Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2494/2016
Urteil v o m 2 . M a i 2016 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…), Ungarn,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 15. April 2016 / N (…).
D-2494/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsangehöriger. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung seines achten Asylgesuchs in der Schweiz. Die Vorinstanz hat die Eingabe vom 9. März 2016 als Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG entgegengenommen. Betreffend die vorherigen Verfahren wird auf den Entscheid des SEM vom 15. April 2016 verwiesen. B. Zur Begründung trug der Beschwerdeführer neben den bereits in den vorangegangenen Verfahren vorgebrachten und behandelten Gründen zusätzlich vor, er sei von den ungarischen Justizbehörden nach seiner Rückkehr im Jahr 2014 diskriminiert worden, da ihm – bei gleicher Ausgangslage – in einem Gerichtsverfahren die Prozesskosten erlassen worden seien, in einem anderen jedoch nicht. Ferner habe eine Psychiaterin ihm das verlangte Gutachten zur Verlängerung der Gültigkeit seines Führerscheins unrechtmässig verweigert. Das deshalb angerufene Gericht sei während acht Monaten untätig geblieben, was ebenfalls diskriminierend sei. C. Das SEM wies das Asylgesuch mit Entscheid vom 15. April 2016 kostenpflichtig ab. Es erachtete die Vorbringen nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 142.31). Ungarn sei vom Bundesrat zudem als verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG eingeschätzt worden. Die vorgebrachten Gründe seien nicht geeignet, die Vermutung der relativen Verfolgungssicherheit zu entkräften. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, da der Beschwerdeführer sich nicht aus einem der im Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (FZA, SR 0.142.112.681) genannten Gründe in der Schweiz aufhalte. Der Vollzug sei ferner zumutbar und möglich. Der Entscheid wurde am 20. April 2016 eröffnet. D. Am 22. April 2016 focht der Beschwerdeführer diesen Entscheid an und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft. Zur Begründung führte er aus, die ungarische Regierung sei korrupt, die Justiz sei mit der Politik verflochten. Er habe dies in seinen Blogs ausführlich beschrieben. Ferner schilderte der Beschwerdeführer erneut die bereits in der schriftlichen Eingabe vor dem
D-2494/2016 SEM gemachten Gründe für eine erneute Asylantragstellung: Die richterliche Unabhängigkeit in Ungarn sei untergraben, er sei ein Opfer von Diskriminierungen geworden, die Regierung beschneide die Pressefreiheit und schade allen, die über diese Missstände berichteten. E. Die Akten der Vorinstanz trafen am 26. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdefrist betrage fünf Arbeitstage (vgl. Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 AsylG und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Es hat dabei zu Recht und mit zutreffender Begründung die Voraussetzungen für einen Entscheid mit einer Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG bejaht, nachdem der Heimatstaat des Beschwerdeführers vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden ist. Das SEM durfte das Verfahren nach Prüfung des Mehrfachgesuchs vom 9. März 2016 ohne weitere Abklärungen als spruchreif erachten. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG,
D-2494/2016 Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die im Mehrfachgesuch geltend gemachten Vorbringen als nicht asylbeachtlich. Aus seinen allgemeinen Ausführungen zur politischen Situation in Ungarn könne der Beschwerdeführer nichts zu seinem Vorteil ableiten. Die Annahme der relativen Verfolgungssicherheit
D-2494/2016 in seinem Heimatstaat habe er nicht zu erschüttern vermocht. Das Asylgesuch sei abzulehnen und er sei aus der Schweiz wegzuweisen. Da sich der Beschwerdeführer nicht auf die Regelungen des FZA berufen habe und ihm aus diesem auch kein Anspruch auf Aufenthaltsregelung eröffnet sei, sei der Vollzug der Wegweisung zulässig und gemäss Art. 83 Abs. 5 AuG (SR 142.20) auch zumutbar, sowie möglich. 4.2 Der Beschwerdeführer sieht sich als Opfer staatlicher Willkür und prangert die Missstände in Ungarn an. Die freie Meinungsäusserung werde unterdrückt. Er werde diskriminiert. Für Einzelheiten ist auf seine Eingaben zu verweisen (vgl. Bst. B, D). 4.3 Das Gericht hält die Argumentation der Vorinstanz für zutreffend, wonach der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen konnte und es ihm auch nicht gelang, die Vermutung der relativen Verfolgungssicherheit in seinem Einzelfall zu entkräften. Im Einzelnen ist auf die Begründung des Entscheids vom 15. April 2016 zu verweisen. Auch die von ihm dagegen vorgetragenen Beschwerdegründe sind nicht geeignet, diese Einschätzung zu widerlegen. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Betreffend die Anordnung der Wegweisung nach Ungarn und des Vollzugs kann ohne Weiterungen auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden, welche sich ihrerseits auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abstützt (vgl. Entscheid vom 15. April 2016, Ziff. III). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-2494/2016 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-2494/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
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