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Bundesverwaltungsgericht 03.03.2017 D-2582/2015

3 mars 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,877 mots·~19 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. April 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2582/2015

Urteil v o m 3 . März 2017 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Alfred Weber.

Parteien

A._______, geboren am (…), unbekannter Staatsangehörigkeit, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. April 2015 / N (…).

D-2582/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 19. August 2014 in Richtung Nepal und gelangte am 24. Februar 2015 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Im Rahmen der am 17. März 2015 durchgeführten Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sowie der Anhörung zu den Asylgründen am 7. April 2015 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf C._______, Gemeinde D._______, Bezirk E._______, Provinz beziehungsweise Präfektur F._______, Autonome Region Tibet, Volksrepublik China, wo sie von Geburt bis zur Ausreise zusammen mit den Eltern und dem Bruder als Nomadin gelebt habe. Eine Schule habe sie nie besucht. Auch habe sie keinen Beruf erlernt. Wegen politischer Aktivitäten (Verteilen von Reden des Dalai Lama an Nachbarn) habe man ihren Vater am (Datum) im Dorf festgenommen. Sie sei daraufhin zum Onkel väterlicherseits gegangen, der ihr ein Plakat mit Parolen geschrieben habe, worin sie die Freilassung ihres Vaters gefordert habe. Am (Datum) habe sie sich nach D._______ beziehungsweise E._______ begeben und habe das Plakat an die Wand eines Verwaltungsgebäudes gehängt. Danach sei sie zum Onkel zurückgekehrt. Frühmorgens am (Datum) habe sie sich in Begleitung ihres Onkels mit dem Pferd nach F._______ begeben, wo sie einem Chauffeur übergeben worden sei. Dieser habe sie mit dem Auto über G._______, H._______ und I._______ bis nach J._______ gefahren respektive sie sei mit ihrem Onkel von dessen Haus aus nach E._______ geritten und von einem unbekannten Ort mit dem Auto nach F._______ gefahren. An anderer Stelle führte sie aus, sie sei von ihrem Onkel an einem ihr unbekannten Ort einem seiner Freunde übergeben worden, mit dem sie nach E._______ gefahren sei. Nach Nepal sei sie illegal und zu Fuss gelangt. Von dort sei sie auf dem Luftweg ausgereist und nach einem Zwischenstopp an einem unbekannten Ort an einen weiteren unbekannten Ort weitergeflogen, von wo aus sie mit dem Zug weitergereist und schliesslich nach B._______ gelangt sei. Sie habe keinen Kontakt zu ihrer Familie, weshalb sie nichts über Vorfälle nach ihrer Ausreise wisse. Vermutungsweise werde sie aber gesucht. Für die Dauer des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton K._______ zugewiesen. Die Beschwerdeführerin reichte keine Reise- und Identitätspapiere zu den Akten.

