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Bundesverwaltungsgericht 18.06.2026 D-2448/2022

18 juin 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,090 mots·~15 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Mai 2022

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2448/2022

Urteil v o m 1 8 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch Patrizia Testori, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Mai 2022 / N (…).

D-2448/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Mai 2018 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 25. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (BzP) und am 9. April 2019 zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, sei ledig und habe mit seiner Mutter zusammengelebt. Sein Vater sei verstorben. Seine Schwester lebe in einer eigenen Wohnung. Er habe bei einem (…) gearbeitet und zuletzt mit einem Freund (C._______) ein Geschäft betrieben. Sie hätten (…) in (…). Er sei gegen Ende des Neujahrsfests 1397 (2018 [iranisches Neujahr: 20./21. März]) illegal aus dem Iran ausgereist und über die Türkei und Griechenland am 20. Mai 2018 in die Schweiz gelangt. Er sei aus dem Iran geflohen, weil er mit einem verheirateten Mann (D._______) geschlafen habe und sie dabei von dessen Familie überrascht worden seien. Er habe im Alter von sieben Jahren erstmals sexuellen Kontakt mit einem Mann gehabt und mit acht oder neun Jahren realisiert, dass er anders als andere Kinder sei, da er immer mit Knaben habe spielen wollen. Im Alter von neun bis zehn Jahren sei er von einem (Verwandter) vergewaltigt worden. Dieser habe ihm mit dem Tod gedroht, sollte er es verraten. D._______ sei Kunde in seinem Geschäft gewesen. Sie seien sich nach und nach nähergekommen und D._______ habe ihm irgendwann offenbart, homosexuelle Neigungen zu haben. Von der Türkei aus habe er seine Schwester kontaktiert und dabei erfahren, dass nach seiner Ausreise Behördenvertreter in Zivil nach ihm gefragt hätten. Auch seien drei bis vier Mal Personen in Begleitung eines Mullahs zu ihm nach Hause gekommen und hätten gesagt, dass sie mit ihm sprechen müssten. Seine Mutter sei in der Folge zu seiner Schwester gezogen, und wolle nicht mehr mit ihm reden. Mit D._______ habe er keinen Kontakt mehr und er wisse nicht, was mit diesem passiert sei. Er könne nicht in den Iran zurück, da er von seiner Familie nicht mehr akzeptiert werde und nicht wisse, was ihm von Seiten der iranischen Behörden sowie der Familie von D._______ drohen würde. C. Mit Verfügung vom 8. November 2019 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das

D-2448/2022 Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Es erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht genügend. Auf die Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen könne deshalb verzichtet werden. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar. D. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6486/2019 vom 24. September 2021 gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Die vorinstanzliche Verfügung vom 8. November 2019 wurde aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. Das Gericht erwog, das SEM habe die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Homosexualität nicht explizit als glaubhaft oder unglaubhaft bezeichnet, und das Gericht müsse sich angesichts des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens auch nicht abschliessend zu dieser Frage äussern. Am fluchtauslösenden Ereignis würden durchaus Zweifel bestehen, der Beschwerdeführer habe aber zu Recht gerügt, dass das SEM es unterlassen habe, im Zusammenhang mit der vorgebrachten sexuellen Orientierung zu prüfen, ob er im Iran einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt wäre. Dabei werde auch die auf Beschwerdeebene vorgebrachte gleichgeschlechtliche Beziehung, welche der Beschwerdeführer in der Schweiz führe, zu erheben und gegebenenfalls nicht nur bei der Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, sondern auch bei der Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs – bei der Zulässigkeit, was die Bestimmungen der EMRK anbelange, und allenfalls auch bei der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs – zu berücksichtigen sein. E. Am 23. Dezember 2021 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine weitere Anhörung durch und stellte ihm namentlich Fragen zu seiner sexuellen Orientierung sowie zu seinem diesbezüglichen Leben im Iran und hierzulande. F. Mit Verfügung vom 2. Mai 2022 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch

D-2448/2022 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. G. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juni 2022 (Datum Poststempel; Schreiben vom 31. Mai 2022) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung, subeventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 10. Mai 2022 – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. H. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Sie hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete die damalige Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. I. Mit Eingabe vom 19. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des positiven Asylentscheids seines Partners vom (…) 2022 zu den Akten. J. Am 20. Januar 2023 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. In der innert erstreckter Frist eingereichten Vernehmlassung vom 21. Februar 2023 hielt das SEM an seiner Verfügung fest. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 10. März 2023. K. Am 16. Oktober 2023 (Poststempel; Schreiben [offensichtlich versehentlich] vom 10. März 2023) reichte der Beschwerdeführer ein Überweisungsschreiben an einen Facharzt vom 14. April 2023 und am 9. April 2024 (Poststempel; Schreiben vom 5. April 2024) einen fachärztlichen Kurzbericht vom 27. März 2024 ein.

