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Bundesverwaltungsgericht 14.06.2023 D-2544/2023

14 juin 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,275 mots·~16 min·3

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. März 2023

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2544/2023

Urteil v o m 1 4 . Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Elisabetta Luda, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. März 2023 / N (…).

D-2544/2023 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein noch minderjähriger Staatsangehöriger von Afghanistan – reiste am 4. Juli 2022 von Österreich kommend über den Bahnhof B._______ in die Schweiz ein. Nachdem er dort von der Schweizer Grenz- und Zollbehörde angehalten wurde, reichte er am gleichen Tag ein Asylgesuch ein. Das SEM nahm die Behandlung seines Gesuches im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ an die Hand, wo er am 7. Juli 2022 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte. Seine damalige Rechtsvertreterin amtete während des Verfahrens im BAZ auch als seine Vertrauensperson. A.b Bei seiner Einreise trug der Beschwerdeführer zwei Dokumente der österreichischen Asylbehörde bei sich. Vom SEM wurde in der Folge mittels Eurodac-Abgleich festgestellt, dass er von Österreich am 27. Juni 2022 als Asylantragsteller registriert worden war. A.c Am 19. August 2022 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) durch. Er reichte an dieser Stelle als Beweismittel ein Foto der Tazkira seines Vaters zu den Akten. Am 5. September 2022 reichte er über seine damalige Rechtsvertreterin als Beweismittel zwei Fotos von Schulunterlagen nach. A.d Vom SEM wurde nach der EB UMA die Durchführung eines Dublin-Verfahrens mit Wegweisung nach Österreich angestrengt und im Hinblick darauf beim Institut für Rechtsmedizin (…) D._______ (IRM) ein Gutachten zur Frage des mutmasslichen Lebensalters des Beschwerdeführers eingeholt. Nachdem das SEM der österreichische Dublin-Behörde das entsprechende Gutachten zur Kenntnis gebracht hatte, lehnte diese eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ab, da eine Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei bewiesen sei, nachdem im IRM-Gutachten auf ein Mindestalter von 17 Jahren geschlossen werde. Das SEM erklärte daraufhin das Dublin-Verfahren als beendet. A.e Am 9. Dezember 2022 fand im BAZ C._______ die Anhörung zu den Gesuchsgründen statt. B. B.a Der Beschwerdeführer wurde im Verlauf der EB UMA zu seiner Person und seinem familiären Hintergrund, zum Verbleib seiner Papiere, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Dabei

D-2544/2023 gab er namentlich an, dass er paschtunischer Ethnie sei und bis zu seiner Ausreise aus der Heimat von Ende März 2020 mit seinen Eltern und mit (…) seiner (…) Geschwister in einem Dorf gelebt habe, welches in der Provinz E._______ gelegen sei. Sein ältester Bruder lebe in der Türkei. Er sei aber nicht dort, sondern in Pakistan geboren worden, wo seine Familie noch bis 2018 in einem Flüchtlingslager gelebt habe. Dort habe er auch ab dem Alter von (…) Jahren zur Schule gehen können. Seine Familie sei jedoch 2018 in die Heimat zurückgekehrt, worauf ein Schulbesuch für ihn nicht mehr möglich gewesen sei. Er sei damals (…) Jahre alt gewesen. Seine Familie habe in dem für sie neuen Heimatdorf ein eigenes Haus bewohnt und in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet. Das Land habe aber einem Dritten gehört, welchem sie einen Anteil am Ertrag hätten abgeben müssen. Dazu führte er auf Nachfrage hin aus, sie hätten nur von der Landwirtschaft gelebt. Das habe jedoch für ihren Lebensunterhalt nicht gereicht und das sei auch der Grund, weshalb er ausgereist sei (vgl. Protokoll EB UMA, S. 5 Mitte). Auf weitere Nachfrage hin gab er an, er sei in Pakistan zur Schule gegangen, wogegen er in Afghanistan dann in der Landwirtschaft mitgearbeitet habe, indem er beim Anbau von Wasser- und Honigmelonen sowie von Weizen und Reis geholfen habe. Der Verdienst habe dabei gerade so zum Leben gereicht (vgl. a.a.O., ab S. 6 unten). Auf die Frage nach seinen Gesuchsgründen brachte er schliesslich vor, er habe seine Heimat aber nicht nur wegen der Schule und der Situation seiner Familie verlassen, sondern auch deshalb, weil sein Leben dort in Gefahr gewesen sei. Er sei nämlich mehrmals von den Taliban zu ihrem Zentrum mitgenommen worden und diese hätten auch gewollt, dass er mit ihnen zu den Waffen greife und an ihrer Seite kämpfe. Dazu führte er aus, er wisse zwar nicht mehr wie oft er von den Taliban mitgenommen worden sei, er sei aber jeweils einen Tag bei ihnen gewesen und dann von dort geflüchtet. Er sei damals (…) Jahre alt gewesen. In dem Alter werde man von den Taliban zwar noch nicht in den Krieg mitgenommen, diese versuchten aber einem zu motivieren. Sein wiederholtes Verschwinden habe für ihn insofern Konsequenzen gehabt, als er jeweils mit einem Ast geschlagen worden sei, wenn die Taliban ihn das nächste Mal mitgenommen hätten. Seit seiner Ausreise werde nun sein jüngerer Bruder in der gleichen Weise von den Taliban belästigt. Diese hielten seiner Familie auch vor, dass bereits zwei ihrer Söhne aus Afghanistan geflohen seien. B.b Im Rahmen der Anhörung machte der Beschwerdeführer zunächst weitere Angaben zur 2018 erfolgten Rückkehr seiner Familie in ihre Heimat. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass sie damals nicht aus eigenem Antrieb in die Heimat zurückgekehrt seien, sondern auf Druck der

