Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 22.04.2008 D-2465/2008

22 avril 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,164 mots·~11 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | 20 000 423

Texte intégral

Abtei lung IV D-2465/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . April 2008 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Nigeria, alias _______, geboren _______, Simbabwe, alias _______, geboren _______, vertreten durch Felicity Oliver, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. April 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2465/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen angeblichen Heimatstaat am 28. Februar 2008 verliess und am 29. Februar 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass am 4. März 2008 die Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum _______ stattfand, dass der Beschwerdeführer dabei geltend machte, in Südafrika am _______ geboren worden und simbabwischer Staatsbürger zu sein, dass er der Ethnie der Ndebele angehöre, dass er in _______ bei einem Onkel aufgewachsen sei, dass sich dieser Onkel dem Movement for Democratic Change (MDC) angeschlossen habe, dass auch der Beschwerdeführer, welcher im Jahre 2005 der Partei beigetreten sei, Propaganda für die MDC gemacht habe, dass der Onkel und weitere Verwandte wegen des politischen Engagements durch regierungsnahe Kräfte im Jahre 2005 umgebracht worden seien, dass der Beschwerdeführer im selben Jahr für zwei Wochen inhaftiert worden und gegen Kaution freigekommen sei, dass er sich in Anbetracht dieser Sachlage im Dezember 2005 zu einem Priester in _______ südlich von _______ begeben habe, dass der besagte Priester ebenfalls durch die Sicherheitskräfte inhaftiert und unter Druck gesetzt worden sei, dass die gezielten Verfolgungen gegen MDC-Mitglieder wie den Beschwerdeführer angedauert hätten und er aus Angst vor einer erneuten Festnahme schliesslich ausser Landes geflohen sei, dass das BFM am 6. März 2008 eine ärztliche Knochenaltersbestimmung des Beschwerdeführers durchführen liess und im D-2465/2008 entsprechenden Bericht aufgrund der radiologischen Untersuchung ein Skelettalter "ausgewachsen 19 Jahre" vermerkt wurde, dass dem Beschwerdeführer zu diesem Abklärungsergebnis am 10. März 2008 das rechtliche Gehör gewährt wurde und er dabei an der geltend gemachten Minderjährigkeit festhielt, dass ein vom BFM beauftragter Experte mit dem Beschwerdeführer am 12. März 2008 ein Telefongespräch führte, aufgrund dessen er einen Bericht über die Herkunft (LINGUA-Analyse) desselben verfasste, dass er in seinem Bericht vom 24. März 2008 zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer sei in geografisch-sprachlicher Hinsicht mit Sicherheit Westafrika/Nigeria zuzuordnen, dass unter sprachlichen und landeskundlichen Gesichtspunkten eine Herkunft aus Simbabwe ausgeschlossen werden könne, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 3. April 2008 das rechtliche Gehör zur LINGUA-Analyse gewährte, dass der Beschwerdeführer dabei an der simbabwischen Herkunft festhielt, dass das BFM mit Verfügung vom 10. April 2008 - eröffnet am selben Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die angebliche Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, dass in Berücksichtigung sämtlicher relevanter Faktoren vielmehr von dessen Volljährigkeit auszugehen sei beziehungsweise - so auch in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Praxis der Beschwerdeinstanz - für das vorliegende Verfahren habe ausgegangen werden können, dass im Weiteren die angebliche Herkunft aus Simbabwe durch ein Lingua-Gutachten schlüssig habe widerlegt werden können, D-2465/2008 dass somit eine Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG feststehe, zumal es dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht gelungen sei, die eindeutigen Schlussfolgerungen als unzutreffend erscheinen zu lassen, dass auf das Asylgesuch demnach nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Vertretung vom 16. April 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, eventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragen liess, dass er zur Begründung seiner Eingabe geltend machte, entgegen der vorinstanzlichen Argumentation aus Simbabwe zu stammen und dort aus politischen Gründen nach wie vor Verfolgung gewärtigen zu müssen, dass er ferner einräumte, bereits volljährig und am _______ geboren worden zu sein, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. April 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-2465/2008 dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass entsprechend auf die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund D-2465/2008 der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn unter anderem die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum und den Geburtsort umfasst (Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass der Beschwerdeführer auf Rekursebene einräumt, bereits vor Jahren die Volljährigkeit erreicht zu haben, und seine bisherigen Angaben zur angeblichen Minderjährigkeit unzutreffend seien, dass der Beschwerdeführer demnach die Behörden über sein Geburtsdatum getäuscht hat, dass das BFM ausserdem über seine Fachstelle LINGUA den Beschwerdeführer einer Herkunftsanalyse auf der Basis charakteristischer Merkmale in der Sprechweise sowie landeskundlich-kultureller Anhaltspunkte unterzogen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht die LINGUA-Analyse des BFM nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihr indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.), dass der vorliegend zu beurteilenden, ausführlichen und sorgfältig begründeten LINGUA-Analyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zukommt, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Feststellungen des LINGUA-Experten zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe über seine ethnische Zugehörigkeit (angeblich Ndebele aus Simbabwe) getäuscht, dass die Ausführungen im erwähnten Gutachten zur Sprechweise des Englischen, zu fehlenden Kenntnissen einer in Simbabwe verwendeten D-2465/2008 indigenen Sprache und zu unzureichenden beziehungsweise tatsachenwidrigen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Belange vor Ort zu überzeugen vermögen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rekursschrift im Wesentlichen darauf beschränkt, die angeblichen Vorkommnisse und seine angebliche Herkunft erneut zu behaupten, für die Glaubhaftigkeit dieser Behauptungen aber keine stichhaltigen Argumente vorbringt, dass demnach auch diesbezüglich eine Identitätstäuschung mit genügender Sicherheit feststeht (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.), dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), D-2465/2008 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzulässig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen Akten keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder eine anderweitig menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm im Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Nigeria nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist, dass sich der Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt - zudem offensichtlich nicht um die Offenlegung der Identität bemühte und es unter diesen Umständen nicht Sache der Schweizer Asylbehörden ist, nach allfälligen hypothetischen Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 ff.), weshalb auch allfällige weitere Wegweisungsvollzugshindernisse nicht Gegenstand der Beurteilung sein können, dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar erscheint, da davon auszugehen ist, es lägen keine Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vor, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt D-2465/2008 oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der implizite Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2465/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Vertretung (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorinstanzlichen Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______) - _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: D-2465/2008 Seite 11

D-2465/2008 — Bundesverwaltungsgericht 22.04.2008 D-2465/2008 — Swissrulings