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Bundesverwaltungsgericht 28.10.2010 D-2578/2009

28 octobre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,424 mots·~17 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Abtei lung IV D-2578/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Oktober 2010 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Martin Scheyli A._______ B._______, geboren [...], Syrien, vertreten durch Jürg Walker, Fürsprecher, Solothurnerstrasse 101, 4600 Olten, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. März 2009 / N [...] Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2578/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stammt aus Qamishli (Provinz Al Hasakah). Gemäss seinen Angaben verliess er Syrien am 17. Juni 2007 in Richtung Libanon. Am 23. Juli 2007 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am 26. Juli 2007 wurde er dort summarisch zu seinen Asylgründen befragt und anschliessend für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Basel-Landschaft zugewiesen. Am 30. August 2007 hörte ihn die zuständige kantonale Behörde zu den Gründen seines Asylgesuchs an. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen geltend, im Zusammenhang mit den politi schen Unruhen in Qamishli vom 12. März 2004 sei er verhaftet und während vierzehn Tagen festgehalten worden. Später habe er Gedichte in kurdischer Sprache verfasst, die sich gegen die Ereignisse von Qamishli und gegen die Araber gerichtet hätten. Eines dieser Gedichte habe er im Jahr 2005 im Libanon – wo er sich zwischen 2004 und 2006 zu Arbeitszwecken aufgehalten habe – auf einem Poetenfestival vorgetragen. Ausserdem habe er im Libanon wie auch – nach seiner Rückkehr nach Syrien – in Qamishli Kinder im Gebrauch der kurdi schen Schrift unterrichtet. Sowohl von seinen Gedichten als auch von seiner Unterrichtstätigkeit hätten die syrischen Behörden erfahren. Als er anfangs des Jahres 2006 in Qamishli eine eigene C._______ habe eröffnen wollen, habe ihm deshalb die zuständige Behörde die erforderliche Bewilligung nicht erteilt und ihm beschieden, er müsse sich beim „Amen al-Dawla“ (Staatssicherheitsdienst) melden. Am 15. Juni 2007 sei er an seinem Arbeitsplatz als Angestellter einer C._______ gewesen, als er von seinem Bruder die Nachricht erhalten habe, Angehörige des Staatssicherheitsdienstes hätten nach ihm gesucht. Aus Furcht, verhaftet zu werden, sei er noch am gleichen Tag aus Qamishli geflüchtet. C. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2008 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft in Syrien um Abklärung der Fragen, ob der Be- D-2578/2009 schwerdeführer einen syrischen Pass besitze, ob er Syrien legal verlassen habe und ob er durch die syrischen Behörden gesucht werde. D. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2008 teilte die schweizerische Botschaft in Syrien dem BFM mit, Abklärungen ihres Vertrauensanwalts hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines syrischen Passes sei, Syrien am 15. Juli 2007 vom Flughafen Damaskus auf dem Luftweg in Richtung Litauen verlassen habe und durch die syri schen Behörden nicht gesucht werde. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2009 erteilte das BFM dem Beschwerdeführer in Bezug auf die genannten Abklärungsergebnisse das rechtliche Gehör. F. Mit Eingabe an das BFM vom 19. Januar 2009 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Mandatsübernahme an und äusserte sich zu den Abklärungen der Botschaft. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe tatsächlich einen Reisepass gehabt, indessen sei ihm dieser nicht auf dem korrekten Weg ausgestellt worden. Vielmehr sei der Pass von seinem Schlepper durch Zahlung von Bestechungsgeld besorgt worden, und es habe sich dabei um einen Spezialausweis für Seeleute gehandelt. In welches Land ihn sein Schlepper gebracht habe, sei ihm nicht bewusst gewesen. Jedoch sei der Schlepper aufgetreten, als sei er die offizielle Begleitperson einer Schiffsbesatzung. Insofern erscheine Litauen als Reiseziel logisch, handle es sich dabei doch um einen Meeresanrainerstaat. Weiter führte er aus, die schweizerische Botschaft nenne zwar die Nummer des Reisepasses, äussere sich jedoch nicht zu dessen Art. Nachdem der Beschwerdeführer Dokumente zu den Akten gegeben habe, aus denen hervorgehe, dass er seinen Beruf aus politischen Gründen nicht habe ausüben dürfen, stehe fest, dass er dem syrischen Geheimdienst bekannt gewesen sei. Die Feststellung der Botschaft, er werde „von den syrischen Behörden nicht gesucht“, sei deshalb äusserst ungenau. Insbesondere würden Angaben dazu fehlen, wo sich die Botschaft beziehungsweise deren Vertrauensanwalt erkundigt hätten. Somit frage sich, ob die Stellungnahme bedeute, dass gegen den Beschwerdeführer überhaupt kein Verfahren, nämlich nicht einmal ein Ermittlungsverfahren, hängig sei. Oder ob die Bot- D-2578/2009 schaft damit lediglich sagen wolle, dass der Beschwerdeführer nicht zur Fahndung ausgeschrieben sei, obwohl möglicherweise ein Verfahren hängig sei. Es bestehe diesbezüglich ein erheblicher Unterschied. In diesem Zusammenhang ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter darum, es sei ihm entweder der Botschaftsbericht unter Abdeckung aller geheim zu haltender Angaben offenzulegen oder aber zu versichern, dass der Bericht keine weiteren Angaben enthalte. Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer allgemein Einsicht in die Verfahrensakten. G. Mit Schreiben vom 5. März 2009 gewährte das BFM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Einsicht in die Akten. H. Mit Verfügung vom 20. März 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Auf die diesbezüglichen konkreten Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. April 2009 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls sowie eventualiter – sinngemäss – die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2009 forderte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf, bis zum 14. Mai 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten. D-2578/2009 K. Mit Einzahlung vom 5. Mai 2009 leistete der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss. L. Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2009 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde von der Vernehmlassung mit Schreiben vom 25. Mai 2009 Kenntnis gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). 3. Im vorliegenden Fall besteht Anlass zur Frage, ob die Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung ihren Pflichten hinreichend nachgekommen ist, die sich aus dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ergeben. In der Beschwerdeschrift wird gel- D-2578/2009 tend gemacht, es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da das BFM nicht auf die vom Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Januar 2009 vorgebrachten Argumente eingegangen sei. 3.1 3.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG konkretisiert. Danach umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilaspekte einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG). Antworten auf die Frage, welche spezifi schen Teilgehalte der Anspruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, können sich darüber hinaus auch unmittelbar aus dem über geordneten Verfassungsrecht in Gestalt des Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergeben. 3.1.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unbestrittenermassen eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. aus der Literatur etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; BENOIT BOVAY, Procédure administrative, Bern 2000, S. 207 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL- LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ Basel/Genf/St. Gallen 2006, S. 360 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 46, 107 ff.; MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2005, S. 285 ff.). Zunächst – und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend – gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet ausserdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt D-2578/2009 schliesslich auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa AUER/MALINVERNI/ HOTTELIER, a.a.O., S. 611 ff.; REINHOLD HOTZ, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 119; SCHEFER, a.a.O., S. 300 ff.). 3.2 Es ist festzustellen, dass der angefochtene Entscheid des BFM diesen Kriterien nicht in der erforderlichen Weise gerecht wird. 3.2.1 Zwar wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2009 das Recht gewährt, sich zu den Ergebnissen der Abklärungen zu äussern, welche die schweizerische Botschaft in Syrien im Auftrag des BFM in Bezug auf seine Person veranlasst hatte. Indessen wird das Recht auf vorgängige Anhörung durch die Pflicht der Behörde ergänzt, die Äusserungen des Betroffenen tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und sich damit in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht auseinanderzusetzen (BERNHARD WALDMANN/ JÜRG BICKEL, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 30, N 5; vgl. ausserdem BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, ebd., Art. 32). In der angefochtenen Verfügung wird in Bezug auf die Eingabe vom 19. Januar 2009 lediglich festgehalten, die damit gemachten Vorbringen vermöchten nichts an der Feststellung zu ändern, dass gemäss den Abklärungen der Botschaft der Beschwerdeführer in Syrien nicht gesucht werde, im Besitz eines syrischen Reisepasses sei und seinen Hei matstaat legal über den Flughafen Damaskus in Richtung Litauen verlassen habe. Die Eingabe erschöpfe sich in der blossen Bestreitung der Zuverlässigkeit der Ergebnisse der Botschaftsauskunft und in unbelegten Mutmassungen über die Zugänglichkeit und Korrektheit der darin enthaltenen Informationen. Indessen wird in der Verfügung nicht einmal wiedergegeben, welche Argumente der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 19. Januar 2009 im Einzelnen überhaupt vorbrachte. 