D-2582/2015 B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 8. April 2015 – eröffnet am 10. April 2015 – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug unter Ausschluss in die Volksrepublik China an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen (vgl. A 5 und A 11 gemäss Aktenverzeichnis SEM) wurde erwogen, dass aufgrund ihrer Ausführungen erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Herkunft aus Tibet bestünden. Die Angaben zu ihrem Leben in ihrer Heimat seien nicht nachvollziehbar sowie realitätsfremd und würden aufgrund der überwiegend kurzen und stereotypen Beschreibungen ihres dortigen Lebens den Eindruck erwecken, dass sie nicht von selbst Erlebtem berichte. Ihre Aussagen zu ihrem Leben in ihrem Herkunftsort seien nur spärlich, allgemein bekannt, nicht nachvollziehbar und teilweise falsch (u.a. Angaben zum Herkunftsort [Dorf], zur näheren Umgebung; mangelhafte geographische Kenntnisse der Region; realitätsfremde, unvollständige und falsche Angaben zur Schule, zum gesetzlich standardisierten Ausstellungsprozess einer Identitätskarte, zum Alltagsleben und zur Freizeit, zu den Chinesisch-Kenntnissen). Offensichtlich versuche die Beschwerdeführerin, länderspezifischen Fragen auszuweichen, weil sie über den reellen Alltag in der Autonomen Region Tibet, Volksrepublik China, nicht Bescheid wisse, da sie nie dort gelebt habe. Ebenfalls unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen wurde weiter ausgeführt, den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asylgründen werde dadurch jegliche Grundlage entzogen. Gleichermassen verhalte es sich hinsichtlich ihrer unglaubhaften Schilderungen rund um die illegale Ausreise nach Nepal und der anschliessenden Weiterreise bis in die Schweiz. Für die diesbezügliche Begründung im Einzelnen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. Sodann hielt das SEM fest, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem publizierten Leitentscheid BVGE 2009/29 erwogen, illegal ausgereiste Tibeter würden verdächtigt, den Dalai Lama zu unterstützen. Sie müssten bei einer Rückkehr Haft und Misshandlung in flüchtlingsrelevantem Ausmass befürchten. Die Beschwerdeführerin mache geltend, ethnische Tibeterin aus der Autonomen Region Tibet zu sein und das Land illegal verlassen zu haben. Im Lichte der erwähnten Rechtsprechung hätte sie demnach begründete Furcht, bei einer Rückkehr flüchtlingsrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu sein, weshalb sie die

D-2582/2015 Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllen würde. Wie bereits festgehalten, sei die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin eindeutig nicht in Tibet beziehungsweise der Volksrepublik China erfolgt. Es sei davon auszugehen, dass sie sich in ihrem Leben nie auf tibetischem beziehungsweise chinesischem Gebiet aufgehalten habe und sie somit – weder illegal noch legal – auch nicht von dort ausgereist und den chinesischen Behörden als ausgereiste Staatsangehörige nicht bekannt sei. Die Ausführungen in BVGE 2009/29 seien daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Es würden somit keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen. Was die Frage anbelange, ob die geltend gemachte Staatsbürgerschaft allenfalls trotzdem geglaubt werden könne, so habe das Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgestellt, dass eine Täuschung hinsichtlich des Orts der Hauptsozialisation per se noch keinen Beweis dafür darstelle, dass eine Person zugleich bezüglich der behaupteten Staatsbürgerschaft zu täuschen versuche. Trotzdem würden in der Praxis entsprechende Nichteintretensentscheide des SEM (ehemals Bundesamt für Migration [BFM]) gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG aufgrund versuchter Identitätstäuschung vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich gestützt. Dies aus gutem Grund, da es gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 8 den Asylsuchenden obliege, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ihre Staatsbürgerschaft offenzulegen. Bei fehlenden Identitätspapieren seien – wie vorliegend – in erster Linie die Aussagen als Beweismittel zu berücksichtigen. Diese seien indessen nicht geeignet, die angegebene Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen. Da sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Aus den Akten würden sich zudem keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Wegweisung sei daher zulässig. Die geltend gemachte Staatsangehörigkeit sei sodann nicht glaubhaft und müsse als unbekannt gelten. Ein Vollzug in die Volksrepublik China werde im vorliegenden Fall jedoch ausgeschlossen. Zudem stelle sich die Lehre auf den Standpunkt, dass eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht den Vollzug der Wegweisung nicht verhindern könne. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin, die auch die Substanziierungslast trage. Es könne nach ständiger Rechtsprechung des

