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Bundesverwaltungsgericht 18.05.2007 D-2516/2007

18 mai 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,586 mots·~13 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Abtei lung IV D-2516/2007 {T 0/2} Urteil vom 18. Mai 2007 Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Huber, Wespi Gerichtsschreiber Weber X._______, geboren _______, Afghanistan, wohnhaft _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 8. März 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben im November oder Dezember 2001 und lebte fortan bei einem Onkel in _______/Pakistan. Von Pakistan, Iran, der Türkei und ihm unbekannten Ländern her kommend, gelangte er am 30. April 2005 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 13. Mai 2005 wurde er im Transitzentrum _______ summarisch befragt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton _______ zugewiesen. Am 14. Juni 2005 führte die kantonale Behörde eine Anhörung durch. B. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer - ein Paschtune aus _______ - im Wesentlichen geltend, seine beiden Brüder hätten die Taliban unterstützt. Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001 sei einer seiner Brüder getötet worden, der andere sei seither verschollen. Aus Angst, durch die Feinde seiner Brüder, welche ihn kennen würden und in Afghanistan problemlos ausfindig machen könnten, umgebracht zu werden, und wegen der generellen Situation vor Ort sei er zusammen mit seiner Mutter wenig später (November/Dezember 2001) nach Pakistan geflohen. C. Mit Verfügung vom 8. März 2007 - eröffnet am 14. März 2007 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Persönlichkeitsprofils und in Anbetracht des politischen Umschwungs sowie der Stabilisierung der Situation vor Ort keine asylrelevanten Nachteile seitens der neuen Machthaber wegen der Taliban-Unterstützung durch seine Brüder zu befürchten habe. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers lebten Verwandte von ihm in _______, weshalb von einem sozialen Beziehungsnetz auszugehen sei. Der Umstand, wonach er in Afghanistan und in Pakistan als Schneider und Teppichknüpfer gearbeitet habe, lasse darauf schliessen, dass er sich in schwierigen Lebenssituationen zu behaupten wisse. D. Mit Beschwerde vom 6. April 2007 (Datum des Poststempels) beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Asylgewährung. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren. Zur Begründung wurde vorgebracht, es sei in _______ allgemein bekannt, dass die Brüder des Beschwerdeführers für die Taliban gearbeitet hätten. Im Falle seiner Rückkehr nach _______ würde er erkannt und als Mitglied einer vormals talibanfreundlichen

3 Familie entsprechend behelligt werden. Es sei landesweit mit drastischen Massnahmen seitens der staatlichen Behörden zu rechnen. Ein allfälliger Vollzug der Wegweisung würde sodann gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Er verfüge weder über einen Schulabschluss noch eine Berufsausbildung. Die Arbeitslosigkeit in _______ sei sehr gross. Ein familiäres Netz bestehe nicht. Seine einzige Verwandte vor Ort - eine Tante - sei vor ungefähr einem Jahr aus _______ nach Pakistan geflohen. Somit wäre er in _______ auf sich alleine gestellt und würde kaum eine Unterkunft finden. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Vernehmlassung vom 18. April 2007 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 19. April 2007 zur Kenntnisnahme übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-

4 dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Bundesamt gehe zu Unrecht von der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen aus und verkenne die prekäre Situation in seinem Heimatland. 4.2 Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Unbesehen der Frage, ob die Darlegungen des Beschwerdeführers im Asylpunkt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG überhaupt zu genügen vermögen, weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nie politisch betätigt hat. Auch den Akten kann jedenfalls nicht entnommen werden, dass er sich durch Aktivitäten zugunsten der Taliban persönlich exponiert hätte; demzufolge weist er schon aus diesem Grund kein Persönlichkeitsprofil auf, welches auf eine mögliche Gefährdung durch staatliche Behörden in Afghanistan hindeuten würde (vgl. dazu auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission/EMARK 2003 Nr. 10 E. 8c S. 64). Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Furcht des Beschwerdeführers vor privaten Racheakten nicht als objektiv begründet, zumal er diesbezüglich nur sehr vage bleibt. Nicht alle, die die Taliban unterstützten, haben Racheakte zu befürchten. Die begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung ist in Anbetracht der Fallumstände zu verneinen. 4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt, und die eventualiter beantragte, aber nicht näher begründete Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kommt nicht in Betracht. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine

5 konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.5 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2, 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.). 6. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise des Fehlens einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 7.2 In ihrem unter EMARK 2006 Nr. 9 publizierten Urteil nahm die ARK aufgrund der politischen Entwicklung seit dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001 eine differenzierte Lagebeurteilung vor und prüfte nach EMARK 2003 Nr. 10 und 30 erneut die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Afghanistan. Zusammenfassend kam sie dabei zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung nur in Regionen als zumutbar zu bezeichnen sei, in denen seit 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr zu verzeichnen seien oder keine dauernde Instabilität bestehe. Darunter fallen die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehörten (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen des Landes. Der Vollzug der Wegweisung sei nur für Personen als zumutbar zu erachten, die aus diesen Regionen stammten oder dort über ein tragfähiges Familien- oder

6 Beziehungsnetz verfügten und das Existenzminimum und die Wohnsituation gesichert seien (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68, Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Die entsprechende Lagebeurteilung behält auch heute ihre Gültigkeit. Die Situation insbesondere in _______ ist, geprägt durch den Zustrom interner Flüchtlinge, nach wie vor sehr angespannt. Es mangelt an Wohnraum, Arbeitsplätzen und medizinischer Versorgung; staatliche oder internationale Hilfe kann nur sehr eingeschränkt erteilt werden. Wer nicht über familiäre oder andere soziale Schutzmechanismen verfügt, dem ist die erfolgreiche Reintegration praktisch verwehrt. Die generelle Sicherheitslage in Afghanistan kann sodann aktuell nicht als wesentlich verbessert bezeichnet werden. So haben die Nato- Truppen am 6. März 2007 eine breit angelegte Frühlingsoffensive eingeleitet; das unmittelbare Ziel sei die Verbesserung der Sicherheitslage. Es soll sich um die grösste Aktion der Truppen seit dem Jahr 2002 handeln (NZZ vom 7. März 2007). Es kommt jedoch auch weiterhin regelmässig zu gewaltsamen Zwischenfällen, denen zahlreiche Zivilisten zum Opfer fallen. Ende April 2007 ereigneten sich zudem im bisher ruhigen Westen des Landes heftige Kämpfe (NZZ vom 14. März und 2. Mai 2007). 7.3 Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge seit seiner Kindheit in _______ gelebt, wohin der Wegweisungsvollzug gemäss oben stehenden Ausführungen grundsätzlich in Betracht kommt. Er gab indes an, seine Eltern seien verstorben (A 1/9, S. 1). Seine einzige Verwandte im Heimatland sei eine in Kabul wohnhafte Tante (A 1/9, S. 1; A 8/19, S. 5). Die Erwägung des Bundesamtes im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer verfüge in _______ nach wie vor über ein tragfähiges soziales Netz, ist entsprechend nur sehr bedingt nachvollziehbar. Dies umso weniger, als allein die Herkunft aus _______ angesichts der langjährigen kriegerischen Auseinandersetzungen, die zur Zersplitterung zahlreicher Clans und Sippschaften geführt haben, noch nicht auf effektive familiäre Strukturen schliessen lässt. Der Beschwerdeführer hat _______ bereits vor sechs Jahren verlassen. Besagte Tante sei gemäss Beschwerdevorbringen mittlerweile ausser Landes geflohen. Insgesamt lässt sich aus den Akten nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer in _______ über ein tragfähiges familiäres oder soziales Netz verfügt. Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer offenbar lediglich über eine sehr bescheidene Schulbildung und keine Berufsausbildung. Bisher habe er als Schneider und Teppichknüpfer gearbeitet (A 1/9, S. 2; A 8/19, S. 5). Letzteres mag zwar darauf hindeuten, dass er sich gemäss vorinstanzlicher Einschätzung in „schwierigen Situationen zu behaupten weiss“. Die gemäss Praxis der ARK bezüglich Afghanistan hohen Anforderungen an die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums sowie der Wohnsituation - sind damit aber insgesamt nicht erfüllt. Dass diese Praxis der ARK aufgrund der aktuellen Situation vor Ort nach wie vor als gerechtfertigt erscheint, wurde bereits unter Ziff. 7.2. in fine dargelegt. Das erforderliche tragfähige und effektiv vorhandene Beziehungsnetz ist nach dem Gesagten für den Beschwerdeführer in _______ nicht gegeben, und eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative besteht offensichtlich nicht. 7.4 Insgesamt ist nach dem Gesagten die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die angefochtene Verfügung erscheint indessen als unangemes-

7 sen, soweit darin die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht wird. Nachdem sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 14a Abs. 6 ANAG ergeben, ist das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 8. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten bezüglich der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls sowie der Anordnung der Wegweisung abzuweisen; soweit die Anordnung des Wegweisungsvollzugs betreffend, ist die Beschwerde demgegenüber gutzuheissen. 9. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die reduzierten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da dessen Gesuch um Kostenerlass mit Zwischenverfügung vom 13. April 2007 gutgeheissen worden ist, ist von der Kostenauferlegung abzusehen. 9.2 Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer stünde in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG grundsätzlich eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen und verhältnismässig hohen Parteikosten zu. Da er im Beschwerdeverfahren keine Rechtsvertretung mandatierte, dürften ihm keine solchen Kosten entstanden sein, weshalb die Entrichtung einer Parteientschädigung vorliegend nicht in Betracht kommt. (Dispositiv nächste Seite)

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem festgestellt wird, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar ist. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - das Bundesamt, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorinstanzlichen Akten (Kopie; Ref.-Nr. _______) - _______ Die Instruktionsrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand am:

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