Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2452/2017
Urteil v o m 2 0 . Juni 2017 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…), sowie deren Kinder B._______, geboren am (…), und C._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. März 2017 / N (…).
D-2452/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gemäss eigenen Angaben ihren Heimatstaat zusammen mit Familienangehörigen und Geschwistern im Juli 2014 auf dem Landweg in Richtung Türkei verliess, dass sie nach einem dortigen Aufenthalt von rund einem Jahr über die Balkanroute nach Österreich gelangte, von wo sie über Deutschland und Frankreich am 27. September 2015 zusammen mit ihrer Tochter C._______ in die Schweiz weiterreiste und am 28. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte, dass der Sohn B._______ der Beschwerdeführerin, welcher bereits am 7. August 2015 in der Schweiz um Asyl nachgesucht hatte und in die Asylgesuche seiner Mutter und Schwester einbezogen wurde, am 10. August 2015 im EVZ E._______ und die Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2015 im EVZ D._______ zur Person befragt wurden, dass die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2016 zu ihren Asylgründen angehört wurde, dass sie im Wesentlichen geltend machte, sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, in F._______ aufgewachsen und nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiterhin dort wohnhaft geblieben, dass sie sich im Jahr (…) mit A.D. verheiratet habe, ihr Ehemann ebenfalls syrischer Staatsangehöriger, aber arabischer Ethnie und schiitischer Religionszugehörigkeit sei, dass sie erst nachträglich erfahren habe, dass er noch weitere Ehefrauen mit gemeinsamen Kindern gehabt habe, dass er Kommandant bei der G._______ gewesen sei, die mit dem Assad- Regime zusammengearbeitet habe und dementsprechend in die kriegerischen Ereignisse in Syrien involviert gewesen sei, dass er der Beschwerdeführerin vor einiger Zeit ihre beiden gemeinsamen Kinder weggenommen und an einem sicheren Ort in Syrien untergebracht beziehungsweise versteckt habe, dass ihre Familienangehörigen vergeblich versucht hätten, die Kinder wieder zurückzuerlangen, was zu Auseinandersetzungen mit ihrem Ehemann
D-2452/2017 geführt habe und dieser im Zusammenhang mit den ehelichen Problemen die Beschwerdeführerin geschlagen, sowohl diese selbst als auch ihre gesamte Familie bedroht und überdies ihren und die Namen ihrer Familienangehörigen verschiedenen syrischen Behördenstellen gemeldet habe, dass ihr Ehemann im (…) im Rahmen der kriegerischen Auseinandersetzungen durch eine Granate schwer verletzt worden sei, die Beschwerdeführerin ihn anschliessend mehrmals im Spital besucht habe und dabei mit seinen weiteren Ehefrauen zusammengekommen sei, dass diese bei dieser Gelegenheit der Beschwerdeführerin zunächst ihre in F._______ versteckte Tochter und später ihren in der Küstenstadt H._______ versteckten Sohn gebracht und übergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann seither nicht mehr gesehen habe und sich dieser an einem ihr unbekannten Ort in Syrien aufhalte, aber einem dort verbliebenen Onkel von ihr mitgeteilt habe, dass er ihren Aufenthaltsort ausfindig machen und ihre beiden Kinder zurückholen wolle, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie zudem Opfer der allgemeinen kriegerischen Ereignisse in und um F._______ geworden seien, wobei sie sich während der Kämpfe vorübergehend habe verstecken müssen, das Wohnhaus der Familie zerstört worden sei und dabei ihre Grossmutter den Tod gefunden habe, dass sie aus diesen Gründen innerhalb der Stadt F._______ mehrmals habe umziehen und sich auch einmal vorübergehend nach H._______ begeben müssen, dass ihr sich derzeit ebenfalls in der Schweiz aufhaltender Bruder J._______ an einem städtischen Kontrollposten angeschossen und schwer verletzt worden sei, als er sich einer weitergehenden Kontrolle im Hinblick auf eine von ihm befürchtete militärische Rekrutierung zu entziehen versucht habe, und seither gelähmt sei, dass sie sich aufgrund all dieser Ereignisse Ende 2013 mit ihren Kindern und ihrem gesamten Familienverband von F._______ aus in das kurdisch kontrollierte I._______ abgesetzt habe, von wo aus dieser Syrien mit der Zeit in Richtung Türkei verlassen habe,
D-2452/2017 dass ihre Familienangehörigen in der Folge von dort gestaffelt nach Europa und mehrheitlich in die Schweiz weitergereist seien, um dort um Asyl nachzusuchen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr zunächst befürchte, erneut mit den sich aus den kriegerischen Ereignissen in Syrien ergebenden allgemeinen Nachteilen und etwa aufgrund des Ausstellungsorts ihrer syrischen Identitätskarte mit einer eingeschränkten Bewegungsfreiheit konfrontiert zu werden, dass sie darüber hinaus befürchte, von den staatlichen syrischen Behörden festgenommen und allenfalls getötet zu werden, weil ihr Ehemann die Namen von ihr und ihren Familienangehörigen den syrischen Behörden weitergegeben und das syrische Regime gegen sie aufgehetzt habe, dass die Beschwerdeführerin