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Bundesverwaltungsgericht 01.07.2016 D-2475/2016

1 juillet 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,822 mots·~19 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 18. März 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2475/2016/pjn

Urteil v o m 1 . Juli 2016 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des SEM vom 18. März 2016 / N (…).

D-2475/2016 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Syrien im Juni 2013 auf dem Luftweg und reiste nach Ägypten. Im August 2014 gelangte er auf dem Seeweg nach Italien und von dort aus in die Schweiz, wo er am 19. August 2014 um Asyl nachsuchte. Am 3. September 2014 führte das damalige BFM (heute SEM) die Befragung zur Person (BzP) durch. A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, arabischer Ethnie zu sein und in B._______ im elterlichen Haus gelebt zu haben. Er habe an regimefeindlichen Demonstrationen, bei welchen Personen Verletzungen erlitten hätten, teilgenommen. Er habe geholfen, die Verletzten in Spitäler zu bringen, und so Probleme mit den Sicherheitskräften, welche davon erfahren hätten, bekommen. Sie hätten im Jahr 2011 während seiner Abwesenheit das Haus gestürmt, den Vater mitgenommen und aufgefordert, den Aufenthaltsort seines Sohnes bekannt zu geben. Man habe ihn geschlagen und ihm gesagt, falls sich sein Sohn nicht melde, müsse er länger in Haft bleiben. Einen Tag später sei er wieder freigekommen. In Anbetracht dieser Sachlage habe er (der Beschwerdeführer) Angst gehabt, weiterhin zuhause zu übernachten, und sich an immer wieder anderen Orten aufgehalten. Die Sicherheitskräfte seien in der Folge noch mehrmals zuhause erschienen und hätten unter Drohungen und Schlägen nach ihm gesucht. In Anbetracht dieser Sachlage habe er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen. A.c Der Beschwerdeführer gab seine syrische Identitätskarte zu den Akten. A.d Anlässlich der Anhörung vom 19. Februar 2016 machte der Beschwerdeführer wiederum geltend, 2011 an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Er sei behördlich gesucht worden und habe das elterliche Haus, wo die Sicherheitskräfte wie erwähnt vorgesprochen hätten, verlassen müssen. Er habe sich bei den Grosseltern und Kollegen aufgehalten und sich wiederholt Demonstrationszügen angeschlossen. Im August 2012 sei er besuchshalber bei seiner Familie gewesen. In den frühen Morgenstunden habe eine Razzia im Quartier stattgefunden. Er sei zu diesem Zeitpunkt unterhalb der Wohnung in der Fabrik seines Vaters zusammen mit den Arbeitern gewesen und habe dort vom beabsichtigten Vorgehen der Sicherheitskräfte erfahren. Es sei ihm noch gelungen zu fliehen. Die Armee sei

D-2475/2016 auch in die Wohnung der Eltern vorgestossen, habe seine Kollegen festgenommen und diese anschliessend mit Kopfschüssen getötet. Sein Vater sei Augenzeuge dieser Vorfälle geworden und habe darüber berichtet. Mit Hilfe eines Onkels, welcher die Sicherheitskräfte bestochen habe, sei es ihm gelungen, nach Ägypten zu fliehen. B. B.a Mit Verfügung vom 18. März 2016 – eröffnet am 22. März 2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen sei zweifelhaft, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht und nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellen oder wenn sie ohne zwingenden Grund im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht würden. Die Ereignisse in der Augustnacht von 2012 habe er im Rahmen der BzP mit keinem Wort erwähnt und auch nicht geltend gemacht, dass einige Kollegen hingerichtet worden seien. Eine befriedigende Erklärung für dieses Aussageverhalten habe er nicht abgeben können. Im Weiteren habe er bei der BzP geltend gemacht, wegen der Hilfe für verletzte Demonstrationsteilnehmer in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten zu sein – ein Vorbringen, das von ihm anlässlich der Anhörung nicht mehr genannt worden sei. Ferner habe er widersprüchliche Aussagen – so zu den Umständen der behördlichen Behelligungen seines Vaters – und zu der Anzahl der behördlichen Razzien im elterlichen Haus gemacht. Derweil nach dem ersten Vorfall verbunden mit der Festnahme seines Vaters die Sicherheitskräfte gemäss BzP-Protokoll noch mehrmals erschienen seien, habe er dies während der Anhörung zunächst verneint und später auf Vorhalt erklärt, er habe bei der Befragung mit dem wiederholten Erscheinen die Vorfälle der Augustnacht von 2012 gemeint. Abweichende Antworten bestünden auch bei der Frage, ob er beim Onkel gesucht worden sei oder nicht. Überzeugende Erklärungen für die Abweichungen habe er nicht geben können. Schliesslich falle ins Gewicht, dass seine Schilderungen oftmals wirr, vage und substanzarm ausgefallen seien. Realkennzeichen im Sinne persönlicher Betroffenheit seien nicht erkennbar. B.b Wegen der vom SEM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen.

