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Bundesverwaltungsgericht 30.06.2021 D-2550/2021

30 juin 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,160 mots·~31 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. April 2021

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2550/2021 law/fes

Urteil v o m 3 0 . Juni 2021 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. April 2021 / (…).

D-2550/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ im Nordirak, verliess am 12. Januar 2021 sein Heimatland und reiste am 10. Februar 2021 in die Schweiz ein. Am 15. Februar 2021 suchte er um Asyl nach. B. Am 21. April 2021 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er zur Begründung seines Asylgesuches geltend, er sei seit 2015 oder 2016 als selbstständiger beziehungsweise angestellter (…) in B._______ tätig gewesen. Am 28. Juli 2020 habe er einer Person ein (…) verkauft. Der Kaufvertrag habe er in Anwesenheit von Zeugen unterzeichnen lassen und den Käufer gebeten, das (…) auf seinen Namen registrieren zu lassen. Am 19. Dezember 2020 seien die Assayesh zu ihm in die (…) gekommen und hätten Einsicht in diese Verkaufsakten verlangt und er sei auf den Posten mitgenommen worden. Dort habe er erfahren, dass drei vermeintliche Mitglieder der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) mit diesem (…) einen Anschlag geplant hätten, aber unterwegs von der türkischen Luftwaffe angegriffen und getötet worden seien. Er sei vom befragenden Offizier beschuldigt worden, mit der PKK zusammenzuarbeiten. Der Offizier habe an seiner Unschuld gezweifelt und ihn geohrfeigt. Er sei fünf Tage in Haft gewesen und erst gegen eine Bürgschaft, die sein Vater vom Gericht genehmigt bekommen habe, freigelassen worden. Er habe seinen Job verloren, weil er den Ruf des Besitzers der (…) ruiniert habe, und der Besitzer ihm eine Verbindung zur PKK unterstellt habe. In seinem Dorf sei bekannt worden, dass das (…) ihm gehört habe, weshalb von Seiten der PKK-Angehörigen die Vermutung aufgekommen sei, er arbeite als Spion mit der Regierung zusammen, weshalb das (…) vor dem Anschlag habe ausser Gefecht gesetzt werden können. Er habe sich im Dorf nicht mehr wohl gefühlt. Er und seine Familie seien deshalb kurz vor der Ausreise nach B._______ umgezogen, wo sein Vater eine Wohnung habe mieten können. Da er sich aber weiterhin vom Assayesh als auch von PKK-Angehörigen gefürchtet habe, habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. Der Beschwerdeführer reichte ein Farbfoto seines Reisepasses, je eine Kopie seiner Identitätskarte, seines Führerausweises, seines Nationalitätenausweises und eines Fahrzeugausweises ein und zeigte anlässlich der

D-2550/2021 Anhörung Kopien von Kaufverträgen von (…) (vgl. Akte 1088301-21/17 [nachfolgend A21] S. 15). C. Die Vorinstanz gab der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 28. April 2021 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. D. Die Rechtsvertretung reichte tags darauf eine entsprechende Stellungnahme ein, worin sie ausführte, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei. E. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. April 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 15. Februar 2021 ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Am 6. Mai 2021 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. G. Am 7. Mai 2021 ersuchte der neu mandatierte Rechtsvertreter beim SEM um vollständige Akteneinsicht. H. Am 11. Mai 2021 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer in die zur Edition freigegebenen Akten Einsicht. I. I.a Mit Eingabe vom 31. Mai 2021 liess der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm Einsicht in die Akten A6 inklusive Beweismittel, A12/2, A13/2 und A20/1 zu gewähren [1]. Eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu den oben aufgeführten Akten zu gewähren [2] und nach Gewährung der Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3]. Weiter liess er beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen

D-2550/2021 [4]. Eventualiter sei die Verfügung vom 30. April 2021 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren [5]. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen [6]. Eventualiter sei die Unzulässigkeit allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen [7 und 8]. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten [9] und er sei von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien [10]. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer ein Foto einer Mitteilung des Ministeriums für (…) betreffend den Vater des Beschwerdeführers inklusive deutsche Übersetzung, ein Foto eines Haftbefehls betreffend den Beschwerdeführer des Untersuchungsgerichts in B._______ vom 8. Mai 2021 inklusive deutscher Übersetzung, ein USB-Stick mit einem Video eines vergleichbaren Falls, verschiedene Internetartikel zu den Aktivitäten der türkischen Behörden im Nordirak und mehrere Ausdrucke und Links von Instagram und Facebook betreffend Angriffe auf angebliche (…) der PKK.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [SR 142.318; Covid-19-Verordnung Asyl]; 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

D-2550/2021 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden die formellen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Anspruchs auf Akteneinsicht sowie des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.2 4.2.1. In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es habe die Akte A6, das Beweismittelcouvert, nicht ediert, obwohl er ausdrücklich um Einsicht in sämtliche Beweismittel ersucht habe. Das SEM habe sodann in die Akte A12/2 (Sicherheitsfragen), A13/2 (Bericht Identitätsabklärung), A20/2 (Begleitschreiben Beweismittel) keine Einsicht gewährt. 4.2.2. Aus der Verfügung geht hervor, dass gemäss Ziffer 6 des Dispositivs dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt worden sind. Zudem hat das SEM am 11. Mai 2021, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Aktenverzeichnis und die editionspflichtigen Akten eröffnet. Bei der Akte A6 handelt es sich um das Beweismittelcouvert. Gemäss Art. 27 Abs. 3 VwVG darf die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen nicht verweigert werden. Dass das SEM

D-2550/2021 keine Einsicht in das Aktenstück A6 und die im Beweismittelcouvert befindenden Dokumente gewährt hat, muss ein Versehen sein, zumal das SEM gemäss Aktenverzeichnis das Beweismittelcouvert mit «F» gekennzeichnet hat, das heisst zur Edition freigegeben. Das SEM ist deshalb anzuweisen, dem Beschwerdeführer Einsicht in die von ihm eingereichten Beweismittel zu gewähren. Es ist jedoch davon auszugehen, die vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Beweismittel respektive deren Inhalt seien ihm bekannt, zumal es in seiner Verantwortung liegt, seine eigenen Asylunterlagen beziehungsweise Kopien davon zumindest bis zum Abschluss des Asylverfahrens vollständig aufzubewahren. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung einzuräumen. 4.2.3. Die Akte A12/2 beinhaltet einen Fragenkatalog zu Verbrechen gegen das Völkerrecht und staatsschutzrelevante Hinweise. Diesbezüglich handelt es sich zwar nicht, wie vom SEM klassifiziert, um eine interne Akte, sondern allenfalls um eine Akte, die aus wesentlichen öffentlichen und privaten Interessen der Geheimhaltung untersteht. Das SEM ist anzuweisen, diese Akte – sofern überhaupt Geheimhaltungsinteressen bestehen unter Abdeckung der relevanten Stellen – dem Beschwerdeführer zu edieren oder allenfalls eine Zusammenfassung des Inhalts zukommen zu lassen. Allerdings ist diese Akte für das Asylverfahren des Beschwerdeführers nicht relevant, weshalb auch in diesem Zusammenhang keine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen ist. 4.2.4. Bei der Akte A13/2 handelt es sich um einen Bericht der Abklärung der Identität des Beschwerdeführers. Der Bericht wurde vom SEM zu Recht als interne Akte qualifiziert, weil damit bloss nach einer internen Checkliste die Identität des Beschwerdeführers festgestellt wurde. Das SEM hat deshalb die Aktenedition diesbezüglich zu Recht verweigert, ohne dabei den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu verletzen (vgl. dazu auch BGE 125 II 473 E. 4a S. 474 f. mit Hinweisen). Zudem wird die Identität des Beschwerdeführers in vorliegendem Verfahren nicht bezweifelt. 4.2.5. Schliesslich möchte der Beschwerdeführer Einsicht in ein Begleitschreiben zu den eingereichten Beweismitteln, welche das SEM als eine dem Beschwerdeführer bekannte Akte qualifizierte, bei welcher es ohne ausdrücklichen Antrag aus ökologischen Gründen auf eine Edition dieser Akte verzichtet. Im Akteneinsichtsgesuch vom 7. Mai 2021 ersucht der

