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Bundesverwaltungsgericht 30.06.2020 D-2482/2020

30 juin 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,400 mots·~17 min·6

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. April 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2482/2020 law/gnb

Urteil v o m 3 0 . Juni 2020 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihre Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. April 2020 / N (…).

D-2482/2020 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) verliess zusammen mit ihren Kindern ihr Heimatland im (…) 2016 und gelangte zunächst über den Irak in die Türkei. Nachdem ihrem Ehemann E._______ (N […]) mit Verfügung des SEM vom 5. Mai 2017 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt worden war, wurden den Beschwerdeführerinnen humanitäre Visa für die Einreise in die Schweiz ausgestellt. Daraufhin reisten sie am 25. Juni 2017 in die Schweiz ein und stellten am 29. Juni 2017 ein Asylgesuch. Am 7. Juli 2017 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 3. Februar 2020 wurde sie eingehend zu den Asylgründen angehört. A.b Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei als syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie in F._______ geboren und habe wegen der Arbeit ihres Vaters abwechselnd in F._______ und in G._______ gelebt. Die Schule habe sie bis zur (…) Klasse besucht. In F._______ habe sie einen (…)jährigen (…)-Kurs besucht, aber nie auf dem Beruf gearbeitet. Im Jahre (…) habe sie geheiratet und anschliessend mit ihrem Ehemann in H._______ gelebt, wo dieser als (…) gearbeitet habe. In H._______ sei die Lage sehr schlecht geworden, weshalb sie mit ihrer Familie im Jahre 2012 nach F._______ zurückgekehrt sei. Im Jahre 2013 habe sie zwei Mal an Demonstrationen für die YPG (Yekîneyên Parastina Gel) teilgenommen, deswegen jedoch keine Probleme gehabt. Ungefähr im (…) 2013 sei ihr Vater, ein langjähriger (…), von Unbekannten entführt worden, wobei ihm die (…) und der (…) entwendet worden seien. Er sei daraufhin wegen des Verschwindens des (…) von der Behörde gerügt worden. Ungefähr im (…) 2013 sei ihr Bruder I._______ aus dem Militärdienst desertiert. Die Behörden hätten daraufhin das Haus durchsucht und sie, ihren Vater und ihre beiden Brüder nach I._______ Verbleib gefragt. Dabei sei sie gegenüber den Behörden wütend und laut gewesen. Ihr sei verboten worden, das Haus zu verlassen, und man habe ihr mitgeteilt, dass alle Informationen über sie geprüft würden. In der Folge seien sie alle befragt worden. Sie selber sei zwei Mal vorgeladen und zum Verbleib von I._______ verhört worden. Dabei habe man ihr unter anderem mit Haft und Vergewaltigung gedroht, wenn sie nicht die Wahrheit sage. Auch sei sie geohrfeigt worden. Ihr sei gesagt worden, dass sie nicht in Ruhe gelassen würde, wenn sie ihnen keine Informationen gebe. Jeden zweiten Tag seien Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach

D-2482/2020 I._______ gefragt. (…) Tage nach seiner Desertion sei I._______ nach Hause gekommen, wo er sich drei Tage versteckt habe und anschliessend mit dem Ausweis seines Bruders J._______ in den Irak ausgereist sei. Auch danach sei sie weiterhin unter dem Druck der Behörden gestanden. Im Jahre 2015 habe ihr Ehemann ein Aufgebot in den militärischen Reservedienst erhalten und sei in die Türkei ausgereist. Daraufhin sei sie zum Bruder ihres Ehemannes nach K._______ gegangen, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise im (…) 2016 aufgehalten habe. Zu Hause sei es für sie zu gefährlich gewesen, weil die Behörden immer noch nach ihr gefragt hätten. Die Behörden würden bis heute nach ihr suchen. Im Familienbüchlein sei im Rahmen einer Volkszählung ihr Name rot unterstrichen und daneben vermerkt worden, dass sie gesucht werde. A.c Die Beschwerdeführerin reichte als Beweismittel ihre syrische Identitätskarte, das Familienbüchlein, den Berufsausweis ihres Vaters (in Kopie), den (…) Ausweis ihres Bruders I._______ (in Kopie), eine Urlaubsverfügung sowie ein Arztattest ihren Bruder I._______ betreffend (je in Kopie) und ein Dokument betreffend Volkszählung vom (…) 2020 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. April 2020 – eröffnet am 14. April 2020 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder aus der Schweiz. Den Vollzug schob es hingegen infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Die Beschwerdeführerin erhob durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 12. Mai 2020 (Postaufgabe: 13. Mai 2020) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, auf die Beschwerde sei einzutreten, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Der Beschwerde lag – unter anderem – eine Fürsorgebestätigung der (…), L._______, vom (…) 2020 bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 14. Mai 2020 den Eingang der vorliegenden Beschwerde.

D-2482/2020 E. Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2020 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 19. Juni 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. F. Die Beschwerdeführerin leistete den Kostenvorschuss am 11. Juni 2020.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-

D-2482/2020 ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, die von der Beschwerdeführerin geschilderten Hausdurchsuchungen, Befragungen, mündlichen Bedrohungen und die einmalige Ohrfeige würden nicht die für eine Asylgewährung erforderliche Intensität erfüllen. Zudem habe der Schwerpunkt der behördlichen Massnahmen in den (…) Tagen unmittelbar nach der Desertion des Bruders im Jahre 2013 gelegen. In dieser Zeit hätten sich die beiden Verhöre und die regelmässigen Hausdurchsuchungen ereignet. Die

D-2482/2020 Beschwerdeführerin sei jedoch erst ungefähr drei Jahre nach diesen Vorfällen ausgereist. Zu etwaigen Vorfällen in der Zeit seit 2013 bis zu ihrer Ausreise gefragt, habe sie lediglich vage angegeben, dass sie weiterhin bedroht und ihr vorgeworfen worden sei, dass sie den Behörden nicht geholfen habe. Auch habe sie nicht plausibel erklären können, weshalb sie – obwohl ihr Leben in Gefahr gewesen sei – erst mehrere Jahre später geflohen sei. Auf die Frage, weshalb sie nicht früher, beispielsweise mit ihren Brüdern, ausgereist sei, habe sie lediglich erklärt, sie sei damals schwanger und die illegale Ausreise zu schwierig gewesen. Ein hinreichend enger sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise sei daher zu verneinen. Die vorgebrachte Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der Desertion ihres Bruders sei folglich nicht asylrelevant. Es würden sich den Akten auch keine hinreichenden Anhaltspunkte entnehmen lassen, dass der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr eine asylrelevante behördliche Verfolgung drohen könnte. Neben dem langen Zeitablauf spreche gegen eine begründete Gefahr künftiger Verfolgung aufgrund der Desertion des Bruders, dass ihre Eltern und Geschwister – insbesondere ihr Bruder M._______, welcher seinem Bruder bei der Desertion geholfen habe – unbehelligt in F._______ leben könnten. Eine plausible Erklärung, weshalb ausgerechnet sie von den Behörden nach wie vor gesucht werde, während ihre Familienmitglieder in Ruhe gelassen würden, habe die Beschwerdeführerin nicht geben können. Aus dem eingereichten Dokument zur Volkszählung ergebe sich nur, dass sie und ihr in (…) lebender Bruder I._______ sich zum Zeitpunkt der Volkszählung nicht mehr im kurdischen Gebiet von Syrien aufgehalten hätten. Hinweise, dass sie von den Behörden gesucht werde, würden sich daraus nicht ergeben. Es gebe auch keine anderen Hinweise, dass sie in den Fokus der Behörden geraten könnte. Sie sei in Syrien nicht politisch aktiv gewesen. Einzig im Jahre 2013 habe sie zwei Mal an Demonstrationen für die YPG teilgenommen, weswegen sie jedoch keine Probleme gehabt habe. Sie sei auch nie im Zusammenhang mit dem Militärdienst ihres Ehemannes aufgesucht worden. Schliesslich engagiere sie sich nicht exilpolitisch. Ihr Vorbringen, sie werde nach wie vor von den Behörden gesucht, erfülle folglich nicht die Anforderungen von Art. 3 AsylG. Sodann habe der Vorfall die Entführung ihres Vaters betreffend nicht sie persönlich betroffen. Zudem sei unklar, ob ihr Vater aus einem asylrelevanten Motiv verfolgt worden sei. Da (…) und (…) entwendet worden seien, sei ein rein krimineller Hintergrund naheliegend. Zudem habe die Entführung keine negativen Konsequenzen für sie gehabt. Soweit sie auf die allgemein unsichere Lage sowie die Versorgungsengpässe mit Wasser und Strom verweise, so handle es sich um Nachteile, welche auf die allgemeine Lage in ihrem Heimatstaat zurückzuführen

D-2482/2020 seien, von welcher die Mehrheit der Bevölkerung gleichermassen betroffen sei. Diese Vorbringen seien demnach nicht asylrelevant. 4.2 In der Beschwerde wurde dagegen mit Verweis auf verschiedene Quellen eingewandt, die Beschwerdeführerin sehe sich als Schwester eines Deserteurs und Ehefrau eines Wehrdienstverweigerers im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland einer grossen Gefahr gegenüber. Familienangehörige von Deserteuren hätten damit zu rechnen, anstelle des desertierten Familienmitglieds von den syrischen Behörden belangt zu werden. Reflexverfolgung sei in Syrien ein vertrautes politisches Instrument. Dies sei seit dem Ausbruch des Bürgerkrieges verstärkt der Fall. Mit dem Überfall auf den Vater sei die Familie erstmals ins Visier der Behörden gelangt, da der (…) und die (…) entwendet worden seien. Auch wenn die Täterschaft nicht klar sei, sei davon auszugehen, dass dieser Vorfall dem Ansehen der Familie stark geschadet habe. Als (…) hätten der Vater und die gesamte Familie ein gewisses Vertrauen der syrischen Behörden genossen. Mit der Desertion von I._______, welche als Verrat eingestuft werde, sei dieses gebrochen worden. Die erlebten Drohungen und Tätlichkeiten würden zeigen, dass sie (die Beschwerdeführerin) im Visier der Behörden sei, und es könne davon ausgegangen werden, dass diese mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht davor zurückschrecken würden, ihr nochmals mit Gewalt zu drohen oder diese Drohungen tatsächlich umzusetzen. Was die grosse Zeitspanne zwischen der Desertion des Bruders und ihrer Flucht anbelange, hätte es keinen Sinn gemacht, wenn sie mit ihrem Ehemann geflüchtet wäre, zumal dieser ursprünglich geplant habe, nach Syrien zurückzukehren. Er habe auch sehr schnell flüchten müssen, weshalb keine Zeit geblieben sei, um auch für sie einen Fluchtplan zu erstellen. Es sei sodann nachvollziehbar, dass sie nicht mit ihren Brüdern M._______ und J._______ ausgereist sei, zumal sie als schwangere Frau die Strapazen und Gefahren einer Flucht nicht habe auf sich nehmen wollen respektive können. Eine Flucht müsse zudem immer geplant werden und man brauche dafür viel Geld. Wenn die Ressourcen knapp seien, müssten die am direktesten und stärksten bedrohten Familienmitglieder zuerst gerettet werden und fliehen. Nur weil sie das Glück gehabt habe, dass ihr nichts Schwerwiegendes passiert sei, dürfe sie keinen Nachteil erleiden. Zwar seien die Drohungen und Hausdurchsuchungen (…) Tage nach der Desertion von I._______ zurückgegangen, jedoch sei sie auch danach immer wieder von den Behörden aufgesucht worden. Sie werde bis heute gesucht. Der Auslöser, weshalb sie schliesslich aus ihrem Heimatland geflohen sei, sei eine weitere Kontaktaufnahme durch die syrischen Behörden gewesen. Es habe sich bei ihrer Flucht um eine Ultima Ratio gehandelt.

D-2482/2020 Der Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht sei daher eindeutig gegeben. Ihr Vater sei aufgrund seiner (…) nicht in der Lage gewesen zu flüchten. Die Brüder M._______ und J._______ hätten lediglich zurückkehren können, indem sie sich bei der YPG gemeldet und deren Schutz vor der syrischen Regierung genossen hätten. Dies bedeute aber nicht, dass sie nicht konstant in Angst vor einer asylrelevanten Behandlung durch die syrischen Behörden leben würden. Im Gegensatz zu ihrer Schwester, welche jünger sei und damals den Behörden keine Antwort gegeben habe, sei sie (die Beschwerdeführerin) der Sündenbock die Desertion ihres Bruders betreffend, weil sie sich damals in den Augen der Behörden frech verhalten habe, als sie wütend und laut gewesen sei. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die syrischen Behörden ihre Flucht als Ausdruck feindlicher Ansichten betrachten würden. Sie werde mit grosser Wahrscheinlichkeit als Oppositionelle eingestuft und hätte als solche mit schwerwiegenden Konsequenzen zu rechnen. Das syrische Regime sei im Zuge der jüngsten Geschehnisse in Nordsyrien daran, auch die kurdischen Gebiete in Rojava wieder unter seine Kontrolle zu bringen. Es stehe ausser Frage, dass das syrische Regime nach wie vor sehr präsent sei. Aufgrund der neuen Situation sei eine Verfolgung ihrerseits erheblich wahrscheinlicher. 5. 5.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 5.2 Die Beschwerdeführerin reiste erst rund drei Jahre nach den beiden Verhören und den regelmässigen Hausdurchsuchungen aus Syrien aus. Ihren Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass die Behörden ein ernsthaftes und dauerhaftes Interesse an ihr gehabt hätten. So brachte die Beschwerdeführerin zum Ausdruck, dass die behördlichen Behelligungen schwergewichtig in den ersten (…) Tagen nach der Desertion des Bruders I._______ stattgefunden hätten: "Während diesen (…) Tagen waren wir alle zu Hause unter Angst, Stress und Untersuchung der Behörde. Die Behörde hat uns alle befragt. […]" (vgl. Akten SEM B22/27 F81, vgl. auch F80 ff.). Die Schilderungen der weiteren Vorfälle seit 2013 wurden vom SEM zu Recht als vage bezeichnet (vgl. Akten SEM B22/27 F97 ff.). Auch antwortete sie wenig überzeugend auf die Frage nach dem Auslöser für die

D-2482/2020 Ausreise: "Mein Vater hat mich angerufen und mir gesagt, dass ich ausreise. Er sagte zu mir: «Man fragt nach dir. Geh mit deinen Kindern ins Ausland. Sie wollen dich, sie fragen nach dir und sagen: 'Wo ist sie? Warum finden wir sie nicht mehr hier?'»" (vgl. Akten SEM B22/27 F131). Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei erster Gelegenheit und trotz Schwangerschaft respektive Strapazen und Gefahren ausgereist wäre, wenn sie ihr Leben – und damit das ihres ungeborenen Kindes –tatsächlich in Gefahr gesehen hätte (vgl. Akten SEM B22/27 F97 f.). Mit dem Einwand, es hätte keinen Sinn gemacht, mit ihrem Ehemann auszureisen, da dieser ursprünglich gar nicht geplant habe, langfristig aus Syrien zu flüchten, zeigt die Beschwerdeführerin, dass sie sich zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich nicht akut bedroht fühlte. Dasselbe wird mit ihrem Verweis auf die Verwendung von knappen Ressourcen für die Rettung der am direktesten und stärksten bedrohten Familienmitglieder zum Ausdruck gebracht. Auch der Umstand, dass eine Flucht eine gewisse Planung und die Beschaffung von Geldmitteln voraussetzt, vermag nach dem Gesagten nicht zu erklären, weshalb die Beschwerdeführerin mit ihrer Ausreise so lange zuwartete, wenn die Situation für sie tatsächlich prekär gewesen wäre. Unbehilflich sind sodann die Verweise auf das beschädigte Ansehen der Familie durch den Überfall auf den Vater und das durch die Desertion des Bruders zerstörte Vertrauen der Behörden. Ein hinreichend enger sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise ist nicht ersichtlich. 5.3 Sodann gelingt es der Beschwerdeführerin auch mit dem Verweis auf die gesundheitlichen Schwierigkeiten des Vaters, die Meldung der beiden Brüder bei der YPG und ihr eigenes Verhalten den Behörden gegenüber nicht, plausibel zu erklären, weshalb ausgerechnet sie nach wie vor für die Behörden von Interesse sei, während ihre Eltern, ihre beiden Brüder und ihre Schwester offenbar unbehelligt in Syrien leben. Ihre angebliche Sündenbockstellung vermag auch vor dem Hintergrund, dass die Behörden damals mit ihrem Bruder J._______ "sehr, sehr streng" gewesen seien und ihn auch geschlagen hätten und der Bruder M._______ bei der Desertion des Bruders I._______ geholfen habe (vgl. Akten SEM B22/27 F86 und 130), nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin verneinte sodann, wegen der angeblichen Wehrdienstverweigerung ihres Ehemannes Probleme gehabt zu haben (vgl. Akten SEM B22/27 F115). Insgesamt ist den Akten nichts zu entnehmen, was darauf schliessen liesse, die syrischen Behörden würden die Beschwerdeführerin als Oppositionelle einstufen.

D-2482/2020 5.4 Auch die Ausführungen zur allgemeinen Lage in Syrien ändern an diesem Ergebnis nichts. Der unbestrittenermassen schwierigen Situation in der Heimat der Beschwerdeführerinnen wurde mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss ist zu deren Bezahlung zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-2482/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Barbara Gysel Nüesch

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