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Bundesverwaltungsgericht 16.05.2014 D-2542/2014

16 mai 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,456 mots·~12 min·2

Résumé

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. April 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2542/2014

Urteil v o m 1 6 . M a i 2014 Besetzung

Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien

A._______, geboren (…), und deren Kind B._______, geboren (…), Nigeria, beide vertreten durch Ricardo Lumengo, Swiss-Exile, (…), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. April 2014 / N (…).

D-2542/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, nigerianische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in C._______, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge ungefähr im Juni 2013 und gelangte über zahlreiche Länder (Libyen, Marokko, Spanien und Frankreich) am 30. Juni 2013 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch einreichte. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 8. Juli 2013 statt. B. B.a Aufgrund einer EURODAC-Meldung wurde – in Übereinstimmung mit den Angaben der Beschwerdeführerin – festgestellt, dass sie bereits im Jahr 2004 in Spanien ein Asylgesuch gestellt hatte. Das BFM trat deshalb mit Verfügung vom 16. August 2013 in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf ihr Asylgesuch nicht ein und wies sie nach Spanien weg. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil D-4879/2013 vom 4. September 2013 eine dagegen gerichtete Beschwerde ab. B.b Am (…) kam die Tochter B._______ zur Welt. B.c Nachdem die Frist zur Überstellung nach Spanien abgelaufen war, wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Februar 2014 mitgeteilt, dass die Zuständigkeit für die Behandlung ihres Asylgesuches auf die Schweiz übergegangen sei. B.d Das BFM hörte die Beschwerdeführerin am 27. März 2014 an. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie habe Nigeria im Oktober 2004 verlassen und sei im November 2004 in Spanien angekommen. Dort habe sie ein Asylgesuch gestellt und sich bis ins Jahr 2009 bzw. 2010 bzw. 2011 (gemäss Angaben der spanischen Behörden sei sie noch im Oktober 2011 in Spanien in Erscheinung getreten) dort aufgehalten. In der Folge sei sie legal mit der Kopie ihres Originalreisepasses bzw. illegal in ihre Heimat zurückgekehrt. Dort habe sie an verschiedenen Orten bei verschiedenen Freunden und Kollegen gewohnt, bis sie M., den Vater ihrer Tochter, kennengelernt habe. Als sie jedoch schwanger geworden sei, habe M. sie verlassen. Ihre Mutter und Geschwister würden in ärmlichen Verhältnissen leben und sie verfüge über kein Haus und kein Geld, weshalb sie sich Ende Mai / An-

D-2542/2014 fang Juni 2013 entschlossen habe, ihre Heimat erneut zu verlassen. Mit den nigerianischen Behörden oder mit Dritten habe sie nie irgendwelche Probleme gehabt. Ihren Reisepass habe sie verloren bzw. einen im Jahre 2012 ausgestellten Reisepass habe sie in Nigeria zurückgelassen. Für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen ist auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 3. April 2014 – eröffnet am 7. April 2014 – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuch gestützt auf Art. 7 AsylG ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Diesen Entscheid focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an. In materieller Hinsicht wird um Aufhebung des Asylentscheides des BFM betreffend die Wegweisung und um vorläufige Aufnahme ersucht. In prozessualer Hinsicht wird die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragt. Nebst einer Fürsorgebestätigung lag der Beschwerdeschrift das Schreiben eines Pastors der "Christian Mission International" vom 7. Mai 2014 (in Kopie) bei. Auf die Begründung dieser Begehren und die Beweismittel wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt.

D-2542/2014 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Beschwerdeführerin beantragt in der Beschwerdeschrift vorab die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungspunkt. Die Wegweisung als solche kann indessen nur aufgehoben werden, wenn ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung besteht (BVGE 2011/24 E. 10.1; 2009/50 E. 9, je m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), was vorliegend nicht geltend gemacht wird. Aus dem weiteren Begehren und der Beschwerdebegründung ergibt sich überdies, dass nur der Wegweisungsvollzug bezüglich der Unzumutbarkeit angefochten wird. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuches sowie die Wegweisung (Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der Verfügung vom 3. April 2014) sind somit als unangefochten zu betrachten und in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet entsprechend einzig die Prüfung, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat. 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zum Schluss, weder die im Heimatland der Beschwerdeführerin herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Rückkehr sprechen. Aus den Akten ergäben sich auch keine individuellen Gründe. Ihre Aussagen bezüglich ihrer behaupteten Rückkehr nach Nigeria hätten sich als unglaubhaft erwiesen. Es würden sich daher auch erhebliche Zweifel der Aussagen bezüglich ihrer familiären Verhältnisse ergeben. Es sei davon auszugehen, dass sie – entgegen ihren Angaben – in Nigeria sehr wohl über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, dass