D-2582/2015 Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörden sein, bei fehlenden Hinweisen seitens einer Person nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Diesbezüglich sei auch auf den publizierten Leitentscheid des BVGE 2981/2012 (recte: BVGE 2014/12) zu verweisen. Aus Gründen der Rechtsgleichheit könne im vorliegenden Verfahren nicht von der geltenden Praxis abgewichen werden. Die Beschwerdeführerin habe die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangabe und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhalts zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung in ihren tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse entgegen. Hinsichtlich der Frage nach der Möglichkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs bei der Verheimlichung der wahren Identität könne zum heutigen Zeitpunkt nicht gesagt werden, dieser sei von vornherein nicht möglich oder technisch nicht durchführbar. Der Beschwerdeführerin sei zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachte in seiner Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als möglich, selbst wenn ein Gesuchsteller seine wahre Identität oder Staatsangehörigkeit verheimliche. Somit sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. April 2015 (Poststempel) unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe vorlägen, weshalb eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge unzulässiger Wegweisung anzuordnen sei. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Des Weiteren beantragte sie, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventuell sei sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lagen diverse Beweismittel bei (vgl. S. 10 der Eingabe).

D-2582/2015 D. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Juni 2015 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde nicht eingetreten. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Anträge betreffend Datenweitergabe wurden abgewiesen. Der Vorinstanz wurde Gelegenheit gewährt, sich zur Beschwerde zu äussern. E. Nach gewährter Fristverlängerung hielt das SEM in seiner Vernehmlassung vom 9. Juli 2015 unter Zustellung eines als "vertraulich" bezeichneten Dokuments mit dem Titel "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" (nachfolgend: Hintergrundinformationen des SEM) an seinen Erwägungen zum geprüften Länderwissen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene

D-2582/2015 Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und eine solche wurde von der Vorinstanz nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auch dürfen asylsuchende Personen den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). Mangels Rechtsschutzinteresses ist deshalb auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht einzutreten. 1.5 Die Vernehmlassung des SEM vom 9. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführerin bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht oder zur Stellungnahme unterbreitet. Da der Beschwerde in casu jedoch im Rahmen des Verfahrensgegenstandes entsprochen wird, sieht das Bundesverwaltungsgericht aus Gründen der Prozessökonomie von einer allfälligen Gewährung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang ab (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Das erwähnte Dokument wird der Beschwerdeführerin zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis gebracht. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-2582/2015 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat sie alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Parteien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte in BVGE 2015/10 fest, dass die Vorinstanz eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie eingeführt hat. Dabei wird nicht mehr eine Analyse durch die Fachstelle Lingua (Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswissens evaluation) durchgeführt, sondern es werden im Rahmen der einlässlichen Anhörung durch den Sachbearbeiter beziehungsweise die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist das SEM – um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden – verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.1). 4.3 Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne einer ersten Mindestanforderung – aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da bei

D-2582/2015 der neuen Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz keine amtsexternen Sachverständigen mitwirken, sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards zu orientieren hat (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.2). 4.4 Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung – entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.4). 4.5 Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör, weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person – aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf. Sind diese Mindestanforderungen indessen erfüllt, untersteht die vom SEM im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung als Beweismittel der freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O., E. 5.2.3). 5. 5.1 Der Beschwerdeführerin wurden anlässlich der Befragungen (BzP/Anhörung) Fragen zu diversen Fragekomplexen gestellt. Bei der Anhörung wurde sie vertieft mit diesbezüglichen Fragen und ergänzenden Nachfragen konfrontiert. Den Befragungsprotokollen sind allerdings keine klaren Anhaltspunkte zu entnehmen, welche Ausführungen das SEM als korrekt erachtete beziehungsweise auf welche Quellen sich die Befragerin für die Beurteilung der Erklärungen der Beschwerdeführerin stützte. Auch lassen die Befragungsprotokolle hinsichtlich eines Grossteils der Fragen keine

