Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2536/2011 Urteil vom 23. Mai 2011 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 18. April 2011 / N _______.
D-2536/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 11. Oktober 2010 verliess und via die Türkei in die Schweiz einreiste, dass er sodann nach Deutschland, Dänemark, Italien und Frankreich gereist sei, bevor er sich erneut in Richtung Schweiz begeben habe, dass er die Schweiz am 28. Dezember 2010 wiederum verlassen habe und in die Türkei gegangen sei, dass er schliesslich via die Türkei, Griechenland und Italien am 9. Januar 2011 legal mit Visum in die Schweiz gelangte, wo er am 12. Januar 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte, dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person am 25. Januar 2011 das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte und ihm Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern, dass er in diesem Zusammenhang im Wesentlichen erklärte, er habe kein Vertrauen in die italienischen Behörden, dass in Italien die Mafia herrsche, welche ihn für Geld ausliefern würde, dass er Angst habe, getötet zu werden; es gebe keine Sicherheit, dass sein Sohn in der Schweiz lebe, dass das BFM gestützt auf die Tatsache, wonach die italienische Vertretung in (…) dem Beschwerdeführer am 21. April 2010 ein vom 25. April 2010 bis am 25. April 2011 gültiges Schengenvisum ausstellte, am 30. März 2011 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 9 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-Verordnung) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, stellte (vgl. A13),
D-2536/2011 dass Italien einer Übernahme mit Schreiben vom 14. April 2011 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung zustimmte (vgl. A15), dass das BFM mit Verfügung vom 18. April 2011 – eröffnet am 26. April 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2011 nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton D._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Mai 2011 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, es sei ihm vollumfängliche Einsicht in die Akten seines Sohnes (N _______), in seinen Pass sowie in die vorinstanzlichen Akten A6/1, A7, A9/1, A10/7, A12/1, A13/8 und A14/1 zu gewähren, dass ihm eventualiter das rechtliche Gehör betreffend die Akten seines Sohnes, seinen Pass sowie die erwähnten Akten zu gewähren sei, dass ihm nach erfolgter Akteneinsicht beziehungsweise nach Gewährung des rechtlichen Gehörs eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf sein Asylgesuch einzutreten sei, dass die angefochtene Verfügung eventualiter aufzuheben und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien festzustellen sei, dass die angefochtene Verfügung eventualiter aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien festzustellen sei, dass eventualiter von den italienischen Behörden eine schriftliche Zusicherung betreffend die Durchführung eines Asylverfahrens und die Einhaltung des Völkerrechts einzuholen sei,
D-2536/2011 dass dem unterzeichnenden Anwalt vor der Gutheissung der Beschwerde beziehungsweise vor einem anderen Endentscheid in dieser Sache eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen sei, dass als Beweismittel folgende Dokumente eingereicht wurden: – Kopien betreffend Arzttermine bei Dr. med. E._______, F._______, vom 18. März 2011 beziehungsweise in der Praxis G._______, H._______, vom 16. Mai 2011, – Auszüge aus den Jahresberichten 2008/2009 und 2009/2010 des Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati (SPRAR) und – ein Artikel des Tages-Anzeigers aus dem Internet vom 23. April 2011 mit der Überschrift "Schengen-Abkommen bald ohne Frankreich?", dass auf die Beschwerdebegründung, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Mai 2011 als weitere Beweismittel Fotos, auf denen er anlässlich einer Demonstration der I._______ vom (…) in D._______ abgebildet ist, zu den Akten reichen liess, dass mit Eingabe vom 17. Mai 2011 als zusätzliche Beweismittel Unterlagen zur angeblich vom Beschwerdeführer gegründeten Vereinigung J._______ ins Recht gelegt wurden, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
D-2536/2011 SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