zum Nachweis ihrer Identität unter anderem ihre syrische Identitätskarte im Original und zur Stützung ihrer Vorbringen diverse Fotos und einen Presseausweis von (…) zu den Akten reichte, dass das SEM zur Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin die Asylakten ihrer Eltern und ihrer drei Brüder in der Schweiz beizog, dass das SEM mit Verfügung vom 24. März 2017 – eröffnet am 29. März 2017 – feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, deren Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Vollzug jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht stand, dass die im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen geltend gemachten Nachteile – trotz aller Tragik – auf die kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien zurückzuführen seien und keine gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichteten Verfolgungshandlungen darstellten, weshalb sich asylrechtlich unbeachtlich seien, dass es sich beim Ehemann der Beschwerdeführerin – auch wenn er im derzeitigen syrischen Bürgerkrieg als G._______-Kommandant tätig sei – um eine private Drittperson handle,
D-2452/2017 dass er sich als Ehemann der Beschwerdeführerin und damit als private Drittperson in einem rein innerfamiliären Konflikt auf die erwähnte Weise verhalten habe, dass es sich bei den entsprechenden Sachverhalten, wie etwa Vorenthalten der Kinder, Misshandlungen und Drohungen im Kern um rein kriminelle Handlungen handle, die nicht aus einem der in Art. 3 Abs.1 AsylG aufgeführten Motive erfolgt seien, dass die Befürchtung der Beschwerdeführerin, dass ihr Ehemann die erwähnten innerfamiliären Streitigkeiten durch die Weitergabe ihres Namens und derjenigen ihrer Familienangehörigen an staatliche Behördenstellen gleichsam auf eine staatliche Ebenen gehoben haben solle, und sie nunmehr eine Verfolgung durch die syrischen Behörden zu gewärtigen habe, als eine rein subjektive Annahme der Beschwerdeführerin zu qualifizieren sei, dass – bei aller tunlichen Zurückhaltung angesichts der häufig willkürlichen Verhaltensweisen staatlicher syrischer Behördenstellen – konkrete Anhaltspunkte für eine objektive Befürchtung nicht ersichtlich seien, dass insbesondere auch nicht davon auszugehen sei, dass der Bruder J._______ der Beschwerdeführerin entgegen der von ihr geäusserten Annahme auf Veranlassung ihres Ehemannes oder der G._______ gezielt angeschossen worden wäre, dass J._______ vielmehr offenbar an einem Kontrollpunkt in F._______ einer Kontrolle unterzogen worden sei, der er sich zu entziehen versucht habe, weil er eine direkte militärische Rekrutierung befürchtet habe, dass folglich auch das Bestehen einer weitergehenden, jedoch im erwähnten familiären Zusammenhang stehenden, begründeten Furcht vor einer staatlichen Verfolgung zu verneinen sei, dass das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar erachte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. April 2017 gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung der Ziffern 1–3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Verweigerung des
D-2452/2017 Asyls und Wegweisung an sich), die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragen liessen, dass eventualiter die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die amtliche Rechtsverbeiständung durch ihren Rechtsvertreter beantragen liessen, dass sie zur Begründung im Wesentlichen ihre bisherigen Vorbringen sinngemäss wiederholten und an deren Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz festhielten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2017 mitteilte, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen wurden und den Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses Frist bis zum 18. Mai 2017 angesetzt wurde, dass zur Begründung ausgeführt wurde, in der Rechtsmitteleingabe werde die Einschätzung in der angefochtenen Verfügung geteilt, dass die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen geltend gemachten Nachteile keine gezielt gegen sie gerichteten Verfolgungsmassnahmen darstellen, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen asylrechtlich unbeachtlich seien, dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren zudem vorgebracht habe, bei ihrem Ehemann handle es sich um einen ethnischen Araber schiitischer Glaubensrichtung, welcher ihr vorenthalten habe, dass er weitere Frauen und Kinder gehabt habe, und ihr die Kinder weggenommen habe, weshalb sie sich auch gestritten hätten, wobei er sie mitunter geschlagen habe, dass das SEM in diesem Zusammenhang zutreffend erwogen haben dürfte, bezüglich des geltend gemachten Verhaltens des Ehemannes der Beschwerdeführerin habe er – auch wenn dieser im derzeitigen syrischen
D-2452/2017 Bürgerkrieg als G._______-Kommandant tätig sei – als Ehemann und mithin als private Drittperson in einem rein innerfamiliären Konflikt gehandelt, dass deshalb der Einschätzung der Vorinstanz, bei diesen Sachverhalten – wie etwa das Vorenthalten der Kinder, Misshandlungen und Drohungen – handle es sich im Kern um rein kriminelle Handlungen, die nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgeführten Motive erfolgt seien, weshalb diese Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten würden, beizupflichten sein dürfte, dass demgegenüber der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, bei diesen Vorbringen handle es sich um frauenspezifische Fluchtgründe im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG, kaum stichhaltig sein dürfte, zumal sie sich offenbar auch zu helfen gewusst beziehungsweise von ihren Mitehefrauen Hilfe erhalten habe, dass weiter eingewandt werde, das einschlägige Verfolgungsmotiv liege in der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu einer sozialen Gruppe, welche in den vorherrschenden streng konservativen Gesellschaftsstrukturen und der Annahme, häusliche Gewalt sei ein innerfamiliäres Problem, zu erblicken sei, dass jedoch im vorliegenden Fall letztlich nicht davon auszugehen sein dürfte, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe in geschlechtsspezifischer Weise verfolgt würde, dass mithin auch die diesbezüglich in der Beschwerde aufgeworfene Frage der staatlichen Schutzgewährung offen bleiben können dürfte, dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren auch vorgebracht habe, dass ihr Ehemann in seiner Eigenschaft als G._______-Kommandant ihren Namen und die Namen ihrer Familienangehörigen den syrischen Behörden weitergegeben habe, weshalb sie befürchte, von diesen festgenommen und allenfalls getötet zu werden, dass die Vorinstanz dazu zutreffend ausgeführt haben dürfte, diese Befürchtung stütze sich auf eine rein subjektive Annahme, wobei aufgrund der Aktenlage auch nicht davon auszugehen sei, dass der Bruder J._______ der Beschwerdeführerin auf Veranlassung ihres Ehemannes oder der G._______ gezielt angeschossen worden sei,
D-2452/2017 dass in der Rechtsmitteleingabe schliesslich unter Beilage von Fotos, eines Schreibens des Alternativen Lokalradios Zürich und eines Kundgebungsaufrufs (Beschwerdebeilagen 3–8) subjektive Nachfluchtgründe vorgebracht würden, sei die Beschwerdeführerin doch durch ihre zahlreichen Auftritte an Demonstrationen und dem Radiointerview und Engagement beim Radio (…) aus der Masse der exilpolitisch aktiven Kurden hervorgetreten, dass sie, insbesondere da sie sich als kurdische Frau für Gleichstellung und Frauenrechte einsetze und behördlich aufgrund der Denunziation ihres Ehemannes bereits vor der Ausreise bekannt gewesen sei, als Regimekritikerin vermerkt sei und bei einer Rückkehr umgehend verhaftet würde, dass diese Vorbringen kaum geeignet sein dürften, zu einer Anerkennung der Beschwerdeführerin als Flüchtling aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe zu führen, zumal sie nicht ein exponiertes Profil aufweise und es sich beim Radio (…) um einen Lokalsender handle, dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichtslos erscheinen würden, womit es – ungeachtet der von den Beschwerdeführenden bisher nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit – an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehle und das entsprechende Gesuch abzuweisen sei, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen sei, dass den Akten keine besonderen Gründe im Sinne von Art. 63 Abs. 4 letzter Satz VwVG zu entnehmen seien, die es rechtfertigen würden, ganz oder teilweise auf einen Kostenvorschuss zu verzichten, dass die Beschwerdeführenden am 3. Mai 2017 eine Fürsorgebestätigung einreichten, dass der Kostenvorschuss am 15. Mai 2017 geleistet wurde,
D-2452/2017 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei
D-2452/2017 den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welche sich nach Prüfung der Akten als zutreffend erweisen, dass den Beschwerdeführenden bereits mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2017 dargelegt wurde, weshalb ihre Vorbringen auf Beschwerdeebene – da aussichtslos – keine andere Beurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft zu bewirken vermögen dürften, dass die Sachlage hinsichtlich des damaligen Begehrens zwischenzeitlich unverändert geblieben ist und daher, um Wiederholungen zu vermeiden, ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, an welchen bei eingehender Prüfung der Akten vollumfänglich festzuhalten ist, dass sodann die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wie in der erwähnten Zwischenverfügung festgestellt, nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung des SEM herbeizuführen, dass es den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat diese zu Recht verneint hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG, vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der angeordneten Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben hat,
D-2452/2017 dass die angefochtene Verfügung, soweit sie zu überprüfen ist, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 15. Mai 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)
D-2452/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
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