerkriegs aus Sri Lanka ausgereist ist und vor der Ausreise keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe und nie inhaftiert gewesen sei (vgl. A8 S. 12), einer Risikogruppe angehört. Es besteht kein Anlass zur Annahme, er wäre ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten. Auch lässt er kein Profil erkennen, welches für ein potentielles Verfolgungsinteresse seitens der heimatlichen Behörden sprechen könnte. 6.4 Auch das erst auf Beschwerdeebene vorgebrachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers, wonach er hierzulande – entgegen seiner Angaben bei der Anhörung vom 23. November 2017 (vgl. A18 S. 14 F153) – an pro-tamilischen Veranstaltungen und dem letztjährigen Märtyrertag teilgenommen habe, ist nicht geeignet, ein Risikoprofil des Beschwerdeführers im Sinne der massgeblichen Praxis (vgl. hierzu das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4) und damit eine relevante Gefährdung seiner Person gemäss Art. 3 AsylG zu begründen. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. 6.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch entsprechend abgelehnt. 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

D-2606/2018 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-

D-2606/2018 lung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Im heutigen Zeitpunkt herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Das Bundesverwaltungsgericht nahm in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (zur Nordprovinz) und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (zum Vanni-Gebiet) aktuelle Lagebeurteilungen vor. Demzufolge ist für Personen, die von dort stammen und die Region erst nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 verlassen haben, der Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie auf die gleiche oder eine gleichwertige Lebenssituation zurückgreifen können, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat. 8.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz Sri Lankas und hat diese erst sechs Jahre nach Beendigung des Bürgerkriegs verlassen. Er verfügt dort über ein familiäres Beziehungsnetz und es darf davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr auf eine gesicherte Wohnsituation treffen wird. Der Beschwerdeführer ist jung, ledig und kinderlos und es darf von ihm, der über eine (Ausbildung) und entsprechende Arbeitserfahrung verfügt, auch erwartet werden, dass er sich in wirtschaftlicher Hinsicht wird eingliedern können. In Bezug auf die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme (vgl. Arztbericht vom 28. Dezember 2017 [{…}, {…}, {…}, {…}; medikamentöse Behandlung]) ist festzuhalten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland

D-2606/2018 nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Obwohl das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel aufweist, ist vorliegend davon auszugehen, dass eine allenfalls notwendige (Weiter- )Behandlung der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers in dessen Heimatprovinz möglich ist. Dies gilt auch für die in der Rechtsmitteleingabe vom 4. Mai 2018 erwähnte gegenwärtige hausärztliche Behandlung wegen (…) (vgl. Beschwerdeschrift S. 3). Zudem kann den Bedürfnissen des Beschwerdeführers nötigenfalls durch medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Es liegen damit insgesamt keine Gründe für die Annahme vor, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung zu werten wäre. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist.

D-2606/2018 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – nicht erfüllt sind. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-2606/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

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