D-2536/2011 dass in der Rechtsmitteleingabe zunächst gerügt wird, das BFM habe dem Beschwerdeführer weder in seinen Pass noch in die Akten A6/1, A7, A9/1, A10/7, A12/1, A13/8 und A14/1 Einsicht gewährt, was jedoch zwingend notwendig gewesen wäre, dass gemäss Art. 26 VwVG die Partei oder ihr Vertreter – unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG – grundsätzlich Anspruch darauf hat, sämtliche Aktenstücke einzusehen, welche geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, dass es sich bei der im Aktenverzeichnis des BFM als "Meldung Eurodac" bezeichneten Akte A6/1 um ein Formular des Bundesamts für Polizei handelt, welches insbesondere die Personalien des Beschwerdeführers sowie den Ort und das Datum der in der Schweiz erfolgten Einreichung seines Asylgesuchs enthält, dass die im Aktenverzeichnis als "Admin. EVZ-Akten" aufgeführte Akte 10/7 demgegenüber diverse Dokumente des EVZ C._______ beinhaltet, dass es sich dabei um ein Kontrollblatt, ein Schreiben an die zuständige kantonale Behörde betreffend Kantonszuweisung, die Bescheinigung des Asylgesuchs, den Zuweisungsentscheid an den Kanton, ein Formular betreffend die Identitätskategorie, eine Meldung der K._______ betreffend eines medizinischen Vorfalls vom 17. Januar 2011 und die Adresse der damaligen Unterkunft (EVZ) handelt, dass es sich bei der als "Proof of delivery zu A13" benannten Akte A14/1 um den elektronischen Nachweis der Zustellung des an Italien gerichteten Übernahmeersuchens handelt, dass das BFM die Dokumente A6/1, A10/7 und A14/1 zu Recht als unwesentliche Akten qualifizierte und nicht zur Einsicht eröffnete, da diese keine entscheidrelevanten Dokumente im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG darstellen, dass es sich darüber hinaus bei den Akten A9/1 und A12/1 um ein Triageformular beziehungsweise ein Triageblatt betreffend Dublin- Verfahren handelt, dass darin insbesondere der weitere für die Asylbehörden massgebende Ablauf des Verfahrens umschrieben wird, weshalb das BFM diese beiden
D-2536/2011 Dokumente zu Recht als interne Akten bezeichnete und ohne weitere Begründung nicht zur Einsicht eröffnete, dass es sich beim Dokument A7 um den Beweismittelumschlag handelt, der den vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zur Untermauerung seiner Verfolgungsvorbringen in einer Fremdsprache eingereichten Beschluss (…) enthält (vgl. Befragungsprotokoll vom 25. Januar 2011, A8, S. 8), dass das BFM demnach zu Recht dieses Dokument im Aktenverzeichnis als ein dem Beschwerdeführer bekanntes Aktenstück qualifizierte und auf eine Einsichtsgewährung verzichtete, dass das Aktenstück A7 im Übrigen nicht entscheidrelevant ist, da sich das entsprechende Beweismittel (Beschluss […]) angeblich auf Begebenheiten im Heimatland des Beschwerdeführers bezieht, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens ohnehin nicht zu berücksichtigen sind, dass dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Urteil dennoch eine Kopie des Beweismittelumschlags zur Kenntnis unterbreitet wird, dass das BFM das Aktenstück A13/8 als unwesentliche Akte bezeichnete, dass dieses Dokument das Übernahmegesuch des BFM an Italien betrifft, dass es sich dabei, wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird, um eine entscheidrelevante Akte im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG handelt, weshalb ein Anspruch auf Einsicht besteht, dass das BFM somit das Recht auf Akteneinsicht des Beschwerdeführers verletzt hat, indem es ihm die Akte A13/8 nicht eröffnet hat, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt, ausser das Versäumte werde nachgeholt, der Beschwerdeführer könne dazu Stellung nehmen und der Beschwerdeinstanz komme im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zu, sowie die festgestellte Verletzung sei nicht schwerwiegender Natur und die fehlende Entscheidreife könne durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S.
D-2536/2011 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332), dass das BFM dem Beschwerdeführer bereits anlässlich der Befragung vom 25. Januar 2011 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Prüfung seines Asylgesuchs und zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug dorthin gewährte (vgl. A8, S. 9), dass deshalb der Umstand, dass ihm die erwähnte Akte im erstinstanzlichen Verfahren nicht zur Einsicht eröffnet wurde, für den Beschwerdeführer mit keinen erheblichen Nachteilen verbunden war und deshalb die diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs als nicht schwerwiegend zu beurteilen ist, dass im Übrigen eine Kopie des Aktenstücks A13/8 dem Beschwerdeführer zusammen mit diesem Urteil zur Kenntnis gebracht wird, dass demzufolge die Verletzung des Akteneinsichtsrechts als geheilt zu betrachten ist, weshalb kein Anlass besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das Bundesamt zur Neubeurteilung zurückzuweisen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.), dass in der Beschwerde im Weiteren geltend gemacht wird, das BFM müsse dem Beschwerdeführer zwingend Einsicht in seinen Pass und in sämtliche Visaunterlagen gewähren, dass der Beschwerdeführer sich am 12. Mai 2008 in L._______ einen bis am 11. Mai 2014 gültigen Pass ausstellen liess (vgl. A8, S. 5), dass es sich demnach um ein ihm bekanntes Dokument handelt, dass auch die im Pass enthaltenen Visa als ihm bekannte Einträge zu betrachten sind, umso mehr als er im Rahmen des rechtlichen Gehörs auf das bis am 25. April 2011 gültig gewesene Schengenvisum, mit welchem das BFM in der angefochtenen Verfügung die Zuständigkeit Italiens begründete, hinwies (vgl. A8, S. 9), dass das BFM dem Beschwerdeführer zwar Einsicht in den von ihm eingereichten Pass hätte geben müssen (vgl. Art. 27 Abs. 3 VwVG), diese Unterlassung angesichts der bereits bekannten Inhalte jedoch
