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Bundesverwaltungsgericht 27.04.2009 D-2546/2009

27 avril 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,031 mots·~15 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-2546/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . April 2009 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren B._______, Nigeria, vertreten durch Elio G. Baumann, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. April 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2546/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 15. Dezember 2008 mit dem Schiff verliess, an einem unbekannten Ort an Land ging und mit dem Auto über ihm unbekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrolle am 7. Januar 2009 in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im D._______ vom 14. Januar 2009 sowie der direkten Anhörung vom 29. Januar 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Land wegen der Unruhen und Ausschreitungen in der Stadt E._______ verlassen zu haben, welche sich nach den Wahlen vom 27. November 2008 ereignet hätten, dass es nach den Wahlen zu gewaltsamen Protesten der Z._______ gegen die Y._______ gekommen sei und sein Haus von den Z._______ angegriffen worden sei, dass er in dieser Nacht zu einem Freund geflohen sei und, als er nach Hause zurückgekehrt sei, das Haus verbrannt und seine Eltern und seine zwei Brüder tot vorgefunden habe, dass er sehr wütend geworden sei und deshalb 50 Personen umgebracht habe, dass er von den Behörden gesucht werde, dass ihn sein Freund bei sich zu Hause versteckt habe, er dort jedoch nicht habe bleiben können und nach F._______ weitergegangen sei, dass er in F._______ einen Bekannten, einen Freund seines Vaters, getroffen habe, mit dessen Hilfe auf ein Schiff gelangt und nach Europa gereist sei, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. April 2009 – frühestens eröffnet am 14. April 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, D-2546/2009 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und könne dafür keine entschuldbaren Gründe vorbringen, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, er habe nie einen Reisepass, jedoch eine Identitätskarte besessen, dass sich die Identitätskarte in seinem Elternhaus befunden habe, als dieses niedergebrannt worden sei, dass seine diesbezüglichen Aussagen jedoch widersprüchlich seien, so dass davon auszugehen sei, das Elternhaus sei nie abgebrannt, dass der Beschwerdeführer im Weiteren geltend gemacht habe, er habe nichts unternehmen können, um Papiere zu erhalten, da er niemanden kenne, den er kontaktieren könne, dass diese Aussage angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein gesamtes bisheriges Leben in E._______ und S._______ verbracht habe und über eine Schulbildung verfüge, als Schutzbehauptung gewertet werden müsse, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht an den Freund seines Vaters in F._______ gewandt habe, der sich für seine Flucht eingesetzt habe, dass seine Angaben bezüglich seiner Reiseumstände und des Reisewegs von Nigeria in die Schweiz zudem stereotyp und wenig glaubhaft seien, dass es insbesondere unglaubhaft sei, dass er es geschafft habe, ohne Papiere und ohne Bezahlung problemlos mit der Hilfe eines Weissen von F._______ per Schiff in ein europäisches Land zu gelangen, von wo aus er, ohne kontrolliert zu werden, in die Schweiz gelangt sei, dass in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer strafrechtlich relevanten Tat vor den heimatlichen Behörden geflohen sei, D-2546/2009 dass jedoch keine asylrelevante Verfolgung vorliege, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG zudem nicht erfülle, da seine Vorbringen insgesamt widersprüchlich, unstimmig und unglaubhaft seien, dass er einerseits geltend gemacht habe, er habe sich im Zimmer eines Freundes in E._______ versteckt, bis er am 10. Dezember 2008 nach F._______ gereist sei, dass er andererseits geltend gemacht habe, eben dieser Freund sei selbst umgekommen und er habe sich an verschiedenen Orten in E._______ versteckt, bis er am 10. Dezember 2008 nach F._______ gegangen sei, dass er zudem angegeben habe, im Haus seines Freundes von einem Kollegen seines Vaters erfahren zu haben, dass sein Elternhaus niedergebrannt und seine Familie darin umgekommen sei, dass er demgegenüber geltend gemacht habe, er sei zu seinem Elternhaus gelaufen und habe dort von Nachbarn erfahren, was sich zugetragen habe, dass schliesslich die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Heimatstadt E._______ sehr vage und oberflächlich bleiben würden, dass aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass der Wegweisungsvollzug nach Nigeria zulässig, zumutbar sowie möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. April 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei ihm der Flüchtlingsstatus zu gewähren, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zwecks Beschaffung rechtsgenüglicher Identitätspapiere zu gewähren und die Wegweisung sei zu annullieren beziehungsweise auszusetzen, D-2546/2009 dass in der Eingabe vom 21. April 2009 eingewendet wird, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Brandschatzung seines Elternhauses und der Ermordung seiner Eltern und Brüder, bzw. der Ermordung von Z._______ durch den Beschwerdeführer sehr wohl der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt und müsste deshalb auch riskieren, an Leib und Leben Schaden zu nehmen, dass das BFM bei der Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht nachvollziehbar und widersprüchlich übersehe, dass die Gefährdung an Leib und Leben geradezu einen klassischen Fluchtgrund darstelle, dass das BFM, wenn es die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Reise ohne gültige Reise- und Identitätsdokumente bezweifle, übersehe, dass der Ansturm von Afrikanern ohne Identitätsdokumente auf die Küsten Italiens unvermindert anhalte, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handle, der sich noch nie in einer auch nur annähernd vergleichbaren Situation befunden habe und allfällige Widersprüche oder Ungenauigkeiten in dessen Vorbringen auch unter Berücksichtigung dieses Aspekts zu würdigen seien, dass der Rechtsvertreter geltend macht, er haben seinen Mandanten auf die Wichtigkeit von Identitätspapieren aufmerksam gemacht und ihn angewiesen, sich diesbezüglich mit der Botschaft Nigerias in Bern in Verbindung zu setzen, dass der generellen Feststellung des BFM, die politische Situation in Nigeria erlaube eine Rückkehr, zu widersprechen sei, da Nigeria wirtschaftlich unterentwickelt, ethnisch und religiös zerrissen, korrupt und zutiefst undemokratisch sei und die politisch Verantwortlichen es bis heute nicht schaffen würden, das Land aus dem Sumpf zu ziehen sowie der Bevölkerung das zu geben, was sie verdiene und worauf sie einen legitimen Anspruch habe: Sicherheit und Anteil am Reichtum des Landes, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr gefährdet und einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Gesetzes ausgesetzt wäre, D-2546/2009 dass die vorinstanzlichen Akten am 23. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, D-2546/2009 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheids auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im D._______ bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, D-2546/2009 dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Voraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren erklärte, er habe nie einen Pass besessen und seine Identitätskarte habe sich im Haus befunden und sei dort verbrannt (vgl. A 4/9 S. 3 f.), dass er diesbezüglich ferner erklärte, er habe keine weiteren Dokumente, da alles verbrannt sei (vgl. A 4/9 S. 4), dass er keine Identitätspapiere beschaffen könne, da er niemanden kenne, der ihm hierbei helfen könne (vgl. A 8/14 S. 3), dass das BFM zutreffend festhielt, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Identitätspapiere seien unglaubhaft, dass das BFM demnach zu Recht davon ausgegangen ist, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass ergänzend anzufügen ist, dass es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), weshalb sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts ändern würde, wenn sich der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde ausgeführt – bei der nigerianischen Vertretung in Bern um die Ausstellung von neuen Reise- oder Identitätspapieren bemühen und diese nachträglich einreichen würde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, es sei nach den Wahlen in E._______ zu Ausschreitungen und gewaltsamen Angriffen von Z._______ auf Y._______ gekommen, bei welchen seine Familie ermordet worden sei und er aus Wut gegenüber den Z._______ mehr als 50 Menschen umgebracht habe, weshalb die Behörden nun intensiv nach ihm suchen würden (vgl. A 4/9 S. 4 ff. und A 8/14 S. 6 ff.), dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der D-2546/2009 Befragung vom 14. Januar 2009 und der Anhörung vom 29. Januar 2009 sowie auf die Verfügung des BFM vom 9. April 2009 zu verweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung dargelegt hat, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuches nicht glaubhaft sind, dass diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass überdies festzuhalten ist, dass es insbesondere unglaubhaft ist, der Beschwerdeführer habe die Reise mit dem Schiff ohne Papiere zurücklegen können und habe unbehelligt ausreisen können, obwohl er angeblich von den Behörden intensiv gesucht worden sei, dass zudem die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Vorgehen, welches angeblich zum Tod von mehr als 50 Personen geführt habe, sehr vage sind und er sich dabei auf pauschale Hinweise beschränkte, dass es insbesondere unwahrscheinlich erscheint, der Beschwerdeführer habe die Tötungen „heimlich“ vorgenommen (A 8/14 S. 9), zumal er gleichzeitig angab, dass er dies in einer Gruppe von ca. 20 Personen getan habe und Polizisten stets anwesend gewesen seien, dass die blutigen Auseinandersetzungen, entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers, gemäss öffentlich zugänglichen Quellen am 28./29. November 2008 stattfanden und nicht am 27./28. November 2008, dass in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt wird, inwiefern das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt haben soll, sondern lediglich behauptet wird, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Vorkommnisse an Leib und Leben gefährdet, dass in der Beschwerde insbesondere auch nicht vorgebracht wird, der Beschwerdeführer werde wegen eines asylrechtlich relevanten Verfolgungsmotives gesucht, D-2546/2009 dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen D-2546/2009 Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der in der Beschwerde angeführte Grad der wirtschaftlichen Entwicklung, die Anfälligkeit für Korruption in Nigeria oder die Einschätzung demokratischer Errungenschaften vorliegend von untergeordneter Bedeutung sind, zumal nicht ausgeführt wird, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch konkret gefährdet wäre, dass der Beschwerdeführer jung und den Akten zufolge gesund ist, gemäss seinen Aussagen die Schule besucht hat (vgl. A 8/14 S. 3) und in Nigeria über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, weshalb es ihm möglich sein sollte, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt D-2546/2009 oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2546/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das L._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: Seite 13

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