D-2448/2022 L. L.a Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2024 entliess die Instruktionsrichterin die damalige Rechtsvertreterin auf deren Antrag hin aus ihren Verpflichtungen und ordnete eine andere Mitarbeiterin der (…) dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin bei. L.b Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2025 entliess die Instruktionsrichterin auch die damalige Rechtsvertreterin auf deren Antrag hin aus ihren Verpflichtungen und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-2448/2022 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu gleichgeschlechtlichen Erlebnissen im Iran sowie zum fluchtauslösenden Ereignis (Entdeckung der Beziehung zu D._______) und zur anschliessenden Suche nach ihm seien nicht glaubhaft. Allein die Vermutung, die Schwester könnte etwas von seiner Homosexualität geahnt haben, lasse nicht darauf schliessen, dass die Familie tatsächlich Kenntnis davon habe. Die Schilderung der Beziehung in der Schweiz lasse darauf schliessen, dass es sich um eine oberflächliche Bekanntschaft handle. Diese könnte so auch im Iran geführt werden. Es könne daher nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt wäre. Sein Vorbringen, homosexuell zu sein, vermöge mithin keine Asylrelevanz zu entfalten. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete im Wesentlichen, er sei ein homosexueller Mann in einer gefestigten Partnerschaft. Das SEM habe die Beziehung nicht genauer geprüft, geschweige denn die Verfahren koordiniert behandelt. Es sehe nur eine oberflächliche Bekanntschaft, verkenne aber die Realität eines Asylsuchenden (u. a. keine freie Wahl des Wohnorts, Abhängigkeit von Sozialhilfe). Im Iran könnten sie ihre Beziehung nicht weiterführen. Bei einer Rückkehr wäre er aufgrund seiner sexuellen Orientierung einer erheblichen Gefahr ausgesetzt, inhaftiert, misshandelt oder gar getötet zu werden, dies seitens staatlicher oder privater Akteure. Jedenfalls würde es eine Rückkehr in die Stigmatisierung und Diskriminierung seiner sexuellen Identität und in die Pflicht zur Diskretion bedeuten, was einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsyIG auslösen würde. Im Iran habe er kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM an, es sei nicht unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer hierzulande eine gleichgeschlechtliche Beziehung führe, aber diese sei nicht von asylrechtlicher Relevanz. Homosexuelle würden im Iran nicht kollektiv verfolgt und die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer seine sexuelle Orientierung aktuell lebe, lasse nicht den

D-2448/2022 Schluss zu, dass ihm dies im Iran nicht möglich wäre, und er Verfolgung oder unerträglichem psychischem Druck ausgesetzt wäre. 4.4 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Replik im Wesentlichen, der Hinweis darauf, dass Homosexuellen im Iran keine Kollektivverfolgung drohen würde, genüge nicht, um einen unerträglichen psychischen Druck zu verneinen. Im Übrigen werde weiterhin davon berichtet, dass Homosexuelle mit der Todesstrafe bedroht seien. Er habe unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Wahrung seines Privat- und Familienlebens. Würde er im Iran in einer festen Beziehung leben, würde er dafür bestraft, seitens der Behörden und durch Stigmatisierung und Ablehnung durch seine Familie und sein Umfeld. Seinen jetzigen Lebensstil könnte er im Iran nicht weiterführen, geschweige denn dort mit seinem Partner leben. Vielmehr müsste er sein Bedürfnis, eine feste Beziehung zu führen, unterdrücken und seine Verhaltensweise ändern, was einen unerträglichen psychischen Druck mit sich bringen würde. Er sei psychisch stark belastet. 5. 5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue

D-2448/2022 Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). 5.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emirate, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein. 5.3 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem dauerhaften Friedensabkommen führen werden, ist offen. Dem von diesen Parteien in der Nacht vom 17. auf den 18. Juni 2026 in Versailles unterzeichneten Rahmenabkommen zur Beendigung des Krieges folgt nun eine 60-tägige Frist für Verhandlungen über ein endgültiges Abkommen, dessen Zustandekommen abzuwarten bleibt. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung.

D-2448/2022 Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann. 6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt werden. Die Verfügung des SEM vom 2. Mai 2022 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten

D-2448/2022 zuzusprechen. Die Rechtsvertretung bezifferte den zeitlichen Aufwand in der Beschwerde vom 1. Juni 2022 (und der beiliegenden Liste) mit 9.75 Stunden und beantragte einen Stundenansatz von Fr. 220.–. Zudem wurden eine Auslagenpauschale von Fr. 54.– und Dolmetscherkosten von Fr. 115.80 geltend gemacht und es wurde auf die Mehrwertsteuerpflicht hingewiesen. Des Weiteren wurde im Hinblick auf die Urteilseröffnung ein weiterer Aufwand von 1 Stunde veranschlagt. Mit der Replik vom 10. März 2023 wurde ein zusätzlicher Aufwand von 2.1 Stunden geltend gemacht. Der zeitliche Aufwand von total 12.85 Stunden scheint unter Berücksichtigung der weiteren Eingaben vom 19. Januar 2023, 16. Oktober 2023, 9. April 2024 und 14. Januar 2025 insgesamt angemessen. Generelle Pauschalen werden aber – wie bereits im Kassationsurteil D-6486/2019 vom 24. September 2021 erörtert (vgl. dort E. 6.2) – praxisgemäss nicht vergütet, sondern nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt. Ausgewiesen sind vorliegend Portokosten von Fr. 32.80. Die Parteientschädigung ist somit auf insgesamt Fr. 3’205.– (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2448/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 2. Mai 2022 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3’205.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

Versand:

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