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Bundesverwaltungsgericht 20.09.2012 D-2460/2011

20 septembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,835 mots·~19 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl; Verfügung des BFM vom 29. März 2011

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2460/2011

Urteil v o m 2 0 . September 2012 Besetzung

Richter Daniele Cattaneo (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Bruno D'Amaro. Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des BFM vom 29. März 2011 / N […].

D-2460/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Paschtunen aus dem Dorf B._______ in der Provinz C._______, Afghanistan, verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 29. April 2009 und reiste zunächst in Anwesenheit seines Schleppers auf dem Luftweg von D. _______ nach E._______, wo er drei bis vier Tage geblieben sei. Anschliessend habe er alleine seine Flugreise von E._______ in die Schweiz, Flughafen Zürich- Kloten, fortgesetzt, wo er am 5. Mai 2009 um Asyl nachsuchte. Am 10. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM summarisch befragt und am 18. Mai 2009 zu seinen Asylgründen angehört. Zwecks vertiefter Prüfung seines Asylgesuchs gewährte das BFM dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2009 gestützt auf Art. 21 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Einreise in die Schweiz und wies den Beschwerdeführer dem Kanton St. Gallen zu. Im Rahmen seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, in seinem Heimatland Opfer einer lang andauernden Familienfehde zu sein. Dabei sei diese Fehde soweit fortgeschritten, dass seine Feinde, Cousins seines Vaters, unter anderem auch seine Vernichtung angestrebt hätten. So hätten seine Feinde den Behörden im Heimatland falsche Informationen geliefert und Mitte Dezember 2003 seien er sowie seine Familie Opfer eines amerikanischen Luftangriffes geworden. Durch diesen Bombenangriff der amerikanischen Luftwaffe, der ihr Zuhause getroffen habe, seien acht Personen aus seiner Verwandtschaft getötet worden. Zu einem späteren Zeitpunkt seien aufgrund dieses Vorfalls ihm, seinen beiden Brüdern und seinem Vater je 100'000 Afghani, also insgesamt 400'000 Afghani, von den afghanischen Behörden als Genugtuungssumme zugesprochen worden. Bereits zuvor habe durch eine weitere Bombe, die von den Feinden selbst auf der Strasse in der Nähe ihres Hauses platziert worden sei, einer seiner Brüder ein Bein und beinahe sein Leben verloren. Im Herbst 2004 sei Staatspräsident Karzai persönlich eingeschritten und habe bei dieser seit Jahrzehnten andauernden Familienfehde zu vermitteln versucht. Die Feinde hätten folglich den Anschein vermittelt, das Ende der Fehde akzeptiert zu haben. Die Versprechungen seien von den Feinden allerdings nicht eingehalten worden und sowohl er wie auch seine Familie seien von den "Cousins" gegenüber den Taliban denunziert worden. Dies sei dabei auch vor allem deswegen geschehen, weil er und seine Familie nach dem amerikanischen Luftangriff eine Entschädigungssumme wegen der Todesopfer erhalten hätten. So hätten im

D-2460/2011 Zusammenhang mit diesen verräterischen Äusserungen die Feinde den Taliban glaubhaft machen wollen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Brüdern die Amerikaner in Afghanistan unterstützt und für sie Spionagearbeit ausgeführt habe. Aus diesen Gründen habe der Beschwerdeführer anfangs April 2009, fast fünf Jahre nach dem Vermittlungsversuch durch Staatspräsident Karzai, einen Drohbrief der Taliban erhalten, wonach ihm und seinen Brüdern jegliche weitere Zusammenarbeit mit den Amerikanern verboten worden sei, ansonsten sie mit dem Tode bestraft würden. Demzufolge habe der Beschwerdeführer aus Furcht, durch die Taliban getötet zu werden, knapp einen Monat nach Erhalt des Drohbriefes die Flucht ergriffen, um die Schweiz um Schutz zu ersuchen. B. Mit Verfügung vom 29. März 2011 – eröffnet am 30. März 2011 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb es dessen Asylgesuch ablehnte. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Wegen Unzumutbarkeit wurde allerdings der Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, weshalb sie den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügten. Es erübrige sich deshalb, auf die in den Vorbringen bestehenden Ungereimtheiten einzugehen. In Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage erachtete das BFM jedoch den Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat oder in einen Drittstaat als nicht zumutbar, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. C. Mit Beschwerde vom 29. April 2011 (Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur ordentlichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