D-2544/2023 pakistanischen Behörden, und dass der Umzug nach Afghanistan für ihn ein Schrecken gewesen sei. Im Anschluss daran bekräftigte er, dass er seine Heimat aber vor allem wegen der Taliban verlassen habe, zumal diese ihn immer wieder mitgenommen und ihn auch trainiert und geschult hätten, damit er in Zukunft so werde wie sie. Dabei brachte er vor, es sei im Weiteren auch dazu gekommen, dass die Taliban nachts zu ihnen gekommen seien und ihn in den Krieg mitgenommen hätten. Er beschrieb gleichzeitig, dass er nicht der einzige Junge gewesen sei, der mitgenommen worden sei, und er benannte zudem zwei Taliban-Zentren, in welche er gebracht worden sei. Auf die Frage danach, wie lange er jeweils dort gewesen sei, gab er an, es habe schon Zeiten gegeben, wo er einen Monat in diesen Camps verbracht habe. Wenn er dann abgehauen sei, sei er innert fünf Tagen wieder gefasst und in ein Camp zurückgebracht worden. Er schilderte ferner Tätigkeiten, welche er zusammen mit den anderen Jungen für die Taliban habe verrichten müssen, wie im Dorf Essen zu holen oder Wäsche zum Waschen ins Dorf zu bringen. Sie hätten aber vor allem auch immer wieder Vorträge von älteren Taliban anhören müssen, was ihm Angst gemacht habe. Es sei ihnen zudem der Umgang mit Waffen gezeigt worden und ebenso, wie man Bomben baue. Dazu merkte er an, dass sie an den Waffen aber nicht so richtig ausgebildet worden seien, zumal die Taliban keinem von ihnen ohne Betreuung eine Waffe in die Hand gedrückt hätten, aus Angst, dass sie sich sonst gegenseitig etwas antun würden. Es seien ihnen aber alle Arten von Taliban-Waffen gezeigt worden. Wenn sie nach einer Flucht erwischt worden seien, seien sie mit dünnen Ästen geschlagen worden. Gegen Ende der Anhörung bekräftigte er auf Nachfrage seiner damaligen Rechtsvertreterin, dass er von den Taliban mehrmals zu Gefechten mitgenommen worden sei. Ebenfalls auf ihre Nachfrage hin machte er geltend, er habe sich nur durch seine Ausreise vor seiner damaligen Situation retten können. Auf Vorhalt des SEM betreffend in zeitlicher Hinsicht anders lautender Angaben in der EB UMA brachte er schliesslich vor, er habe es vielleicht vergessen, soweit er sich erinnern könne, sei er aber schon einmal über einen Monat bei den Taliban gewesen. C. C.a Am 20. Dezember 2022 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom SEM ins erweiterte Verfahren verwiesen, worauf seine damalige Rechtsvertreterin ihr Mandat als beendet erklärte. C.b Am 11. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführer vom SEM dem Kanton Tessin zugewiesen, worauf er seine bisherige Unterkunft verlassen

D-2544/2023 musste. Im Zusammenhang mit dem Austritt aus seiner bisherigen Struktur nahm das SEM ein sozialpädagogischer Bericht zu den Akten. C.c Am 15. Februar 2023 gab die rubrizierte Rechtsvertreterin dem SEM ihre Mandatsübernahme bekannt, D. Mit Verfügung datierend vom 24. März 2023 (eröffnet am 5. April 2023) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ordnete das SEM gleichzeitig die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. E. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 5. Mai 2023 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, dass er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. F. Die vorinstanzlichen Akten liegen dem Bundesverwaltungsgericht seit dem 8. Mai 2023 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 2 AsylG [SR 142.31]).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).

D-2544/2023 1.3 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.5 Die Beschwerde ist indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gleichzeitig ist auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers über seine angebliche Bedrohungslage von Seiten der Taliban den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhielten, da sich seine Darstellungen über die angeblich ausreiserelevanten Ereignisse in einer linearen Beschreibung erschöpften, welche einsilbig, distanziert und kaum erlebnisgeprägt ausgefallen sei. So seien beispielsweise seine Ausführungen zum

D-2544/2023 angeblich erlebten Ausbildungsprogramm der Taliban unkonkret und stereotyp geblieben, wie auch seine weitere Schilderung zum angeblichen Kontakt mit den Taliban schematisch, knapp und realitätsfremd ausgefallen seien. Das von ihm Geschilderte werde schliesslich weder von einer persönlichen Betroffenheit noch von einem Ausdruck subjektiven Empfindens getragen, weshalb nicht auf ein tatsächliches Erleben der vorgebrachten Sachverhaltsumstände zu schliessen sei. Das SEM hält abschliessend fest, dass der Beschwerdeführer zudem zu einem zentralen Punkt widersprüchliche Angaben gemacht habe. So habe er in der EB UMA zwar von wiederholten, jeweils aber nur eintägigen Mitnahmen durch die Taliban berichtet. In der Anhörung habe der demgegenüber geltend gemacht, dass er nach den Mitnahmen jeweils bis zu einem Monat in einem Taliban-Camp verbracht habe. Den damit ersichtlichen Widerspruch habe er nicht auflösen können. 3.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde an der vorgebrachten Bedrohungslage von Seiten der Taliban fest. Dabei bekräftigt er, dass er von diesen in ein Ausbildungslager verschleppt worden sei, wo er nach einer Flucht geschlagen und zudem im Umgang mit Waffen ausgebildet worden sei. Die Vorinstanz gehe fehl, wenn sie ihm einen Vorhalt daraus mache, dass er seinen Sachverhaltsvortrag in einer linearen, kohärenten und auch gut strukturierten Form eingebracht habe, zumal eine solche Vortragsweise eigentlich regelmässig ein Indiz für einen zuverlässigen Bericht darstelle. Es könne ihm im Weiteren angesichts seines jungen Alters auch nicht vorgeworfen werden, dass er angeblich bloss oberflächliche Angaben gemacht habe. Vom SEM werde in diesem Zusammenhang ausser Acht gelassen, dass nicht nur die Erfahrung der Zwangsrekrutierung, sondern auch seinen langen Reiseweg in die Schweiz und die von ihm auf der Reise gemachten Erfahrungen seine Erzählweise beeinflusst hätten. So könnten unpersönlich erscheinende Schilderungen auch auf einen Mechanismus zur Distanzierung von traumatischen Erfahrungen hinweisen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände seien seine Schilderungen in einer Gesamtbetrachtung als glaubhaft zu erkennen. In seinen weiteren Ausführungen erklärt der Beschwerdeführer seine Gesuchsvorbringen auch als asylrelevant; für seine diesbezüglichen Vorbringen kann auf die Akten verwiesen werden. 4. Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass das SEM das Asylgesuch zu Recht und zudem mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Die Vorbringen des Beschwerdeführers über eine angeblich im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende ernsthafte Bedrohungslage von

D-2544/2023 Seiten der Taliban halten einer näheren Betrachtung nicht stand. Das SEM zeigt in seinen Erwägungen schlüssig auf, dass der Beschwerdeführer zwar zu einem über weiten Strecken stringenten Vortrag in der Lage war, seinem Vortrag aber in relevanter Hinsicht all jene Elemente abgehen, welche auf ein tatsächliches persönliches Erleben der vorgebrachten Bedrohungslage schliessen liessen. In dieser Hinsicht kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Darüber hinaus bleibt das Folgende festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der EB UMA und der Anhörung unter anderem detaillierte Angaben zu seiner Herkunft aus einem Dorf namens F._______ (…) gemacht, welches im Gebiet von G._______ im Distrikt von H._______ in der Provinz E._______ gelegen sei, und seine Angaben lassen sich auch ohne weiteres mit der Quellenlage zu diesem Gebiet vereinbaren (vgl. dazu u.a. OCHA, Baghlan_Province - Reference Map; zuletzt abgerufen am 8. Juni 2023 von www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/Baghlan_Province_Reference_Map_DD_ 20140209FEB09_A0.pdf). Darüber hinaus hat er Angaben zum ehemaligen Heimatdorf der Familie namens I._______ (…) gemacht und gleichzeitig nachvollziehbar erklärt, dass seine Familie 2018 nicht dorthin, sondern in ihr neues Heimatdorf gezogen sei, zumal dort schon ein Onkel gelebt habe. Ebenso konnte er in einer nachvollziehbaren und schlüssigen Weise darlegen, aus welchen Gründen sich seine Familie 2018 überhaupt dazu veranlasst sah, in die Heimat zurückzukehren. Schliesslich lässt auch sein Bericht über das von Arbeit geprägte Leben am neuen Heimatort eine echte innere Betroffenheit erkennen. Demgegenüber weisen seine Schilderungen zu seinen angeblichen Kontakten mit den Taliban nur ganz vereinzelt eine entsprechende Qualität auf. So ist aufgrund seiner Angaben und Ausführungen nicht auszuschliessen, dass er als Junge eine oder mehrere Werbeaktionen der Taliban miterlebt hat, welche sich an die vor Ort ansässige paschtunische Dorfjugend gerichtet hatte. Seine diesbezüglichen Angaben zur Motivlage der Taliban sind grundsätzlich schlüssig. Gleichzeitig hat er auch nachvollziehbar geschildert, dass er sich Vorträge von älteren Taliban habe anhören müssen, was er als bedrohlich empfunden habe. In diesem Zusammenhang sticht auch hervor, dass der Beschwerdeführer in einer einfachen aber durchaus stimmigen Weise davon berichtet hat, dass die Taliban ihn und die anderen Jungen natürlich nicht wirklich mit ihren Waffen hätten hantieren lassen, da dies für alle Beteiligten viel zu gefährlich gewesen wäre. Alle weiteren Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers über seine angeblichen Taliban-Kontakte weisen hingegen auch nicht ansatzweise eine mit dem Genannten vergleichbare Substanz und Tiefe auf. Gleichzeitig hat sich der Beschwerdeführer in

D-2544/2023 geradezu offenkundige Widersprüche verstrickt. Das SEM ist daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass kein Anlass zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine Bedrohungslage seitens der Taliban erlebt hätte. Vom Beschwerdeführer wird angeführt, dass die fehlende Substanz seiner Angaben und Ausführungen zu den angeblich ausreiserelevanten Ereignissen einer möglichen Traumatisierung geschuldet sein könnte. Das Vorbringen überzeugt nicht, da sich den Akten nichts entnehmen lässt, was dieses Vorbringen stützen könnte. Der Beschwerdeführer wurde in dem bei den Akten liegenden sozialpädagogischen Bericht vom 28. Januar 2023 als Person beschrieben, welche sich durch eine offene, fröhliche, aufrichtige und zuverlässige Art ausgezeichnet habe. Hinweise auf eine Traumatisierung lassen sich dem Bericht nicht entnehmen. Gemäss dem Bericht ergab sich ein Einbruch in seiner psychischen Verfassung erst dann, als der Beschwerdeführer durch die erfolgte Zuweisung in den Kanton Tessin faktisch aus seinem bisherigen Umfeld gerissen wurde. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aufgrund einer konkreten Bedrohungssituation verlassen hätte. Da sich den Akten auch keine anderweitigen Hinweise auf ein Gefährdungsprofil entnehmen lassen, hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht, da

D-2544/2023 diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. 7.1 Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden. 7.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (nach Art. 102m Abs. 1 und 3 AsylG) ist abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat. 7.3 Dem Beschwerdeführer wären demnach die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Von einer Kostenauflage wird indes ausnahmsweise gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE abgesehen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2544/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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