D-2550/2021 Rechtsvertreter jedoch darum, ihm Einsicht in sämtliche Asylakten zu gewähren. Das SEM ist deshalb anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Akte A20/1 zu edieren. Im Begleitschreiben zu den Beweismitteln wird erwähnt, ob es sich bei den eingereichten Beweismitteln um eine Kopie oder ein Original des eingereichten Beweismittels handelt und aus wie vielen Seiten es besteht. Da dem Beschwerdeführer bekannt sein sollte, welche Beweismittel er eingereicht hat und ob er eine Kopie oder ein Original eingereicht hat, erübrigt es sich auch diesbezüglich, eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. 4.2.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer in die Akte A6 inklusive der darin enthaltenen Beweismittel und in die Akte A20/1 Einsicht zu gewähren sowie die Akte A12/2 – sofern überhaupt Geheimhaltungsinteressen bestehen unter Abdeckung der relevanten Stellen – dem Beschwerdeführer zu edieren oder allenfalls eine Zusammenfassung des Inhalts zukommen zu lassen. 4.3 Ferner wird gerügt, das SEM habe die Stellungnahme zum Verfügungsentwurf ignoriert. Das SEM habe es unterlassen, inhaltlich konkret auf die Stellungnahme der ehemaligen Rechtsvertretung einzugehen beziehungsweise es habe diese nicht vollständig wiedergegeben. Es trifft offensichtlich nicht zu, dass das SEM die Stellungnahme ignoriert hat. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Punkte der Stellungnahme der ehemaligen Rechtsvertretung aufgenommen und ist darauf in der Begründung eingegangen. Es führt aus, dass aufgrund des Verlaufs der Festnahme, der Inhaftierung und der Freilassung nicht auf ein unkorrektes Verhalten der Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer geschlossen werden könne (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.). Dass die Rechtsvertretung hierzu eine andere Ansicht vertritt, beschlägt nicht die Begründungspflicht, sondern die Würdigung des Sachverhalts. Das SEM hat sich entgegen der Darstellung in der Beschwerde keineswegs darauf beschränkt, eine Behauptung betreffend die Verfolgung durch Dritte aufzustellen (vgl. a.a.O. Art. 11), denn es hat in seiner Verfügung bereits zuvor begründet, warum die Behörden im Nordirak schutzwillig und schutzfähig sind und dass der Beschwerdeführer kein Profil aufweise, das nachvollziehbar machen könnte, weshalb gerade ihm die Behörden den Schutz gezielt vorenthalten sollten (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 Ziff. 2). Das SEM hat weder die Abklärungspflicht noch die Begründungspflicht im Zusammenhang mit der eingereichten Stellungnahme der ehemaligen Rechtsvertretung verletzt.

D-2550/2021 4.4 4.4.1. Weiter wird in der Beschwerde geltend gemacht, das SEM habe den Sachverhalt mangelhaft ermittelt. 4.4.2. Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt weiter, dass sich die Behörden mit den wesentlichen Vorbringen der Rechtssuchenden zu befassen und den Entscheid zu begründen hat (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Somit darf die Vorinstanz sich bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung auseinander zu setzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 4.4.3. Einerseits ist festzustellen, dass die Vorinstanz die wesentlichen Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgeführt und in der Begründung gewürdigt hat und andererseits muss sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzen. Hinsichtlich des Vorwurfs, das SEM habe im Sachverhalt nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer mit Folter bedroht worden sei, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese Drohungen anlässlich der Anhörung erwähnte, diese Drohungen aber nicht umgesetzt wurden und er selbst erklärte, er sei im Gefängnis anständig behandelt worden (vgl. A21 F75). Zudem geht aus seinen Aussagen anlässlich der Anhörung auch nicht hervor, dass diese Drohungen ihn beängstigt hätten (vgl. A21 S. 7 f.). Es handelt sich mithin im Gesamtkontext um untergeordnete und jedenfalls nicht erhebliche Sachverhaltselemente, dies auch deshalb, weil die erwähnten Drohungen offensichtlich nicht von einer Intensität waren, die allenfalls flüchtlingsrechtlich Relevanz enthalten könnten. Bei der Aussage des Beschwerdeführers, die PKK meine, er arbeite mit der Regierung oder dem türkischen Geheimdienst MIT (Millî İstihbarat Teşkilâtı) zusammen, handelt es sich um eine blosse Vermutung des Behttp://links.weblaw.ch/BGE-136-I-87 http://links.weblaw.ch/BGE-126-I-97

D-2550/2021 schwerdeführers. Es bestehen jedoch keine hinreichend konkreten Hinweise, dass diese Vermutung den Tatsachen entsprechen könnte, weshalb das SEM auf die explizite Erwähnung des MIT verzichten konnte. Weiter führte das SEM aus, dass der Beschwerdeführer durch eine Bürgschaft, die der Vater vom Gericht genehmigt bekommen habe, aus der Haft entlassen worden sei. Der Vater ist aber aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers von den Behörden nicht belangt worden (vgl. A21 F62), insoweit ist die Bedeutung der Bürgschaft nicht wesentlich, da sie für den Vater keine Konsequenzen hatte. Ferner hat das SEM die zweite Vorladung des Beschwerdeführers zwar nicht erwähnt. Dass der Beschwerdeführer nach der zweiten erfolgten Befragung aber wieder nach Hause gehen konnte (vgl. A21 F10), spricht dafür, dass die irakischen Behörden in ihm keinen Straftäter sahen, sondern ihn vielmehr im Rahmen der Ermittlungen vorgeladen haben. Insofern führt das Nichterwähnen dieser zweiten Vorladung jedenfalls nicht zu einem Nachteil des Beschwerdeführers, sondern stützt vielmehr das Argument des SEM, dass es sich um eine legitime Verfolgung im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen handelte. Ferner ist im Umstand, dass andere Personen, die von der Assayesh beschuldigt worden seien, für die PKK zu arbeiten, seit sechs Jahren in Haft seien, kein Umstand zu erblicken, den das SEM zu weiteren Abklärungen hätte veranlassen müssen, da solches dem Beschwerdeführer eben gerade nicht widerfahren und er vielmehr nach wenigen Tagen aus der Hafte entlassen worden ist. Das SEM hat in seiner Verfügung sodann zwar nur zusammenfassend ausgeführt, dass aus den Akten keine Anhaltspunkte hervorgehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht. Es hat jedoch bereits zuvor ausführlich begründet, warum dem Beschwerdeführer keine politisch motivierte übermässige Bestrafung drohe und warum er sich im Falle einer Verfolgung durch Dritte an die nordirakischen Behörden wenden könne, welche ihm Schutz bieten könnten. Der Sachverhalt wurde diesbezüglich vollständig erstellt und gewürdigt. Gleiches gilt für die konkrete Situation in der autonomen Region Kurdistan (ARK) (vgl. angefochtene Verfügung S. 5, III Ziff. 2). Schliesslich geht aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht hervor, inwiefern die Situation seiner Verwandten, welche in der Schweiz leben, mit seinen Asylvorbringen zusammenhängen, weshalb das SEM nicht gehalten war, weitere diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen. Die vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel führte das SEM im Sachverhalt schliesslich vollständig auf (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 f.). Hinsichtlich der Rüge, das SEM habe es

D-2550/2021 unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu übersetzen beziehungsweise zu würdigen, ist festzuhalten, dass sich die Behörde nicht zu Beweismitteln äussern muss, die Unbestrittenes belegen oder die für den Ausgang des Verfahrens irrelevant sind. Das SEM hat die Identitätspapiere des Beschwerdeführers übersetzen lassen (vgl. A22/5); diese ist im Übrigen nicht strittig. Ferner hatte der Beschwerdeführer verschiedene Verträge betreffend seine Arbeit als (…)verkäufer dem SEM vorgelegt. Im Rahmen der Anhörung übersetzte der Dolmetscher das Wesentliche des Vertrags betreffend jenes (…), welches zu einem Anschlag hätte benutzt werden sollen. Damit ist das SEM seiner Abklärungspflicht hinreichend nachgekommen. Zudem teilte es dem Beschwerdeführer bereits anlässlich der Anhörung mit, dass es keine Zweifel hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit hegt (vgl. A21 F76 f.); es hat diese auch in der angefochtenen Verfügung nicht für unglaubhaft erachtet. Die Kopie des Verkaufsvertrags ist deshalb irrelevant für das vorliegende Verfahren. 4.5 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass keine Gründe ersichtlich sind, welche eine Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung rechtfertigen. Der entsprechende Antrag ist folglich abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.

D-2550/2021 6.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, von den Assayesh beschuldigt worden zu sein, ein (…) an Leute verkauft zu haben, die Anschläge verüben würden. Die fünftägige Inhaftierung könne deshalb als eine rechtlich legitime Massnahme zur Sicherung der Ordnung und Durchsetzung der Gesetze gedeutet werden. Da er zu Protokoll gegeben habe, dass er vor der Inhaftierung keine Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt habe und nie politisch oder religiös aktiv gewesen sei, sei nicht mit einer Voreingenommenheit der Behörden zu rechnen. Die Ohrfeige von dem befragenden Polizisten könne als ein Fehlverhalten einer Person verstanden werden und stehe nicht für eine systematische Gewaltbereitschaft des Sicherheitsapparats gegen seine Person. Er habe selber zu Protokoll gegeben, dass er in der Haft gut behandelt worden sei. Zudem sei es seinem Vater möglich gewesen, den rechtmässigen Weg über die Bürgschaft zu beschreiten, um ihn wieder aus der Haft frei zu bekommen. Es lägen also keine Hinweise auf ein weiteres, über das rechtstaatliche Mass hinausgehendes Verfolgungsinteresse seiner Person gegenüber vor. Weiter mache er geltend, dass er sich in seinem Dorf vor Übergriffen seitens der PKK gefürchtet habe. Daher sei er mit der Familie nach B._______ gezogen. Er fürchte jedoch, dass er auch dort von den PKK entführt werden könnte. In der ARK bestehe dank der gut dotierten Sicherheitsbehörden und des Rechts- und Justizsystems eine funktionierende Schutzinfrastruktur. Er gebe selbst zu Protokoll, dass im Gegensatz zu seinem Herkunftsort in B._______ die staatlichen Behörden präsent seien und er daher nach B._______ umgezogen sei. Er mache zwar geltend, dass er bei den Behörden um Schutz ersucht habe, da er sich von den PKK bedroht gefühlt habe. Die Behörden hätten ihn jedoch nicht ernst genommen. Es möge sein, dass er auf ein Behördenmitglied getroffen sei, das seinem Anliegen nicht mit der notwendigen Professionalität begegnet sei. Es sei ihm aber zuzumuten gewesen, dass er sich ein weiteres Mal, beispielsweise auf einem anderen Posten, mit seinem Anliegen an die Behörden gewandt habe, um Schutz zu suchen und diesen auch zu erhalten. Er weise kein Profil auf, das nachvollziehbar machen könne, weshalb gerade ihm die Behörden den Schutz gezielt vorenthalten sollten. Es sei jedoch auch darauf hinzuweisen, dass die Behörden nirgends einen absoluten Schutz zu gewährleisten vermöchten. Da vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat sowie einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative – die er mit dem Umzug nach B._______ bereits in Anspruch genommen habe – auszugehen sei, seien die geltend gemachten befürchteten Übergriffe im vorliegenden Fall nicht asylrelevant und er sei nicht auf

D-2550/2021 den Schutz der Schweiz angewiesen. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen. In der Stellungnahme werde darauf hingewiesen, dass er als PKK-Verdächtiger nicht auf den Schutz der Behörden zählen könne. Es sei daher nochmals darauf hingewiesen, dass sich aufgrund des Verlaufs seiner geltend gemachten Inhaftierung sowie auch der geltend gemachten Freilassung von Seiten der Behörden auf eine Art und Weise gehandhabt worden sei, die keine Hinweise liefern würden, dass sich die Behörden ihm gegenüber zum Beispiel aufgrund eines besonderen Profils oder eines dringenden Tatverdachts nicht korrekt verhalten hätten. Ferner sei moniert worden, dass er sich nebst den kurdischen Behörden und den PKK noch durch weitere Personen bedroht fühle. Im Hinblick auf die geltend gemachte Verfolgung durch weitere Dritte, vorliegend Familienmitglieder derjenigen Personen, die durch seinen (…)verkauf zu Schaden gekommen sein sollen, sei ebenso auf den Schutzwillen und die Schutzfähigkeit der kurdischen Behörden zu verweisen. Somit seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. 6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM habe zu Recht nicht an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers gezweifelt. Dennoch falle auf, dass das SEM implizit gewisse Ausführungen anzweifle, insbesondere betreffend die gezielte Verfolgung sowie betreffend die fehlende Schutzfähigkeit und den fehlenden Schutzwillen der nordirakischen Behörden. Der Beschwerdeführer habe seitenlang ununterbrochen in freier Rede geschildert, weshalb er verfolgt worden sei. Der Beschwerdeführer werde von den nordirakischen Behörden beschuldigt, für die PKK tätig zu sein. Ihm würden umfangreiche Tätigkeiten für die PKK vorgeworfen, ausgehend vom Fund des bombardierten (…), was er ausführlich geschildert habe (vgl. A21 F45). Die eng mit dem türkischen Geheimdienst MIT zusammenarbeitenden nordirakischen Behörden hätten den Beschwerdeführer verhaftet und lediglich gegen eine Bürgschaft vorübergehend freigelassen. Es gebe zahlreiche Belege, dass der MIT mit Unterstützung der nordirakischen Behörden im Nordirak operiere. Die von der Polizei ausgesprochenen Drohungen würden eine schwerwiegende Verfolgung darstellen. Es wiege schwer, dass das SEM behaupte, es handle sich um ein Fehlverhalten einer Person. Er sei von der Assayesh nach der Entlassung aus der Haft erneut vorgeladen und beschuldigt worden, mit der PKK zu arbeiten. Dies zeige, dass für die nordirakischen Behörden mit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft die Angelegenheit keineswegs erledigt gewesen sei. Er sei lediglich auf Bürgschaft

D-2550/2021 durch seinen Vater entlassen worden, was bedeute, dass sein Vater an seiner Stelle bestraft würde, falls die Behörden die Abwesenheit des Beschwerdeführers feststellen würden und mit Beweisen belegen könnten, dass er die Tat begangen habe. Aus der eingereichten Mitteilung des Ministeriums für (…) gehe hervor, dass gegen seinen Vater formell ein Verfahren wegen Verlassens der Arbeitsstelle laufe. Dabei handle es sich um einen Vorwand für die Entlassung seines Vaters aufgrund des Verdachts der Zusammenarbeit seines Sohnes mit der PKK. Der Beschwerdeführer habe geschildert, dass er das Vorgehen der Assayesh klar als nicht rechtmässig betrachte (vgl. A21 F64). Er werde fälschlicherweise beschuldigt, obwohl er sämtliche entlastenden Beweismittel vorgelegt habe. Trotzdem habe der Assayesh ihn unter Druck gesetzt, um an weitere Informationen zu gelangen. Es sei offensichtlich, dass diese Vorgehensweise über ein rechtsstaatlich legitimes Vorgehen hinausgehe. Aus dem eingereichten Foto des Haftbefehls vom 8. Mai 2021 gehe hervor, dass das Untersuchungsgericht in B._______ sämtliche Polizeieinheiten angewiesen habe, den Beschwerdeführer zu verhaften. Sein Vater habe dieses Dokument von der Assayesh erhalten und ihm als Foto per Mobiltelefon zukommen lassen. Der Beschwerdeführer habe die nordirakischen Behörden darum ersucht, ihm Schutz vor der PKK zu gewähren. Nach der Freilassung sei er von Mitgliedern der PKK aufgesucht und bedroht worden. Das Risiko einer Verschleppung durch die PKK sei gross, beispielsweise, wenn man schlecht über die PKK spreche. Er habe sich in einem Dilemma befunden. Er habe gegenüber den nordirakischen Behörden zu seiner eigenen Entlastung die Vorwürfe derartig heftig von sich weisen müssen, dass er gleichzeitig schlecht über die PKK gesprochen habe. Das Problem der Verfolgung durch die PKK sei, dass er nicht wisse, wer ihn von der PKK beobachte und verfolge. Das Heimatdorf liege am Rand der Berge. Die PKK gehe dort ein und aus und verfüge über Kontrollpunkte, bei welchen er riskiere getötet zu werden. Die Assayesh würden dies jedoch lediglich als Vorwand des Beschwerdeführers erachten, von der Beschuldigung gegen ihn abzulenken. Zudem drohe ihm die Verfolgung durch die Angehörigen derjenigen PKK-Mitglieder, welche im Angriff auf das zerstörte (…)o gestorben seien. Die nordirakischen Behörden seien auch diesbezüglich weder schutzfähig noch schutzwillig. Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht nicht bejaht werden würde, wäre die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeit-

D-2550/2021 punkt festzustellen, da der Beschwerdeführer trotz der bedingten Entlassung auf Bürgschaft aus dem Irak geflüchtet sei und so gegen die bestehenden Vorschriften verstossen habe und deshalb als Staatsfeind und Terrorist betrachtet und verfolgt würde. 7. 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers aufgrund der fehlenden Asylrelevanz abgelehnt hat. Zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen äusserte sich das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht. Es gelangte indessen zum Schluss, dass die Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer in einem legitimen Rahmen gehandelt haben und nicht ersichtlich sei, dass seitens der Behörden ein über das rechtsstaatliche Mass hinausgehendes Verfolgungsinteresse gegenüber dem Beschwerdeführer vorliege. Das SEM hat aber zutreffend dargelegt, warum die geltend gemachte Verfolgung der nordirakischen Behörden nicht asylrelevant ist. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten. 7.2 Der Beschwerdeführer hat selbst ausgeführt, dass das (…), welches auf seinem Namen gelautet habe, für einen Anschlag hätte benutzt werden sollen, dieses jedoch zuvor von den nordirakischen Behörden ausser Gefecht gesetzt worden sei. Bei der Mitnahme und anschliessenden Befragung und Inhaftierung des Beschwerdeführers handelt es sich um rechtlich legitime Massnahmen, um ein versuchtes Attentat aufzuklären. Insofern in der Beschwerde von angedrohter Folter und Zermürbung während der Inhaftierung die Rede ist, gilt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar geltend machte, dass ihm gedroht worden sei, ihn dies aber gemäss seinen Ausführungen in der Anhörung nicht einzuschüchtern vermochte (vgl. A21 S. 7 f.). Die Drohungen wurden auch nicht ansatzweise umgesetzt. Der Beschwerdeführer gab sogar an, er sei im Gefängnis anständig behandelt worden (vgl. A21 F75). Bei der geltend gemachten Ohrfeige handelt es sich um eine Tätlichkeit und damit um einen Nachteil, der zu geringfügig ist um flüchtlingsrechtlich von Bedeutung zu sein. Der Beschwerdeführer wurde zwar vom Assayesh noch ein zweites Mal vorgeladen und befragt, er konnte danach aber ohne weiteres nach Hause gehen. Hätten die nordirakischen Behörden tatsächlich eine Zusammenarbeit zwischen der PKK und dem Beschwerdeführer vermutet, wäre er nicht nach Hause entlassen worden. Es liegen insofern keine Hinweise vor, warum dem Beschwerdeführer eine politisch motivierte übermässige Bestrafung gedroht hätte, zumal er auch gegen eine Bürgschaft seines Vaters aus der Haft entlassen worden ist.