3.2.2 Der Beschwerdeführer hat in seiner genannten Eingabe an das BFM mit ausführlichen und – zumindest potentiell – substantiellen Argumenten zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung Stellung bezogen. So führte er aus, die Feststellung der Botschaft, er werde „von den syrischen Behörden nicht gesucht“, lasse offen, ob gegen ihn ein Verfahren hängig sei. In der Tat ist die Unterscheidung zwischen verschiedenen Verfahrensstufen – vom Ermittlungsverfahren bis zur behördlichen Fahndung – keineswegs ohne Belang, sondern in Bezug D-2578/2009 auf die rechtliche Beurteilung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers möglicherweise von entscheidender Bedeutung. Gleiches gilt für die Frage, bei wem beziehungsweise welchen syrischen Behörden durch den Vertrauensanwalt der Botschaft die Erkundigungen über den Beschwerdeführer eingezogen wurden. Es ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass diese Informationen eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellen, sollen die Ergebnisse der Botschaftsabklärungen bei der Beurteilung des Asylgesuchs tatsächlich eine entscheiderhebliche Bedeutung erlangen. Unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs wäre das BFM somit verpflichtet gewesen, auf diese Argumente des Beschwerdeführers zumindest einzugehen. Sollte das Bundesamt dabei zum Schluss gelangen, genauere Aussagen über die aufgrund der Botschaftsabklärungen erlangten Informationen seien aus Geheimhaltungsgründen (etwa Schutz der Informationsquelle) zu verweigern, so würde sich die Frage stellen, ob die fraglichen Abklärungsergebnisse für die Beurteilung des Asylgesuchs überhaupt beweistauglich sind. Im vorliegenden Fall erübrigt es sich indessen, auf diese Frage weiter einzugehen, da die angefochtene Verfügung die Gehörsansprüche des Beschwerdeführers ohnehin anderweitig verletzt. 3.2.3 So ist zu bemerken, dass in der angefochtenen Verfügung zwar das mit der Eingabe vom 19. Januar 2009 gemachte Vorbringen erwähnt wird, der Beschwerdeführer sei durch Zahlung von Bestechungsgeld in den Besitz eines Spezialausweises für Seeleute gelangt. Indessen hat es das BFM auch diesbezüglich versäumt, sich in angemessener Weise mit den geltend gemachten Argumenten auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe in der genannten Eingabe den Eindruck zu erwecken versucht, er sei auf dem Seeweg in ein ihm unbekanntes Land gelangt, und zu diesem Zweck sei ihm ein Spezialpass für Seeleute ausgestellt worden. Damit setze sich der Beschwerdeführer in Widerspruch zu den Angaben anlässlich seiner Anhörungen, wo er davon gesprochen habe, er sei mit dem Flugzeug gereist. Hierzu ist festzuhalten, dass in keiner Art und Weise nachvollziehbar ist, wie das Bundesamt zur Einschätzung gelangen kann, der Beschwerdeführer habe in der Eingabe vom 19. Januar 2009 geltend gemacht, auf dem Seeweg gereist zu sein. Vielmehr geht aus der Eingabe deutlich hervor, dass der Beschwerdeführer zu erläutern versuchte, weshalb es ihm mittels eines Spezialausweises für Seeleute gelungen sei, nach Litauen zu reisen: Nämlich indem der Schlepper sich als Begleitperson D-2578/2009 einer Schiffsbesatzung mit Reiseziel Litauen ausgegeben habe. Aus dem Kontext ergibt sich dabei klar, dass die Reise auch nach diesen Aussagen des Beschwerdeführers auf dem Luftweg erfolgte, wobei Litauen offenkundig als Zielland gemeint ist, in dem die angeblichen Seeleute vermeintlich an Bord ihres Schiffes hätten gehen sollen. 3.2.4 Die angefochtene Verfügung weist weitere Mängel auf, die mit Gehörsansprüchen des Beschwerdeführers in Konflikt stehen. Der Beschwerdeführer machte mit seiner Eingabe an das BFM vom 19. Januar 2009 ausserdem geltend, er habe Dokumente zu den Akten gegeben, aus denen hervorgehe, dass er seinen Beruf aus politischen Gründen nicht habe ausüben dürfen, weshalb feststehe, dass er dem syrischen Geheimdienst bekannt gewesen sei. In der vorinstanzlichen Verfügung wird zwar erwähnt, der Beschwerdeführer habe als Beweismittel einen Internetartikel sowie eine in Beirut ausgestellte Bestätigung eines Schriftstellerkomitees zu den Akten gegeben. Weiter wird festgehalten, diese Beweismittel seien nicht geeignet, eine persönliche und konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers zu belegen. Indessen wird in der Verfügung mit keinem Wort erwähnt, was der Inhalt der eingereichten Beweismittel ist. In Bezug auf das als Bestä tigung eines Schriftstellerkomitees bezeichnete Dokument wird lediglich angemerkt, dieses laute nicht auf den Namen des Beschwerdeführers. Es ist festzustellen, dass zwar betreffend die genannte Bestätigung in den vorinstanzlichen Akten eine handschriftliche Notiz unbekannten Urhebers enthalten ist, welche in sehr summarischer Form den entsprechenden Inhalt wiedergeben dürfte. In Bezug auf das zweite Schriftstück hingegen – einen in kurdischer Sprache verfassten, mit Photographien versehenen Text, der im Übrigen entgegen der Angabe des BFM nicht dem Internet entnommen erscheint – ist in den vorinstanzlichen Akten keinerlei Angabe zum Inhalt zu finden. Es fragt sich deshalb, weshalb das BFM hinsichtlich dieses Schriftstücks zur Einschätzung gelangte, es sei von vornherein nicht beweistauglich. Dieses Vorgehen – ohne jede weitere Begründung auf die fehlende Beweistauglichkeit zu schliessen – kommt einer Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf angemessene Berücksichtigung eines angebotenen Beweismittels beziehungsweise einer Verletzung der Begründungspflicht gleich. 3.2.5 Lediglich am Rand ist in Bezug auf die erwähnte Bestätigung eines Schriftstellerkomitees schliesslich noch zu erwähnen, dass auch der Behauptung des BFM nicht gefolgt werden kann, das Dokument D-2578/2009 laute nicht auf den Namen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat auf Beschwerdeebene überzeugend dargelegt, dass es sich bei der auf der Bestätigung verwendeten Schreibweise [...] um die gewöhnliche kurdische Transkription der offiziellen syrischen beziehungsweise arabischen Bezeichnung seines Namens in seinen amtlichen Ausweisen [...] handelt. Es ist festzuhalten, dass dem BFM diese kulturellen beziehungsweise sprachlichen Besonderheiten, die im syrisch-kurdischen Kontext alltäglich sind, bekannt sein müssten. 3.3 Des Weiteren erweist sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht als ausreichend abgeklärt bezeichnet werden kann. In Bezug auf wesentliche Aspekte der Asylvorbringen des Beschwerdeführers kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sie potentiell die Ursache asylrechtlich relevanter Verfolgungsmassnahmen seitens der syrischen Behörden bilden könnten. Dies gilt zum einen für das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe Gedichte verfasst, in denen er sich kritisch zu den Ereignissen anlässlich der politischen Unruhen in Qamishli am 12. März 2004 – als anlässlich eines Fussballspiels zwischen einer kurdischen und einer arabischen Mannschaft gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen syrischen Sicherheitskräften und Angehörigen der kurdischen Volksgruppe ausbrachen –, zur Unterdrückung der Kurden in Syrien sowie in Bezug auf die Araber geäussert habe, wobei er ein solches Gedicht bei einem Dichterfestival im Libanon vorgetragen habe. Zum anderen gilt dies für das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe im Libanon wie auch in Syrien Kinder in der Verwendung der kurdischen (beziehungsweise der lateinischen) Schrift unterrichtet. Es ist durchaus als im Bereich des Möglichen liegend zu erachten, dass derartige Aktivitäten die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich zu ziehen vermögen, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass staatliche syrische Organe im Libanon bekanntermassen eine hohe Präsenz aufweisen. Indessen ist festzustellen, dass anlässlich der durchgeführten Anhörungen des Beschwerdeführers auf die genannten Aspekte nicht ausreichend detailliert eingegangen wurde. So wurde der Beschwerdeführer nicht dazu befragt, welchen konkreten Inhalt die fraglichen Gedichte aufwiesen sowie wann, wo und wie oft er die Gedichte öffentlich vortrug. Gleiches gilt für den behaupteten Unterricht von Kindern im Gebrauch der kurdischen Schrift, wobei auch hier unter anderem von Interesse ist, in welchem Rahmen und wie oft dieser Unterricht erfolgte, ob der Beschwerdeführer dabei im Auftrag einer Organisation oder in eigener Regie arbeitete. Die angefochtene Verfügung stützt sich nach dem D-2578/2009 Gesagten auf einen unvollständig festgestellten Sachverhalt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich das BFM einzig auf die Befragung des Beschwerdeführers durch die zuständige kantonale Behörde abstützte. Nachdem sonstige relevante Vorbringen des Beschwerdeführers – wie zuvor (E. 3.2) erwähnt – durch das Bundesamt bereits in mangelhafter Weise gewürdigt wurden, ist die alleinige Abstützung auf die Aussagen anlässlich der kantonalen Anhörung als nicht ausreichend zu erachten. Es ist vielmehr festzuhalten, dass die zu klärenden Punkte sich kaum ohne entsprechende ergänzende Befragung des Beschwerdeführers durch das BFM beantworten lassen dürften. 3.4 Zusammenfassend ergibt sich aus den angestellten Erwägungen, dass die angefochtene Verfügung unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs zustande gekommen ist und sich zudem auf einen unvollständig festgestellten Sachverhalt abstützt. Die Beschwerde ist folglich insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache ist zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der mit Zahlung vom 5. Mai 2009 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 4.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9- 13 VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 1’300.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten. D-2578/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom 20. März 2009 wird aufgehoben. 2. Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne der Erwägungen überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1’300.-zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (in Kopie) - das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft, Ref.-Nr. [...], zur Kenntnisnahme (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: Seite 12

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