Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2566/2017
Urteil v o m 1 . M a i 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (…), und C._______, geboren am (…), Eritrea; Verfügung des SEM vom 13. April 2017 / N (…).
D-2566/2017 Sachverhalt: A. Mit Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt. B. Am 14. März 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau und seiner Tochter und um deren Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft. C. Mit Verfügung vom 13. April 2017 – eröffnet am 18. April 2017 – bewilligte das SEM die Einreise der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Mai 2017 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Seiner Ehefrau B._______ und seiner Tochter C._______ sei die Einreise zu bewilligen. Eventualiter sei das Verfahren zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm für die Verfahrenskosten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktionsverfügung vom 10. Mai 2017 gut und verzichtete demgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. F. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 12. Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 16. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht. G. Mit Schreiben vom 26. März 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, seine Ehefrau befinde sich in psychiatrischer Behandlung. Im November 2017
D-2566/2017 sei sie in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert worden. Der Aufenthalt in D._______ sei Ehefrau und Tochter vom UNHCR offiziell bewilligt worden. Aufgrund der Erkrankung könne sich seine Ehefrau nicht ausreichend um die gemeinsame Tochter kümmern.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht gegeben seien. Das Familienasyl diene nicht der Wiederaufnahme von beendeten oder der Aufnahme von neuen Beziehungen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, im Januar 2012 oder 2013 die Ehe geschlossen zu haben. Bis zur im September 2014 erfolgten Ausreise aus Eritrea habe er zusammen mit seiner Ehefrau im gemeinsamen
D-2566/2017 Haushalt gelebt. Er sei gemeinsam mit ihr ausgereist und nach E._______ gegangen, von wo aus sie zwei Wochen später nach F._______ weitergereist seien. Gemäss den Aussagen bei der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Mai 2015 halte sich seine Frau in D._______ auf, wo er sie zurückgelassen habe, als sie im siebten Monat schwanger gewesen sei. Bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 9. Juni 2016 habe er gesagt, seine Ehefrau sei zum Zeitpunkt der BzP im siebten Monat schwanger gewesen. Sie lebe zusammen mit seinem Vater und seiner Schwester im Flüchtlingslager G._______. Eine gemeinsame Weiterreise nach Europa sei wegen der Schwangerschaft und aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen. Er sei somit im September mit seiner Ehefrau ausgereist und habe sich – je nach Version – bis Januar oder Mai 2015 mit ihr in F._______ aufgehalten, bevor er sich durch freiwillige Weiterreise nach Europa von ihr fortbegeben habe. Daraus folge, dass er und seine Ehefrau nicht durch die Flucht aus Eritrea getrennt worden seien – er habe sie im Drittland F._______ zurückgelassen. Somit seien die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einreisebewilligung zwecks Familienasyls nicht gegeben. 3.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich von Mitte Januar bis Mitte Februar 2015 in F._______ aufgehalten und habe seine Ehefrau nicht freiwillig verlassen. Sie seien auf der Flucht getrennt worden, weil diese in F._______ noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Mit der auf falschen Tatsachen beruhenden, auf rechtlichen Feinheiten und Kunstgriffen beruhenden Begründung werde das Familienasyl verweigert, was dessen Leitgedanken entgegenstehe. Mit der Formulierung „je nach Version“ lasse das SEM zu Unrecht den Eindruck der Unglaubwürdigkeit entstehen. Der Beschwerdeführer sei nie gefragt worden, von wann bis wann er sich mit der Ehefrau in F._______ aufgehalten habe, weshalb die Daten Januar oder Mai 2015 aus der Luft gegriffen seien. Er habe einen Monat in F._______ verbracht. Seine Frau und er seien in E._______ festgenommen und ins Gefängnis „H._______“ gebracht worden; vom UNHCR seien sie ins Camp I._______ gebracht worden. Am 7. Januar 2015 hätten sie nach F._______ fliehen können, wo sie sich einen Monat aufgehalten hätten, bevor er seine Frau wegen deren Schwangerschaft habe zurücklassen müssen. Von einem längeren Aufenthalt in F._______ könne bei einem Monat nicht gesprochen werden. Aus BVGE 2012/32 könne für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden. Seine Frau und er hätten ihre Beziehung weder konkludent noch explizit beendet. Eine freiwillige Aufgabe der Beziehung wie im Fall BVGE
