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Bundesverwaltungsgericht 19.04.2010 D-2437/2010

19 avril 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,909 mots·~15 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung; Ver...

Texte intégral

Abtei lung IV D-2437/2010 law/bah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . April 2010 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Christoph Basler. 1. A.___________, geboren (...), 2. B.__________, geboren (...), Georgien, c/o (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. April 2010 / N (...).

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2437/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, ethnische Georgier mit letztem Wohnsitz in Tiflis, Georgien eigenen Angaben zufolge am 18. Februar 2010 verliessen und am 25. Februar 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie im Transitzentrum Altstätten anlässlich der Erstbefragung vom 11. März 2010 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 25. März 2010 zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie seien ethnische Georgier und hätten jahrelang in C.__________ in Südossetien gelebt, wo die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers 1 beziehungsweise die bei der Geburt verstorbene Mutter des Beschwerdeführers 2 herstamme, dass der Beschwerdeführer 1 sich mehrfach in Moskau aufgehalten habe, wo er gearbeitet habe, und der Beschwerdeführer 2 bei seiner Grossmutter aufgewachsen sei, die im April 2008 verstorben sei, dass sie sich aufgrund des Kriegsausbruchs in Südossetien am 9. August 2008 nach Tiflis begeben hätten, wo sie in einer Flüchtlingsunterkunft ein Zimmer bezogen hätten, dass der Beschwerdeführer 1 in Tiflis mehrfach an Demonstrationen teilgenommen habe, weil er mit der georgischen Regierung nicht einverstanden gewesen und dafür von der Opposition bezahlt worden sei, dass er dafür bezahlt worden sei, bis zum Schluss der Demonstrationen auszuharren, was zur Folge gehabt habe, dass er zirka 20 Mal von Maskierten (wohl Polizisten) festgenommen, bedroht und geschlagen worden sei, dass er manchmal fünf oder sechs Tage festgehalten worden sei, dass man ihm bei der letzten Festnahme vom Januar 2010 gedroht habe, seinen Sohn (Beschwerdeführer 2) zu entführen, falls er weiter hin an Demonstrationen teilnehme, dass der Beschwerdeführer 2 Ende Januar 2010 von zwei ihm unbekannten Männern, die sich als Freunde seines Vaters (Beschwerdeführer 1) ausgegeben hätten, aufgefordert worden sei, sie zu seinem Vater zu begleiten, der bei einem Geschäft auf ihn warte, D-2437/2010 dass zwei Nachbarinnen interveniert und gesagt hätten, sie liessen ihn nicht gehen, worauf die beiden Fremden wieder gegangen seien, dass die Beschwerdeführenden davon ausgehen, es habe sich bei diesem Vorfall um den angedrohten Entführungsversuch gehandelt, dass sie Georgien aus Furcht vor weiteren Übergriffen verlassen hätten, dass der Beschwerdeführer 2 seit seiner Kindheit unter gesundheitlichen Problemen (Nervosität, Kopf-, Magen- und Herzbeschwerden) leide, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 1. April 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, die Beschwerdeführenden – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, den Vollzug der Wegweisung durch den zuständigen Kanton anordnete sowie ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer 1 habe bei den Befragungen gesagt, er habe keine georgischen Identitätspapiere besessen und für die Reisen nach Russland jeweils seinen sowjetischen Inlandreisepass vorgewiesen beziehungsweise beim Grenzübertritt Geld bezahlt, dass er vorab erklärt habe, der Inlandreisepass sei zu Hause in C.__________ geblieben, seine Aussage jedoch später dahingehend korrigiert habe, er habe diesen in Griechenland weggeworfen, dass der Beschwerdeführer 2 ausgeführt habe, er habe lediglich eine Geburtsurkunde besessen, die im Haus in C.__________ geblieben sei, dass ein solches Desinteresse am Besitz eines amtlichen Dokuments grundsätzlich wenig plausibel sei, zumal der Beschwerdeführer 1 auf grund seiner Aufenthalte in Russland gewusst haben müsse, wie wichtig der Besitz von Ausweispapieren sei, D-2437/2010 dass der Beschwerdeführer 1 vorgebracht habe, das Haus in C.__________ sei während des Kriegs zerstört worden, während der Beschwerdeführer 2 gesagt habe, er wisse nicht, in welchem Zustand sich das Haus befinde, da sie nie in das Dorf zurückgekehrt seien, dass die Angaben der Beschwerdeführenden zur näheren Umgebung von C.__________ (Lage von Nachbardörfern, Fahrrouten, Flussverlauf etc.) tatsachenwidrig seien, weshalb mit Sicherheit geschlossen werden könne, sie stammten nicht aus C.__________, dass deshalb auch ihr Vorbringen, sie hätten aufgrund des Kriegs ihre Ausweisdokumente verloren, nicht der Wahrheit entspreche, dass sie zudem teilweise tatsachenwidrige und unsubstanziierte Angaben zu ihrer Reise von Georgien in die Schweiz gemacht hätten, dass keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren vorlägen, dass in den Schilderungen der Asylgründe der Beschwerdeführenden mehrere Widersprüche und Ungereimtheiten auszumachen seien, dass der Beschwerdeführer 1 dargelegt habe, er sei nach dem Tod seiner Mutter von Russland nach C.__________ zurückgekehrt und etwa zehn Tage später erneut nach Russland gegangen, wo er rund zwei Monate geblieben sei, während der Beschwerdeführer 2 ausgesagt habe, er habe nach dem Tod seiner Grossmutter bis zur Reise nach Tiflis im August 2008 stets mit seinem Vater zusammengelebt, dass der Beschwerdeführer 1 gesagt habe, er habe mit seinem Sohn nie über seine Probleme gesprochen, während der Beschwerdeführer 2 berichtet habe, sein Vater habe ihn nach dem Entführungsversuch über das Vorgefallene aufgeklärt, dass der Beschwerdeführer 1 geschildert habe, es seien ihm in der Haft einmal Zähne ausgeschlagen worden, wovon er seinem Sohn nie etwas gesagt habe, während der Beschwerdeführer 2 vorgebracht habe, sein Vater habe ihm einmal berichtet, es seien ihm die hinteren Zähne ausgeschlagen worden, D-2437/2010 dass die angeführten Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden zur Annahme der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen führten, dass den Akten somit keine Gründe zur Annahme zu entnehmen seien, sie würden nach einer Rückkehr in ihrer Heimat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung derselben oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. April 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, ihre Asylgesuche seien materiell zu prüfen, indem die Angelegenheit zur Neubearbeitung an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, und das BFM sei anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen, da sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erweise, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) inklusive den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und eventualiter die Anordnung eines Gutachtens zu ihrer Sozialisierung beantragten, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- D-2437/2010 hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, D-2437/2010 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Beschwerdeführenden keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen der Asylgesuche glaubhaft zu machen vermögen (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass der Beschwerdeführer 1 vorab behauptete, seinen (abgelaufenen) sowjetischen Inlandreisepass in seinem Haus in C.__________ zurückgelassen zu haben (act. A1/14 S. 4), während er später geltend machte, er habe diesen auf Geheiss des Schleppers in Griechenland weggeworfen (act. A1/14 S. 10 und S. 4 bei der Rückübersetzung), dass es sich bei diesen beiden Aussagen um nicht miteinander zu vereinbarende Sachverhaltsschilderungen handelt, dass die Beschwerdeführenden nur über bescheidene Kenntnisse ihrer angeblichen Herkunftsregion (Südossetien) verfügen, was zu erhebli- D-2437/2010 chen Zweifeln an ihren Aussagen, sie hätten sich jahrelang dort auf gehalten, führt, dass die Angaben der Beschwerdeführenden, sie hätten sich in Tiflis, wo sie sich immerhin eineinhalb Jahre aufhielten, nicht um den Erhalt von Identitätspapieren bemüht – nicht einmal um einen Flüchtlingsausweis, der sie zum Bezug einer, wenn auch bescheidenen, Sozialhilfe berechtigt hätte – nicht zu überzeugen vermögen, dass eine Umgehung der strengen Kontrollen und illegale Überwindung der Schengen-Aussengrenzen – vor allem unter Zuhilfenahme von professionell agierenden Schleppern – im Sinne der Ausführungen in der Beschwerde zwar möglich ist, die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu ihrem Reiseweg aber wenig substanziiert ausgefallen sind, dass aufgrund der in der vorinstanzlichen Verfügung zutreffend aufgezeigten Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden davon auszugehen ist, diese seien im Besitz von Reisepapieren in die Schweiz gekommen, hätten sie indessen den Asylbehörden pflichtwidrig nicht ausgehändigt (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG), dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach den Direktanhörungen vom 25. März 2010 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass das BFM – wie bereits vorstehend ausgeführt – berechtigterweise Zweifel am geltend gemachten, jahrelangen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Südossetien anmeldete, dass die Zweifel am geltend gemachten Ort der Hauptsozialisation indessen vorliegend nicht ausschlaggebend für das Nichteintreten auf das Asylgesuch waren, weshalb das BFM nicht verpflichtet war, eine Herkunftsanalyse (LINGUA) in Auftrag zu geben, dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung die Beschwerdeführenden und nicht die Asylbehörden die Beweislast für D-2437/2010 das Glaubhaftmachen beziehungsweise den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft tragen (Art. 7 AsylG), und zur Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft auch die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Herkunftsregion von Asylsuchenden von Bedeutung sein können, dass sich die Anordnung einer Herkunftsanalyse angesichts der Aktenlage, die einen Entscheid über die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zulässt, als nicht notwendig erweist, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf den Akten zu entnehmende Widersprüche und Ungereimtheiten in den Vorbringen der Beschwerdeführenden hinwies, dass auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, da die Beschwerdeführenden diesen nichts Konkretes und Stichhaltiges entgegenhalten, dass der Beschwerdeführer 1 geltend machte, er habe sich gegen Bezahlung bereit erklärt, an Demonstrationen gegen die Regierung teil zunehmen und sich dadurch verpflichtet, bis zum Schluss der Demonstrationen zu bleiben, dass realitätsfremd und somit nicht glaubhaft ist, dass die georgischen Sicherheitsbehörden eine politisch kaum interessierte Person wie den Beschwerdeführer 1, der vorab aus finanziellen Gründen an Demonstrationen teilgenommen haben will, mehrfach tagelang festhalten und mit der Entführung seines Sohnes drohen würden, dass die Darstellung, der Beschwerdeführer 1 sei von den georgischen Sicherheitsbehörden verfolgt worden, vor diesem Hintergrund haltlos erscheint, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg- D-2437/2010 weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Dritt staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihnen in Georgien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von D-2437/2010 Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer 1 über einige Berufserfahrung und in Georgien zumindest über ein Beziehungsnetz im Weiteren Sinne verfügt, weshalb nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden gerieten nach ihrer Rückkehr dorthin in eine ihre Existenz bedrohende Situation, dass die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers 2 nicht lebensbedrohlich erscheinen und in Georgien behandelbar sind, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-2437/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden durch Vermittlung des (...) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 12

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