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Bundesverwaltungsgericht 02.05.2016 D-2569/2016

2 mai 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,018 mots·~15 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. April 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2569/2016

Urteil v o m 2 . M a i 2016 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

1. A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau 2. B._______, geboren am (…), und deren Kinder 3. C._______, geboren am (…), 4. D._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. April 2016 / N (…).

D-2569/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 25. November 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 anlässlich ihrer Befragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ vom 1. Dezember 2015 im Wesentlichen geltend machten, sie seien afghanische Staatsangehörige und ethnische Hazara, dass sie seit mehreren Jahren im Iran gelebt hätten, sich aber aufgrund fehlender respektive nicht mehr verlängerter Aufenthaltspapiere vor einer Deportation nach Afghanistan gefürchtet hätten, dass sie den Iran deshalb zusammen mit dem Bruder des Beschwerdeführers 1 vor etwa vier Wochen verlassen hätten und via die Türkei, Griechenland, Mazedonien und weitere, dem Beschwerdeführer 1 nicht namentlich bekannte Länder, respektive laut der Beschwerdeführerin 2 via Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt seien, von wo aus sie am 25. November 2015 in die Schweiz gereist seien, dass sie und ihre Kinder gesund seien, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A6 und A7), dass das SEM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 22. März 2016 mitteilte, dass es Kroatien für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens als zuständig erachte, und ihnen dazu das rechtliche Gehör einräumte, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 1. April 2016 vorbrachten, ihnen seien in Kroatien zwar die Fingerabdrücke genommen worden, sie hätten sich dort aber nur sehr kurz aufgehalten und möchten auch nicht dorthin zurückkehren, da die kroatische Regierung mit der Situation überfordert sei und Flüchtlinge in Kroatien unerwünscht seien, dass sie in Kroatien keine Hilfe erhalten hätten – weder genügend Nahrung noch trockene Kleidung, obwohl die Kinder Fieber und Husten gehabt hätten – und sie weggeschickt worden seien,

D-2569/2016 dass sich der Beschwerdeführer 1 in der Schweiz wegen Schmerzen am (…) und (…) in ärztliche Behandlung begeben habe, dass die Beschwerdeführerin 2 schwanger sei, dass das SEM mit Verfügung vom 5. April 2016 – eröffnet am 20. April 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. April 2016 – und damit rechtzeitig – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die Verfügung vom 5. April 2016 sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, das Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für die Asylgesuche für zuständig zu erklären, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass sie zur Begründung im Wesentlichen vorbrachten, sie hätten in Kroatien trotz Regen und Kälte keine Hilfe erhalten, obwohl ihre Kinder damals Fieber gehabt hätten, dass die Beschwerdeführerin 2 gemäss der beiliegenden ärztlichen Bestätigung vom 21. April 2016 anfangs (…) ihr drittes Kind erwarte, dass Familien mit Kindern laut dem Tarakhel-Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nur überstellt werden dürften, wenn eine Zusicherung vorliege, dass die Familie nicht getrennt werde und eine kindgerechte Unterkunft erhalte (vgl. EGMR: Entscheidung Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014), dass Kroatien vorliegend nicht auf das Übernahmeersuchen der schweizerischen Behörden geantwortet habe, weshalb nicht davon ausgegangen

D-2569/2016 werden könne, dass die kroatischen Behörden in genügender Weise auf ihre Ankunft vorbereitet wären, dass ihnen eine Rückkehr nach Kroatien deshalb nicht zuzumuten sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

D-2569/2016 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten hatten, dass das SEM die kroatischen Behörden deshalb am 18. Januar 2016 um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III- VO ersuchte, dass die kroatischen Behörden die Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Kroatiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden somit gegeben ist, und ihr Wunsch um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3),

D-2569/2016 dass die Beschwerdeführenden die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zuständigkeit Kroatiens auch mit den Vorbringen in den Befragungen vom 1. Dezember 2015, ihrer Stellungnahme zur Wegweisung nach Kroatien vom 1. April 2016 und den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 25. April 2016 nicht zu negieren vermögen, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Einwänden, wonach die Situation für Flüchtlinge in Kroatien generell schlecht sei und sie auf ihrer Durchreise ungenügende Hilfe erhalten hätten, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern,

D-2569/2016 dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihre Anträge auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführenden mit den allgemeinen Ausführungen zur Situation von Flüchtlingen in Kroatien keine konkreten Anhaltspunkte darzulegen vermögen, die darauf hindeuten würden, Kroatien würde ihnen dauerhaft die Rechte, die ihnen aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien zustehen, vorenthalten, dass sich der im Rahmen des "Asylum Information Database"-Projekts (AIDA) im Dezember 2015 erstellte Länderbericht des Europäischen Flüchtlingsrates ECRE ausführlich zur derzeitigen Situation in Kroatien – insbesondere zum Asylverfahren als solchem, zur Behandlung vulnerabler Asylsuchender, zu den Unterbringungsmodalitäten und dem Zugang zu medizinischer Betreuung – äussert (vgl. Aida Country Report: Croatia, Update vom Dezember 2015, First instance procedure, Ziff. 3.2, S. 27,

D-2569/2016 www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, besucht am 29.4.2016; vgl. dazu auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts […] vom 6. April 2016 und […] vom 22. März 2016), dass sich aus dem besagten Bericht ergibt, dass zurzeit an der Grenze und in Transitzonen keine spezifischen Unterbringungsmöglichkeiten für Asylsuchende bestehen (vgl. den Country Report, a.a.O., S. 48), dass Dublin-Rückkehrende in Kroatien jedoch grundsätzlich problemlos Zugang zum Asylverfahren haben (vgl. a.a.O., S. 27), dass sie in der Regel in einem von zwei Asylzentren (Zagreb oder Kutina) untergebracht werden, wovon eines auf die Unterbringung vulnerabler Personen ausgerichtet ist, dass – anders als in den Jahren 2012 und 2013 – derzeit keine Überbelegung der Zentren besteht, nachdem sich die Situation durch organisatorische Massnahmen des Innenministeriums (Aufbau des Zentrums in Zagreb) entspannt hat und mittlerweile jeder registrierte Asylsuchende Zugang zu einer Unterbringung hat (vgl. a.a.O., S. 48 f.), dass Asylsuchende in den Zentren drei Mahlzeiten am Tag erhalten, ihre Zimmer mit einer bis drei weiteren Personen teilen und eine ausreichende Zahl an Duschen und Toiletten zur Verfügung steht, die regelmässig gereinigt werden, dass eine Krankenschwester präsent ist und wöchentlich ein Arzt die Zentren besucht, womit die medizinische Notversorgung sichergestellt ist, dass schliesslich zur sozialen Unterstützung Sozialarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes von Montag bis Freitag täglich in den Zentren anwesend sind (vgl. zum Ganzen a.a.O. S. 49 f. und 57 f.), dass gegen einen allfällig negativen Asylentscheid Beschwerde beim Administrative Court erhoben werden kann, die aufschiebende Wirkung hat (vgl. a.a.O., S. 22 f.) und mittellose Asylsuchende im Rechtsmittelverfahren Zugang zu kostenloser juristischer Vertretung haben (vgl. a.a.O., S. 23 ff.), dass sich die Vorbehalte der Beschwerdeführenden gegenüber dem kroatischen Asylwesen somit nicht bestätigen, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf

D-2569/2016 dass sie sich im Übrigen bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern können (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass damit kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden würden in Kroatien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügenden Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten, dass die Erwägungen betreffend die Einholung von Garantien für bestimmte Personengruppen im Tarakhel-Urteil des EGMR vom 4. November 2014 ausdrücklich nur gegenüber den italienischen Behörden und nur bei bestimmten Konstellationen gelten, dass das SEM vorliegend nicht gehalten war, von den kroatischen Behörden individuelle Auskünfte betreffend die Unterbringung und Behandlung der Beschwerdeführenden einzuholen, dass die kroatischen Behörden im Rahmen der Vollzugsorganisation vorgängig über die fallspezifischen Umstände (Ehepaar mit zwei Kindern und Schwangerschaft der Frau) informiert werden und sich somit auf die Ankunft der Familie vorbereiten können, dass auch die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 1 ([…]), derentwegen er sich in der Schweiz in ärztliche Behandlung begeben habe, und die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 2 (Geburtstermin […]) nicht gegen eine Überstellung sprechen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), dass es sich dabei um seltene Ausnahmefälle handelt, in denen sich die betroffene Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann, dass eine solche Ausnahmesituation vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen ist, und die Ansetzung einer Frist zur Nachreichung eines den Beschwerdeführer 1 betreffenden Arztberichts nicht angezeigt ist,

D-2569/2016 zumal Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und davon ausgegangen werden darf, dass die Beschwerdeführenden dort adäquate medizinische Behandlung und Betreuung finden werden, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass keine Hinweise vorliegen, wonach Kroatien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, und es ihnen obliegt, sich diesbezüglich bei Bedarf an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden, dass, wie bereits vorstehend erwähnt, die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, und an dieser Stelle nochmals festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,

D-2569/2016 dass das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-2569/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

Versand:

D-2569/2016 — Bundesverwaltungsgericht 02.05.2016 D-2569/2016 — Swissrulings