Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2571/2014
Urteil v o m 3 . Februar 2016 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, … Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug der Wegweisung); Verfügung des BFM vom 11. April 2014 / N (…).
D-2571/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus B._______ (Provinz al-Hasakah) – verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge im Verlauf des Januar 2011 und gelangte via die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder am 3. März 2011 illegal in die Schweiz, wo er am 5. März 2011 um Asyl nachsuchte. Am 14. März 2011 befragte ihn das damalige BFM summarisch und hörte ihn am 16. April 2013 einlässlich zu den Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 1998 Mitglied der Kurdischen Demokratischen Partei der Einheit in Syrien (Yekiti) geworden und habe sich für diese Partei politisch engagiert. Im Jahr 1999 habe er sich nach C._______ begeben und dort ein Jahr später das Gymnasium abgeschlossen. Anschliessend habe er ein Jahr lang an der Universität von D._______ Informatik studiert. In C._______ sei er weiterhin für die Belange der Yekiti-Partei tätig gewesen. Aus diesem Grund habe das syrische Konsulat in D._______ seinen Pass im Januar 2002 nicht mehr verlängert. Als Folge hiervon habe er illegal in C._______ leben müssen und auch das Studium nicht mehr weiterverfolgen können. Im Verlaufe des Jahres 2005 sei er per Flugzeug nach Syrien zurückgereist, wobei das Risiko seiner Verhaftung hoch gewesen sei. Aus diesem Grunde habe ihm ein Freund seines Bruders E._______ namens F._______, welcher bei den syrischen Sicherheitskräften gearbeitet habe, bei der Einreise am Flughafen geholfen, indem er veranlasst habe, dass sämtliche Eintragungen bezüglich seiner Einreise nach Syrien gelöscht worden seien. Nach seiner Rückkehr nach Syrien hätten verschiedentlich behördliche Vertreter bei seinen Eltern vorgesprochen, um ihn über seine Militärdienstpflicht zu informieren. Er sei zwar jeweils zu Hause gewesen, habe sich jedoch nie gezeigt, weshalb er zu keinem direkten Kontakt zwischen ihm und diesen Leuten gekommen sei. Seine Angehörigen hätten jeweils gesagt, dass er abwesend sei. Zu einer Hausdurchsuchung sei es nie gekommen. Sein Bruder E._______, der bis etwa Mitte 2012 im Libanon gelebt habe, heute aber in den USA weile, sei damals Sympathisant der Wifak-Partei gewesen, habe im Libanon Kinder in kurdischer Sprache unterrichtet und dort zusammen mit einem Freund ein Komitee für kurdische Sprachen gegründet. Im Oktober 2010 habe er beabsichtigt, zu seinem Bruder E._______ in den Libanon zu gehen. Zu diesem Zweck habe er zunächst versucht, via eine Person namens G._______, welcher Verbindungen zu diversen Personen innerhalb der syrischen Verwaltung gehabt habe, seinen Militärdienst zu verschieben. In
D-2571/2014 der Folge seien zwei Personen bei seinem Vater erschienen, welche diesem eröffnet hätten, sie müssten zuhanden der syrischen Militärbehörden in Damaskus einen Rapport über ihn – den Beschwerdeführer – verfassen. Wiewohl sein Vater diesen Personen viel Geld für einen wohlwollenden Rapport bezahlt habe, sei etwa einen Monat später behördlicherseits kommuniziert worden, dem Gesuch um Verschiebung des Militärdienstes werde nicht entsprochen. Eines Nachts hätten Angehörige des syrischen Sicherheitsdienstes nach ihm gesucht, wobei er dank einer Warnung rechtzeitig habe flüchten können. Am nächsten Tag habe er sich zu einem Onkel begeben und diesem bei der Verrichtung landwirtschaftlicher Arbeiten geholfen. Dabei habe er sich eine Woche lang ausserhalb von B._______ aufgehalten und sei dann kurz zu seinem Onkel zurückgekehrt, um abermals eine Woche ausserhalb von B._______ zu verbringen. Anschliessend sei er nach Hause zurückgekehrt. Im Januar 2011 habe er Syrien verlassen. Als er sich in der Türkei aufgehalten habe, hätten die heimatlichen Behörden bei seinen Eltern vorgesprochen, nach seinem Aufenthaltsort gefragt und eine Hausdurchsuchung gemacht. Im Weiteren seien Ende 2012 die Militärbehörden an seinem früheren Wohnsitz erschienen und hätten sich abermals nach ihm erkundigt. Er sei in der Schweiz exilpolitisch tätig, wobei er an Demonstrationen teilnehme und Administrator einer oppositionellen Internetseite sei. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zur Bestätigung seiner Identität seine syrische Identitätskarte im Original zu den Akten. Im Weiteren reichte er mehrere Fotos, die ihn an Demonstrationen in der Schweiz zeigen, ein Bestätigungsschreiben der europäischen Vertretung der Yekiti-Partei vom 18. Juli 2012, eine CD, Flugblätter, Flyers und Internetausdrucke ein. B. Mit Verfügung vom 11. April 2014 – eröffnet am 14. April 2014 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufigen Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 12. Mai 2014 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm vollständige Einsicht in die Akten A1, A9, A10, A14 sowie in den internen VA-Antrag (Akte A15) zu