D-2566/2017 2012/32 sei auszuschliessen. Das Bundesverwaltungsgericht habe eine freiwillige Trennung in Fällen anerkannt, bei denen diese ausschliesslich durch wirtschaftliche Motive begründet gewesen sei oder der Mann sich von der Frau getrennt habe, um sich im Sudan um Arbeit zu bemühen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien getrennt worden, weil es ihr gesundheitlich schlecht gegangen und sie schwanger gewesen sei. Seine Frau sei zum Zeitpunkt seiner Ankunft in der Schweiz im siebten Monat schwanger gewesen; seine Aussage bei der BzP sei falsch übersetzt worden. Das SEM impliziere, dass die Flucht in F._______ abgeschlossen gewesen sei und lehne sich dabei an Urteile des Bundesverwaltungsgerichts an. Dieses stelle darauf ab, ob ein längerfristiger Aufenthalt in einem Drittland beabsichtigt gewesen sei und tatsächlich stattgefunden habe, ob die Flüchtlinge im Drittland eine Wohnung bezogen und dort gearbeitet hätten. Sie hätten bereits in Eritrea geplant, in ein sicheres Land in Europa zu fliehen und hätten F._______ nur als Zwischenstation anvisiert. Der Beschwerdeführer habe sich nur während eines Monats in einem Camp aufgehalten und sei danach sofort weitergereist. Er habe in F._______ nicht gearbeitet und keine Wohnung bezogen. Von einer freiwilligen Trennung nach dem Ende der Flucht könne in seinem Fall nicht ausgegangen werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 AsylG, mit der Marginalie "Familienasyl", werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5). 4.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuwei-
D-2566/2017 sen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, BBl 1996 II 70). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer gab bei der BzP an, er habe Eritrea zusammen mit seiner Ehefrau am 24. September 2014 verlassen und sei mit ihr nach viertägiger Reise in E._______ angekommen, wo sie sich den Soldaten ergeben hätten. Sie hätten sich zirka eine Woche lang bei den Soldaten aufgehalten, bis sie ins Gefängnis „H._______“ gebracht worden seien, wo man ihnen die Fingerabdrücke abgenommen habe. Sie seien von Leuten des UNHCR besucht und in das Flüchtlingslager I._______ verlegt worden (act. A5/11 S. 5 f., A16/21 S. 17). Als sie E._______ verlassen hätten, sei seine Ehefrau schwanger geworden (act. A16/21 S. 18). Seine Tochter sei in F._______ am (…) August 2015 zur Welt gekommen (act. A16/21 S. 11). Mit dem Gesuch um Familienvereinigung wurde die Kopie der Geburtsurkunde seiner Tochter eingereicht. 5.2 5.2.1 Das SEM stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Bewilligung eines gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG gestellten Gesuchs um Familienzusammenführung bedinge, dass die Familienangehörigen durch die Flucht getrennt worden seien. Das Rechtsinstitut des Familienasyls diene der Bewahrung beziehungsweise Wiederherstellung vorbestandener Familiengemeinschaften, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt worden sei. 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Sichtweise, geht es doch in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass mit den Bestimmungen zum Familienasyl ein vor der Flucht tatsächlich gelebtes Familienleben geschützt werden soll, weshalb ein Anspruch auf Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG als "conditio sine qua non" das Bestehen einer „gelebten Familiengemeinschaft“ zum Zeitpunkt der Flucht voraussetzt (vgl. BVGE 2015/29 E. 3.2; BVGE 2012/32 E. 5.1 f.). Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist einzig die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften. 6. 6.1 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Heimatland am 12. Januar 2012 die Ehe