D-2460/2011 D. Mit Instruktionsverfügung vom 17. Mai 2011 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt und gestützt auf Art. 42 AsylG verfügte das Bundesverwaltungsgericht, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Den Entscheid auf die Erhebung eines Kostenvorschusses respektive über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verschob es auf den späteren Verfahrensablauf. E. Mit Eingabe vom 24. Mai 2011 reichte der Beschwerdeführer das Original des Drohschreibens der Taliban aus dem Jahr 2009 sowie zwei Schreiben der afghanischen Behörden der Provinz C._______ ein, die unter anderem als Beweis für den Tod einer seiner Brüder durch die Taliban dienlich sein sollten, wobei ein Schreiben ins Englische übersetzt wurde. Sein Bruder F._______ soll demnach in der Provinz C._______, aus der auch der Beschwerdeführer stammt, nach seiner Rückkehr aus Pakistan von den Taliban ermordet worden sein. Die beiden Schreiben sind nicht datiert und in seiner Eingabe konnte der Beschwerdeführer auch kein Datum angeben. F. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, die mit der Eingabe vom 24. Mai 2011 eingereichten Beilagen (Drohschreiben der Taliban sowie zwei Bestätigungsschreiben der Behörden der Provinz C._______ beziehungsweise der Heimatgemeinde) innert 30 Tage in eine schweizerische Amtssprache übersetzt einzureichen. G. Mit Eingabe vom 26. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer die Übersetzungen der drei Dokumente ins Deutsche nach, die er mit seinem Schreiben vom 24. Mai 2011 eingereicht hatte. H. Mit Instruktionsverfügung vom 22. August 2011 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz um Vernehmlassung. I. Mit weiterer Verfügung vom 22. August 2011 verzichtete das Bundesver-

D-2460/2011 waltungsgericht aufgrund der Aktenlage auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Mit Vernehmlassung vom 15. September 2011 stellte das BFM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb es an seinem Entscheid vom 29. März 2011 festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte. Die Vorinstanz bemerkte zudem, dass es sich bei den eingereichten Schreiben lediglich um Kopien handle, welche auf dem Schwarzmarkt leicht erhältlich seien. Des Weiteren soll der Beschwerdeführer aufgrund der beiden Anhörungen beim BFM auch bezüglich der geltend gemachten Verfolgung wesentliche widersprüchliche Äusserungen zu Protokoll gegeben haben. So habe der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person vom 10. Mai 2009 zunächst behauptet, dass die Cousins seines Vaters ihn bei den Behörden verraten hätten (vgl. A7/30, S. 10), um dann bei der Anhörung zur Sache vom 18. Mai 2009 zu behaupten, es habe sich lediglich um Leute gehandelt, die mit der Regierung zusammen gearbeitet und ihn denunziert hätten (vgl. A14/22, S. 10). Überdies sei erstaunlich, dass der Beschwerdeführer erst circa sechs Jahre nach der geltend gemachten Anzeige seiner Person bei den Taliban das Drohschreiben erhalten habe. Demzufolge sei nach Ansicht des BFM nicht nur von der fehlenden Asylrelevanz seiner Vorbringen auszugehen, sondern es seien auch erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgung durch die Taliban anzubringen. K. Die Vernehmlassung des BFM vom 15. September 2011 wurde am 10. November 2011 durch den zuständigen Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist

D-2460/2011 daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Im vorliegenden Verfahren bilden gemäss Anträgen des Beschwerdeführers die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1 des Dispositivs) und die Gewährung von Asyl (Ziff. 2 des Dispositivs) Prozessgegenstand, da der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 29. März 2011 in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen worden ist. Die Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) kann praxisgemäss nur aufgehoben werden, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

D-2460/2011 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5. 5.1. Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG – die familiären Feindseligkeiten und die daraus resultierende Bedrohung durch die Taliban – um Nachteile handle, die sich aus einer lokal oder regional beschränkten Verfolgung ableiten liessen. Da sich der Beschwerdeführer der Verfolgung durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes wie zum Beispiel nach D._______ entziehen könne, sei er auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen. Demzufolge seien die Asylvorbringen nicht asylrelevant, womit diese den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten und der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. 5.2. Mit der Rechtsmitteleingabe vom 29. April 2011 macht der Beschwerdeführer geltend, dass das BFM die Verfolgung in seinem Heimatland erkannt und folglich seine Asylvorbringen als glaubhaft qualifiziert habe. Letzteres habe er ja schliesslich auch mit zahlreichen Dokumenten beweisen können. Deshalb habe er die Begründung der Vorinstanz, wonach er sich der lokal beziehungsweise regional beschränkten Verfolgung durch einen Wegzug beispielsweise nach D._______ hätte entziehen können und folglich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, nicht nachvollziehen können. So habe das BFM wie auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Rechtsprechung immer wieder entschieden, dass eine Rückkehr nach D._______ nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen als zumutbar zu qualifizieren sei. Beispielsweise seien im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-157/2009 vom 19. April 2011 diese strengen Voraussetzungen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Wegweisung, namentlich das Vorhandensein eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums sowie einer gesicherten Wohnsituation, geprüft worden. In seinem Fall sei

D-2460/2011 hingegen diese Prüfung nicht vorgenommen worden. Folglich könne der Schluss daraus gezogen werden, dass, wenn schon gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rückkehr in einen anderen Landesteil wie beispielsweise nach D._______ nur unter diesen strengen Voraussetzungen zumutbar sei, dies auch für die in seinem Fall beurteilte inländische Fluchtalternative gelten sollte. Da der Beschwerdeführer diese strengen Voraussetzungen nicht erfüllen würde und zudem die Einflussmöglichkeiten der Taliban weit über die Provinzgrenzen hinaus reichen würden, hätte das BFM ihm Asyl gewähren müssen. Demnach seien aufgrund der fehlenden Fluchtalternative seine Asylvorbringen als asylrelevant zu qualifizieren. Überdies sei keine plausible Begründung dafür dargelegt worden, weshalb auf allenfalls bestehende Ungereimtheiten in den Asylvorbringen nicht näher einzugehen sei. Er habe deshalb für den Fall, dass ihm kein Asyl gewährt werden sollte, auch eine ordentliche Begründung bezüglich der Ungereimtheiten verlangt. 6. Das Bundesverwaltungsgericht stellt im vorliegenden Fall fest, dass unabhängig von der Frage, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als glaubhaft zu beurteilen sind, sich diese – wie nachfolgend darzulegen ist – als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG erweisen. 6.1. Es bleibt demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz die Asylrelevanz der Asylvorbringen und folglich die Furcht vor künftiger Verfolgung im Heimatstaat zu Recht verneint hat. 6.2. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und werde sich – auch noch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, m.w.H.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt am Main, 1990, S. 143 ff.). Begründete Furcht vor Verfolgung enthält eine subjektive und eine objektive Komponente (vgl. KÄLIN, a.a.O., S. 137 ff.; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN,

D-2460/2011 Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 108). Die subjektive Furcht vor Verfolgung muss auch objektiv begründet sein, d.h. sie muss angesichts der tatsächlichen Situation gerechtfertigt erscheinen. Massgebend für die Bestimmung der begründeten Furcht ist allerdings nicht allein, was ein normal empfindender Mensch angesichts der geschehenen oder drohenden Verfolgungsmassnahmen zu Recht empfunden hätte. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat derjenige, der bereits früher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive Furcht als jemand, der erstmals ernsthafte Nachteile erlebt (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.3 S. 620; EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a S. 78; EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c S. 71 f.; ACHERMANN/HAUSAMMANN, a.a.O., S. 108). 6.3. Der Beschwerdeführer machte geltend, aus seinen Ausführungen gehe klar hervor, dass er in Afghanistan in Lebensgefahr sei, da er aufgrund des Verrats der Cousins seines Vaters einer Verfolgung durch die Taliban im gesamten Heimat- und Herkunftsland ausgesetzt sei. So habe er anfangs April 2009 – fast fünf Jahre nach dem Vermittlungsversuch durch Staatspräsident Karzai im Herbst 2004 in einer seit Jahrzehnten andauernden Familienfehde, in welche er ebenfalls verwickelt sei, und nach dem Erhalt einer Entschädigungssumme durch die afghanischen Behörden aufgrund des vorstehend geschilderten Luftangriffes der Amerikaner – das mit der Beschwerde eingereichte Drohschreiben der Taliban erhalten. Um der Lebensgefahr zu entkommen, habe er folglich ausser der Flucht aus seinem Heimatland keine anderen Alternativen als möglich erachtet. 6.4. Das Bundesverwaltungsgericht stellt im vorliegenden Fall fest, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten hat, jedoch geltend macht, solchen Nachteilen bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland ausgesetzt zu sein, wobei er gemäss eigenen Aussagen überall auf dem afghanischen Territorium mit der Furcht vor einer Verfolgung leben müsse. Hierbei ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht verneint hat, dass der Grund allen Übels die ungelöste Familienfehde sei. So kann demnach, unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese über Jahrzehnte hinweg andauernde Familienfehde wie vom Beschwerdeführer geschildert das auslösende Motiv darstellt, weshalb er

D-2460/2011 und seine Familie von den Cousins seines Vaters unter Druck gesetzt und verraten worden seien. Unabhängig von der Echtheit des eingereichten Drohschreibens der Taliban, das er angeblich fünf Jahre nach dem Vermittlungsversuch erhalten habe, bleibt es folglich dabei, dass der Beschwerdeführer diese allfällige Verfolgung durch Mitglieder des Taliban- Regimes aufgrund von familiären Feindseligkeiten geltend gemacht hat, was aus den Anhörungen beim BFM klar hervorgegangen ist (vgl. A7/30, S. 10 f. und A14/22, S. 8 ff.). So ist in Erinnerung zu rufen, dass es auch eine Behauptung des Beschwerdeführers war, dass der amerikanische Luftangriff aufgrund von falschen Aussagen seiner Feinde geflogen worden sei. Folglich deutet alles darauf hin, dass der Grund der geltend gemachten Asylvorbringen in der seit Jahrzehnten andauernden Familienfehde zu lokalisieren ist. Da sich demzufolge die Asylvorbringen ausschliesslich auf diese Familienfehde, die angeblich unter anderem auch aufgrund von Streitigkeiten betreffend die Eigentumsverhältnisse an Waldstücken ihren Lauf genommen hat, stützen, kann den Vorbringen mangels Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG die Asylrelevanz nicht zugesprochen werden. Die eingereichten Beweismittel vermögen an der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern und bestätigen höchstens die unbestritten gebliebene Herkunft des Beschwerdeführers. Die behauptete Ermordung eines Bruders durch die Taliban ändert überdies ebenfalls nichts an der fehlenden Asylrelevanz der vorgebrachten Asylvorbringen. Des Weiteren spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich am 7. Februar 2012 durch die afghanische Botschaft in Genf einen afghanischen Pass ausstellen liess, klar gegen eine begründete Furcht vor Verfolgung in Afghanistan. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wird die Flüchtlingseigenschaft eines anerkannten Flüchtlings widerrufen, wenn er sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes stellt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Mit einer solchen Handlung gibt der Flüchtling zu erkennen, dass keine begründete Furcht mehr vor Verfolgung besteht und dass kein internationaler Schutz mehr erforderlich ist Als eine solche Unterschutzstellung gelten in der Regel alle Handlungen, die auf die Wiederherstellung der normalen Beziehung mit den Behörden des Heimatlandes abzielen, namentlich die Registrierung

D-2460/2011 beim Konsulat oder die Beantragung eines neuen Passes, wobei letztere Handlung in der Praxis einen der wichtigsten Anwendungsfälle der Unterschutzstellung darstellt (für die schweizerische Literatur und Praxis vgl. insbesondere ACHERMANN/HAUSAMMANN, a.a.O., S. 202 f.; sowie EMARK 1996 Nr. 7 E. 8 -10, EMARK 1998 Nr. 29 E. 3a). Analoge Überlegungen gelten bereits im Asylverfahren; verwirklicht eine asylsuchende Person Tatbestände, die bei einem anerkannten Flüchtling zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen können, steht dies bereits der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Asylverfahren entgegen. Das Vorliegen einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung in Afghanistan ist auch unter diesem Aspekt demnach zu verneinen. 6.5. Es bleibt in der Folge auf die vom BFM herangezogene innerstaatliche Fluchtalternative und die Frage einzugehen, ob allenfalls die Flüchtlingseigenschaft dennoch zu bejahen ist. Da der Beschwerdeführer allerdings in casu keine bestehende oder drohende Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv geltend machen konnte, respektive eine derartige Verfolgung nicht begründet befürchten muss, ist festzuhalten, dass er die Flüchtlingseigenschaft bereits aufgrund des zuletzt Gesagten nicht erfüllt. Demzufolge ist das Bestehen einer allfälligen Flucht- beziehungsweise Schutzalternative, im Übrigen auch gestützt auf einen aktuellen Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE D-4935/2007 vom 21. Dezember 2011 E. 8.2.) nicht weiter zu prüfen. Das heisst mit anderen Worten, dass im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft bereits mit dem fehlenden flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv zu verneinen ist. Insgesamt kann somit mangels asylrelevanter Motive keine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG festgestellt werden. 6.6. Da im vorliegenden Fall die Asylrelevanz der vorgebrachten Gründe klar zu verneinen ist, kann die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen folglich offen bleiben. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks "ordentlicher Begründung" beziehungsweise neuen Entscheids (insbesondere auch über die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Asylvorbringen) besteht zudem ebenfalls keine Veranlassung, näher

D-2460/2011 darauf einzugehen. Einerseits wurde nämlich von der Vorinstanz der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt und andererseits konnte in der angefochtenen Verfügung keine ungenügende Begründung festgestellt werden. Der Eventualantrag ist somit abzuweisen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demzufolge im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 7. Die Ablehnung eines Asylgesuchs hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und es besteht auch kein Anspruch auf die Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb das BFM zu Recht die Wegweisung des Beschwerdeführers angeordnet hat. Da der Beschwerdeführer, wie vorstehend dargelegt wurde, vorläufig aufgenommen wurde, erübrigt es sich im vorliegenden Fall, die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 9. 9.1. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Angesichts des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Da die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) kumulativ erfüllt sein müssen, kann vorliegend darauf verzichtet werden, das Kriterium der Bedürftigkeit zu prüfen. 9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008

D-2460/2011 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2460/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniele Cattaneo Bruno D'Amaro

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