D-2571/2014 gewähren [1], eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu den Akten A1, A9, A10, A14 und A15 zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen [2], und nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sowie der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3]. Es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei [4]. Weiter liess er beantragen, die Verfügung des BFM vom 11. April 2014 sei aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen [5]. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren [6], eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und seine vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen [7]. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [8]. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer zwei vom 5. Februar 2014 beziehungsweise vom 28. April 2014 datierende Ausdrucke seines Facebook-Profils, einen ebenfalls vom 28. April 2014 datierenden Ausdruck des Facebook-Profils der Organisation (…) sowie eine Mitgliedschaftsbestätigung der Schweizer Vertretung der Yekiti-Partei vom 6. Mai 2014 zu den Akten reichen. Im Weiteren verweist die Beschwerde auf zahlreiche im Internet abrufbare Artikel und Berichte über die Lage in Syrien und die Überwachung der exilpolitischen Szene im Ausland durch Angehörige des syrischen Geheimdienstes sowie zur Syrien-Konferenz in der Schweiz im Januar 2014. Im Weiteren bezog sich der Beschwerdeführer auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Juli 2012 sowie auf ein Urteil des englischen Upper Tribunal (Einreise- und Asylkammer) vom 20. Dezember 2012. Auf die Beschwerdevorbringen wird – soweit entscheiderheblich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Akteneinsicht betreffend das Aktenstück A15 ab, und hiess jenes betreffend die Aktenstücke A1, A9, A10 und A14 gut, wobei das BFM angewiesen wurde, dem Beschwerdeführer die fraglichen Akten umgehend zu edieren. Den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wies es ab. Gleichzeitig forderte das
D-2571/2014 Gericht den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– bis zum 3. Juni 2014 auf, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Mit Begleitschreiben vom 21. Mai 2014 stellte das BFM dem Beschwerdeführer die Aktenstücke A1, A9, A10 und A14 zu. F. Mit Eingabe vom 26. Mai 2014 ersuchte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters, es sei auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten, und er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Im Weiteren fügte er seiner Eingabe eine vom 22. Mai 2014 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Am 11. Juni 2014 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. I. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 17. Juni 2014 vollumfänglich an seiner Verfügung fest, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vernehmlassung des BFM am 19. Juni 2014 zu und räumte ihm ein Replikrecht ein. K. Am 4. Juli 2014 machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers von dem ihm eingeräumten Replikrecht Gebrauch und bestätigte dabei sinngemäss die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren. Dabei reichte er als Beweismittel das syrische Militärbüchlein des Beschwerdeführers im Original, deutsche Übersetzungen der Seiten 7, 10 und 11 desselben, einen am 27. Juni 2014 beziehungsweise am 30. Juni 2014 auf den Internetportalen gemyakurdan.net respektive evroj.net veröffentlichten Artikel des
D-2571/2014 Beschwerdeführers inklusive deutsche Internetübersetzung, jeweils mit Foto und Namen des Beschwerdeführers versehen, mehrere Printscreen- Ausdrucke des Facebook-Profils des Beschwerdeführers mit "Highlights" der Jahre 2013 und 2014, mehrere Printscreen-Ausdrucke des Facebook- Profils der Organisation (…), sowie einen Ausdruck des Facebook-Profils von (…) vom 3. Juli 2014 zu den Akten. Aus den Eintragungen im Dienstbüchlein des Beschwerdeführers geht hervor, dass er seinen Militärdienst bis zum Jahr 2001 insgesamt viermal aufgeschoben hat. L. Mit Begleitschreiben vom 9. Oktober 2014 reichte der Rechtsvertreter einen auf dem Internetportal gemyankurdan.net aufgeschalteten Artikel betreffend die Demonstration gegen die ISIS vom 26. September 2014 in Bern ein, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen habe. M. Mit Eingabe vom 13. Januar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters, das vorliegende Verfahren sei der Vorinstanz zur erneuten Vernehmlassung zukommen zu lassen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