D-2566/2017 schlossen und anschliessend bis zu ihrer gemeinsamen Ausreise eine Familiengemeinschaft bildeten (vgl. act. A14 Ziffer 1 und act. A5/11 S. 3 f.). Das SEM zog diese Angaben beziehungsweise die Authentizität der eingereichten Heiratsurkunde nicht in Zweifel. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Ehefrau von Eritrea über E._______ nach F._______ gereist. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass er sich zusammen mit ihr und weiteren Angehörigen in diesem Land aufhielt, einerseits im Flüchtlingslager G._______, anderseits in der Hauptstadt D._______. Gemäss seinen Aussagen liess er seine Ehefrau aufgrund ihrer mit der Schwangerschaft verbundenen gesundheitlichen Probleme und aus finanziellen Gründen – er habe nicht die notwendigen Mittel für die Bezahlung der Reisekosten von zwei Personen auftreiben können – zurück. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Bewilligung der Familienzusammenführung nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Familiengemeinschaft (im Sinne des gemeinsamen Zusammenlebens) erst in einem Drittstaat aufgrund der Weiterreise eines Familienmitglieds vorübergehend getrennt wurde. Die Trennung auf der Flucht bildet eine der möglichen Konstellationen der Trennung durch Flucht im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG. Die Frage, ob eine Familiengemeinschaft auf der Flucht freiwillig aufgelöst wurde, ist unter dem Aspekt der „besonderen Umstände“ zu prüfen, die trotz Trennung der Familie durch Flucht einer Familienzusammenführung entgegenstehen. 6.2 Wie bereits vorstehend erwogen, lebte der Beschwerdeführer gemäss seinen glaubhaften Angaben bis zur Flucht aus Eritrea seit dem Eheschluss im Januar 2012 mit seinen Angehörigen und seiner Ehefrau zusammen in einem gemeinsamen Haushalt. Seine Angaben, er habe die Ehefrau in F._______ zurückgelassen, weil diese aufgrund der mit ihrer Schwangerschaft verbundenen gesundheitlichen Probleme nicht in der Lage gewesen sei, die Weiterreise anzutreten, und er habe nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, um die Reisekosten von zwei Personen zu bezahlen, erscheinen plausibel. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Ehefrau nach der vorübergehenden Trennung aufrechterhielt. So stand er in telefonischem Kontakt zu ihr (act. A16/21 S. 17) und war auf Anhieb in der Lage, den Namen und das Geburtsdatum seiner nach der vorübergehenden Trennung von seiner Ehefrau geborenen gemeinsamen Tochter zu nennen (Act. A16/21 S. 11). Nachdem ihm am 2. Dezember 2016 in der Schweiz Asyl gewährt worden war, stellte er am 14. März 2017 zeitnah ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter. Dass die
D-2566/2017 Eheleute auch heute noch in Kontakt stehen und ihre Familiengemeinschaft auch räumlich wieder aufnehmen wollen, wird durch die Eingabe vom 26. März 2018 unterstrichen. Aufgrund der gesamten Aktenlage ist nicht der Schluss zu ziehen, die Eheleute hätten eine mehr als nur vorübergehende Trennung der Familiengemeinschaft beabsichtigt oder diese gar aufgeben wollen. Schliesslich bestehen keine Hinweise auf ein missbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers oder seiner Ehefrau. Es liegen somit keine „besonderen Umstände“ vor, die einer Familienzusammenführung entgegenstehen. 6.3 Zusammenfassend erweist sich als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Eritrea mit seiner Ehefrau eine familiäre Gemeinschaft bildete, die auf ihrer Flucht getrennt wurde und dass die Beziehung danach nicht abgebrochen wurde sowie ein gemeinsamer Wille besteht, die Familiengemeinschaft auch räumlich wieder aufzunehmen. 7. Die angefochtene Verfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, B._______, geboren am (…), und C._______, geboren am (…), die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und sie in das dem Beschwerdeführer gewährte Asyl miteinzubeziehen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9. Da dem im Beschwerdeverfahren nicht vertretenen Beschwerdeführer durch die Beschwerdeführung keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2566/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 13. April 2017 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, B._______ und C._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und sie in den Asylstatus des Beschwerdeführers einzubeziehen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: