Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2465/2014
Urteil v o m 2 0 . M a i 2014 Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______, alias C._______, geboren B._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, D._______, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 22. April 2014 / N _______.
D-2465/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 26. November 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 22. April 2014 – eröffnet am 1. Mai 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids anführte, gemäss eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer im Oktober 2013 auf dem Seeweg via E._______ in Italien eingereist, worauf er nach einigen Wochen nach F._______ transferiert worden und von dort aus selbständig via G._______ in die Schweiz weitergereist sei, dass die italienischen Behörden innert der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM nicht Stellung genommen hätten, womit die Zuständigkeit gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), am 22. April an Italien übergegangen sei, dass die Überstellung an Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spätestens am 22. Oktober 2014 zu erfolgen habe,
D-2465/2014 dass sodann keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien bestünden, dass dem Beschwerdeführer am 19. Dezember 2013 das rechtliche Gehör gewährt worden sei, wobei er geltend gemacht habe, auf der Seereise nach Italien Schiffbruch erlitten zu haben, wobei {…….}, dass man seitens Italien nicht sonderlich bemüht gewesen sei, sie schnell an Land zu bringen, und zudem würden Flüchtlinge in Italien keine Unterstützung erhalten, dass hierzu anzumerken sei, dass sich Art und Umfang der Unterstützung, auf welche er in Italien Anspruch habe, nach der nationalen Gesetzgebung richte, er sich diesbezüglich in Italien an die zuständigen lokalen Behörden (Sozial- oder Arbeitsamt usw.) zu wenden habe und es ihm freistehe, nach einer Überstellung in Italien ein Asylgesuch einzureichen, um Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten, dass der Wegweisungsvollzug nach Italien sowohl zumutbar als auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Mai 2014 (Poststempel und Faxeingang) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, dass mit superprovisorischer und provisorischer Verfügung die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde wieder herzustellen sei und die Kantonspolizei anzuweisen sei, Vollzugsbemühungen einzustellen, dass das BFM sodann anzuweisen sei, sich für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers als zuständig zu erklären und dieses weiterzuführen, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
D-2465/2014 dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
D-2465/2014 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass seit dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union die Dublin-III-VO anwendbar ist (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde, dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten wurde, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, dass gestützt auf das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) folglich in der Schweiz ab dem 1. Januar 2014 die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, soweit gemäss Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) vorbehalten bleibt, dass der Beschwerdeführer am 26. November 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, weshalb vorliegend der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständige Staat nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu ermitteln ist (vgl. Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
D-2465/2014 der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6‒13 Dublin-II-VO), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 19. Dezember 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ aussagte, er sei am 3. Oktober 2013 nach Italien gelangt, nach einem fünfwöchigen Aufenthalt in E._______ habe man ihn nach F._______ transferiert, worauf er nach einem zweitägigen Aufenthalt nach G._______ weitergereist sei, von wo aus er zwei Wochen später in die Schweiz gelangt sei (vgl. A 4/11, S. 7), dass somit der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien von diesem unbestritten ist, dass das BFM die italienischen Behörden am 21. Februar 2014 – somit innerhalb der in Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO festgelegten Frist – um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO), dass die Zuständigkeit Italiens somit grundsätzlich gegeben ist, dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für eine allfällige Durchführung des Asylverfahrens ausging, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe im Wesentlichen anführt, Italien sei nicht zuständig für die Durchführung des Aslyverfahrens, da er in Italien weder als Asylsuchender registriert noch Unterstützung erhalten habe und aus der Untätigkeit der italienischen Behörden abzuleiten sei, dass diese sich für den Fall als nicht zuständig erachteten, dass die Situation der Flüchtlinge in Italien als jämmerlich und menschenunwürdig zu bezeichnen sei, er aufgrund seiner Erlebnisse als schutzbedürftige Person gelte und das BFM von seinem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch zu machen habe,
D-2465/2014 dass vorab festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber wählen kann, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Italien explizit bestätigte, weshalb in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Normen – vgl. Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO – und damit entgegen der anderslautenden Meinung in der Rechtsmitteleingabe Italien für die Prüfung seines Asylantrags zuständig ist, dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist, dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Oktober 2013 alleinstehende Männer in Italien nicht als verletzliche Personen gelten, dass der Beschwerdeführer jedoch beweisen oder glaubhaft machen muss, dass seine Behandlung in Italien durch die dortigen Behörden respektive die Lebensumstände gegen Art. 3 EMRK verstossen, dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493),
D-2465/2014 dass dieser Nachweis mit den allgemeinen Ausführungen zur Lage in Italien sowie der haltlosen Behauptung, wonach Italien den Beschwerdeführer 'gestützt auf eine falsche Verordnung los werden' wolle, nicht erbracht wurde und er auch nicht geltend machte, dass es in Italien keine öffentlichen Institutionen gebe, die auf Gesuch der Asylsuchenden hin auf deren Bedürfnisse eingehen können, dass davon ausgegangen werden kann, dass Italien grundsätzlich als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und das Gebot des Non- Refoulement beachtet (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.3–7.7 S. 637 ff.), dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie") systematisch verstösst, dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem dieser in seiner neueren Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), dass gemäss den im erwähnten Urteil zitierten Berichten in Italien insbesondere für besonders verletzliche Personen, darunter auch für Dublin- Rückkehrende, in den Aufnahmezentren Plätze reserviert sind und gemäss Stellungnahme des italienischen Staates zudem die notwendigen medizinischen Vorkehrungen für diese Personen getroffen würden, sofern der überstellende Staat eine Person als solche bezeichne (vgl. a.a.O., § 43 und 45), dass hinsichtlich der auf Beschwerdeebene angeführten Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer aufgrund des Erlebten {…….} sei, festzuhalten ist, dass diesbezüglich bis dato kein Arztbericht einging, weshalb die geltend gemachten und nicht näher definierten gesundheitlichen Probleme nicht belegt sind, dass in Italien der Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung für Dublin-Rückkehrende gewährleistet ist, weshalb sich der Beschwerdeführer an die dortigen Behörden wenden kann, file://vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf file://vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf
D-2465/2014 dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten offensichtlich nicht beweisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, seine Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen, dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Italien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht umgestossen wurde, dass der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach er in Italien keine Vertrauensperson, hingegen in der Schweiz einen – nicht näher bezeichneten – nahen Verwandten habe, welcher ihm beistehen und helfen könnte, bei der Bestimmung des für das Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständigen Staates nicht massgeblich ist, da diese weder von einer persönlichen Präferenz der asylsuchenden Person noch einer allfälligen Integration abhängt, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen, dass es demnach entgegen der Beschwerde keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt, dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn aufzunehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichtein-
D-2465/2014 tretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass sodann das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art, 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2465/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: