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Bundesverwaltungsgericht 27.05.2010 D-2585/2010

27 mai 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,837 mots·~14 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Abtei lung IV D-2585/2010/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . M a i 2010 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Nicole Hohl, Advokatin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. März 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2585/2010 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus C._______ – seine Heimat am 5. August 2008 und reiste via die D._______ sowie von dort aus über ihm angeblich unbekannte Länder am 1. Oktober 2008 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch einreichte. B. Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 13. Oktober 2008 und der Anhörung vom 29. Dezember 2009 – jeweils durch die Vorinstanz – im Wesentlichen vor, er habe in C._______ in seiner Bäckerei gearbeitet. Im Sommer 2008 habe ihn eine benachbarte Kundin gebeten, sie bei ihr zu Hause aufzusuchen, um mit ihr Sex zu haben. Er habe sie besucht, aber sie seien vom heimkehrenden Ehemann der Nachbarin überrascht worden. Er habe jedoch fliehen können und habe sich zu einem Onkel nach E._______ begeben. Dort habe er von einem Bruder erfahren, dass der Ehemann sein Frau getötet habe. Er habe um sein Leben fürchten müssen, zumal Schlichtungsversuche seiner Familienangehörigen zu keinem Ergebnis geführt hätten. Aus diesem Grund habe er seine Heimat verlassen. C. Mit Verfügung vom 12. März 2010 – eröffnet am 16. März 2010 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe an der Befragung ausgesagt, er sei am 10. Juli 2008 zu seiner Nachbarin gegangen und habe mit ihr geschlafen. Danach sei deren Ehemann aufgetaucht. Bei der Anhörung habe er jedoch gesagt, er sei am 5. Juni 2008 bei der Nachbarin gewesen. Er sei noch bekleidet gewesen, habe noch keinen Sex mit ihr gehabt und sei lediglich drei Minuten lang bei ihr gewesen, als der Ehemann nach Hause gekommen sei. Er habe bei der Anhörung weiter zu Protokoll gegeben, seine Nachbarin habe ihn angerufen und ihm gesagt, er könne wieder einmal vorbeikommen, weil der Ehemann abwesend sei. An anderer Stelle habe er allerdings versichert, er sei ein einziges Mal bei dieser Frau gewesen. Somit würden die nicht abschliessend aufgezählten D-2585/2010 Ungereimtheiten in zentralen Bereichen zum Schluss führen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt unglaubhaft seien und den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. D. Mit Beschwerde vom 14. April 2010 (Poststempel vom 15. April 2010) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei die Verfügung des BFM vom 12. März 2010 vollumfänglich aufzuheben und sein Asylgesuch gutzuheissen. Eventualiter sei der Entscheid des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 22. April 2010 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab und forderte den Beschwerdeführer – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – auf, bis zum 7. Mai 2010 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. F. Am 4. Mai 2010 bezahlte der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss. G. Mit Schreiben vom 25. Mai 2010 liess der Beschwerdeführer das Origi nal des bereits am 15. April 2010 in Kopie eingereichten Haftbefehls aus dem Irak zu den Akten reichen. D-2585/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. D-2585/2010 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 15. April 2010 sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich – wie bereits vom BFM in der angefochtenen Verfügung dargelegt – in seinen Ausführungen anlässlich der Befragung vom 13. Oktober 2008 und der Anhörung vom 29. Dezember 2009 in zentralen Punkten in Widersprüche verstrickt. Während der Befragung gab er zu Protokoll, er habe am 10. Juli 2008 mit einer Nachbarin geschlafen und sei von deren Ehemann in flagranti erwischt worden (vgl. A1, S. 4). Dagegen sagte er anlässlich der Anhörung, der oben erwähnte Vorfall sei am 5. Juni 2008 passiert (vgl. A10, S. 2), und er habe nicht mit der Frau geschlafen (vgl. A10, S. 9 sowie S. 13 und 15). Zudem gab er in der Befragung zu Protokoll, der Ehemann sei hochgekommen und habe D-2585/2010 sie überrascht, während dem er anlässlich der Anhörung sagte, das Haus der Nachbarin habe nur ein Erdgeschoss (vgl. A10, S. 8 und 13). Die diesbezügliche Begründung in der Beschwerdeschrift – die widersprüchlichen Angaben würden auf Missverständnissen und Verständigungsproblemen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher beruhen (vgl. Beschwerdeeingabe vom 15. April 2010 S. 7) – erscheinen als unbehelflich und vermögen nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Angaben beider Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und keine entsprechenden Beanstandungen (weder von ihm noch seitens der Hilfswerksvertretung) ersichtlich sind. Aufgrund der oben erwähnten Widersprüche und der von der Vorinstanz dargelegten Erwägungen können somit die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden. 5.2 Auch der mit der Beschwerde vorerst in Kopie und danach im Original eingereichte Haftbefehl samt deutscher Übersetzung ist nicht geeignet, diese Einschätzung in Frage zu stellen. Dieser Haftbefehl ist angeblich wegen einer Vergewaltigung ausgestellt worden, der Beschwerdeführer hat jedoch nie etwas von einer Vergewaltigung erzählt und auch in der Beschwerde wird nicht plausibel vorgebracht, weshalb die Behörden ihn wegen einer Vergewaltigung festnehmen wollen. Überdies solle der Haftbefehl entsprechend beigelegter Übersetzung (siehe Beilage 2 der Beschwerdeeingabe vom 15. April 2010) auf den Angeklagten "X._______" lauten. Gemäss eigenen Angaben sei der korrekte Name des Beschwerdeführers jedoch "Y._______" (vgl. Beschwerdeeingabe vom 15. April 2010 S. 4). Somit verstrickt sich der Beschwerdeführer auch betreffend den eingereichten Haftbefehl in Widersprüche, weshalb er diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit nach einer Prüfung der Akten und der Rechtsmitteleingabe zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllen weder die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG noch diejenigen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG. Demzufolge hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen auch die übrigen eingereichten Be- D-2585/2010 weismittel, zwei Internetberichte und ein Positionspapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, nichts zu ändern. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom D-2585/2010 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 D-2585/2010 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzurteil BVGE 2008/5 vom 14. März 2008 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Demgegenüber ist für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). 7.4.2 Der Beschwerdeführer, von dem keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig sind, lebte seit seiner Geburt in C._______ im Nordirak (vgl. A1, S. 1) und arbeitete die letzten Jahre vor seiner Ausreise zusammen mit seinem Bruder als Bäcker in der eigenen Bäckerei (vgl. A1, S. 2 und A10, S. 2). Angesichts des jungen Alters des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass eine Reintegration in den Arbeitsmarkt möglich sein wird. Er verfügt in seiner Heimat über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz (vgl. A2, S. 2). Bei der Wiedereingliederung werden ihm seine in der Heimat verbliebenen Verwandten behilflich sein können. Zudem sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist. D-2585/2010 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 4. Mai 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-2585/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann Versand: Seite 11

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