Abtei lung IV D-2484/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . April 2008 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren X._______, Nigeria, vertreten durch lic. iur. Emil Nisple, Rechtsanwalt, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. April 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2484/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus C._______, D._______, stammende und der Pfingstgemeinde angehörende Beschwerdeführer vom Volkstamm der E._______ eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 1. September 2007 verliess und von F._______ auf dem Seeweg über ihm unbekannte Länder am 15. Oktober 2007 in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im G._______ vom 20. November 2007 sowie der direkten Bundesanhörung vom 12. März 2008 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Mitglied des "Movement for the Emancipation of Niger Delta" (MEND), welche als militante Gruppe für die Kontrolle ihrer Bodenschätze durch die Einheimischen kämpfe, dass sie zu diesem Zweck ausländische Mitarbeiter von Ölfirmen entführt und von Tankstellenbetreibern Geld einkassiert hätten, dass es deswegen zu einer Verringerung der Ölproduktion gekommen sei, was die Regierung veranlasst habe, bewaffnete Militärs gegen die MEND einzusetzen, worauf bei verschiedenen Auseinandersetzungen sowohl Regierungssoldaten als auch Angehörige der MEND getötet worden seien, dass auch er bei Geiselnahmen (als Lieferant von Informationen über den Aufenthaltsort von potenziellen Entführungsopfern) und bei Schiessereien zugegen gewesen sei, dass die Regierungssoldaten aus ihm unbekannten Gründen in den Besitz persönlicher Daten von MEND-Mitgliedern gekommen seien, weshalb diese gejagt und auch zuhause von den Soldaten gesucht worden seien, dass er eines Tages zusammen mit Kollegen in den D._______ gegangen sei, sie von Soldaten angegriffen worden seien, wobei sein Kollege E. getötet worden sei, dass er sich am nächsten Tag nach F._______ in die Wohnung von E. begeben habe, wo ihm Leute gesagt hätten, dass er bereits von Soldaten gesucht worden sei, weshalb er Nigeria verlassen solle, D-2484/2008 dass ihn, als er die Wohnung verlassen habe und auf die Strasse getreten sei, die Soldaten erneut angegriffen und ihm eine Schussverletzung zugefügt hätten, dass er sich in eine Kirche gerettet habe und der dortige Priester einen Arzt zur Wundversorgung organisiert habe, dass der Priester ihm in der Folge angeboten habe, sich in der Kirche versteckt zu halten und in dieser Zeit seine Ausreise organisiert habe, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 10. April 2008 - eröffnet am folgenden Tag - nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass es in diesem Zusammenhang nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer keine einzige Person in Nigeria kenne, die er um Unterstützung, so auch bei der Beschaffung von Identitätsdokumenten, bitten könne, zumal er dort sein ganzes bisheriges Leben verbracht habe, dass es zudem unglaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer in fast sechs Monaten seit der Einreise keinen Kontakt mit einer an einer bekannten Adresse in Nigeria wohnenden Person herstellen könne, weshalb der Rechtfertigungsversuch des Beschwerdeführers darauf schliessen lasse, dass er nicht bereit sei, seine Identität mit Ausweisen zu belegen, dass die geschilderten Ausreiseumstände stereotypen Vorbringen der Gesuchsteller entsprechen würden, welche nicht bereit seien, ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen, dass deshalb an seiner Angabe, er habe nie ein Reise- oder Identitätsdokument besessen, zu zweifeln sei, und angenommen werden müsse, er besitze echte Ausweispapiere, die er den schweizerischen Asylbehörden nicht ausgehändigt habe, D-2484/2008 dass der Beschwerdeführer zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich betreffend der Teilnahme an Geiselnahmen und Schiessereien in H._______ sowie hinsichtlich seiner Schussverletzung widersprüchliche Angaben gemacht habe, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er einerseits die Soldaten, die auf E. geschossen hätten, gar nicht gesehen habe, andererseits aber gewusst haben wolle, dass ihn am nächsten Tag dieselben Soldaten beschossen hätten, als völlig unlogisch erachtet werden müssten, dass der Beschwerdeführer, welcher bei der MEND die letzten Monate vor seiner Ausreise verbracht habe, nicht einmal schätzungsweise die Anzahl deren Mitglieder oder die Anzahl Personen, welche an Geiselnahmen beteiligt gewesen seien, habe nennen können, dass er schliesslich erst anlässlich der Bundesanhörung geltend gemacht habe, dass er in Nigeria zur Fahndung ausgeschrieben worden sei, weshalb auch am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens gezweifelt werden müsse, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. April 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. April 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-2484/2008 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei- D-2484/2008 zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG abgab, D-2484/2008 dass er dazu geltend machte, er habe ausser einer Mitgliederkarte der MEND, von deren Verbleib er nichts wisse, nie Identitätsdokumente besessen und er kenne auch niemanden, der ihm bei der Beschaffung von Identitätsdokumenten helfen könnte, dass zudem seine Mutter Analphabetin sei und man die einzige Person, die ihm hätte diesbezüglich helfen können, umgebracht habe, dass vorab - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der fehlenden Reiseund Identitätspapiere zu verweisen ist, dass überdies nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatland ohne jegliche Identitätspapiere gelebt, zumal er eine 7-jährige Schulbildung durchlaufen und zusammen mit seiner Mutter auf "Kollektivland" im Dorf gearbeitet habe und sich somit den Behörden gegenüber auch aus geschäftlichen Gründen hätte ausweisen müssen, dass der Beschwerdeführer auch unbegründet liess, wie er respektive seine Fluchthelfer eine Reise von Nigeria über diverse Länder und mittels verschiedener Verkehrsmittel ohne Reisepapiere organisierten und durchführten, was die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben über das Fehlen der Identitätspapiere untermauert, dass die insgesamt substanzlosen und realitätsfremden Angaben des Beschwerdeführers über den fehlenden Besitz von Identitätspapieren die Haltlosigkeit seiner diesbezüglichen Angaben ebenso bestätigen wie die unrealistischen und detailarmen Angaben über die Reise in die Schweiz, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zwar eine Kopie eines Geburtsscheins des I._______ vom Y._______ zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weder anführt, wie und durch wen er in Besitz dieses Geburtsscheins gekommen ist, noch darzulegen vermag, weshalb es ihm nicht möglich gewesen ist, das fragliche Beweismittel innert der gesetzlichen Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG einzureichen, D-2484/2008 dass das eingereichte Beweismittel überdies lediglich in Kopie vorliegt, gemäss BVGE 2007/7 nur Reisepässe und Identitätskarten den Begriff des "Reise- oder Identitätspapiers" respektive den Nachweis der Identität gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu erbringen vermögen und selbst bei Einreichung eines qualitativ rechtsgenüglichen Identitätspapiers der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu Recht ergangen wäre, da die 48-stündige Frist zur Einreichung entsprechender Identitätsdokumente bereits verstrichen war (vgl. BVGE 2007/7 E. 7.1), dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifizierte, zumal sie teilweise offensichtlich widersprüchlich geschildert wurden, jeglicher Realität entbehren und der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die geltend gemachten Erlebnisse mit der nötigen Substanz zu schildern, dass die in der Beschwerdeschrift angeführten Einwände betreffend die Schussverletzung nicht zu überzeugen vermögen, zumal der Beschwerdeführer lediglich von einer Schusswunde sprach (vgl. Prot. Transitzentrum, S. 5; Prot. direkte Anhörung, S. 8) und dabei klar zwischen einer Verletzung am Rücken und im Bauchbereich unterschied, dass auch der weitere Einwand in der Beschwerde, er habe seine Aussage bezüglich der auf ihn zielenden Soldaten nicht auf die Soldaten persönlich bezogen, sondern auf deren "Truppenabstammung", ebenfalls nicht zu überzeugen vermag, zumal er bei beiden Ereignissen geltend machte, die Soldaten nicht gesehen zu haben, weshalb er auch nicht in der Lage war, deren Truppengattung zu erkennen (vgl. Prot. direkte Anhörung S. 8 f.), D-2484/2008 dass sich bezüglich der Vorbringen der Schluss aufdrängt, der Beschwerdeführer habe lediglich versucht, seine Verfolgungsgeschichte in allgemein bekannte Umstände in Nigeria einzubetten, ohne je selbst im behaupteten Ausmass davon betroffen gewesen zu sein, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG - und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass die Beschwerdevorbringen in der Beschwerde insgesamt nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat drohen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG), D-2484/2008 dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen und - soweit den Akten entnommen werden kann - gesunden Beschwerdeführers, der sich gemäss eigenen Angaben seinen Lebensunterhalt in der Landwirtschaft verdiente, sprechen, dass der Beschwerdeführer zudem im Heimatland über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, zumal dort seine Mutter und seine Tante leben (vgl. Protokoll Transitzentrum, S. 3), weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass die Beschwerde aufgrund voranstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-2484/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - J._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Stefan Weber Versand: Seite 11