D-2550/2021 7.3 Hinsichtlich der mit der Beschwerde eingereichten Fotos eines Haftbefehls vom 8. Mai 2021 und eines Entlassungsschreibens seinen Vater betreffend ist festzustellen, dass diese mit den Aussagen des Beschwerdeführers, seinem Vater seien nach seiner Ausreise keine Nachteile widerfahren (A21 F64), nicht in Einklang stehen. Zudem erwähnte der Beschwerdeführer hinsichtlich einer möglichen Sanktionierung aufgrund des Umstandes, dass er sich mit der Ausreise nicht an die mit der Bürgschaft zusammenhängenden Auflagen gehalten habe, lediglich eine mögliche Geldstrafe für seinen Vater (vgl. A21 F53). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr ein asylrelevanter Nachteil seitens der nordirakischen Behörden drohen würde. 7.4 Der Beschwerdeführer erklärte, er sei aufgrund der Verfolgung durch die PKK, die ihm unterstellt habe, er würde mit den staatlichen Behörden zusammenarbeiten, mit der Familie aus dem Dorf nach B._______ umgezogen. Anlässlich der Anhörung gab er zu Protokoll, er sei dort geschützt (vgl. A21 S. 9). Er hat mithin in B._______ innerstaatlichen Schutz gefunden und es ist daher unerheblich, dass die PKK in seinem Dorf ein- und ausgeht und über Kontrollpunkte verfügt, zumal ihm dort von Seiten der PKK auch nichts Konkretes widerfahren ist. Die PKK soll sich zwar nach ihm im Dorf erkundigt haben. In B._______ selbst ist jedoch nichts vorgefallen, weshalb auch nicht erstaunlich ist, dass die nordirakischen Behörden keine Anzeige entgegengenommen haben. Aus dem Verhalten der Behörden kann jedenfalls nicht bereits der Schluss gezogen werden, die Sicherheitsbehörden im Nordirak hätten ihm den Schutz gezielt vorenthalten. Im Nordirak sind die Behörden in der Lage, die Einwohner vor Verfolgung zu schützen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6-6.7). Einen absoluten Schutz durch die Behörden gibt es, wie bereits das SEM zutreffend festhielt, in keinem Land. Die befürchteten Übergriffe durch die PKK und die Angehörigen der im (…) getöteten PKK-Mitglieder sind daher nicht asylrelevant. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat somit im Ergebnis die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den

D-2550/2021 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG

D-2550/2021 verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Wie oben erläutert (vgl. E. 7.4), ist aufgrund der Aktenlage anzunehmen, dass die nordirakischen Behörden vorliegend willens und fähig sind, ihn vor einer allfälligen Verfolgung durch die PKK oder anderen Dritten zu schützen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers nach B._______ grundsätzlich zumutbar sei (vgl. dazu das Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015, E. 7.3 und 7.4). 9.3.3. Aus den Akten und Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der alleinstehende, gesunde, heute bald (…)-jährige Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz B._______, wo er

D-2550/2021 seit der Geburt bis zur Ausreise gelebt hat, aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Gemäss eigenen Angaben hat er bis zur zwölften Klasse die Schule besucht und danach als (…) gearbeitet (vgl. A21 F26 ff.), weshalb davon auszugehen ist, dass er in seiner Heimat in der Lage sein wird, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Zudem verfügt er in B._______ mit seinen Eltern, seinen Geschwistern und weiteren Verwandten über ein Beziehungsnetz (vgl. A21 F9, F13, F21), das ihm bei der Reintegration unterstützen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die in der Beschwerde gestellten Begehren als zum vornherein aussichtslos erweisen. Aufgrund des direkten Entscheids in der Rechtssache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

D-2550/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das SEM ist anzuweisen dem Beschwerdeführer in die Akten A6 inklusive den darin enthaltenen Beweismitteln, A20/1 und A12/2 im Sinne der Erwägungen Einsicht zu gewähren. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

Versand:

D-2550/2021 — Bundesverwaltungsgericht 30.06.2021 D-2550/2021 — Swissrulings