D-2542/2014 sie in Nigeria sehr wohl auf die Hilfe und Unterstützung ihrer Mutter sowie ihrer Geschwister zählen könne. Des Weiteren habe sie erklärt, sie sei (…), sie könne (…), auch habe sie in Frankreich (recte: Spanien) in einem (…) gearbeitet. Es sei ihr von daher zuzumuten, sich in ihrer Heimat eine Arbeit zu suchen und sich dort mit Hilfe ihrer Mutter und Geschwister wieder einzugliedern, zumal sie die ersten achtzehn Jahre ihres Lebens in Nigeria verbracht habe und daher mit den Gepflogenheiten des Landes vertraut sei. Bezüglich der medizinischen Lage in Nigeria müsse festgehalten werden, dass die medizinische Grundversorgung für die gesamte Bevölkerung gewährleistet sei. Ihre Tochter sei gemäss ihren Angaben gesund und bereits knapp vier Monate alt, weshalb es ihr und ihrer Tochter zuzumuten sei, nach Nigeria zurückzukehren. Schliesslich müsse angemerkt werden, dass in Nigeria zahlreiche Nichtregierungsorganisationen (NGO) sowie Frauenhilfsorganisationen agieren würden, an die sie sich wenden könnte, falls sie deren Hilfe benötige. 5.2 Die Beschwerdeführerin hält dem hauptsächlich entgegen, dass es für sie als alleinerziehende Mutter unzumutbar sei, in Nigeria ohne Vater zu leben und sich wiedereinzugliedern. Dazu käme, dass seit Wochen zahlreiche Mädchen und Frauen in Nigeria verschwinden würden. Diese Entführungen verbreiteten sich im ganzen Land. Die Täter seien offensichtlich nicht nur Männer der islamistischen Sekte und Terrororganisation Boko Haram, sondern auch Armeeleute und andere kriminelle Gruppen. Da sie aus dem Ausland komme, christlichen Glaubens und alleinerziehende Mutter sei, sei sie "noch mehr von diesen kriminellen Behandlungen exponiert". 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-2542/2014 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin – wie rechtskräftig feststeht – nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin zusammen mit der Tochter nach Nigeria ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-2542/2014 6.3.1 Angesichts der heutigen Lage in Nigeria ist gemäss konstanter Praxis – und trotz der Aktivitäten von Boko Haram – nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen zu sprechen. Eine besondere "Exponiertheit" der Beschwerdeführerinnen lässt sich, entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Befürchtung, nicht erkennen. 6.3.2 Auch aus individueller Sicht erweist sich ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und ihres Kindes nach Nigeria als zumutbar. Die Beschwerdeführerin ist nach eigenen Angaben in C._______, also im christlich geprägten Süden ihres Heimatlandes, geboren (vgl. A 6/11 S. 3). Alle vier Geschwister sowie die Mutter der Beschwerdeführerin leben in Nigeria (vgl. A 6/11 S. 4). Die Beschwerdeführerin verfügt damit über ein familiäres Beziehungsnetz in ihrem Heimatland, welches sie nach einer Rückkehr, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, unterstützen kann. Überdies kann auch von einem weitergehenden sozialen Beziehungsnetz ausgegangen werden, mithin erscheinen auch die Aussagen, sie erhalte von keiner Seite Hilfe und Unterstützung (vgl. A 37/8 S. 4 f.), angesichts der eingeschränkten Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. etwa die abweichenden Identitätsangaben in Spanien [A 15/1] sowie die unterbliebene Abgabe von Identitätspapieren [A 37/8 S. 2]) und der festgestellten Unglaubhaftigkeit ihrer Angaben als nicht stichhaltig. Die Beschwerdeführerin ist sodann jung und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesund. Auch hinsichtlich ihres Kindes ergeben sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen. Weiter ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin berufliche Erfahrungen sammeln konnte (vgl. A 6/11 S. 4 f., A 37/8 S. 3 f.). Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Situation der Beschwerdeführerin als alleinerziehende Frau in Nigeria nicht einfach sein wird, ist zu erwarten, dass sie sich in ihrem Heimatland eine neue Existenz wird aufbauen können. Schliesslich ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Rückkehrhilfe der Schweiz (Art. 93 AsylG) in Anspruch zu nehmen, was der Beschwerdeführerin den Wiedereinstieg in Nigeria ebenfalls erleichtern könnte (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Im Übrigen bleibt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar, soweit eine Prüfung angesichts der mangelhaften Angaben der

D-2542/2014 Beschwerdeführerin überhaupt möglich ist. Dabei ist daran zu erinnern, dass es in solchen Fällen nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach hypothetischen Wegweisungshindernissen zu suchen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich, auf das eingereichte Beweismittel und die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene näher einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, für sich und ihre Tochter bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist, abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-2542/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Daniela Brüschweiler

Versand:

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