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Bundesverwaltungsgericht 24.04.2008 D-2576/2008

24 avril 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,524 mots·~13 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-2576/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . April 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, alias B._______, geboren _______, Nigeria, vertreten durch Felicity Oliver, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. April 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2576/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger und ethnischer Igbo mit letztem Wohnsitz in C._______ (Abia State), sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 28. Februar 2008 verliess und am 2. März 2008 von unbekannten Ländern herkommend in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl nachsuchte, dass er nach dem Transfer ins Transitzentrum D._______ dort am 25. März 2008 summarisch befragt wurde, dass das BFM aufgrund eines Treffers in der Fingerabdruck- Datenbank AFIS Abklärungen bei den österreichischen Behörden vornahm, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer am 10. April 2008 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte und ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Abklärungen in Österreich gewährte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend machte, sein Vater habe zwei Ehefrauen gehabt, dass die zweite Ehefrau des Vaters nach dessen Tod alle seine Dokumente an sich genommen habe, dass er sie mehrmals um die Herausgabe der Dokumente seines Vaters gebeten habe, worauf sie versucht habe, ihn mit einem Messer zu stechen, dass sie sich jedoch selber mit dem Messer verletzt habe, als er ihren Angriff abgewehrt habe, dass sie noch auf dem Weg ins Krankenhaus ihren Verletzungen erlegen sei, dass ihn die Polizei daraufhin festgenommen und eingesperrt habe, weil sie geglaubt hätten, er habe seine Stiefmutter umgebracht, dass sich dieser Vorfall im November 2007 ereignet habe, D-2576/2008 dass er mit Hilfe eines Anwalts, welcher den Wärter bestochen habe, nach einigen Tagen freigekommen sei und sich in der Folge in einem Hotel in C._______ versteckt habe, dass die Polizei mehrmals bei ihm zuhause nach ihm gesucht habe, weshalb sein Anwalt ihn schliesslich nach Lagos gebracht und für ihn die Ausreise aus Nigeria organisiert und auch finanziert habe, dass er bei einer Rückkehr nach Nigeria mit einer lebenslänglichen Gefängnisstrafe rechnen müsse, dass der Beschwerdeführer im Weiteren geltend machte, er sei zuvor noch nie im Ausland gewesen, insbesondere nicht in Österreich, dass er nicht B._______ sei und das Geburtsdatum dieser Person auch nicht sein Geburtsdatum sein könne, da er noch nicht so alt sei, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch anderweitige Beweismittel zu den Akten reichte, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. April 2008 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitäts- oder Reisepapieren vor, zumal sich die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Reisewegs angesichts seiner daktyloskopischen Erfassung in Österreich am 9. Mai 2001 als tatsachenwidrig erwiesen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine angebliche Verfolgung im Heimatland offensichtlich haltlos seien, dass aufgrund der Angaben der österreichischen Behörden davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe sich spätestens seit dem D-2576/2008 1. Dezember 1998 (Datum der Einreise nach Österreich) nicht mehr in Nigeria aufgehalten, dass seine Verfolgungsvorbringen somit jeglicher Grundlage entbehrten, dass die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er sich nie in Österreich aufgehalten habe, angesichts der Zuverlässigkeit der Daktyloskopie nicht gehört werden könne, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2008 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und das Asylgesuch sei gutzuheissen, eventuell sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. April 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung D-2576/2008 beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 21 S. 240 f.), dass daher auf das Begehren, es sei das Asylgesuch gutzuheissen, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), D-2576/2008 dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c), dass der Beschwerdeführer bis heute keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten gereicht hat, dass er erklärte, er habe nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte, sondern lediglich einen Taufschein gehabt, dass er für die Reise mit dem Flugzeug ein grünes Büchlein erhalten, sein Reisebegleiter ihm dieses jedoch nach dem Flug wieder abgenommen habe, dass der Beschwerdeführer keine substanziierten Angaben über seine Flugreise machen konnte und insbesondere nicht in der Lage war anzugeben, mit welcher Fluggesellschaft er wohin geflogen ist (vgl. A13, S. 3), dass seine Aussagen zum Reiseweg sowie zu den fehlenden Identitätspapieren insgesamt unsubstanziiert, realitätsfremd und stereotyp ausgefallen sind, dass seine Angaben zur Reise angesichts des Ergebnisses des durchgeführten Fingerabdruck-Vergleichs ausserdem möglicherweise tatsachenwidrig sind (siehe dazu die nachfolgenden Erwägungen), dass es dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen nicht gelungen ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder Reisepapieren glaubhaft zu machen, dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses, D-2576/2008 dass die Auffassung des BFM, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, im Ergebnis zu bestätigen ist, dass in der Beschwerde jedoch zu Recht sinngemäss gerügt wird, das BFM habe in seinen Erwägungen die mögliche Fehlerhaftigkeit des Fingerabdruckvergleichsverfahrens zu wenig berücksichtigt, dass in AFIS zwar ein mit demjenigen des Beschwerdeführers übereinstimmender Fingerabdruck eines gewissen B._______, geboren _______, gefunden wurde, dass die Schlussfolgerung, diese Person sei mit dem Beschwerdeführer identisch, jedoch nicht zwingend ist, zumal die Daktyloskopie keine exakte Wissenschaft ist und bei Fingerabdruckvergleichen eine nicht unerhebliche Fehlerrate besteht, dass der AFIS-Treffer somit nur ein Indiz für einen vorgängigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist, den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers dagegen keine Hinweise auf einen Aufenthalt in Österreich zu entnehmen sind, dass ausserdem eine auffällig grosse Diskrepanz zwischen dem Geburtsjahr des Beschwerdeführers und demjenigen von B._______ besteht, dass aus diesem Grund entgegen der vom BFM vertretenen Auffassung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer sei identisch mit B._______ und habe sich seit dem Jahr 1998 in Österreich aufgehalten, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers indessen aus anderen Gründen offensichtlich unglaubhaft respektive nicht asylrelevant sind, dass seine Aussagen in wesentlichen Punkten unsubstanziiert, realitätsfremd und teilweise widersprüchlich ausgefallen sind, dass der Beschwerdeführer auf unterschiedliche Weise schilderte, wie es zur Selbstverletzung seiner Stiefmutter kam, D-2576/2008 dass er einmal erklärte, er habe sie mit dem Arm zurückstossen wollen (vgl. A1, S. 4), andernorts dagegen aussagte, er sei dem Messer ausgewichen (vgl. A13, S. 5) und etwas später schliesslich erklärte, er habe sie am Handgelenk gepackt (vgl. A13, S. 6), dass er keine präzisen Angaben zur angeblichen Haftdauer machen konnte, dass die Schilderung seiner Flucht aus dem Gefängnis äusserst unsubstanziiert und wenig plausibel erscheint (vgl. A13, S. 6), dass er den Namen des Hotels, in welchem er sich angeblich versteckte, nicht nennen konnte, dass der Beschwerdeführer aussagte, sein Anwalt habe den Gefängniswärter bestochen und ihm ausserdem die Flucht in die Schweiz bezahlt, dass ein professioneller Rechtsvertreter indessen kaum so handeln würde, weshalb dieses Vorbringen unglaubhaft erscheint, dass der geltend gemachten Verfolgung im Übrigen kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt, weshalb die Asylrelevanz ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit zu verneinen ist, dass bei unterstellter Glaubhaftigkeit der Vorbringen vielmehr davon auszugehen wäre, er sei im Zusammenhang mit (legitimen) strafrechtlichen Ermittlungen verhaftet worden, dass seinen Aussagen keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen sind, das Strafverfahren wäre nicht rechtsstaatlich und fair durchgeführt worden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen aus diesen Gründen sowohl als offensichtlich unglaubhaft als auch als offensichtlich nicht asylrelevant bezeichnet werden müssen, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft somit ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch keine zusätzlichen D-2576/2008 Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs notwendig erscheinen, dass es sich erübrigt, auf die Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, D-2576/2008 weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handelt, der vor der Ausreise aus Nigeria als Händler erwerbstätig war und in der Heimatregion über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass daher davon auszugehen ist, er sei in der Lage, sich bei seiner Rückkehr eine neue Lebensgrundlage zu schaffen, dass die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (Kniebeschwerden) den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen lassen, dass daher insgesamt nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten ist dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), D-2576/2008 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2576/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilagen: Einzahlungsschein; angefochtene Verfügung des BFM im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie, vorab per Telefax) - das _______ (per Telefax) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 12

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