D-2571/2014 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit – unter nachfolgendem Vorbehalt (vgl. E. 3) – einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Das BFM hat in seiner Verfügung vom 11. April 2014 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nur noch auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder er zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist. Im Weiteren ist festzustellen, dass die in der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Gesetzes wegen erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. dazu das Referenzurteil D-3839/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015 [im Internet publiziert], E. 8.3 S. 21, m.w.H.). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) genannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme – im Sinne einer Ersatzmassnahme für die die vollziehbare Wegweisung – alternativer Natur sind (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8, mit weiteren Hinweisen). Die in der Beschwerde gestellten Anträge auf Feststellung der Rechtskraft im Wegweisungsvollzugspunkt (d.h. bezüglich der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) sowie auf eventuelle Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugspunktes – was grundsätzlich im Widerspruch steht mit dem erstgenannten Antrag – sind aus diesen Gründen unzulässig, da es an einem schutzwürdigen Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) für diese Feststellung fehlt. Der in der Beschwerde gestellte Antrag,
D-2571/2014 "für den Fall, dass nicht die Flüchtlingseigenschaft bejaht werden sollte, wäre in schwieriger Abgrenzung die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender Verletzung von Art. 3 EMRK wegen unmenschlicher Behandlung nach der Rückkehr des Beschwerdeführers festzustellen" (a.a.O. S. 40 Art. 73), ist aufgrund der vorstehend erwähnten Alternativität der Wegweisungsvollzugshindernisse unzulässig, da es an einem diesbezüglichen Rechtsschutzinteresse (Art. 25 Abs. 2 VwVG) fehlt, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist. 4. Nachfolgend ist auf das Vorbringen in der Beschwerde, wonach das BFM in verschiedener Hinsicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe, einzugehen: 4.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, das BFM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht verletzt, indem es die Einsicht in mehrere Aktenstücke verweigert habe. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist diesbezüglich auf die Ausführungen in der Verfügung vom 19. Mai 2014 zu verweisen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wurde dabei verneint. 4.2 Seitens des Beschwerdeführers wird im Weiteren gerügt, das BFM habe die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich mit der Formulierung "in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage" begründet, was keine konkrete Einzelfallwürdigung darstelle, weshalb eine schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht vorliege (a.a.O. S. 4 Art. 3). Dazu ist zu bemerken, dass der Wegweisungsvollzugspunkt nicht angefochten wurde (vgl. dazu vorstehend E. 3) und damit nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Aus diesem Grund ist auf diese Rüge nicht mehr näher einzugehen. 4.3 Sodann wird geltend gemacht, das BFM habe in seiner Verfügung vom 11. April 2014 den Sachverhalt nur sehr allgemein und lückenhaft wiedergegeben. Dabei seien zahlreiche Einzelheiten und entscheidrelevante Punkte unerwähnt geblieben, was den Eindruck erwecke, dass das SEM den politischen Aspekt der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht verstanden, nicht erwähnt und somit auch nicht gewürdigt habe. So habe die Vorinstanz etwa mit keinem Wort erwähnt und gewürdigt, dass die Yekiti- Partei in Syrien verboten gewesen und der Beschwerdeführer auch nach seiner Rückkehr nach Syrien seinen politischen Aktivitäten wieder nachge-
