Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D2577/2010 Urteil v om 2 2 . No v embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (…), c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 22. Januar 2010 / N _______.
D2577/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, suchte mit Schreiben vom 8. August 2008 bei der Schweizer Vertretung in Colombo um Asyl nach. B. B.a. Mit Schreiben vom 15. August 2008 erkundigte sich die Schweizer Vertretung in Colombo nach den Ausreisegründen und spezifischen Problemen des Beschwerdeführers sowie deren Ursache. Ebenso fragte sie nach, welche Schritte der Beschwerdeführer bisher unternommen habe, um sich zu schützen und ob ihm eine staatliche Fluchtalternative offen stünde. Der Beschwerdeführer wurde unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis zum 1. Oktober 2008 alle Beweggründe im Detail zu schildern sowie allfällige Beweismittel einzureichen. B.b. Mit Eingabe vom 6. September 2008 (Eingangsstempel der Schweizer Vertretung in Colombo vom 10. September 2008) liess sich der Beschwerdeführer vernehmen und reichte diverse Unterlagen in Kopie zu den Akten. C. C.a. Im Anschluss ergab sich für die Schweizer Vertretung in Colombo erneut Klärungsbedarf und sie wandte sich mit Schreiben vom 24. September 2008 wiederum an den Beschwerdeführer. Sie erkundigte sich nach der Position des Beschwerdeführers innerhalb der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), seinem CodeNamen und dessen allfälliger Teilnahme an Kämpfen. Bezüglich seines Aufenthaltes in Saudi Arabien fragte sie nach, wie lange sich der Beschwerdeführer dort aufgehalten und welcher Tätigkeit er dort sowie während seines zweijährigen Aufenthalts in Katar nachgegangen sei. Sie forderte ihn zudem auf, seine Festnahme am Flughafen von Colombo zu beschreiben, und anzugeben, ob er angeklagt worden sei oder ein (Straf )Urteil erhalten habe, oder ob er im Jahre 2008 unter einer Bedingung freigelassen worden sei. Des Weiteren fragte sie nach, weshalb er nach seiner Freilassung von unbekannten Männern entführt worden sei, zu welcher Gruppierung diese gehören könnten, bei welchen Wahlen er teilgenommen habe, ob er seine Kandidatur beweisen könne und ob er im Ausland beziehungsweise in der Schweiz Familienangehörige habe.
D2577/2010 C.b. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2008 (Eingangsstempel der Schweizer Vertretung in Colombo vom 14. Oktober 2008) liess sich der Beschwerdeführer fristgerecht vernehmen. C.c. Mit Eingabe vom 7. Januar 2009 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Schweizer Vertretung in Colombo. D. Am 17. Februar 2009 hörte die Schweizer Vertretung in Colombo den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an und überwies anschliessend das Protokoll sowie die bis anhin eingereichten Unterlagen (Kopien der Schreiben der Terror Investigation Division [TID], Berichte der Human Rights Commission [HCR] in Kopie, Kopien von Geburtsurkunden und Reisepässen, Auszüge aus Polizeibüchern in Kopie, handschriftliche Notizen, eine Bestätigung des Komitees des Internationalen Roten Kreuzes [ICRC] in Kopie sowie Kopien von weiteren Schreiben) dem BFM, welches gemäss Art. 20 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entscheidet. E. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei während rund 14 Jahren (von 1990 bis 2004) ein ranghohes Mitglied der LTTE im Osten Sri Lankas gewesen. Im Jahre 2004 habe er die Bewegung ohne deren Einverständnis verlassen, um heiraten zu können. Später sei er verhaftet worden und lange in Haft gewesen. Nach seiner Freilassung sei er bedroht und verfolgt worden. F. F.a. Mit Verfügung vom 22. Januar 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und verweigerte die Einreise in die Schweiz. F.b. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die im Anschluss an seine Freilassung geltend gemachte Verfolgung unterschiedlich geschildert. In seinem Brief vom 8. August 2008 habe er geltend gemacht, er sei im Jahr 2004 in Colombo vom Criminal Investigation Department (CID) verhaftet und der TID übergeben worden. Danach sei er bis am 27. Juni 2008 in verschiedenen Gefängnissen in Haft gewesen. Demgegenüber habe er in seinem Schreiben vom 6. September 2009 ausgeführt, er habe sich ab dem 30. April 2004 in Saudi Arabien aufgehalten, wo ihn die LTTE verfolgt habe, woraufhin er am 10. Juni 2005 nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Bereits
D2577/2010 am 30. Juni 2005 sei er nach Katar ausgereist. Auch dort habe ihm die LTTE nach dem Leben getrachtet. Deshalb sei er am 6. Juni 2007 wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt. In Sri Lanka angekommen habe ihn das CID am Flughafen von Colombo gefangen genommen und der TID übergeben. Danach sei er in verschiedenen Gefängnissen inhaftiert gewesen und am 27. Juni 2008 entlassen worden. Nach der Freilassung habe er versteckt gelebt, er sei aber schon bald danach entführt und gefoltert worden. In psychisch und körperlich erbärmlichen Zustand sei er Ende August 2008 von seinen Entführern in C._______ freigelassen worden. Anlässlich der Befragung durch die Schweizer Vertretung in Colombo vom 17. Februar 2009 habe er geltend gemacht, er habe sich seit April 2004 in Saudi Arabien aufgehalten, wo er einer Arbeit nachgegangen sei. Er sei verschieden Mal ohne Probleme nach Sri Lanka eingereist und immer wieder ins Ausland (ab dem Jahr 2005 nach Katar) zurückgekehrt. Zuletzt sei er am 15. Februar 2009 für die Anhörung durch die Schweizer Vertretung in Colombo in die Heimat zurückgekehrt. In Sri Lanka sei er nie in Haft gewesen. Wie oben dargelegt seien seine Aussagen widersprüchlich. Deshalb könne seinen Asylvorbringen kein Glaube geschenkt werden. Er sei in Sri Lanka nie inhaftiert gewesen und nie verfolgt worden. Er habe sich den Kopien seines Reisepasses (…) zufolge lange im Ausland aufgehalten und habe ohne Probleme nach Sri Lanka einreisen können. Dies sei ein klares Indiz, dass er behördlich nicht gesucht werde. Demzufolge sei es unwahrscheinlich, dass er ein Kadermitglied der LTTE gewesen sein könnte. Bezüglich der als Beweismittel eingereichten Dokumente hielt das BFM fest, diese würden keiner materiellen Prüfung unterzogen, wenn sie erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien oder wenn unterschiedliche formale oder inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung der Dokumente verunmöglichten. Angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne im vorliegenden Fall auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden. Es erübrige sich zudem, auf zahlreiche weitere Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten in ihrer Gesamtheit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
D2577/2010 Aus diesen Gründen müsse angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka nicht akut gefährdet und demnach nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. G. Mit Beschwerde vom 20. März 2010 (Eingangsstempel der Schweizer Vertretung in Colombo vom 31. März 2010) machte der Beschwerdeführer geltend, er sei bei der Beerdigung seines Vaters von Mitgliedern der Special Task Force (STF) behelligt worden. Diese hätten ihn auch bei seiner Ehefrau zu Hause aufgesucht und ihn aufgefordert, zu ihrem Camp in D._______ zu kommen. Dieser Aufforderung habe er am 19. März 2010 Folge geleistet. Sie hätten ihn und seien Ehefrau fotografiert und ihn aufgefordert, sich jedes Wochenende im Camp zu melden. Jetzt sei er voll Furcht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D2577/2010 1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert. Der genaue Zeitpunkt der Eröffnung des Urteils ist zwar weder durch einen Empfangsschein noch durch eine Empfangsbestätigung belegt, doch liegt in einem solchen Fall die Beweislast bei den Behörden (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 2 150, S. 166 f.). Es wird demnach von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung ausgegangen. Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 105 sowie Art. 108 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
D2577/2010 Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.3. Das Bundesamt kann ein im Ausland eingereichtes Asylgesuch ablehnen, wenn die gesuchstellende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Umgekehrt führt es (noch) nicht zur Anerkennung als Flüchtling und zur Gewährung von Asyl durch die Schweiz, wenn die bei einer Vertretung im Ausland um Asyl nachsuchende Person glaubhaft zu machen vermag, dass für sie eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG besteht. Diesfalls kann dem Asylsuchenden lediglich von der durch das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) dazu ermächtigten schweizerischen Vertretung die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung bewilligt werden (Art. 20 Abs. 3 AsylG). Die Einreise in die Schweiz wird einer im Ausland um Asyl nachsuchenden Person ausserdem zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wobei die Bewilligung durch das Bundesamt und nur unter der Bedingung erteilt wird, dass der Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Beim Entscheid über die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind grundsätzlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
D2577/2010 objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob eine effektive Möglichkeit anderweitiger Schutzsuche besteht, mithin der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss einem völkerrechtlichen Grundsatz eine Person, die eine Staatsangehörigkeit besitzt, die Flüchtlingseigenschaft nur dann erlangen kann, wenn sie sich ausserhalb des Staates aufhält, dem sie angehört. Befindet sich die um Asyl nachsuchende Person noch in ihrem Heimatstaat, stellt sich mit anderen Worten die Frage der formellen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Folgerichtig ist bei einem Verbleib im Heimatstaat nicht über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl zu befinden, auch dann nicht, wenn eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff., EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.eg S. 130 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). 4.4. Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 Abs. 1 AsylV 1 vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch BVGE 2007/30). Vorliegend führte die Schweizer Vertretung in Colombo am 19. Februar 2009 eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers gemäss Art. 10 Abs. 1 AsylV 1 durch. 5. 5.1. Bei der Anhörung vom 19. Februar 2009 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei für die Anhörung aus Doha angereist (vgl. Anhörungsprotokoll vom 17. Februar 2009 S. 3), wo er einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Er habe sich bereits in den Jahren 2005 2007 in Katar und von 2004 bis 2005 in SaudiArabien aufgehalten (vgl. a.a.O. S. 6).
D2577/2010 5.2. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, bedeutet dies nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4). In einem solchen Falle ist aber im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits anderweitig Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 7996/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 2.2). In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz einer Person gewähren soll (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4; EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f). 5.3. Eigenen Angaben zufolge lebte der Beschwerdeführer sowohl in SaudiArabien als auch in Katar, wo er beide Male erwerbstätig war. Seinen eigenen Aussagen zufolge verliess er Katar letztmals am 19. Februar 2009, um in der Schweizer Vertretung in Colombo zu seinen Asylgründen angehört werden zu können (vgl. Anhörungsprotokoll S. 3). Er habe seinem Arbeitgeber erklärt, er müsse wegen einer Familienangelegenheit ("family emergency") nach Sri Lanka reisen (vgl. a.a.O., S. 3). Der eingereichten Kopie seines Reisepasses zufolge ist der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2004 mehrmals aus Sri Lanka aus und problemlos wieder eingereist. Seinen eigenen Aussagen zufolge könne er zwar nicht nach E._______ gehen, aber am Flughafen in Colombo habe er keine Probleme (vgl. a.a.O, S. 3, "in Colombo there ist no problem"). Folglich lebt der Beschwerdeführer gegenwärtig nicht in Sri Lanka, sondern in Katar, wo sein Aufenthalt geregelt ist und er seinen Lebensunterhalt als Privatchauffeur eines Unternehmers (vgl. a.a.O., S. 3) verdient. Somit erscheint der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Katar als zumutbar. Zudem beweisen die wiederholten problemlosen Ein und Ausreisen, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland keine asylrechtlich relevante Verfolgung droht. 5.4. Es ist somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren,
D2577/2010 und es liegen auch keine anderen Gründe vor, welche die Erteilung von Einreisebewilligungen indizieren würden. Die Vorinstanz hat folglich das Auslandsgesuch im Ergebnis zu Recht abgewiesen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D2577/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: