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Bundesverwaltungsgericht 29.04.2009 D-2604/2009

29 avril 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,855 mots·~14 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung IV D-2604/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . April 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. April 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2604/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – eigenen Angaben zufolge von Frankreich her kommend am 25. November 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 1. Dezember 2008 ein Asylgesuch einreichte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) vom 17. Dezember 2008 sowie der Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM vom 23. März 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er habe in (...) im Obst- und Gemüseladen eines Verwandten gearbeitet, als er im Jahr 2005 von einer Gruppe Terroristen entführt und bedroht worden sei, dass die Terroristen von ihm ein Lösegeld oder seine Mitarbeit verlangt hätten, dass er sich nach seiner Freilassung aus Angst vor erneuten Übergriffen während Jahren nicht mehr ins Geschäft seines Verwandten gewagt habe, dass, kurz nachdem er im November 2008 seine Arbeit im Laden wieder aufgenommen habe, erneut mehrere Terroristen arabischer Abstammung dorthin gekommen seien und von ihm einen hohen Geldbetrag verlangt hätten, dass er nach diesem Vorfall sofort in sein Elternhaus zurückgekehrt sei, wo ihm sein Vater zur Flucht aus dem Irak geraten habe, dass er den Irak am 15. November 2008 in Richtung (...) und die Schweiz verlassen habe, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz festgenommen und der französischen Polizei übergeben worden sei, dass ihm kurze Zeit später die erneute Einreise in die Schweiz gelungen sei, dass Frankreich am 30. Dezember 2008 antragsgemäss zustimmte, den Beschwerdeführer in Anwendung des entsprechenden bilateralen Abkommens zurückzunehmen, D-2604/2009 dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 23. März 2009 das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Frankreich gewährt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 15. April 2009 – eröffnet am 16. April 2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung anführte, der Bundesrat habe Frankreich als sicheren Drittstaat bezeichnet, und Frankreich habe sich bereit erklärt, den Beschwerdeführer zurückzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm mündlich gewährten rechtlichen Gehörs zwar bestritten habe, sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Frankreich aufgehalten zu haben, dass aufgrund der Zustimmung Frankreichs, den Beschwerdeführer zurückzunehmen, jedoch davon auszugehen sei, er habe sich vor der Einreise in die Schweiz tatsächlich längere Zeit in Frankreich aufgehalten, dass auch aus den Akten der Grenzkontrollbehörden hervorgehe, dass der Beschwerdeführer offenbar mit dem Zug von Frankreich her kommend in die Schweiz eingereist sei, dass der Beschwerdeführer lediglich zugegeben habe, nach seiner Einreise in die Schweiz von der zuständigen Polizei den französischen Behörden übergeben worden zu sein und sich sofort nach seiner Freilassung wieder in die Schweiz zurückbegeben zu haben, dass indessen festzuhalten sei, der Beschwerdeführer habe realitätsfremde, unsubstanziierte und ungereimte Angaben sowohl zu seiner Reise vom Irak in die Schweiz wie auch zu seiner angeblichen Abschiebung nach Frankreich und seiner Wiedereinreise in die Schweiz gemacht, dass seine diesbezüglichen Aussagen infolgedessen unglaubhaft seien und nicht gehört werden könnten, dass weder Personen, zu denen der Beschwerdeführer eine enge Beziehung habe, noch nahe Angehörige in der Schweiz leben würden, D-2604/2009 dass die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG zudem nicht offensichtlich zutage trete, dass der Beschwerdeführer bisher keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht habe, dass sich der bei ihm von den schweizerischen Grenzkontrollbehörden beschlagnahmte irakische Ausweis als Totalfälschung herausgestellt habe, mithin seine Identität, welche einen wesentlichen Bestandteil des Asylgesuchs bilde, nicht feststehe, dass er sich überdies in Ungereimtheiten bezüglich seiner Asylbegründung verstrickt habe, dass er bei der Kurzbefragung erklärt habe, im November 2008 seien sieben Terroristen in einem Pick-up zu ihm ins Geschäft gekommen und hätten 80'000 US $ verlangt (Akte A1, S. 4), dass er demgegenüber anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen geltend gemacht habe, an jenem Tag seien sechs Terroristen mit drei Pick-ups zu ihm gekommen (Akte A18, S. 4), dass er darüber hinaus behauptet habe, diese Leute hätten acht Daftar von ihm gefordert, dass er jedoch nicht in der Lage gewesen sei, diesen Betrag in US- Dollar umzurechnen, dass er im Weiteren ausserstande gewesen sei, diese Widersprüche im Rahmen des ihm dazu gewährten rechtlichen Gehörs überzeugend aufzulösen (Akte A18, S. 6), dass auch keine Hinweise darauf vorliegen würden, in Frankreich bestehe kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG, dass somit in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2009 (Poststempel vom 23. April 2009) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die D-2604/2009 angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs seien festzustellen und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ersuchte, dass eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen sei, dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, dass der Beschwerdeführer von einer eventuell bereits erfolgten Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren sei, dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, er wolle in der Schweiz bleiben, da die Schweiz über eine bessere Regierung als Frankreich verfüge und die Schweizer viel netter seien als die Franzosen, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), D-2604/2009 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche Beschwerde handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos ist, da der Beschwerde in der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass folglich auf das Begehren um Erteilung von Asyl nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b D-2604/2009 AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass Art. 34 Abs. 2 AsylG jedoch dann keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG); die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG); Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse erfüllt sind, dass nämlich der vorangegangene Aufenthalt des Beschwerdeführers in Frankreich unbestritten ist, dass Frankreich – zusammen mit allen anderen EU- und EFTA-Staaten – am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet wurde, dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen klar präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers trete nicht offensichtlich zutage, dass das BFM in der Verfügungsbegründung zu Recht ausführte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen seien unglaubhaft und realitätsfremd, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer seine widersprüchlichen Angaben insbesondere mit dem fehlerhaften Verhalten des Dolmetschers zu rechtfertigen sucht, dass dieser Einwand nicht gehört werden kann, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung zu den D-2604/2009 Asylgründen mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Aussagen bestätigte, dass bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssicheren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht offensichtlich zutage tritt, dass sich, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, aus den Akten keine konkreten Hinweise zur offensichtlichen Annahme der Flüchtlingseigenschaft ergeben und auf die betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass die Anforderungen von Art. 34 Abs. 3 AsylG in casu nicht erfüllt sind, mithin das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), D-2604/2009 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft nicht offensichtlich zutage tritt, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass im Weiteren keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Frankreich droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Frankreich noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückführung dorthin schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, D-2604/2009 dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe Rückenprobleme geltend machte und einen Arztbericht in Aussicht stellte, dass jedoch – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung – von der Abnahme des in Aussicht gestellten Arztberichts abgesehen werden darf, zumal in casu ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 39, Rz. 111 mit Hinweis auf BGE 122 V 162, 119 Ib 505 f.), dass es dem Beschwerdeführer insbesondere zumutbar ist, allfällige Rückenprobleme in Frankreich behandeln zu lassen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), ein entsprechendes Rückübernahmeabkommen zwischen Frankreich und der Schweiz besteht und Frankreich eine Rückübernahme zugesichert hat, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag, dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und des- D-2604/2009 halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275), dass angesichts des unbestrittenen Aufenthalts in Frankreich und der unglaubhaften Vorbringen die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG deshalb – unbesehen der durch die Fürsorgebestätigung vom 27. April 2009 ausgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist, dass das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass dasselbe auch für das Rechtsbegehren zutrifft, es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, dass aus den Akten schliesslich nicht hervorgeht, eine entsprechende Bekanntgabe von Daten sei bereits erfolgt, womit auch das Eventualbegehren, der Beschwerdeführer sei hierüber mittels separater Verfügung in Kenntnis zu setzen, gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2604/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten und sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird ebenfalls abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: Seite 12

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