D-2536/2011 keine nachteiligen Folgen hatte, weshalb auf eine Aushändigung entsprechender Kopien im Beschwerdeverfahren verzichtet werden kann, dass es sich vor diesem Hintergrund insgesamt erübrigt, eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die italienische Vertretung in (…) dem Beschwerdeführer am 21. April 2010 ein vom 25. April 2010 bis zum 25. April 2011 gültiges Schengenvisum (Geschäftsvisum) ausstellte, dass Italien dem Übernahmeersuchen des BFM vom 30. März 2011 mit Schreiben vom 14. April 2011 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II- Verordnung zustimmte (vgl. A15), dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging, dass im Übrigen – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – keine Visa von anderen Schengenmitgliedstaaten zu finden sind, die die Zuständigkeit eines anderen Staates als Italien für die Durchführung des Asylverfahrens gemäss Dublin-II-Verordnung nahe legen würden, dass in der Beschwerde unter Bezugnahme auf die erwähnten Quellen (Auszüge aus den Jahresberichten 2008/2009 und 2009/2010 des Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati [SPRAR], Artikel des Tages-Anzeigers aus dem Internet vom 23. April 2011 mit der Überschrift "Schengen-Abkommen bald ohne Frankreich?") im Wesentlichen geltend gemacht wird, die aktuelle Ausnahmesituation von Flüchtlingen in Italien sei hinreichend dokumentiert und zeige, dass Italien aufgrund des Flüchtlingsstroms aus Tunesien, Libyen und Syrien im Moment nicht in der Lage sei, einen ordnungsgemässen und gleichwertigen Zugang zum Asylverfahren zu garantieren, dass begründete Anhaltspunkte bestünden, wonach in Italien kein faires Verfahren garantiert sei und der Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer einer Verletzung von Art. 3 und Art. 13 der Konvention vom 4. November
D-2536/2011 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ausgesetzt sei, dass vorliegend konkrete Hinweise darauf bestünden, dass die italienischen Behörden statt der Durchführung eines Asylverfahrens den Beschwerdeführer durch die Grenzpolizei am internationalen Flughafen von M._______ direkt ausschaffen wollten, dass im Weiteren zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn eine grosse Abhängigkeit bestehe; er sei aufgrund seiner psychischen Probleme auf die Unterstützung des Sohnes angewiesen, dass diese Einwände an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens nichts ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen, dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) ersichtlich sind, zumal Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass demzufolge nicht davon auszugehen ist, die italienischen Behörden würden den Beschwerdeführer direkt in sein Heimatland überstellen und ihn damit allenfalls einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden unmenschlichen Behandlung aussetzen, ohne zuvor sein Asylgesuch zu prüfen, dass ferner angesichts des italienischen Schengen-Visums auch keine sogenannte Kettenabschiebung (über Griechenland in sein Heimatland) zu befürchten ist, weil Italien Griechenland als zuständig erachten könnte, da der Beschwerdeführer von dort her kommend nach Italien einreiste,
D-2536/2011 dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Italien den dortigen Behörden übergeben wird, die damit die Möglichkeit haben, sich um ihn gebührend zu kümmern und sein Asylverfahren durchzuführen, dass Italien im Übrigen an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten, dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass davon auszugehen ist, Italien komme seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-II-Verordnung auch in medizinischer Hinsicht nach, dass der Beschwerdeführer somit die Möglichkeit hat, sich zwecks Behandlung seiner zwar behaupteten, jedoch nicht belegten gesundheitlichen Probleme an das dafür zuständige medizinische Personal zu wenden, dass angesichts dieser Umstände – entgegen anderslautender Auffassung in der Beschwerde – keine Veranlassung besteht, bei den italienischen Behörden eine Zusicherung hinsichtlich der Durchführung des Asylverfahrens, der Einhaltung des Völkerrechts und des Zugangs zur medizinischen Infrastruktur einzuholen, weshalb das entsprechende Eventualbegehren abgewiesen wird, dass die in der Rechtsmitteleingabe erwähnten Arzttermine den Vollzug der Wegweisung nach Italien ebenso wenig verhindern können, dass es sich demzufolge auch erübrigt, eine Frist zur Einreichung aktueller Arztberichte anzusetzen, und das diesbezügliche Gesuch abgewiesen wird,
