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Bundesverwaltungsgericht 07.09.2009 D-2517/2009

7 septembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,517 mots·~13 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Texte intégral

Abtei lung IV D-2517/2009 {T 0/2} Urteil v o m 7 . September 2009 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), China, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. März 2009 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2517/2009 - Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Wohnort R._______ (Tibet) am 7. November 2007 und gelangte am 15. Februar 2008 auf dem Landweg in die Schweiz, wo er noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) S._______ ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 20. Februar 2008 im EVZ S._______ sowie der Direktanhörung vom 24. März 2009 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei tibetischer Ethnie und stamme aus dem T._______ Bezirk (Region U._______) und habe im Oktober 2007 an einer Demonstration für ein freies Tibet teilgenommen. Die Angst, von den Chinesen verhaftet zu werden, habe ihn dazu bewogen, die tibetische Heimat im November 2007 zu verlassen. In der Folge habe er sich nach Nepal und anschliessend in die Schweiz begeben. A.b Am 4. März 2009 führte ein Experte der Fachstelle LINGUA im Auftrag des BFM ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer und erstellte am 13. März 2009 ein Herkunftsgutachten. Das Gutachten bestätigte die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft. A.c Der Beschwerdeführer reichte eine chinesische Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 24. März 2009 – eröffnet am folgenden Tag - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, schob indessen den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung machte das BFM im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragung im EVZ S._______ beispielsweise ausgeführt, er habe mit ungefähr 15 anderen Personen demonstriert. Demgegenüber habe er während der Anhörung vom 10. März 2008 behauptet, es hätten nur zwei weitere Personen mit ihm demonstriert. Insgesamt wiesen die Vorbringen des Beschwerdeführers erhebliche Widersprüche auf und könnten deshalb nicht geglaubt werden. Bezüglich der Befürchtung, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, habe D-2517/2009 die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.4 festgehalten, dass Asylsuchende tibetischer Ethnie, die sich illegal aus dem Tibet nach Nepal oder Indien begeben und in die Schweiz weitergereist seien, wo sie um Asyl nachsuchten und über eine längere Zeit verblieben, im Falle einer Rückkehr nach China mit Verfolgung im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinne zu rechnen hätten. Der Beschwerdeführer halte sich aber erst seit November 2007 ausserhalb des Tibets auf. Es sei somit nicht von einer "längeren Zeit" im Sinne von EMARK 2006 Nr. 1 auszugehen. Demzufolge liege auch kein begründeter Anlass für die Annahme einer beachtlichen zukünftigen Verfolgung vor. C. In seiner Beschwerde vom 19. April 2009 (Poststempel vom 20. April 2009) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2, 3 und 6 der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl in der Schweiz, eventualiter die Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2009 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig räumte er dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, bis zum 11. Mai 2009 eine Ergänzung seiner Beschwerdeschrift einzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde aufgrund der bestehenden Akten entschieden. D.b Der Beschwerdeführer machte von der ihm eingeräumten Möglichkeit keinen Gebrauch. D-2517/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). D-2517/2009 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In seiner Beschwerdebegründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Widersprüche könnten sich aufgrund eines Mangels an Bildung seinerseits oder der lokalen Färbung seines Dialekts ergeben haben. Ausserdem handle es sich bei den vom BFM aufgezeigten Widersprüchen in Wirklichkeit nicht um solche. So habe er zwar von anfänglich etwa 15 Demonstrationsteilnehmern gesprochen, doch habe sich die Demonstration nach und nach aufgelöst, weshalb er auch die nachstehend aufgeführte Antwort formuliert habe: "Am Schluss war mit mir noch zwei Personen". Ferner habe er nie davon gesprochen, nach der Demonstration eine Begegnung mit Chinesen gehabt zu haben, zumal er in einem solchen Falle niemals hätte fliehen können. Vielmehr habe er Informationen erhalten, dass die Chinesen ihn festnehmen wollten. Schliesslich ergebe sich der Widerspruch in Bezug auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt er nach der Demonstration wieder zu Hause gewesen sei, aus der tibetischen Ausdrucksweise, weshalb er für den Widerspruch nicht verantwortlich sei. Schliesslich verweise er auf EMARK 2006 Nr. 1 und halte fest, er hege allein schon auf Grund der langen Aufenthaltsdauer ausserhalb Chinas begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Falle einer Rückkehr. 4.2 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen indessen in Bezug auf die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen. So ist nicht anzunehmen, diese Widersprüche liessen sich mit fehlender oder mangelhafter formaler Schulbildung begründen (A1/10 S. 2), sind doch erfahrungsgemäss selbst Analphabeten in der Lage, eigene Erlebnisse in einer Weise zu schildern, welche beim Adressaten den Eindruck entstehen lässt, die betreffende Person berichte von tatsächlich erlebten Begebenheiten. Dieser Eindruck stellt sich beim Beschwerdeführer nicht ein, weshalb sich der Schluss aufdrängt, er habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurück- D-2517/2009 greifen können und die geltend gemachte Verfolgungssituation lediglich erfunden. Dies zeigt sich etwa bei seiner Schilderung der Demonstration, an der ungefähr 15 oder aber lediglich drei Personen teilgenommen haben sollen (A1/10 S. 6, A11/12 S. 4). Diese Unstimmigkeit wird auch nicht dadurch aus dem Weg geräumt, dass der Beschwerdeführer geltend macht, es seien "am Schluss" noch drei Personen gewesen, zumal sich dem Anhörungsprotokoll keine derartige Einschränkung entnehmen lässt. Da ihm insbesondere auch das Anhörungsprotokoll nach Abschluss der Anhörung rückübersetzt wurde, hätte er bei dieser Gelegenheit allfällige Unstimmigkeiten berichtigen können. Dazu sah er jedoch keinen Anlass, weshalb er sich bei seinen Erklärungen, wie sie in die Protokolle Eingang gefunden haben, behaften lassen muss. Ein weiterer Hinweis auf den realitätsfernen Charakter seiner Vorbringen ergibt sich bezüglich der Schilderung von gewissen Begleitumständen der Demonstration. So will der Beschwerdeführer ungefähr um 14:00 Uhr aufgebrochen und um ca. 17:00 Uhr am Demonstrationsort angekommen sein. Nach einer kurzen Demonstration hätten sich die Demonstrationsteilnehmer eiligst aus dem Staub gemacht. Er habe sich zurück nach Hause begeben und sei nach vierstündiger Flucht um 16:30 Uhr dort angekommen. Derartige Unstimmigkeiten können auch nicht mit Eigenheiten der tibetischen Zeitangabe erklärt werden, zumal die Vorbringen des Beschwerdeführers von einem Dolmetscher, der des Tibetischen wie auch der deutschen Sprache mächtig ist, übersetzt wurden. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Widersprüche und Unstimmigkeiten weiter einzugehen, da die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden kann. 5. 5.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls durch die illegale Ausreise aus Tibet beziehungsweise China und die Asylgesuchseinreichung im Ausland einen Grund für zukünftige Verfolgung durch die chinesischen Behörden gesetzt hat und damit die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG erfüllt. 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte D-2517/2009 exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 5.3 Die ARK hat in EMARK 2006 Nr. 1 festgelegt, dass bei illegal aus China ausgereisten Tibetern, welche - ohne sich vorher länger in Indien oder Nepal aufgehalten zu haben - in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben und hier bzw. in einem westlichen Staat über eine längere Zeit verblieben sind, vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen ist (vgl. a.a.O. E. 6). Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe sich, bevor er in die Schweiz weitergereist sei, während kurzer Zeit in Nepal aufgehalten (vgl. A1/10 S: 7). Auch dem Bericht vom 13. März 2009 des LINGUA-Experten sind keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf einen langen Aufenthalt und eine starke Sozialisierung ausserhalb des behaupteten Umfelds hinweisen würden. Er habe nämlich detaillierte (und zutreffende) Angaben über seine tibetische Herkunft, zur administrativen Gliederung, zur Geografie, zur lokalen Verpflegung, zum Handel und zum täglichen Leben als Bauer machen können, weshalb die von ihm geltend gemachte Herkunft bestätigt werde. Angesichts der Aktenlage ist somit nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer während längerer Zeit in Nepal oder Indien aufgehalten hat. Auch das BFM ging von diesem Sachverhalt aus, erachtete aber den bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz (im Entscheidzeitpunkt dreizehn Monate) als nicht genügend lange, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Gefahr zu laufen, im Falle der Rückkehr Übergriffen ausgesetzt zu werden. Flüchtlingsrechtlich relevante Übergriffe sind gemäss der bisherigen Praxis insbesondere dann zu befürchten, wenn die chinesischen Behörden bei der Wiedereinreise auf die illegale Ausreise und die Stellung eines Asylgesuches im westlichen Ausland aufmerksam werden und somit der Verdacht exilpolitischer Aktivitäten oder staatskritischer Äusserungen aufkommt. Diese Gefahr wiederum ist umso grösser, je länger der Aufenthalt im Ausland dauerte. Ab welchem Zeitpunkt das entsprechende Risiko nun als nur entfernt möglich oder eben als überwiegend wahrscheinlich und damit flüchtlingsrechtlich relevant zu beurteilen ist, ist am konkreten Einzelfall zu messen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 52- D-2517/2009 jährigen Landwirt aus einfachen Verhältnissen. Er hielt sich bisher noch nie im Ausland auf und vermag eine Reise auch nicht zum Beispiel mit beruflichen Verpflichtungen oder mit Besuchen bei Verwandten zu begründen. Bereits aufgrund dieser Umstände dürften sich den chinesischen Einreisebehörden erste Fragen zur Auslandreise des Beschwerdeführers stellen. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt seit bald anderthalb Jahren im Ausland aufhält. Diese Fallumstände dürften vorliegend insgesamt genügen, um die Aufmerksamkeit der Grenzkontrollbehörden zu wecken. Der Beschwerdeführer hat aus diesem Grund begründete Furcht vor gezielten und intensiven Übergriffen im Falle der Wiedereinreise. Damit ist ihm begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zuzuerkennen. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach China aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe Verfolgung zu befürchten hat. Nachdem die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzig aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen ist, ist eine Asylgewährung gemäss dem Ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ausgeschlossen. 5.4 Abschliessend ist demnach festzustellen, dass die Vorinstanz angesichts des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint, jedoch die Asylgewährung zu Recht verweigert hat. Die Vorinstanz hat als Folge des negativen Asylentscheides zudem zu Recht die Wegweisung des Beschwerdeführers angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6. Das BFM hat den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vom 24. März 2009 zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers durch Rückschaffung in die Volksrepublik China erweist sich mithin nicht nur als unzumutbar, sondern muss überdies zufolge erstellter Flüchtlingseigenschaft auch als unzulässig erachtet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen, soweit sie das Asylgesuch des Beschwerdeführers abweist und in der Folge die Weg- D-2517/2009 weisung aus der Schweiz anordnet. Sie ist demgegenüber aufzuheben, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber die Asylgewährung beantragt, ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren bezüglich der Asylgewährung unterlegen ist, wäre er im Rahmen des Unterliegens kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 24. April 2009 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, und sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers seither nicht verändert haben, ist auf eine Kostenerhebung zu verzichten. 8.2 Nachdem dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sein dürften, ist trotz des teilweise Obsiegens keine Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2517/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung anzuordnen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 10

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