D-2475/2016 C. C.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 21. April 2016 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3. Die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Asylakten seines Vaters zur Beurteilung der Beschwerde beizuziehen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). C.b Im Rekurs wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe zwar tatsächlich erst bei der Anhörung von den Ereignissen in der Augustnacht 2012 verbunden mit der Hinrichtung von Kollegen berichtet. Er sei aber bei der BzP zur Kürze angehalten und darauf hingewiesen worden, anlässlich der Anhörung die Möglichkeit zu haben, ausführlichere Schilderungen zu machen. In diesem Zusammenhang seien die Akten des Vaters beizuziehen, welche auch seine Vorbringen bestätigen würden. Der Vater sei im Übrigen wegen der Aussagen im Asylverfahren zu einem Gespräch bei der Bundeskriminalpolizei eingeladen worden, und zwar zwecks Stellungnahme zu Völkerrechtsverbrechen in Syrien. Im Weiteren sei offensichtlich, dass die Behörden den Beschwerdeführer wegen seiner Teilnahmen an Demonstrationen verfolgt hätten. Die Schilderungen in der BzP, wo er zusätzlich auch die Verletztentransporte erwähnt habe, wichen entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht in relevanter Weise von denjenigen im Rahmen der Anhörung ab. Die Darlegungen zu den Umständen der behördlichen Behelligung des Vaters wegen seiner Person seien zwar nicht deckungsgleich, bei korrekter Interpretation aber im Ergebnis nicht widersprüchlich. Ferner treffe zu, dass seine Angaben zur Anzahl der Razzien zu Hause und zur Frage, ob er auch beim Onkel gesucht worden sei, voneinander abweichen würden. Solche Ungereimtheiten von Ereignissen, welche der Betroffene nicht direkt erlebt habe und ihm durch Drittpersonen übermittelt worden seien, dürften indes nicht überbewertet werden. Die weiteren Erwägungen, wonach seinen Ausführungen keine hinreichende Substanz und Klarheit zukomme, vermöchten als sehr pauschale Argumentation wiederum nicht zu überzeugen. Der weitere Vorwurf, er erwecke nicht den Eindruck, das Geschilderte tatsächlich erlebt zu haben, verkenne, dass er insbesondere von den gegen ihn gerichteten Massnahmen

D-2475/2016 der Sicherheitskräfte nur durch Drittpersonen erfahren habe. Die Ausführungen zu den Demonstrationen seien jedenfalls schlüssig und widerspruchsfrei. Insgesamt sei mithin von der Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsschilderung auszugehen. C.c Das SEM habe es unterlassen, die Akten des Vaters des Beschwerdeführers für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit beizuziehen, was als gravierende Gehörsverletzung zu werten sei. Es liege eine unrichtige beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsabklärung vor. Im Weiteren verletzten die oberflächlichen Erwägungen des SEM, wonach die Vorbringen oft wirr, vage und substanzarm ausgefallen seien, die Begründungspflicht. Eine Heilung komme vorliegend nicht in Betracht. C.d Im Sinne des Eventualantrags erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft, da er gemäss Praxis des Gerichts zu Syrien als identifizierter Regimegegner mit ernsthaften Nachteilen rechnen müsse. Jedenfalls sei von der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung auszugehen. C.e Der Eingabe lag eine Kopie der erwähnten Vorladung des Vaters des Beschwerdeführers bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2016 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG wurde ebenfalls gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter zum amtlichen Rechtsbeistand bestellt. E. Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Das Dossier des Vaters sei zur Entscheidfindung beigezogen worden, habe aber die vom SEM vorgenommene Einschätzung nicht zu ändern vermocht. F. In der Replik vom 25. Mai 2016 machte der Beschwerdeführer geltend, sein Vater habe anlässlich der BzP und der Anhörung Ereignisse, welche deckungsgleich mit den von ihm geltend gemachten seien, geschildert. Dessen Schilderungen sprächen für die Glaubhaftigkeit seiner eigenen Angaben und seien geeignet, die asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zu

D-2475/2016 begründen. Im Rahmen der Urteilsfindung sei das Dossier des Vaters beizuziehen. Der Eingabe lagen eine Vollmacht des Vaters und eine Kostennote bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber

D-2475/2016 ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Mülller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt. Der Vorwurf, das SEM wäre gehalten gewesen, für den vorliegenden Entscheid die Akten des Vaters beizuziehen, vermag nicht zu überzeugen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass primär die persönlichen Angaben der Betroffenen für die Glaubhaftigkeit entscheidend sind. Diese ist gemäss untenstehenden Erwägungen für den Beschwerdeführer aufgrund seines Aussageverhaltens klar zu verneinen. Es ist nicht auszuschliessen, dass ein Beizug der Akten des Vaters durchaus auch erhellende Hinweise zu Glaubhaftigkeitsaspekten des Vortrags des Beschwerdeführers zu Tage bringen könnte. Anderseits machte er nicht geltend, ihm drohe wegen der Erlebnisse seines Vaters eine Reflexverfolgung; vielmehr wird umgekehrt argumentiert. Vor diesem Hintergrund drängte sich für das SEM der geforderte Beizug der Akten nicht zwingend auf, zumal im Zeitpunkt des Entscheides noch keine Anhörung zu den Asylgründen des Vaters erfolgt war und auch auf Beschwerdeebene in Bezug auf die Asylgründe des Vaters

D-2475/2016 nichts Konkretes vorgebracht oder eingereicht wurde, das neue Sachverhaltsaspekte für das vorliegende Verfahren zu Tage fördern könnte. Insbesondere wird mit Verweis auf Menschenrechtsverletzungen nur vage geltend gemacht, der Vater sei Zeuge solcher geworden und habe Ereignisse deckungsgleich wie der Beschwerdeführer geschildert. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich daraus, dass der Vater Zeuge von Menschenrechtsverletzungen geworden war, noch keine konkrete Verfolgungssituation für den Beschwerdeführer ergeben kann. Der Sachverhalt erscheint damit für das vorliegende Verfahren auch ohne Aktenbeizug genügend erstellt, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.

Schliesslich hat das SEM in detaillierten Erwägungen unter Hinweis auf entsprechende Protokollstellen die Unglaubhaftigkeit der Schilderungen begründet und als ergänzendes Argument unter anderem auf die Substanzlosigkeit der Darlegungen des Beschwerdeführers hingewiesen. Entgegen der Behauptung im Rekurs wurde die Begründungspflicht so nicht verletzt, zumal es offensichtlich möglich war, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Kassation kommt mithin auch in diesem Lichte besehen nicht in Betracht. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-2475/2016 5. 5.1 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Nachweisen). Es ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. 5.2 Das SEM lastet dem Beschwerdeführer an, zentrale Verfolgungselemente erst bei der Anhörung geltend gemacht zu haben beziehungsweise solche Elemente bei der Anhörung nicht mehr erwähnt zu haben. Diese Sichtweise vermag zu überzeugen. Dass er im Rahmen von Massenprotesten an regimefeindlichen Demonstrationen teilnahm, kann zwar nicht ausgeschlossen werden, wobei er aber diesbezüglich nicht geltend machte, eine markante Rolle innegehabt zu haben. Vielmehr bezeichnete er sich als politisch nicht aktiv beziehungsweise vermittelte er nicht das Bild, eine bedeutende Rolle anlässlich der Kundgebungen wahrgenommen zu haben (vgl. A 4/14 S. 9; A 18/12 Antworten 15 ff. und 34 f.). Eine behördliche Registrierung als Regimegegner vermochte er aber nicht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat in ausführlichen und zutreffenden Erwägungen darauf hingewiesen, die Vorfälle in der Augustnacht von 2012 verbunden mit Hinrichtungen von Kollegen habe er im Rahmen der BzP nicht thematisiert. Im Weiteren habe er bei der BzP geltend gemacht, wegen des Transports von verletzten Demonstrationsteilnehmern gezielt verfolgt worden zu sein, was er in der Anhörung nicht mehr vorgebracht habe. Dieses Aussageverhalten vermochte er – wie das SEM wiederum zu Recht festhält – nicht befriedigend zu erklären. Taugliche Erklärungsversuche sind auf Beschwerdeebene ebenfalls ausgeblieben. So kann die Sichtweise, die Schilderungen in der BzP, wo er zusätzlich auch die Verletztentransporte erwähnt habe, wichen entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht in relevanter Weise von denjenigen im Rahmen der Anhörung ab, nicht geteilt werden, gab er doch in der BzP klar zu erkennen, nicht bloss wegen der Teilnahme an Demonstrationen, sondern insbesondere wegen seines

D-2475/2016 nachträglichen Verhaltens in den behördlichen Fokus geraten zu sein. In der Beschwerde räumt er ein, den Vorfall in der Augustnacht 2012 erst nachträglich explizit geltend gemacht zu haben. Er sei aber bei der BzP zur Kürze angehalten worden. Eine Durchsicht des BzP-Protokolls ergibt indes, dass er gegen Ende der Befragung einräumte, alle Gründe, die ihn zur Ausreise beziehungsweise zum Asylgesuch veranlasst hätten, genannt zu haben. Wenig später erklärte er auf eine entsprechende Frage nochmals, es gebe keine sonstigen, noch nicht genannten Gründe (vgl. A 4/14 S. 9). Auch in Berücksichtigung des summarischen Charakters der BzP muss er sich bei diesen Aussagen behaften lassen. Hinzu kommen diverse Protokollstellen, in welchen er insbesondere die angebliche behördliche Suche verbunden mit seiner Flucht ohne Realkennzeichen und weitgehend stereotyp vermittelte und dabei in keiner Weise den Eindruck einer Person, die tatsächlich in den gezielten Fokus der Behörden geriet, erweckte (vgl. u.a. A 4/14 S. 8 f; A 18/12 Antworten 13 und 21 ff.). Diese Einschätzung wird durch weitere Ungereimtheiten, welche in der Beschwerde zum Teil nicht in Abrede gestellt werden, bestätigt. Stringente Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen wiederum. Vielmehr lässt auch der Umstand, wonach er sich offenbar weitgehend unbehelligt bei Verwandten aufhalten konnte, nicht auf eine asylrelevante Gezieltheit der Verfolgung schliessen. 5.3 Entgegen den Beschwerdevorbringen kann der Beschwerdeführer mithin nicht als Person, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert wurde, angesehen werden 5.4 Ferner brachte der Beschwerdeführer auch auf Rekursebene nicht vor, ihm drohe eine Aufbietung für den Militärdienst. Er macht demnach offensichtlich nicht geltend, ein militärisches Aufgebot sei erfolgt oder er sei aus dem Dienst desertiert beziehungsweise er habe sich durch die Ausreise aus Syrien der Militärdienstpflicht entzogen. Entsprechend kann er auch aus dem zitierten BVGE 2015/3 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Allein die blosse Möglichkeit, nach der Rückkehr allenfalls doch militärisch aufgeboten zu werden, vermag keine Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen zu begründen. 6. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft ma-

D-2475/2016 chen konnte. Die Beschwerdevorbringen rechtfertigen keine andere Einschätzung. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt. 7.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung in Anbetracht der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit genügend Rechnung getragen.

D-2475/2016 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer stellte in seiner Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 26. April 2016 guthiess. Da sich seine finanzielle Situation seither nicht entscheidwesentlich veränderte, ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. 9.2 Mit Verfügung vom 26. April 2016 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 25. Mai 2016 eine Kostennote zu den Akten. Darin wird bei einem Stundenansatz von Fr. 200.– ein Aufwand von Fr. 2392.– ausgewiesen, was nicht als angemessen erscheint. So wurde in der Zwischenverfügung vom 26. April 2016 festgehalten, bei – wie vorliegend – nicht-anwaltlichen Vertretern werde in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– ausgegangen. Gründe, welche ein Abweichen von diesem Rahmen rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich, weshalb ein Stundenansatz von Fr. 150.– zur Anwendung kommt. Demnach ist das dem Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren zulasten der Gerichtskasse auszurichtende Honorar auf Fr. 1798.– festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2475/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1798.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

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