D-2536/2011 dass sich nach dem Gesagten auch die Rüge, wonach sich das BFM im Rahmen seiner Begründungspflicht zwingend zur Frage hätte äussern müssen, ob der Beschwerdeführer bei der Grenzpolizei am Flughafen in M._______ mit der Erfassung seines Asylgesuchs sowie mit dem Zugang zu Unterkunft und medizinischer Infrastruktur rechnen könne, als unbegründet erweist, dass der Beschwerdeführer in Italien im Übrigen behördlichen Schutz gegen allfällige Schwierigkeiten mit Drittpersonen beanspruchen kann, weshalb seine Befürchtungen, mit der Mafia Probleme zu bekommen beziehungsweise getötet zu werden, nicht zu einem Verbleib in der Schweiz zu führen vermögen, dass schliesslich auch die Anwesenheit seines in der Schweiz lebenden Sohnes kein Hindernis für die Überstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens darstellt, dass als Familienangehörige gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung der Ehegatte beziehungsweise der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers, dessen minderjährige Kinder sowie der Vater, die Mutter oder der Vormund von unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen gelten, dass der volljährige Sohn des Beschwerdeführers (Geburtsdatum: (…), vgl. A8, S. 4) infolgedessen nicht als Familienangehöriger im Sinne der Dublin-II-Verordnung anzusehen ist, dass der Beschwerdeführer auf diese Regelung bereits anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs hingewiesen wurde (vgl. A8, S. 9), dass indessen der Familienbegriff gemäss Art. 8 EMRK über die Kernfamilie hinausgehend auch die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können, erfasst, dass allerdings im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung – grundsätzlich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.),
D-2536/2011 dass es vorliegend indessen schon an einer gelebten Beziehung im Sinne der Rechtsprechung fehlt, da sich der Sohn des Beschwerdeführers bereits seit dem Jahr 2008 in der Schweiz aufhält, hingegen er sein Asylgesuch erst im Januar 2011 einreichte, dass in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer und sein Sohn lebten seit rund vier Monaten gemeinsam in der Schweiz, dass er schliesslich aufgrund seiner psychischen Probleme auf die Unterstützung seines Sohnes angewiesen sei, dass ein medizinisch relevantes Abhängigkeitsverhältnis zwar geltend gemacht, nicht jedoch nachgewiesen wird, dass angesichts der Sachlage weder von einer gelebten Beziehung im Sinne der Rechtsprechung des Beschwerdeführers zu seinem in der Schweiz lebenden Sohn noch von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis gesprochen werden kann, dass sich daher die Rüge, das BFM habe ein zur Begründung des Selbsteintritts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung ausreichendes Beziehungsverhältnis in Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verneint, als unbegründet erweist, dass nach dem Gesagten auch Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) einer Überstellung nach Italien nicht entgegensteht, dass es sich infolgedessen erübrigt, die Akten des Sohns beizuziehen, weshalb der diesbezügliche Antrag auf vollumfängliche Akteneinsicht beziehungsweise das Eventualbegehren auf Gewährung des rechtlichen Gehörs abgewiesen werden, dass schliesslich weder die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und in den Eingaben vom 12. Mai 2011 und 17. Mai 2011 noch die als Beweismittel eingereichten Dokumente an der Einschätzung etwas zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist, dass das BFM in Anbetracht der gesamten Umstände zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
D-2536/2011 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass vorliegend der Beschwerdeführer zwar unterlegen ist, jedoch zu berücksichtigen ist, dass die Rüge, das BFM habe das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht verletzt, hinsichtlich des Dokuments A13/8 begründet ist, dass der Beschwerdeführer nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt ist und ihm dadurch kein finanzieller Nachteil erwachsen darf (BVGE 2008/47 E. 5 S. 680 f., BVGE 2007/9 E. 7.2 S. 109),
D-2536/2011 dass deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i. V. m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Kosten aufzuerlegen sind, dass von der Kassation der angefochtenen Verfügung lediglich deshalb abgesehen wurde, weil die festgestellte Verletzung von Bundesrecht für den Beschwerdeführer letztlich mit keinem erheblichen Nachteil verbunden war und deshalb nicht als schwerwiegend zu beurteilen ist, weshalb sie vorliegend geheilt wurde, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des soeben Gesagten trotz Unterliegens im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich eine angemessene Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass sich der notwendige Vertretungsaufwand in casu aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, weshalb auf die Einforderung einer Kostennote verzichtet werden kann, dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 VGKE) von Amtes wegen auf Fr. 800.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-2536/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: