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Bundesverwaltungsgericht 09.06.2015 D-2488/2015

9 juin 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,917 mots·~15 min·3

Résumé

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. April 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2488/2015

Urteil v o m 9 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende – Testbetrieb VZ Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. April 2015 / N (…).

D-2488/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger – verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge im Februar 2014 und gelangte am 27. Februar 2015 nach längeren Aufenthalten in Äthiopien und im Sudan via Libyen und Italien illegal in die Schweiz, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Mit Schreiben vom 27. Februar 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, er sei per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen worden, wo sein Asylgesuch gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) behandelt werde. Am 6. März 2015 erhob das SEM im Verfahrenszentrum Zürich seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie – summarisch – zu seinen Ausreisegründen. Am 19. März 2015 hörte ihn das SEM gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV einlässlich zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er stamme aus der Stadt B._______, wo er bei seiner Tante aufgewachsen sei. Als er von der Junior- zur Highschool hätte wechseln sollen, habe sich seine Tante den Kauf des neuen Schulmaterials nicht leisten können, weshalb er die Schule im Jahr 2013 habe abbrechen müssen. Im Verlauf des Monats Februar 2014 sei er bei einer Razzia des Militärs in B._______, die jeweils mittwochs und samstags über Mittag durchgeführt worden sei, von Soldaten mitgenommen worden, da er sich mangels eines Schülerausweises nicht habe ausweisen können. Die Schülerausweise seien jeweils nur ein Jahr lang gültig, und er habe für das Jahr 2014 keinen neuen Schülerausweis erhalten, da er die Schule im Jahr 2013 abgebrochen habe. In der Folge sei er zusammen mit einer weiteren Person an den Stadtrand von B._______ zu einem Stadion gebracht worden. Dort sei ihm zusammen mit einem Freund die Flucht gelungen, worauf sie Eritrea noch am selben Tag über die äthiopische Grenze verlassen hätten. Anlässlich der Razzia sei er nicht registriert worden. Im Übrigen sei er bis zu seiner Ausreise aus Eritrea nie militärisch registriert worden beziehungsweise habe er nie ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten. B. Am 31. März 2015 erhielt die Rechtsvertreterin den Entwurf des SEM über den ablehnenden Asylentscheid. Darin erkannte das SEM dem Beschwerdeführer zwar gestützt auf Art. 54 AsyG die Flüchtlingseigenschaft zu, lehnte aber sein Asylgesuch ab, da es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Razzia um eine regelmässige, jeweils mittwochs und

D-2488/2015 samstags stattfindende Aktion gehandelt und der Beschwerdeführer angegeben habe, nie registriert worden zu sein und nie ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten zu haben, weshalb mangels Gezieltheit der Verfolgungsmassnahme keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes vorliege. C. Am 1. April 2015 gab die Rechtsvertreterin eine entsprechende Stellungnahme ab. Dabei hielt sie fest, es sei ihrem Mandanten am vergangenen Samstag, den 28. März 2015, erstmals gelungen, seine Tante telefonisch zu kontaktieren, nachdem es ihm via einen Freund mit Facebook-Account möglich geworden sei, eine Person aus seiner früheren Wohngegend zu finden, welche ihm den Kontakt zu seiner Tante vermittelt habe. Dabei habe er von seiner Tante erfahren, dass die eritreischen Behörden sich bei seinen Freunden nach ihm erkundigt und dabei herausgefunden hätten, dass er von den Militärbehörden bei einer Razzia aufgegriffen worden und von dort geflohen sei. Seither suchten diese nach ihm, da er sich der Rekrutierung entzogen habe. Weiter habe die Tante ihm mitgeteilt, dass sie nach seiner Ausreise von den Militärbehörden festgenommen worden sei. Dabei hätten sich die Militärbehörden nach seinem Aufenthaltsort erkundigt, da sie ihn in den Militärdienst hätten einziehen wollen. Schliesslich sei sie nach zwei Wochen wieder freigelassen worden, nachdem die Militärbehörden ihr geglaubt hätten, dass sie seinen Aufenthaltsort nicht kenne. Damit sei erwiesen, dass die eritreischen Behörden nachträglich herausgefunden hätten, dass er sich durch die Flucht bei einer Razzia der Rekrutierung entzogen habe, weshalb er von ihnen als Wehrdienstverweigerer betrachtet werde. Damit lägen mittlerweile gezielte, gegen den Beschwerdeführer gerichtete staatliche Verfolgungsmassnahmen vor, womit in casu von einer begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG ausgegangen werden müsse. Ergänzend hielt die Rechtsvertreterin fest, gemäss Art. 5 TestV dürften den Asylsuchenden aus der Teilnahme an den Testphasen in Bezug auf den Entscheid über ihr Asylgesuch keine Nachteile erwachsen. Für den Beschwerdeführer sei es unmöglich gewesen, früher mit seiner Tante in Kontakt zu treten, da er ihre Nummer nicht gekannt habe. Die Kontaktaufnahme sei ihm innerhalb eines Monats und somit den Umständen entsprechend relativ schnell, leider aber erst kurz nach seiner Anhörung, gelungen. Im Hinblick auf die äusserst kurzen Fristen im Testverfahren dürfe ihm daraus jedoch kein Nachteil erwachsen. Die Rechtsvertretung fordere deshalb, dass er bezüglich der erst kürzlich bekannt gewordenen Tatsachen

D-2488/2015 erneut befragt werde oder dass diese Tatsachen im Entscheid entsprechend gewürdigt würden. D. Mit Verfügung vom 8. April 2015 – eröffnet am 9. April 2015 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. In diesem Zusammenhang würdigte die Vorinstanz auch die Stellungnahme der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 1. April 2015. Im Weiteren stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft zufolge subjektiver Nachfluchtgründe. So habe er angegeben, Eritrea im Februar 2014 illegal verlassen zu haben. Zu diesem Zeitpunkt sei er im militärdienstpflichtigen Alter gewesen. Die eritreischen Behörden unterstellten solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung und bestraften diese bei einer Rückkehr nach Eritrea sehr streng, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichnen würden. Flüchtlingen werde indessen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG geworden seien (vgl. Art. 54 AsylG). Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete seine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs an. E. Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 20. April 2015 beantragte der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Im Weiteren beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. F. Am 5. Mai 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

D-2488/2015 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

D-2488/2015 4.1 Die Rechtsvertretung stellt zunächst in formeller Hinsicht den Antrag, der vorliegende Fall sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, da diese den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt habe. So sei es dem Beschwerdeführer erst kurz nach seiner Anhörung vom 19. März 2015, nämlich am 28. März 2015, gelungen, erstmals seit seiner Flucht mit seiner Tante in Kontakt zu treten, wobei er von ihr neue, durchaus entscheiderhebliche Tatsachen erfahren habe. In diesem Zusammenhang werde deshalb eine weitere Befragung des Beschwerdeführers durch das SEM beantragt (vgl. Beschwerde S. 4/ II. 3.). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorliegend fest, dass das SEM der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit der Abgabe seines Entscheidentwurfs die Gelegenheit eingeräumt hat, eine Stellungnahme abzugeben, wovon diese mit Eingabe vom 1. April 2015 denn auch einlässlichen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus hat das SEM diese Stellungnahme in seiner Verfügung vom 8. April 2015 materiell gewürdigt. Angesichts dieser Tatsachen besteht aus Sicht des Gerichts keine Veranlassung, den Beschwerdeführer zu den nachträglich geltend gemachten Sachverhaltsvorbringen zusätzlich persönlich zu befragen, weshalb der diesbezügliche Verfahrensantrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.

D-2488/2015 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. 6.2 Die Rechtsvertreterin zitiert in diesem Zusammenhang das in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] publizierte Urteil 2006 Nr. 3, wonach eine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG angenommen werden müsse, wenn die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organe des eritreischen Staates mit der betroffenen Person in konkreten Kontakt getreten seien und aus diesem Kontakt erkennbar werde, dass die Person rekrutiert werden sollte. Sei ein solcher Kontakt erfolgt und entziehe sich die betroffene Person in der Folge der Rekrutierung, müsse davon ausgegangen werden, dass dieses Verhalten als Verletzung der Dienstpflicht verstanden werde. Ein konkreter Kontakt mit den Militärbehörden, welcher Anlass zu begründeter Furcht gebe, sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn die betroffene Person aus dem Dienst desertiert sei oder wenn sie einen Marschbefehl erhalten habe. Daneben könne aber auch ein informeller Kontakt mit dem Militär oder der Militärpolizei die Furcht vor ernsthaften Nachteilen begründen, sofern aus einem solchen Kontakt ersichtlich werde, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte und sie sich dieser Rekrutierung entzogen habe. Im vorliegenden Fall sei die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betraute Behörde mit dem Beschwerdeführer konkret in Kontakt getreten. Aus diesem Kontakt werde zweifelsohne ersichtlich, dass der Beschwerdeführer hätte rekrutiert werden sollen und dass er sich dieser Rekrutierung entzogen habe. Dass die Behörden sein Verhalten als Verletzung der Dienstpflicht verstanden hätten, hätten sie durch die Befragung seiner Freunde und die Verhaftung seiner Tante signalisiert. Damit seien die Voraussetzungen zur Begründung der Asyleigenschaft im Sinne des vorzitierten Grundsatzurteils erfüllt, weil das dem Beschwerdeführer Zugestossene über eine Rekrutierungsmöglichkeit auf theoretischer Ebene hinausgehe (vgl. Beschwerde S. 4 ff./ II. 4.). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht vermag sich dieser Argumentation der Rechtsvertretung aus nachstehenden Überlegungen heraus nicht anzuschliessen: So hat der Beschwerdeführer bei seiner Anhörung am 19. März 2015 die explizite Frage, ob man anlässlich der Razzia im Februar 2014 seinen Namen aufgeschrieben beziehungsweise ob man ihn registriert habe, unmissverständlich verneint (vgl. act. A16/10 S. 8, F und A69). Verneint hat er auch die weiteren Fragen, ob er jemals ein Schreiben von den Militärbehörden erhalten habe oder von diesen jemals (anderweitig) kontaktiert worden sei (vgl. act. A16/10 S. 9, F und A76 f.). Bei dieser Sachlage

D-2488/2015 ist auszuschliessen, dass die heimatlichen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise Kenntnis davon hatten, dass er sich bei der angeblichen Razzia im Februar 2014 einer Rekrutierung durch Flucht entzogen hat. 6.4 Unplausibel erscheint darüber hinaus auch, wie die heimatlichen Behörden nachträglich Kenntnis von seiner Flucht anlässlich einer Razzia im Februar 2014 hätten erlangen sollen: So machte der Beschwerdeführer bei seiner Anhörung vom 19. März 2015 deutlich, aufgrund der Spontanität des Fluchtentschlusses niemanden in seiner Heimat entsprechend benachrichtigt zu haben (vgl. act. A16/10 S. 7, F und A62 f.). Auch verneinte der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit, noch irgendwelche Kontakte zu seinem Heimatland zu haben beziehungsweise in der Lage gewesen zu sein, seine Geschwister oder seine Tante in Eritrea zu kontaktieren (vgl. act. A16/10 S. 2, F und A3 bis 9). So besehen, erscheint die erst im Rahmen der Stellungnahme am 1. April 2015 aufgestellte Behauptung, die eritreischen Behörden hätten nachträglich durch Kontaktierung seiner Freunde in Eritrea, erfahren, dass er sich im Februar 2014 einem militärischen Rekrutierungsversuch entzogen habe, zum einen unstimmig und erscheint daher zum anderen als untauglicher Versuch, durch nachgeschobene Behauptungen einen asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren. 6.5 Nach dem Gesagten könnte die angebliche zweiwöchige Verhaftung der Tante, falls sie überhaupt in einem Zusammenhang mit der Person des Beschwerdeführers steht, allenfalls als Indiz dafür erblickt werden, dass den eritreischen Behörden nachträglich die illegale Ausreise des Beschwerdeführers bekanntgeworden sein könnte. Diesem Umstand wäre vom SEM allerdings bereits dadurch Rechnung getragen worden, dass es dem Beschwerdeführer in Bejahung subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. 6.6 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen asylrechtlich erheblichen Sachverhalt glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts ändern können. Das SEM hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.

7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet

D-2488/2015 den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der Person über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). 8.2 Das SEM ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs an, so dass sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Da sich die Beschwerde – wie vorstehend aufgezeigt – als aussichtslos erweist, ist das in der Beschwerde vom 20. April 2015 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. Zufolge Direktentscheids wird das Gesuch um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

D-2488/2015 (Dispositiv nächste Seite)

D-2488/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und an das SEM.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Philipp Reimann

Versand:

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