D-2571/2014 gangen sei. Unerwähnt geblieben sei auch, dass man in Syrien via Bestechung an Informationen über eine persönliche behördliche Suche gelangen könne und dass er selbst von einem Spitzel namens G._______ über den Behördenbesuch informiert worden sei (vgl. im Einzelnen a.a.O. S. 8 ff Art. 15 bis 22). Ausserdem habe das BFM nicht konkret begründet, weshalb dessen exilpolitische Aktivitäten nicht geeignet seien, dessen Flüchtlingseigenschaft zu begründen (a.a.O. S. 7 Art. 14). Schliesslich habe das BFM die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, verletzt, indem es weder eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers noch eine Botschaftsabklärung durchgeführt habe (a.a.O. S. 10 f. Art. 24). 4.3.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Mülller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe kann
D-2571/2014 zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; ALF- RED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 201, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). 4.3.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung unter anderem erwähnt, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Jahres 2005 mit Hilfe einer Person, welche bei den syrischen Sicherheitskräften gearbeitet habe, unbehelligt nach Syrien habe einreisen können. Im Jahre 2010 habe er die syrischen Behörden via eine weitere Mittelsperson um eine weitere Verschiebung seines Militärdienstes ersucht, um alsdann legal in den Libanon reisen zu können. Sein diesbezüglicher Antrag sei in der Folge behördlich abgelehnt worden. Schliesslich habe er sich einer geplanten Festnahme um drei Uhr morgens rechtzeitig entziehen können, da er wiederum durch eine Mittelsperson rechtzeitig gewarnt worden sei und habe fliehen können. Das BFM befand jedoch, der Beschwerdeführer habe insgesamt widersprüchliche beziehungsweise ungereimte Angaben gemacht, und erachtete diese daher als unglaubhaft. Bei dieser Sachlage ist grundsätzlich auch nicht zu beanstanden, dass das SEM keine weiteren Abklärungen gemacht hat. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM seiner Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen ist. Die entsprechende Rüge erweist sich damit als unbegründet. Ob die von der Vorinstanz aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente tatsächlich die berechtigte Schlussfolgerung zulassen, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, wird bei deren materiellrechtlicher Würdigung zu entscheiden sein. Auch die Erwägungen des BFM im Zusammenhang mit den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers genügen den Anforderungen an die Begründungspflicht, hielt die Vorinstanz doch diesbezüglich fest, die eingereichten Fotos und die CD belegten lediglich die Teilnahme des Beschwerdeführers an Kundgebungen. Auch die geltend gemachte Tätigkeit als Administrator einer Internetseite liessen nicht darauf schliessen, dass er einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre, habe er doch nicht geltend gemacht, sich bei seinen Tätigkeiten durch führende Aufgaben exponiert zu haben. 4.4 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten allesamt als unbegründet. Damit besteht auch keine
D-2571/2014 Veranlassung, die angefochtene Verfügung zu kassieren, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 5.4 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
D-2571/2014 Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 6. 6.1 Die soeben aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung sind mit Blick auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht als erfüllt zu erachten. Zunächst erstaunt es, dass das syrische Konsulat in D._______ dem Beschwerdeführer bei seiner im Jahr 2005 erfolgten angeblichen Rückreise nach Syrien via den Flughafen H._______ anstelle eines blossen laissezpasser dessen Reisepass um zwei Monate und 24 Tage verlängert haben soll (vgl. act. A4 S. 2 Ziff. 8 i.V.m. act. A13 S. 7 F und A32–34), wiewohl sich die syrische Botschaft in D._______ nach Darstellung des Beschwerdeführers zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich seit Januar 2002, geweigert haben soll, eben diesen Pass zu verlängern (vgl. act. A4 S. 4 Ziff. 13.1 i.V.m. act. A13 S. 3 F und A3). Ungewöhnlich mutet auch der Umstand an, dass der Beschwerdeführer bei seiner Wiedereinreise in Syrien im Jahr 2005 via einen Mittelsmann, der bei den syrischen Sicherheitskräften angestellt gewesen sei, eine Löschung seiner Einreisedaten erwirken konnte (vgl. act. A13 S. 3 F und A3). Obwohl dieser Gewährsmann ihm bloss eine Garantie von drei Monaten für einen unbehelligten Aufenthalt in Syrien versprochen habe, seien zwei, drei Jahre vergangen, ohne dass ihm persönlich seitens der syrischen Behörden konkret etwas passiert sei (vgl. act. A13 S.3/4 F und A3 i.V.m. S. 8 f. F und A40 bis 43). Umso weniger verständlich erscheint vor diesem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer etwa Mitte Oktober 2010 im Bestreben, zu seinem im Libanon lebenden Bruder E._______ zu gelangen, via einen weiteren Vermittler erneut ein Gesuch um Verschiebung seines Militärdienstes gestellt haben soll (vgl. act. A4 S. 6 Ziff. 15 i.V.m. act. A13 S. 4 F und A4), führte er hierdurch doch praktisch zwangsläufig die syrischen Behörden auf seine Fährte. Entsprechend hielten die avisierten syrischen Militärbehörden in Damaskus nach
D-2571/2014 Darstellung des Beschwerdeführers denn auch Rücksprache mit ihrer Dienststelle in B._______ und beauftragten diese, einen Rapport über ihn zu erstellen, der in der Folge zu einer Ablehnung eines weiteren Dispensationsgesuchs beziehungsweise einer Ausreisegenehmigung und schliesslich auch zur nächtlichen Suche nach seiner Person geführt habe, wobei er einer Verhaftung nur dank der rechtzeitigen Warnung eines Spitzels entgangen sei (vgl. act. A4 S. 5 f. Ziff. 15 i.V.m. act. A13 S. 4 F und A4 bis 6). Zu guter Letzt bleibt anzufügen, dass sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich Einzelheiten in Bezug auf seine angebliche nächtliche Flucht in Widersprüche verstrickte. So gab er anlässlich der Befragung zur Person sinngemäss zu Protokoll, er sei nach der mitternächtlichen Warnung von zu Hause ins Haus seines Grossvaters geflüchtet (vgl. act. A4 S. 5 F. Ziff. 15), wogegen er bei der einlässlichen Anhörung behauptete, er habe sich im Zeitpunkt der mitternächtlichen Warnung bereits seit etwa vier Stunden im Hause seines Grossvaters befunden (vgl. act. A13 S. 4 f. F und A5 bis 9). Der diesbezügliche Einwand, er habe die Vorgänge in der Empfangsstelle "nicht genau erklärt" (vgl. act. A13 S. 5 F und A11), erscheint angesichts der eindeutigen Diskrepanzen unbehelflich. 6.2 All diese in ihrer Logik in keiner Art stimmigen beziehungsweise inkongruenten Erzählelemente führen das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es sich bei den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers um ein reines Konstrukt handelt. Mit Blick auf diese Gesamtschau erübrigt es sich, auf isolierte Erklärversuche in der Beschwerde einzugehen, da diese zu keiner anderen Einschätzung der Sachlage zu führen vermögen. Aus dem Gesagten folgt, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer angeblichen behördlichen Suche wegen seiner früheren politischen Aktivitäten zugunsten der Yekiti- Partei beziehungsweise seines ausstehenden Militärdienstes zu Recht als unglaubhaft eingestuft hat. 6.3 Es bleibt zu prüfen, ob die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde zutrifft, er werde seitens der syrischen Behörden allein schon deswegen als Refraktär gesucht, weil er zwischen den Jahren 1997/98 und 2000/01 viermal um Dispens vom Militärdienst ersucht und diesen auch erhalten habe (vgl. Beschwerde S. 20 Art. 45 und 46 i.V.m. Replik S. 1/2). In diesem Zusammenhang ist auf den Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 zu verweisen: Darin kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur
D-2571/2014 dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffenen Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe(vgl. E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstellation vor. Zunächst ist aufgrund der Ausführungen in E. 6.1 und 6.2 hiervor nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im Visier der syrischen Sicherheitskräfte stand. Den Akten sind auch keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür zu entnehmen, dass sich die Familie des Beschwerdeführers aktiv in der politischen Opposition engagierte. Der Beschwerdeführer selber erwähnte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens nichts dergleichen. Im Weiteren ist nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer im Nachgang zu seinen Militärverschiebungsgesuchen je zum Militärdienst aufgeboten wurde. Er reichte lediglich sein Militärdienstbüchlein zu den Akten, nicht jedoch einen Einberufungsbefehl, und er machte auch an keiner Stelle geltend, er habe einen solchen erhalten. Aus diesen Gründen ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass keine Dienstverweigerung vorliegt. Demnach ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sollten die syrischen Behörden seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. Die von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht erscheint somit unbegründet. 6.4 Nach dem Gesagten erscheint es insgesamt nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hatte. 7. Sodann ist auf das Vorbringen einzugehen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Wiedereinreise nach Syrien in flüchtlingsrelevanter Weise gefährdet wäre, weil er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe und sich hier exilpolitisch betätige.
D-2571/2014 7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Flucht beziehungsweise durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom in Frage stehenden Verhalten der Beschwerde führenden Person erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1, 2009/29 E. 5.1, 2010/44 E. 3.4, 2010/57 E. 2.5, 2011/51 E. 6.2 sowie das Referenzurteil D-3839/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015 E. 6.2.1, mit weiteren Hinweisen). 7.2 Im erwähnten Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 wird in Bezug auf die Frage der flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung von exilpolitisch aktiven syrischen Staatsangehörigen Folgendes erwogen: Grundsätzlich sei unbestritten, dass die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig seien, und zwar mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu bespitzeln und zu unterwandern. Syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft würden nach längerem Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig durch syrische Sicherheitskräfte verhört und bei Verdacht auf oppositionelle Exilaktivitäten an einen der Geheimdienste überstellt. Aus diesen Gründen könne das Bundesverwaltungsgericht nicht ausschliessen, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfahren würden, insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werde. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt die erwähnten Informationen sammelten, vermöge je-
D-2571/2014 doch die Annahme nicht zu rechtfertigen, dass jemand aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen werde. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zuliessen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen habe und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sei. Die Rechtsprechung gehe diesbezüglich davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Für die Annahme begründeter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde (vgl. a.a.O., E. 6.3, S. 15 ff., mit weiteren Hinweisen). Im erwähnten Referenzurteil wird sodann ausgeführt, das Regime von Bashar al-Assad sei im Verlauf des Bürgerkriegs militärisch und wirtschaftlich unter Druck geraten und habe die Kontrolle über weite Landesteile verloren. Gleichzeitig gehe es aber in dem ihm verbliebenen Einflussgebiet mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit gegen tatsächliche und vermeintliche Regimegegner vor. Dementsprechend erscheine es naheliegend, dass auch aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse solcher verhört würden und von Verhaftung, Folterung und willkürlicher Tötung betroffen wären, falls sie für Regimegegner gehalten würden. Allerdings sei unklar, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeit in den europäischen Ländern nach Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien weiter betreiben würden beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell überhaupt noch in der Lage seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Nachrichtendienste der betroffenen europäischen Länder in den letzten Jahren Massnahmen ergriffen hätten, welche dazu geführt hätten, dass die syrischen Geheimdienste ihre Aktivitäten in diesen Ländern nicht mehr ungehindert ausüben
D-2571/2014 könnten. Angesichts der grossen Anzahl von Personen, welche seit Ausbruch des Bürgerkriegs aus Syrien geflüchtet seien (mehr als vier Millionen), sei es zudem wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügten, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert seien. Deshalb gehe das Bundesverwaltungsgericht weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere. Dies sei wie dargelegt dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. a.a.O., E. 6.3.6, S. 18, m.w.H.). 7.3 Der Beschwerdeführer machte unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe geltend, er habe seit seiner Ankunft in der Schweiz an diversen Demonstrationen teilgenommen. Diese Aussage des Beschwerdeführers ist in der Tat durch zahlreiche, im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens sowie auf Beschwerdeebene eingereichte, teilweise auch im Internet publizierte Fotos dokumentiert, auf denen er als Teilnehmer von Demonstrationen in der Schweiz erkennbar ist, und dabei Transparente hochhält oder (prokurdische) Fahnen trägt. Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer mehrmals aktuelle Fassungen seines Facebook-Accounts ein. Auf seiner Facebook-Seite sind nebst Kriegsbildern, Karikaturen und Kommentaren auch Fotos von ihm enthalten, welche ihn an Demonstrationen zeigen. Im Weiteren enthält seine persönliche Facebook-Seite den Hinweis, dass er für die regimekritisch eingestellte Nichtregierungsorganisation (…) arbeitet, welche ebenfalls über ein Facebook-Profil verfügt. Er arbeitet dort eigenen Angaben zufolge als Administrator (vgl. act. A13 S. 11 F und A58). Ferner reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der
D-2571/2014 Schweizer Vertretung der Yekiti-Partei vom 6. Mai 2014 zu den Akten, wonach er ein aktives Mitglied dieser Partei sei und an all ihren Aktivitäten teilnehme. 7.4 Angesichts der eingereichten Beweismittel sind Art und Umfang der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers unbestritten. Aufgrund der Aktenlage bestehen allerdings keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass er tatsächlich wegen seiner Tätigkeit oder Funktion im Exil als ernsthafter und potenziell gefährlicher Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnte. Zunächst ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer – wie vorstehend ausgeführt – nicht gelungen ist, eine Vorverfolgung glaubhaft zu machen (vgl. E. 6). Daher kann ausgeschlossen werden, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien bei den heimatlichen Behörden als regimefeindlicher politischer Aktivist registriert war. Der Beschwerdeführer hat sich sodann in der Schweiz nicht in herausragender Position für die Interessen der syrischen Kurden respektive gegen das syrische Regime engagiert. Insbesondere hat er keine exponierte Kaderstelle innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien inne. Seine Tätigkeit als Administrator der Internetseite von (…) dürfte vielmehr technische Aspekte im Hintergrund beschlagen. So besehen unterhält er wie Tausende anderer Exil-Syrer auch eine persönliche Facebook-Seite und nimmt an Demonstrationen gegen das syrische Regime und den IS teil, wobei er sich fotografieren lässt. In Bezug auf den Facebook-Account des Beschwerdeführers ist ferner festzustellen, dass er – wie zahlreiche andere Asylsuchende – darauf im Wesentlichen fremde Inhalte verbreitet. Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz sind daher als massentypische und geringprofilierte Formen des politischen Protests zu qualifizieren. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf den eingereichten Fotos beziehungsweise kurzzeitig in einem Beitrag des Schweizer Fernsehens in Genf erkennbar ist (vgl. act. A13 S. 11 F und A58 i. f.) und sich auf seinem Facebook-Profil ein Foto sowie Angaben zu seiner Person finden (allerdings mit den Personalien I._______, ohne vollständiges Geburtsdatum und ohne korrekten Wohnort [J._______ statt K._______]), erscheint es nach dem Gesagten nicht als wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte. Es handelt sich nämlich beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und expo-
D-2571/2014 nierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. An dieser Feststellung vermag die Sichtweise auf Beschwerdeebene, der zufolge die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Revolution in Syrien im Frühjahr politisch aktiv gewesen sei und sich damit "klar als einer der ersten, der die internationale Gemeinschaft auf die Machenschaften des Assad- Regimes vom Ausland her aufmerksam" gemacht, "exponiert" habe (vgl. Eingabe vom 13. Januar 2016 S. 3 Abs. 4), nichts zu ändern. 7.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich genommen keine asylrelevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland zu begründen vermag (vgl. hierzu das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3). Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte und somit wie erwähnt ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist indessen nicht davon auszugehen, dass diese ihn allein aufgrund der Asylgesuchstellung im Ausland als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen ist, er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten. 7.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt nicht als wahrscheinlich, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz und seiner exilpolitischen Aktivitäten – sofern sie von diesen Umständen überhaupt Kenntnis erhalten haben oder in Zukunft Kenntnis erlangen werden – als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das bestehende politische System empfinden und er deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste. 8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel respektive die zahlreichen Medienberichte und Berichte von Organisationen, auf welche auf Beschwerdeebene
D-2571/2014 verwiesen wird, etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM respektive BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. April 2014 gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den Punkten 1–3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des BFM Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat ihm indessen mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2014 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Da der Beschwerdefüh-
D-2571/2014 rer aufgrund der Aktenlage nach wie vor als prozessual bedürftig zu betrachten ist, ist die ihm gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht zu widerrufen und es sind ihm folglich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2571/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
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