D-2582/2015 eindeutigen Rückschlüsse zu, ob die Beschwerdeführerin diese in zulänglicher Weise beantwortete respektive – bei Unwissenheit bezüglich der Antworten – ob und weshalb sie diese hätte kennen sollen. Aus den Akten geht somit nicht hervor, inwiefern die Vorinstanz den in E. 4.3 und E. 4.4 skizzierten Mindestanforderungen gemäss Rechtsprechung nachgekommen ist. Insbesondere ist festzuhalten, dass vorliegend das im Rahmen der Anhörung in derart pauschaler Art und Weise gewährte rechtliche Gehör, wonach aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin in der BzP und der Anhörung (mangelnde Kenntnisse der chinesischen Sprache, der Geographie Tibets und des Alltagslebens in Tibet sowie des unglaubhaft geschilderten Reisewegs) erhebliche Zweifel an ihrer angeblichen Herkunft aus der Autonomen Region Tibet, Volksrepublik China, bestünden (vgl. A 11 Frage 225 S. 19) den genannten Voraussetzungen nicht gerecht wird. Der Beschwerdeführerin wurde es angesichts dieser substanzlosen Zusammenfassung des Abklärungsergebnisses objektiv verunmöglicht, konkrete Einwände gegen die vorgeworfenen realitätsfremden, unsubstanziierten, unvollständigen und falschen Angaben anzubringen. Die in der Rechtsmitteleingabe (S. 4 f.) von der Beschwerdeführerin dahingehend geäusserte Kritik ist nicht von der Hand zu weisen. 5.2 Das SEM reichte auf Vernehmlassungsstufe als Hintergrundinformationen des SEM bezeichnete Unterlagen ein (vgl. Bst. E hiervor), denen mit Verweis auf die gestellten Fragen und die jeweiligen Antworten der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen zu entnehmen ist, ob diese Antworten nach Ansicht der Vorinstanz korrekt sind und auf welche Informationen – teilweise unter Angabe der dazugehörigen Quellen – sich die Vorinstanz bei der Beurteilung dieser Antworten stützte. Ob diese Hintergrundinformationen des SEM die geltenden Standards hinsichtlich Informationen von Herkunftsländer (vgl. E. 4.3 hiervor) erfüllen, kann an dieser Stelle offenbleiben. Entscheidend ist vorliegend, dass die Vorinstanz diese fallbezogenen Erkenntnisse nicht im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens in die Begründung einer abzugebenden Stellungnahme einfliessen liess, welche anschliessend der Beschwerdeführerin zur Replik zugestellt hätte werden können. Jedenfalls kann es nicht angehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Arbeit der Vorinstanz vorzunehmen hat, um aus ihrer Unterlassung resultierende allfällige Verfahrensmängel – sofern überhaupt möglich – auf Beschwerdestufe zu heilen. 5.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM im vorliegenden Fall sowohl den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Einräumung des rechtlichen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat.

D-2582/2015 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. 6.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 6.3 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt – angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre – grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführerin dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3), sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann. Selbst wenn eine Heilung nach den erwähnten Anforderungen möglich wäre, kann sich eine Kassation unter Umständen aber rechtfertigen. Sie kann beispielsweise dann in Betracht gezogen werden, wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist und es nicht Sinn der zitierten Rechtsprechung sein kann, die Vorinstanz durch systematische Heilung erstinstanzlicher Verfahrensfehler von sorgfältiger Verfahrensführung zu entbinden sowie auf diese Weise zur Verschlechterung der Position von Betroffenen beizutragen. Eine Kassation rechtfertigt sich diesfalls, um die Vorinstanz auf ihre verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.1.3, 2009/54 E. 2.5, 2009/53 E. 7.3, je m.w.H.). Auch eine Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Verfahrensfehlern kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart mangelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist (vgl. Urteil des BGer 1A.160/2004 vom 10. März 2005 E. 2.2).

D-2582/2015 6.4 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erscheint eine Kassation angesichts der durch die Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes vorliegend aufgetretenen Verfahrensfehler gerechtfertigt (vgl. auch E. 5 hiervor). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die vorinstanzliche Verfügung vom 8. April 2015 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gegenstandslos geworden. 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche verhältnismässig hohen Kosten ihr entstanden sein könnten, weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2582/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 8. April 2015 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Alfred Weber

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