Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2498/2011 Urteil vom 10. Mai 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (…), Mongolei, (…), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 21. April 2011 / N (…).
D-2498/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin die Mongolei eigenen Angaben zufolge am 23. oder 24. April 2008 verliess und im Mai 2008 mit einem Visum legal in die Tschechische Republik einreiste, wo sie bis im März 2010 lebte und arbeitete, dass sie die Tschechische Republik erstmals im März 2010 und erneut Ende April 2010 verliess und sich seither in der Schweiz aufhielt, wo sie am 1. Februar 2011 um Asyl nachsuchte, dass sie am 14. Februar 2011 im Transitzentrum Altstätten zu ihren Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt wurde (Kurzbefragung), dass sie im Rahmen des ihr bei der Kurzbefragung und am 16. Februar 2011 gewährten rechtlichen Gehörs geltend machte, sie sei in der Tschechischen Republik mehrfach von Dritten angegriffen und verletzt worden, worauf sie Anzeige erstattet habe, dass die Polizei die Täter jedoch nicht gefunden und sie nach diesen Vorfällen keine Hilfe oder Unterstützung erhalten habe, dass sie sich davor fürchte, in die Tschechische Republik zurückzukehren, dass das BFM die zuständigen tschechischen Behörden am 28. Februar 2011 gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO (Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) um Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass die tschechischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers am 14. April 2011 zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 21. April 2011 – eröffnet am 29. April 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Tschechische Republik verfügte, die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
D-2498/2011 Ablauf der Rechtsmittelfrist zu verlassen, feststellte, der Kanton B._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, liege gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) bei der Tschechischen Republik, dass die Tschechische Republik willens und fähig sei, Personen gegenüber Übergriffen von Dritten zu schützen, dass die Tschechische Republik die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie), die zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Mai 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, damit sie bis zu ihrer beabsichtigten Heirat in der Schweiz bleiben könne, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
D-2498/2011 SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – soweit sie sich sinngemäss gegen eine Rückweisung der Beschwerdeführerin in die Tschechische Republik richtet – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hingegen nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war und somit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden kann, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
D-2498/2011 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die tschechischen Behörden am 14. April 2011 gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO in Beantwortung einer Anfrage des BFM vom 28. Februar 2011 der Übernahme der Beschwerdeführerin zustimmten, dass die Beschwerdeführerin somit ohne Weiteres in die Tschechische Republik ausreisen kann und der allfällige Vollzug der Wegweisung dorthin möglich ist, dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die einen Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahe legen, da die Tschechische Republik unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, die Tschechische Republik würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei in der Tschechischen Republik dreimal zusammengeschlagen worden und die Behörden hätten die Täter nicht gefunden, einer Rückkehr dorthin insofern nicht entgegensteht, als sie sich mit konkreten Schutzbedürfnissen erneut an die tschechischen Behörden wenden kann, die im Rahmen des ihnen Möglichen für ihre Sicherheit zu sorgen haben werden, dass die Absicht der Beschwerdeführerin, in der Schweiz einen Schweizerbürger zu heiraten (vgl. das Verkündgesuch vom 11. April 2011), nichts an der Zuständigkeit der tschechischen Behörden zur Prüfung ihres Asylgesuchs ändert, dass eine Rückkehr in die Tschechische Republik nicht bedeutet, dass sie ihren Freund, den sie eigenen Angaben gemäss seit über einem Jahr kenne, nicht heiraten kann,
D-2498/2011 dass es diesem einerseits offenstehen dürfte, sich in die Tschechische Republik zu begeben, dort eine Eheschliessung vorzubereiten und sich trauen zu lassen, dass es anderseits der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, bei den zuständigen Behörden ein Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Heirat ihres Freundes zu stellen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem zurzeit kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach Hindernissen des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. der zur Publikation vorgesehene BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 10.2) und allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV1], SR 142.311) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG) besteht, dass das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung in die Tschechische Republik zu Recht angeordnet hat,
D-2498/2011 dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-2498/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: