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Bundesverwaltungsgericht 22.05.2017 D-2469/2017

22 mai 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,637 mots·~13 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Revision; Asyl und Wegweisung; Urteil D-1810/2015 vom 8. Februar 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2469/2017 plo

Urteil v o m 2 2 . M a i 2017 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch Anna Schuler-Scheurer, Rechtsanwältin, Gesuchstellerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1810/2015 vom 8. Februar 2016 betreffend Asyl und Wegweisung.

D-2469/2017 Sachverhalt: A. Die Gesuchstellerin ersuchte am 12. November 2012 in der Schweiz um die Gewährung von Asyl. Dabei machte sie geltend, sie sei von ihrem ehemaligen Verlobten bedroht worden, dessen Vater der Polizeichef ihres Wohnortes sei. B. Mit Verfügung vom 23. Februar 2015 stellte das SEM fest, die Gesuchstellerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es dabei im Wesentlichen aus, die Aussagen der Gesuchstellerin seien nicht glaubhaft. C. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 20. März 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1810/2015 vom 8. Februar 2016 vollumfänglich ab. D. Mit Eingabe vom 24. Mai 2016 ersuchte die Gesuchstellerin beim SEM um Wiedererwägung der Verfügung des SEM vom 23. Februar 2015 und des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-1810/2015 vom 8. Februar 2016. In ihren Begehren beantragte sie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Falls die Eingabe nicht als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert werde, sei sie eventualiter ans Bundesverwaltungsgericht zu überweisen. Zur Begründung machte sie dabei das Vorliegen neuer Beweismittel geltend und reichte die Ausdrucke des Kommunikationsverlaufs zwischen ihrem ehemaligen Verlobten und ihr im Juni/Juli 2012, welcher von ihrem ehemaligen Mobiltelefon stamme, zwei Bestätigungsschreiben von ihrem Bruder und einer Freundin sowie verschiedene Ausdrucke von google maps zu den Akten. Die Beweismittel würden ihre Ausführungen nachweisen. Den Nachrichten sei zu entnehmen mit welchem Nachdruck ihr ehemaliger Verlobter sie bedroht habe und mit welcher Wut und Aggression er sich an ihr habe rächen wollen. Den Nachrichten sei auch zu entnehmen,

D-2469/2017 dass er sie geschlagen habe, sodass sie überall blaue Flecken gehabt habe, was auch der Grund für die Untersuchungshaft aufgrund ihrer Anzeige gewesen sei und ihn vollends in Rage gebracht habe. Weiter sei den Nachrichten zu entnehmen, dass er ihr aufgelauert habe und sie einmal sogar so weit gebracht habe, sich mit ihm zu treffen. Bei der vorgängigen Prüfung der Umgebung habe sie einen seiner Bekannten entdeckt, der ohne Zweifel von ihm einbestellt worden sei, um ihrer habhaft zu werden. Wenn ihr im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vorgeworfen werde, ihre Aussagen seien nachgeschoben, müsse daran erinnert werden, dass sie an den Einvernahmen nervös, verängstigt und von allem losgelöst gewesen sei. Da sei es schwierig, eine solche Flut von Bedrohungen, Vorfällen und Übergriffen in eine Reihenfolge zu bringen und nichts zu vergessen. Die Art der Sprache in den Nachrichten zeige, dass sich ihr ehemaliger Verlobter vollkommen im Recht und in überlegener Stellung gefühlt habe. Dies gründe auch auf dem Umstand, dass seine Familie reich und einflussreich sei. Was genau die berufliche Stellung seines Vaters gewesen sei, habe sie nicht herausfinden können. Die Angaben hätten von Polizeichef in B._______ bis weiter in das politische beziehungsweise Sicherheitswesen gereicht. Dies könne nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt werden. Auch in der Schweiz sei die genaue Angabe einer Berufsbezeichnung im Behördenrahmen, umso mehr in militärischen, polizeilichen oder nachrichtendienstlichen Bereichen nur schwer möglich und es würden gegenüber Laien einfache und verständliche Bezeichnungen angegeben. Aus den Ausdrucken aus google maps werde schliesslich ersichtlich, dass die Familie ihres ehemaligen Verlobten in einem wohlhabenden Viertel in einem Anwesen wohne. Diese Unterlagen habe sie aus Angst um die Sicherheit ihrer Familie, welche auch durch ihren ehemaligen Verlobten bedroht worden sei, nicht früher erhältlich machen können. Das Mobiltelefon habe sie vor ihrer Ausreise versteckt, damit ihr ehemaliger Verlobter sie nicht orten könne und damit er ihre Familie nicht bedränge, ihm dieses auszuhändigen. Ihre derzeitige ausweglose Situation habe sie gezwungen, ihre Familie zu kontaktieren und ihr Mobiltelefon ausfindig zu machen. Auch ihre Freundin und ihr Bruder seien erst angesichts ihrer ausweglosen Situation bereit gewesen, eine Bestätigung zu schreiben, weil sie sich vor Repressalien ihres ehemaligen Verlobten gefürchtet hätten. Es seien keine Gefälligkeitsschreiben. Beide Personen würden diese nicht auf die leichte Schulter nehmen sondern es bedeute für sie sehr viel.

D-2469/2017 Weiter reichte die Gesuchstellerin eine Bestätigung ihrer Psychotherapeutin vom 23. Mai 2016 zu den Akten, gemäss welcher sie unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und in Behandlung sei. E. Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 setzte das SEM den Wegweisungsvollzug einstweilen aus. F. Mit Schreiben vom 27. April 2017 überwies das SEM die Eingabe der Gesuchstellerin zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung als Revisionsgesuch. G. Mit Verfügung vom 1. Mai 2017 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme gestützt auf Art. 126 BGG einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).

D-2469/2017 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Die Gesuchstellerin macht den Revisionsgrund des Vorliegens neuer Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das fristund formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen deshalb einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin die revisionsrechtliche Geltendmachung von Beweismitteln, welche zeitlich erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22). 3.2 Bei den im Revisionsbegehren geltend gemachten Beweismitteln muss es sich zudem um "entscheidende Beweismittel" handeln. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. ANDRÉ MOSER/MI- CHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2013, Rz. 5.48, S. 307).

D-2469/2017 3.3 Die vorliegend eingereichten Beweismittel sind im dargelegten Sinne nicht als revisionsrechtlich erheblich zu bewerten, da sie nicht dazu geeignet sind, die im ordentlichen Asyl- respektive Beschwerdeverfahren für unglaubhaft befundenen Asylvorbringen nachträglich glaubhaft zu machen oder gar Beweis darüber zu erbringen und damit zu einem für die Gesuchstellerin günstigeren Ergebnis zu führen. Im Urteil vom 8. Februar 2016 wurde festgestellt, die Vorbringen der Gesuchstellerin seien nicht glaubhaft. Dabei wurde auf verschiedene Aspekte des Sachverhaltsvortrages Bezug genommen und neben stereotypen Aussagen insbesondere auf vehemente Widersprüche in den zeitlichen Abläufen und in den Schilderungen zu den angeblichen Nachstellungen ihres ehemaligen Verlobten verwiesen. Die Aussagen der Gesuchstellerin an der Befragung seien dergestalt gewesen, dass zwischen der tätlichen Auseinandersetzung und der Flucht aus dem Iran rund vier Monate hätten liegen müssen. An der Bundesanhörung habe sie hingegen geltend gemacht, einen Monat nach der tätlichen Auseinandersetzung den Iran verlassen zu haben. Auch die Schilderungen zu den angeblichen Nachstellungen ihres ehemaligen Verlobten seien widersprüchlich gewesen, indem die Gesuchstellerin an der Befragung behauptet habe, ein unbekannter Motorradfahrer habe sie beschattet, an der Bundesanhörung aber vorgebracht habe, ihr ehemaliger Verlobter selbst habe sie mit dem Auto mehrmals verfolgt, und sich erst auf Nachfrage an den Motorradfahrer erinnert habe. Die Aussagen der Gesuchstellerin wirkten zudem auch in anderen Punkten widersprüchlich beziehungsweise nachgeschoben, so in Bezug auf die Geschehnisse rund um die tätliche Auseinandersetzung zwischen ihrem ehemaligen Verlobten und ihrem ehemaligen Kommilitonen, oder in Bezug auf die erst anlässlich der Bundesanhörung geltend gemachte Ohrfeige durch ihren ehemaligen Verlobten. Die Gesuchstellerin habe sich in ihrer Beschwerde zudem in neue Widersprüche verstrickt und etwa geltend gemacht, der Vater ihres ehemaligen Verlobten sei Mitglied einer gefährlichen Unterorganisation des iranischen Regimes und in der Öffentlichkeit unbekannt. Diese Einschätzung der Sachlage gerät durch die nunmehr neu eingereichten Beweismittel nicht ins Wanken. Die eingereichten Ausdrucke des Kommunikationsverlaufs zwischen der Gesuchstellerin und ihrem ehemaligen Verlobten hätten angesichts der im Urteil vom 8. November 2016 aufgezählten vehementen Widersprüchen in den Aussagen der Gesuchstellerin nicht dazu geführt, dass diese als glaubhaft zu bewerten gewesen wären. Überdies verstrickt sich die Gesuchstellerin in ihren Aussagen im Revisionsgesuch erneut in Widersprüche. Insbesondere macht sie darin gel-

D-2469/2017 tend, ihr ehemaliger Verlobter habe sie schon vor dem endgültigen Zerwürfnis tätlich angegriffen und sei deswegen in Untersuchungshaft gewesen. Im ordentlichen Verfahren gab sie jedoch an, er sei wegen der Auseinandersetzung mit dem vermuteten Nebenbuhler im Gefängnis gewesen, und an der Anhörung gab sie lediglich und eben erst nachgeschoben an, er habe ihr eine Ohrfeige gegeben (vgl. A12 F103). Weiter gibt sie im Revisionsgesuch an, sie habe ihren ehemaligen Verlobten sogar noch einmal treffen wollen, dabei aber einen seiner Bekannten entdeckt, der ohne Zweifel von ihm einbestellt worden sei, um ihrer habhaft zu werden. Im ordentlichen Verfahren hatte sie die Frage, ob sie ihn noch einmal getroffen habe, jedoch explizit verneint (vgl. A12 F121). Dabei hätte sie doch erwähnt, dass es fast dazu gekommen wäre. Überdies hat sie im ordentlichen Verfahren angegeben, er sei ihr immer wieder mit dem Auto gefolgt und habe sie angeschrien (vgl. A12 F116), sodass er ihrer ohne weiteres bei diesen Gelegenheiten hätte habhaft werden können. Überdies gilt es darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen der Gesuchstellerin, wären sie als glaubhaft zu bewerten, ohnehin nicht als asylrelevant zu qualifizieren wären. Es handelt sich dabei nämlich um Bedrohungen durch private Dritte. Dass die Gesuchstellerin dabei den Schutz der staatlichen Behörden nicht in Anspruch hätte nehmen können, vermag nicht zu überzeugen, konnte ihr doch wegen ihrer diesbezüglich widersprüchlichen Aussagen nicht geglaubt werden, dass der Vater ihres ehemaligen Verlobten eine wichtige Position im Sicherheitsapparat innehatte. Diesbezüglich reicht sie mit ihrem Revisionsgesuch keine neuen erheblichen Beweismittel ein und führt vielmehr aus, sie kenne die berufliche Stellung seines Vaters nicht, während sie im ordentlichen Verfahren ausgesagt hatte, er sei der Polizeichef von B._______ und eine bekannte Persönlichkeit (vgl. A12 F109). Überdies hätte sie sich selbst bei diesbezüglicher Wahrunterstellung dessen allenfalls bestehenden lokalen Machtbefugnissen, entgegen ihren Aussagen, durch einen Wegzug beispielsweise nach Teheran entziehen können. Nach dem Gesagten sind die eingereichten Ausdrucke aus der Kommunikation zwischen der Gesuchstellerin und ihrem ehemaligen Verlobten als nicht erheblich im revisionsrechtlichen Sinne zu bezeichnen. 3.4 Ebenfalls nicht erheblich im revisionsrechtlichen Sinne dürften die eingereichten Schreiben vom Bruder und der Freundin der Gesuchstellerin sein, welche entgegen den Ausführungen im Revisionsgesuch als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sein dürften, zumal nicht nachvollziehbar ist, weshalb die betreffenden Personen aufgrund der Weitergabe von Informationen an die schweizerischen Behörden weitere Repressalien des ehemaligen Verlobten der Gesuchstellerin hätten befürchten sollen. Auch aus

D-2469/2017 den eingereichten Ausdrucken aus google maps dürfte nichts zu Gunsten der Gesuchstellerin abgeleitet werden können. Diese Beweismittel in Form der Bestätigungsschreiben des Bruders und der Freundin sowie der Ausdrucke aus google maps sind aber ohnehin nachträglich (nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht) entstandene Beweismittel, die nicht im Rahmen eines Revisionsgesuches geprüft werden können (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und BVGE 2013/22). 3.5 Die von der Gesuchstellerin mit ihrer Eingabe vom 24. Mai 2016 eingereichte nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht entstandene Bestätigung ihrer Psychotherapeutin vom 23. Mai 2016, kann ebenfalls nicht im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens geprüft werden, da auch diese nachträglich entstanden ist und in der im Übrigen auf einen veränderten Gesundheitszustand der Gesuchstellerin hingewiesen wird. Bei dieser Sachlage besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, das entsprechende Beweismittel im vorliegenden Revisionsverfahren entgegenzunehmen. Es ist vielmehr Sache des SEM, darüber zu befinden, weshalb die Akten diesbezüglich dem SEM zu überweisen sind. 3.6 Die weiteren, nicht direkt auf die erwähnten Beweismittel Bezug nehmenden Teile der Revisionsschrift gehen offensichtlich nicht über eine blosse und revisionsrechtlich unbeachtliche appellatorische Kritik an der im Urteil vom 8. Februar 2016 vorgenommenen Sachverhalts- und Beweiswürdigung hinaus, weshalb darauf im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht weiter einzugehen ist. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2016 ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache werden die Anträge um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1‘200.– der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In ihrer Eingabe vom 24. Mai 2016 stellte die Gesuchstellerin ein Gesuch

D-2469/2017 um unentgeltliche Rechtspflege. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, sind die Revisionsbegehren als aussichtslos zu bezeichnen. Die materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind daher nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

D-2469/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.– werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Die eingereichten nachträglich entstandenen Beweismittel in Form der Bestätigung der Psychotherapeutin der Gesuchstellerin vom 23. Mai 2016 werden dem SEM zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch übermittelt (vgl. E. 3.5). 4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:

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