Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 20.05.2014 D-2551/2014

20 mai 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,395 mots·~12 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Mai 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2551/2014

Urteil v o m 2 0 . M a i 2014 Besetzung

Einzelrichter Gérald Bovier, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, alias B._______, geboren (…), Äthiopien, alias C._______, geboren (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Förrlibuckstrasse 110, 8005 Zürich, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 6. Mai 2014 / N _______.

D-2551/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin – angeblich eine eritreische Staatsangehörige – ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juli 2012 verliess und am 26. März 2014 via D._______, E._______, F._______, einen ihr unbekannten Ort und Belgien illegal in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. März 2014 mitgeteilt wurde, sie sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden, dass sie mit Vollmacht vom 27. März 2014 ihre damalige Rechtsvertretung mandatierte, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass der Beschwerdeführerin von den belgischen Behörden ein vom 1. März 2014 bis am 26. März 2014 gültiges Schengenvisum ausgestellt wurde, dass das BFM der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person am 10. April 2014 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährte und ihr Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern, dass sie in diesem Zusammenhang erklärte, sie würde eine Wegweisung nach Belgien nicht akzeptieren wollen, dass sie in der Nähe ihres in der Schweiz lebenden Bruders sein möchte, dass das BFM gestützt auf den erwähnten Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem am 11. April 2014 die belgischen Behörden um die Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III- VO), ersuchte (vgl. Akte A12),

D-2551/2014 dass die belgischen Behörden dem Ersuchen am 18. April 2014 zustimmten (vgl. A15), dass alle entscheidrelevanten Akten der Rechtsvertretung zugestellt wurden, dass das BFM der Rechtsvertreterin am 23. April 2014 zudem den Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitete, dass eine entsprechende Stellungnahme dem BFM am 24. April 2014 übergeben wurde, dass die Beschwerdeführerin darin bekräftigen liess, sie möchte nicht nach Belgien zurückkehren, dass ihr bisheriges Leben sehr unruhig gewesen sei und sie viel Schlimmes erlebt habe, weshalb sie nun Ruhe und vor allem Stabilität suche, wozu es wichtig wäre, in der Schweiz in der Nähe ihres Bruders leben zu können, dass das BFM aufgrund der mit der Stellungnahme eingereichten heimatlichen Urkunden (Taufschein, eritreische Identitätskarte) die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin von Äthiopien auf Eritrea abänderte, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Mai 2014 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 26. März 2014 nicht eintrat, die Wegweisung nach Belgien verfügte, die Beschwerdeführerin – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides insbesondere ausführte, die belgischen Behörden hätten das Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III- VO gutgeheissen, weshalb die Zuständigkeit bei Belgien liege, das Asylund Wegweisungsverfahren durchzuführen,

D-2551/2014 dass volljährige Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder zudem kein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sei, dass sich demnach aus der Anwesenheit des Bruders in der Schweiz kein Zuständigkeitskriterium ableiten lasse, dass die Zuständigkeit Belgiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bestehen bleibe, dass die Beschwerdeführerin gehalten sei, sich an die zuständigen belgischen Behörden zu wenden, sollte sie Unterstützung benötigen, dass nach dem Gesagten auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Mai 2014 gegen die Verfügung des BFM vom 6. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Belgien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,

D-2551/2014 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sich die auf Beschwerdefristen beziehende Spezialbestimmung von Art. 38 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) gemäss Sachüberschrift lediglich auf Art. 108 Abs. 1 AsylG (materielle Entscheide), nicht jedoch auf Art. 108 Abs. 2 AsylG bezieht, weshalb die Beschwerdefrist bei Dublin-Entscheiden im Testverfahren – wie das BFM in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend vermerkte – fünf Arbeitstage beträgt, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 und Art. 112b Abs. 2 AsylG), dass aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des Verfahrenszentrums Zürich die Testphasenverordnung zur Anwendung kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

D-2551/2014 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass auf das vorliegend zu beurteilende Gesuch das Dublin- Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt, dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zu erfolgen hat, dass die Dublin-II-VO durch die Dublin-III-VO abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist,

D-2551/2014 dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde, dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten wurde, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, dass gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung der Dublin-III-VO diese auf alle Anträge auf internationalen Schutz und damit auf Asylgesuche anwendbar ist, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO zweiter Satz), dass die Bestimmungen der Dublin-III-VO (vollständig) anwendbar sind, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, dass das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 26. März 2014 datiert und das Übernahmeersuchen des BFM an Belgien am 11. April 2014 erfolgte, weshalb vorliegend die Dublin-III-VO zur Anwendung gelangt, dass Belgien der Beschwerdeführerin gemäss dem Eintrag im zentralen Visa-Informationssystem ein vom 1. März 2014 bis am 26. März 2014 gültiges Schengenvisum ausgestellt hat, dass die belgischen Behörden dem Übernahmeersuchen des BFM vom 11. April 2014 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zustimmten, dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Belgiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging, dass in der Beschwerde dieselben Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht werden wie bereits in der Stellungnahme und anlässlich des rechtlichen Gehörs bei der Befragung zur Person, dass Belgien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche

D-2551/2014 oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin gerate bei einer Überstellung nach Belgien in eine existenzielle Notlage oder werde ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihr Heimatland weggewiesen, dass sie darüber hinaus aus der Anwesenheit ihres Bruders in der Schweiz kein Zuständigkeitskriterium abzuleiten vermag, da gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nur Ehegatten, nicht verheiratete, eine dauerhafte Beziehung führende Partner und minderjährige Kinder als Familienangehörige gelten, dass vorliegend hinsichtlich der beiden Geschwister auch keine konkreten Hinweise auf ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO bestehen, dass nach dem Gesagten insgesamt kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel ersichtlich ist und die geäusserten Einwände der Beschwerdeführerin an ihrer Überstellung nach Belgien nichts ändern können, dass das BFM somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, wes-

D-2551/2014 halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. sinngemäss BVGE 2010/45 E. 10 S. 645), dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Belgien abzusehen, bis das Gericht über die Beschwerde entschieden habe, und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2551/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Gérald Bovier Karin Schnidrig

Versand:

D-2551/2014 — Bundesverwaltungsgericht 20.05.2014 D-2551/2014 — Swissrulings