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Bundesverwaltungsgericht 24.09.2010 D-2481/2008

24 septembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,423 mots·~12 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-2481/2008/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . September 2010 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A._______ B._______, geboren [...],Iran, vertreten durch lic.iur. Randi von Stechow, Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. April 2008 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2481/2008 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 12. März 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen am 17. respektive 25. März 2008 die Erstbefragung des Beschwerdeführers und am 3. April 2008 seine Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG stattfand, dass er dabei unter anderem angab, er sei ethnischer Perser und habe der Einberufung ins iranische Militär keine Folge geleistet, D-2481/2008 dass er im Jahre 2001 der Organisation C._______ beigetreten sei, dass ihn im Jahre 2003 Agenten des iranischen Nachrichtendienstes unter anderem wegen des Besitzes von Büchern von Marx und Lenin verhaftet hätten und er während der nachfolgenden Haft misshandelt worden sei, wobei er auch Knochenbrüche im Gesicht erlitten habe, dass man ihn nach zehn Tagen unter der Auflage, keine kommunistischen Bücher mehr zu lesen, freigelassen habe, dass er sich zur Behandlung seiner Verletzungen ins Spital habe begeben müssen und sein Vater ihn mit den Verletzungen, welche unter anderem von Peitschenhieben stammten, fotografiert habe, dass er in der Folge Führungsmitglied der Organisation geworden und im Mai respektive Juni 2007 zusammen mit anderen Mitgliedern während einer Versammlung vom iranischen Geheimdienst erneut verhaftet worden sei, dass er sechs Monate in Einzelhaft verbracht habe, bevor es seinem Vater gelungen sei, ihn mittels Schmiergeldzahlungen und illegaler Verpfändung seines Elternhauses für zwei Tage von der Haft beurlauben zu lassen, dass er einer gerichtlichen Vorladung vom 28. November 2007 keine Folge geleistet habe und aus Furcht, wegen seiner Mitgliedschaft zu einer verbotenen Partei beziehungsweise Organisation hingerichtet zu werden, am 6. Februar 2008 mit gefälschten Ausweispapieren und einem Schengenvisum in Deutschland eingereist sei, dass er noch gleichentags erfolglos versucht habe, auf illegalem Weg in die Schweiz zu gelangen und sich nach seiner Rückführung nach Deutschland zirka 28 Tagen in Frankfurt aufgehalten habe, bevor er erneut illegal in die Schweiz gelangt sei, um hier ein Asylgesuch zu stellen, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen, in seinem Heimatstaat unter Misshandlung zweimal inhaftiert gewesen zu sein, eine gerichtliche Vorladung des Justizministeriums vom 28. November 2007 und drei Fotonegative – betreffend die Haftentlassung im Jahr 2003 – im Original einreichte, D-2481/2008 dass der Beschwerdeführer anlässlich des im Rahmen der Anhörung vom 3. April 2008 gewährten rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland angab, dass der Iran und Deutschland gute wirtschaftliche Beziehungen unterhalten würden und er von den deutschen Behörden in den Iran zurückgeführt werden könnte, dass sich die deutschen Behörden am 27. März 2008 auf Anfrage des BFM zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit erklärten, dass das BFM mit – gleichentags eröffneter – Verfügung vom 10. April 2008 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe die Schweiz nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, dass der Beschwerdeführer mit auf den 16. April 2008 datierter, zuhanden der Schweizerischen Post am 17. April 2008 aufgegebener Eingabe seiner Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 23. April 2008 auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtete mit dem Hinweis, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, dass er in diesem Zusammenhang darauf hinwies, dass der Nachweis der Bedürftigkeit der Beschwerdeführers bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht erbracht worden sei und entsprechende Belege nachzureichen seien, dass die Rechtsvertreterin in ihrer Eingabe vom 29. April 2008 in Aussicht stellte, einen Bedürftigkeitsnachweis nachzureichen, sobald sich der Beschwerdeführer im zugeteilten Kanton befinde, dass mit Eingabe vom 30. April 2008 der iranische Reisepass des Be schwerdeführers im Original eingereicht wurde, D-2481/2008 dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 16. Mai 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass in der Replik vom 12. Juni 2008 auf die vorinstanzlichen Erwägungen in der Vernehmlassung Stellung bezogen wurde, dass in der Folge die Rechtsvertretung wechselte, nunmehr indes – unter Einreichung einer neuen Vollmacht und entsprechender Mandatsniederlegung des zwischenzeitlich neu bestellten Rechtsvertreters – wieder die ursprüngliche Rechtsvertreterin das Mandat übernommen hat, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerden legiti miert ist, weshalb auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe An- D-2481/2008 gehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG), dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Deutschland unbestritten ist, dass Deutschland (und ebenso alle anderen EU- und EFTA Staaten) am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist, dass bei der Anordnung einer Wegweisung in einen vom Bundesrat als sicher bezeichneten Drittstaat die Schweizer Behörden von der Vermutung ausgehen, dass die asylsuchende Person dort vor einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes sowie vor Wegweisungshindernissen im Sinne von Art. 44 AsylG sicher ist und es daher der asylsuchenden Person obliegt, diese Vermutung zu widerlegen (vgl. dazu: Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes [BBl] 2002 6884), dass dies dem Beschwerdeführer mit dem blossen Hinweis, aufgrund der wirtschaftlichen Beziehungen Deutschlands mit den iranischen Behörden bestehe die Möglichkeit, dass er von den deutschen Behörden in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könnte, nicht gelingt, dass im Weiteren bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der gleichen Bestimmung (safe country, verfolgungssicheres Herkunftsland) entgegen der Auffassung in der Beschwerde nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls nicht offensichtlich zutage tritt, D-2481/2008 dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, dass sie aufgrund teils realitätsfremder, teils unsubstanziierter Angaben des Beschwerdeführers dessen Vorbringen bezweifelt und den Beweiswert der eingereichten Beweismittel – teils aufgrund ihrer Beschaffenheit und vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen – als gering einstuft, dass aufgrund der zu bestätigenden Erwägungen des BFM feststeht, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht offensichtlich zutage tritt, zumal die Beschwerde keine Äusserungen zu den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz enthält, dass indessen auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, bei der in der Schweiz lebenden Tante S.K. des Beschwerdeführers handle es sich entgegen der Auffassung des BFM um eine "nahe Angehörige" im Sinne der Bestimmung von Art. 34 Abs. 3 AsylG, zu welcher der Beschwerdeführer zudem eine enge Beziehung habe, dass es nämlich immer das Ziel des Beschwerdeführers gewesen sei, zu seiner Tante S.K., mit der er regelmässigen telefonischen Kontakt gehabt habe, zu flüchten, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 16. Mai 2008 unter anderem festhielt, es sei realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer mit der seit Oktober 1986 in der Schweiz lebenden Tante S.K. vom Iran aus eine enge Beziehung habe aufrechterhalten können, weshalb dieses Vorbringen als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu erachten sei, dass im Weiteren der Begriff der "nahen Angehörigen" im Sinne von Art. 34 Abs. 3 AsylG eng auszulegen sei, dass in der Replik vom 12. Juni 2008 unter anderem geltend gemacht wurde, die vor der Flucht der Tante S.K. enge Beziehung zum Beschwerdeführer sei durch regelmässigen telefonischen Kontakt, welcher auch die übrigen Familienangehörigen von S.K. umfasst habe, aufrechterhalten worden, dass, wie das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich im Urteil D-395/2009 vom 12. Mai 2009 (mittlerweile publiziert in BVGE 2009/8) grundsätzlich klärend festgestellt hat, der Begriff der „nahen Angehörigen“ in Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG neben den Mitgliedern der Kernfa- D-2481/2008 milie – Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder – auch andere Personen wie Geschwister, Grosseltern oder Pflegekinder umfasst (E.5.3.2), dass im genannten Grundsatzurteil im Weiteren festgehalten wurde, für die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung sei in jedem Fall Voraussetzung, dass die asylsuchende Person in einer engen Beziehung zu einer in der Schweiz lebenden Bezugsperson stehe, sei dies nun ein naher Angehöriger oder eine andere Person (E. 7.5.5), dass innerhalb der Kernfamilie (Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder) die Vermutung bestehe, dass eine enge Beziehung im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliege, dass ausserhalb der Kernfamilie, so auch zwischen den übrigen nahen Angehörigen, eine solche Vermutung jedoch nicht bestehe und deshalb in solchen Fällen besondere Umstände – unter anderem nachgewiesene regelmässige und intensive Kontakte – gegeben sein müssten, die dazu führten, dass von einer engen Beziehung zwischen der asylsuchenden Person und der in der Schweiz lebenden Bezugsperson auszugehen sei (E. 8.5), dass die in der Schweiz lebende Tante S.K. des Beschwerdeführers nicht zu dessen Kernfamilie gehört, weshalb eine enge Beziehung zwischen ihnen nicht zu vermuten ist, dass aus den Akten keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die dazu führen würden, dass vorliegend ausnahmsweise von einer engen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tante S.K. auszugehen wäre, besteht doch zum Einen keine besondere Abhängigkeit zwischen ihnen und ist es zum Anderen dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft darzutun, er habe mit der seit Oktober 1986 in der Schweiz lebenden Tante S.K. eine enge Beziehung aufrechterhalten, dass somit mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass in der Schweiz keine nahen Angehörigen des Beschwerdeführers oder andere Personen im Sinne der weiteren Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG leben, zu denen er eine enge Beziehung hat, D-2481/2008 dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass zusammenfassend die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen ist, wonach in Deutschland effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht und im vorliegenden Fall keine gegenteiligen Hinweise vorliegen, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass weder die in Deutschland herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, D-2481/2008 dass mit Zwischenverfügung vom 23. April 2008 dem Beschwerdeführer unter anderem mitgeteilt wurde, über das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, dass gleichzeitig der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, durch Einreichung entsprechender Belege den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen, dass dieser Nachweis indessen bis heute nicht erbracht wurde, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-2481/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] - [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Merkli Versand: D-2481/2008 Seite 12