Abtei lung IV D-2447/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . August 2010 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter François Badoud, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), Sri Lanka, c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 23. Februar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2447/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsangehöriger tamili scher Ethnie aus B._______ - stellte am 17. Juni 2009 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo ein schriftliches Asylgesuch, das er - auf entsprechende Zusatzfragen der Schweizer Botschaft in Colombo vom 10. Juli und 9. September 2009 hin - mit Eingaben vom 12. August, 1. Oktober und 19. Oktober 2009 ergänzte. Am 2. Dezember 2009 befragte ihn eine Mitarbeiterin der Botschaft zu seinen Asylgründen. Der Beschwerdeführer machte in seinen schriftlichen Eingaben sowie anlässlich seiner Befragung im Wesentlichen geltend, er sei im Juli 2008 von Angehörigen der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert worden. Er habe keine Kampfausbildung erhalten. Seine Hauptaufgabe habe darin bestanden, den Sohn von C._______, dem Verantwortlichen des D._______ der LTTE, jeweils mit dem Fahrrad zur Schule zu bringen und ihn dort wieder abzuholen. Für seine diesbezüglichen Dienste habe er reichhaltige Mahlzeiten erhalten und sei auch sonst sehr gut behandelt worden. C._______ Sohn, E._______, sei damals 15 Jahre, er selbst 16 Jahre alt gewesen. Er habe damals den Kampfnamen F._______ und die Nummer (...), einen Silber-Grabstein und eine LTTE-Identitätskarte erhalten. Etwa eineinhalb Monate später, nachdem B._______ unter Beschuss der srilankischen Armee gekommen sei, sei er mit dem Fahrrad zu seinen Eltern nach G._______ geflüchtet. Im Januar des Jahres 2009 seien seine Eltern bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen, während er selbst leicht verletzt worden sei. Im selben Monat sei er zunächst ins Flüchtlingslager H._______ (I._______) gekommen und im September 2009 ins Flüchtlingslager J._______ (ebenfalls I._______) transferiert worden. In beiden Flüchtlingslagern sei er registriert und von Angehörigen der srilankischen Armee verhört worden. Im Weiteren hätten Leute der Eelam People’s Democratic Party (EPDP) im Lager H._______ versucht, ihn für ihre Partei anzuwerben, was er jedoch abgelehnt habe. Schliesslich sei es ihm gelungen, Mitte Oktober 2009 bei einem Freund seines Vaters in K._______ Unterschlupf zu finden, wo er seither lebe. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens nebst Kopien seines D-2447/2010 Reisepasses, seiner Identitätskarte und seines Geburtsregisterauszugs namentlich die Kopie eines Bestätigungsschreibens des Grama Officers L._______ vom 24. September 2009 ein, worin letzterer bestätigt, dass der Beschwerdeführer Insasse des Flüchtlingslagers H._______ gewesen sei, ein. B. Mit via Schweizer Botschaft am 8. März 2010 an den Beschwerdeführer versandter und ihm am 15. März 2010 zugegangener Verfügung vom 23. Februar 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. C. Mit am 7. April 2010 bei der Schweizer Botschaft in Colombo eingegangener und von dieser am 12. April 2010 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter deutschsprachiger Eingabe vom 3. April 2010 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sein Asylgesuch gutzuheissen und ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Ergänzend hielt er fest, das BFM habe seinen Aussagen anlässlich seiner Botschaftsanhörung nicht hinlänglich Rechnung getragen. Darüber hinaus sei zwischenzeitlich ziemlich viel passiert: So habe ihn beispielsweise der in K._______ wohnhafte Freund seines Vaters des Hauses verwiesen, nachdem er erfahren habe, dass er - der Beschwerdeführer - für die LTTE gearbeitet habe. Darüber hinaus drohe ihm auch Gefahr seitens der srilankischen Armee, falls diese entdecke, dass er früher für die LTTE tätig gewesen sei. Schliesslich leide er ständig an Hunger, da er keine Arbeit habe und vollkommen auf sich selbst gestellt sei. D. Mit Eingabe vom 9. Juli 2010 wies der Beschwerdeführer nochmals auf die am 4. April (recte: 3. April) 2010 von ihm an die schweizerische Botschaft in Colombo versandte Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 23. Februar 2010 hin und ersuchte erneut um Asylgewährung und Bewilligung der Einreise in die Schweiz. D-2447/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei- D-2447/2010 heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137). Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 2b S. 137, EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f., EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.). D-2447/2010 6. 6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er fürchte um sein Leben, falls Angehörige der srilankischen Armee in Erfahrung bringen sollten, dass er früher für die LTTE gearbeitet habe. Wie das BFM in seiner Verfügung vom 23. Februar 2010 indessen zutreffend erwogen hat, ist nicht davon auszugehen, dass dieser aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die LTTE künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte, verfügt er doch auf grund seiner wenig exponierten Tätigkeit für die LTTE sowie seines jungen Alters a priori nicht über ein erhöhtes Gefährdungsprofil. Diese Einschätzung wird im Ergebnis auch durch die Aussagen des Beschwerdeführers bekräftigt, wonach er durch die srilankische Armee während seiner Aufenthalte in den beiden Flüchtlingslagern H._______ und J._______ zwar jeweils verhört, anschliessend aber wieder entlassen worden ist. Letzteres wäre mit Bestimmtheit nicht der Fall gewesen, falls die srilankischen Behörden ein wie auch immer geartetes Verfolgungsinteresse an dessen Person gehabt hätten. Weitere Behelligungen seitens der srilankischen Armee beziehungsweise der heimatlichen Behörden hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Im Weiteren tritt aus heutiger Sicht der Umstand dazu, dass mit dem militärischen Sieg der srilankischen Regierung über die LTTE im Mai 2009 die Menschenrechtslage in Sri Lanka zwar noch nicht als generell befriedigend geworden einzustufen ist, die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen und „Killings” indessen trotz regionalen Unterschieden erheblich zurückgegangen ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Befürchtung des Beschwerdeführers, wegen seiner früheren Tätigkeit für die LTTE staatlicherseits noch Verfolgungshandlungen gewärtigen zu müssen, als nicht hinreichend begründet. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer behauptet, der Freund seines Vaters habe ihn zwischenzeitlich aus dem Hause gewiesen, weshalb er ohne Unterkunft und regelmässige Verköstigung vollkommen auf sich alleine gestellt sei, spricht er einen Sachverhalt an, welcher im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens in der Schweiz grundsätzlich nur unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen wäre (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159). Die schweizerische Gesetzgebung sieht indessen gerade nicht D-2447/2010 vor, dass Asylsuchenden, die ihr Gesuch im Ausland stellen, unabhängig von einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - und damit der Aussicht auf Asylgewährung in der Schweiz - die Einreise schon deshalb zu bewilligen ist, weil sie im Heimat- oder Herkunftsstaat wegen Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen oder wirtschaftlichen Notlage konkret gefährdet sind. Ganz abgesehen hiervon deutet die Tatsache, dass der Beschwerdeführer, welcher laut seinen Aussagen anlässlich der Botschaftsanhörung vom 2. Dezember 2009 seit Mitte Oktober 2009 bei einem Freund seines verstorbenen Vaters in (...) M._______, K._______ lebe (a.a.O. S. 2, Ziff. 1.1), sowohl im Briefkopf seiner Beschwerdeschrift als auch seiner Eingabe vom 9. Juli 2010 weiterhin die vorerwähnte Adresse anführt, letztlich darauf hin, dass er im jetzigen Zeitpunkt entgegen seinen vorerwähnten Behauptungen nach wie vor über eine Wohnmöglichkeit bei besagtem Freund seines Vaters verfügt und damit keiner eigentlichen Notlage ausgesetzt ist. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM entscheidend zu relativieren. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt. 6.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. D-2447/2010 (Dispositiv nächste Seite) D-2447/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Colombo) - die schweizerische Vertretung in Colombo (unter Hinweis auf die Referenznummer (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: Seite 9