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Bundesverwaltungsgericht 02.05.2016 D-2568/2016

2 mai 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,768 mots·~14 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. April 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2568/2016

Urteil v o m 2 . M a i 2016 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. April 2016 / N (…).

D-2568/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 25. November 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 1. Dezember 2015 im Wesentlichen geltend machte, er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara, habe aber die letzten (…) Jahre im Iran gelebt, dass er den Iran zusammen mit seinem Bruder und dessen Familie vor etwa vier Wochen verlassen habe und via die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich am 25. November 2015 in die Schweiz gelangt sei, dass er gesund sei, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten verwiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A5), dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. März 2016 mitteilte, dass es Kroatien für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens als zuständig erachte, und ihm dazu das rechtliche Gehör einräumte, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 1. April 2016 vorbrachte, ihm seien in Kroatien zwar die Fingerabdrücke genommen worden, er habe sich dort aber nur sehr kurz aufgehalten und wolle auch nicht dorthin zurückkehren, da die kroatische Regierung mit der Situation überfordert sei und Flüchtlinge in Kroatien unerwünscht seien, dass er in Kroatien keine Hilfe erhalten habe – weder genügend Nahrung noch Kleidung – und mit einem Bus zur Grenze gebracht worden sei, dass er mit seinem Bruder und dessen Familie zusammenbleiben möchte, dass er zudem Probleme mit dem (…) habe, dass das SEM mit Verfügung vom 5. April 2016 – eröffnet am 20. April 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-

D-2568/2016 gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. April 2016 – und damit rechtzeitig – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung vom 5. April 2016 sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, das Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylgesuch für zuständig zu erklären, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Koordination seines Verfahrens mit demjenigen seines Bruders ersuchte, dass er zudem um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, Kroatien sei mit der Flüchtlingssituation überfordert, verfüge nicht über genügend Unterbringungsmöglichkeiten und behandle Gesuchsteller schlecht, dass er in Kroatien trotz Kälte keine Hilfe erhalten habe, weshalb ihm eine Rückkehr dorthin nicht zuzumuten sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

D-2568/2016 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),

D-2568/2016 dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten hatte, dass das SEM die kroatischen Behörden deshalb am 18. Januar 2016 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass die kroatischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Kroatiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers somit gegeben ist, und sein Wunsch um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3), dass der Beschwerdeführer die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zuständigkeit Kroatiens auch mit den Vorbringen in der Befragung vom 1. Dezember 2015, seiner Stellungnahme zur Wegweisung nach Kroatien vom 1. April 2016 und den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 25. April 2016 nicht zu negieren vermag, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,

D-2568/2016 dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden, wonach die Situation für Flüchtlinge in Kroatien generell schlecht sei und er auf seiner Durchreise ungenügende Hilfe erhalten habe, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,

D-2568/2016 dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer mit den allgemeinen Ausführungen zur Situation von Flüchtlingen in Kroatien keine konkreten Anhaltspunkte darzulegen vermag, die darauf hindeuten würden, Kroatien würde ihm dauerhaft die Rechte, die ihm aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien zustehen, vorenthalten, dass sich der im Rahmen des "Asylum Information Database"-Projekts (AIDA) im Dezember 2015 erstellte Länderbericht des Europäischen Flüchtlingsrates ECRE ausführlich zur derzeitigen Situation in Kroatien – insbesondere zum Asylverfahren als solchem, zur Behandlung vulnerabler Asylsuchender, zu den Unterbringungsmodalitäten und dem Zugang zu medizinischer Betreuung – äussert (vgl. Aida Country Report: Croatia, Update vom Dezember 2015, First instance procedure, Ziff. 3.2, S. 27, www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, besucht am 29.4.2016; vgl. dazu auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts […] vom 6. April 2016 und […] vom 22. März 2016), dass sich aus dem besagten Bericht ergibt, dass zurzeit an der Grenze und in Transitzonen keine spezifischen Unterbringungsmöglichkeiten für Asylsuchende bestehen (vgl. den Country Report, a.a.O., S. 48), dass Dublin-Rückkehrende in Kroatien jedoch grundsätzlich problemlos Zugang zum Asylverfahren haben (vgl. a.a.O., S. 27), dass sie in der Regel in einem von zwei Asylzentren (Zagreb oder Kutina) untergebracht werden, wovon eines auf die Unterbringung vulnerabler Personen ausgerichtet ist, dass – anders als in den Jahren 2012 und 2013 – derzeit keine Überbelegung der Zentren besteht, nachdem sich die Situation durch organisatorische Massnahmen des Innenministeriums (Aufbau des Zentrums in Zagreb) entspannt hat und mittlerweile jeder registrierte Asylsuchende Zugang zu einer Unterbringung hat (vgl. a.a.O., S. 48 f.), http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf

D-2568/2016 dass Asylsuchende in den Zentren drei Mahlzeiten am Tag erhalten, ihre Zimmer mit einer bis drei weiteren Personen teilen und eine ausreichende Zahl an Duschen und Toiletten zur Verfügung steht, die regelmässig gereinigt werden, dass eine Krankenschwester präsent ist und wöchentlich ein Arzt die Zentren besucht, womit die medizinische Notversorgung sichergestellt ist, dass schliesslich zur sozialen Unterstützung Sozialarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes von Montag bis Freitag täglich in den Zentren anwesend sind (vgl. zum Ganzen a.a.O. S. 49 f. und 57 f.), dass gegen einen allfällig negativen Asylentscheid Beschwerde beim Administrative Court erhoben werden kann, die aufschiebende Wirkung hat (vgl. a.a.O., S. 22 f.) und mittellose Asylsuchende im Rechtsmittelverfahren Zugang zu kostenloser juristischer Vertretung haben (vgl. a.a.O., S. 23 ff.), dass sich die Vorbehalte des Beschwerdeführers gegenüber dem kroatischen Asylwesen somit nicht bestätigen, dass er sich im Übrigen bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass damit kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde in Kroatien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügenden Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten, dass auch die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ([…]) nicht gegen eine Überstellung sprechen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass es sich dabei um seltene Ausnahmefälle handelt, in denen sich die betroffene Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass

D-2568/2016 sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann, dass eine solche Ausnahmesituation vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen ist, und die Ansetzung einer Frist zur Nachreichung eines Arztberichts nicht angezeigt ist, zumal Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer dort adäquate medizinische Behandlung und Betreuung finden wird, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass keine Hinweise vorliegen, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, und es ihm obliegt, sich diesbezüglich bei Bedarf an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden, dass der Beschwerdeführer zudem aus dem Hinweis auf die Anwesenheit seines Bruders und dessen Familie in der Schweiz keine Rechtsansprüche abzuleiten vermag, zumal Geschwister, Schwägerinnen und Neffen/Nichten nicht zur Kernfamilie gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu zählen sind, dass im Übrigen auch im Verfahren des Bruders und dessen Familie zeitgleich eine Beschwerdeabweisung erfolgt (Verfahren […]), womit dem Antrag des Beschwerdeführers auf gemeinsame Behandlung Rechnung getragen wird, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, und an dieser Stelle nochmals festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden

D-2568/2016 kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-2568/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

Versand:

D-2568/2016 — Bundesverwaltungsgericht 02.05.2016 D-2568/2016 — Swissrulings