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Bundesverwaltungsgericht 03.05.2011 D-2435/2011

3 mai 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,825 mots·~9 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. April 2011

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2435/2011 Urteil vom 3. Mai 2011 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am … , B._______, geboren am … , C._______, geboren am … , Indien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 14. April 2011 / N … .

D-2435/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Indien, welcher sich der bengalischen Ethnie zurechnet – am 16. Juni 2009 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, dass er im damaligen Verfahren im Rahmen der Kurzbefragung geltend gemacht hatte, er habe in seiner Heimat politische Probleme, denn er sei als einfaches Mitglied der Kongresspartei von den Leuten der Kommunistischen Partei belästigt worden, aufgrund seiner Situation habe er aber alles vergessen, da sein Gehirn nicht mehr normal arbeite, dass er damals einen am 22. Februar 1999 ausgestellten Reisepass vorlegte, beinhaltend – neben einer Vielzahl bangladeschischer Visa – auch ein von Deutschland ausgestelltes Schengen-Visa (gültig vom 24. Januar 2004 bis zum 24. Februar 2004), dass zudem vom BFM aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer am 6. April 2004 bereits in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das Asylgesuch am 22. Juli 2009 mit der Begründung "definitive Rückkehr in die Heimat" zurückgezogen wurde, worauf das damalige Verfahren am 11. August 2009 vom BFM als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, dass er schliesslich am 7. Oktober 2009 die Schweiz auf dem Luftweg in Richtung seiner Heimat verliess (behördlich kontrolliert und ausgestattet mit einer Rückkehrhilfe von Fr. 1000.–), dass der Beschwerdeführer am 3. Januar 2011 erneut in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, dass gleichzeitig auch die Beschwerdeführerin, seine religiös angetraute Ehefrau, mit der gemeinsamen Tochter um Asyl in der Schweiz ersuchten, dass der Beschwerdeführer dabei einen neuen, am 16. April 2010 ausgestellten Reisepass vorlegte, und die Beschwerdeführerin einen Reisepass ausgestellt am 28. März 2007 und die gemeinsame Tochter einen Reisepass ausgestellt am 14. Mai 2010,

D-2435/2011 dass alle drei Reisepässe – neben einem indischen Ausreisevermerk vom 23. Dezember 2010 und einem Durchreisevermerk der Vereinigten Arabischen Emirate vom 24. Dezember 2010 – ein von Italien ausgestelltes Schengen-Visa beinhalten (gültig vom 18. Dezember 2010 bis zum 17. Januar 2011), dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2011 vom BFM summarisch zu ihrem Reiseweg und ihren Gesuchsgründen befragt wurden, dass der Beschwerdeführer dabei vorbrachte, er habe die gleichen Gesuchsgründe wie im ersten Verfahren und er habe nur noch seine Familie hierher holen wollen, da es der Familie miserabel gegangen sei, dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, sie habe in ihrer Heimat Schwierigkeiten wegen ihrem Ehemann gehabt, da er Mitglied der Kongresspartei sei, sie sei in diesem Zusammenhang vor vier Jahren von Angehörigen der CPN-Party geschlagen worden, weshalb sie heute psychische und physische Schwierigkeiten habe, dass die beiden zu ihrem Reiseweg ausführten, sie seien am 23. Dezember 2010 auf dem Luftweg von Kalkutta nach Rom gereist und seien von dort mit dem Zug – am 29. Dezember 2010 respektive am 3. Januar 2011 – in die Schweiz gelangt, dass das BFM anlässlich der Kurzbefragungen sowohl dem Beschwerdeführer als auch der Beschwerdeführerin unter Verweis auf ihre Schengen-Visa eröffnete, mutmasslich sei Italien für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig, dass sich in der Folge beide gegen eine Rückkehr nach Italien aussprachen, wobei der Beschwerdeführer geltend machte, seine Familie möchte nirgendwo hinreisen, da er hierhergekommen sei, um Asyl zu beantragen, und die Beschwerdeführerin vorbrachte, sie wollen nicht nach Italien, sondern hier bleiben, dass das BFM am 16. März 2011 – nach den Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags

D-2435/2011 zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden an die zuständige italienische Behörde sandte, dass Italien am 7. April 2011 einer Übernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zustimmte, wobei von italienischer Seite festgehalten wurde, die Übernahme erfolge zwecks Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführenden (vgl. dazu act. A13/A14), dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 14. April 2011 – eröffnet am 18. April 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, die Einreise der Beschwerdeführenden in den Dublin-Raum mittels Schengen-Visa aus Italien und das an Italien gerichtete Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführenden, welchem von italienischer Seite ausdrücklich entsprochen worden war – auf die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden verwies und daran anschliessend festhielt, von den Beschwerdeführenden seien keine relevanten Gründe gegen eine Überstellung nach Italien vorgebracht worden, dass das BFM abschliessend den Vollzug der Wegweisung nach Italien als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid am 27. April 2011 – mittels Eingabe an das BFM – Beschwerde erhoben, dass diese Eingabe vom BFM am folgenden Tag (vorab per Telefax) ans Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde (vgl. dazu Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe – dem wesentlichen Sinngehalt nach – die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 14. April 2011 und das Eintreten auf ihr Asylgesuch beantragen,

D-2435/2011 dass sie zudem sinngemäss – mittels Vorlage einer aktuellen Fürsorgebestätigung – um Erlass der Verfahrenskosten ersuchen, dass sie in ihrer Eingabe vorab geltend machen, sie seien in die Schweiz gekommen, um hier (und nicht in Italien) um politisches Asyl zu ersuchen, dass sie im Anschluss daran um eine nochmalige Prüfung ihres Falles ersuchen, da durch den Nichteintretensentscheid des BFM gerade auch die Zukunft ihrer Tochter massgeblich eingeschränkt werde, dass sie nämlich in Italien vor einer sehr schwierigen Situation ständen, wogegen ihre Tochter hier gut integriert sei, dass sie schliesslich sterben würden, wenn sie in ein anderes Land müssten, da sie sich hier sehr sicher fühlten, nachdem sie in ihrer Heimat alles verloren hätten, dass die Beschwerde im Original – zusammen mit den vorinstanzlichen Akten – am 29. April 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintraf (vgl. dazu auch Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert sind und sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (vgl. dazu Art. 48 Abs. 1

D-2435/2011 VwVG sowie Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Beschwerdeführenden im Besitz von gültigen Schengen-Visa, ausgestellt von Italien, in den Dublin- Raum eingereist sind (vgl. dazu Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO), dass denn auch Italien einer Übernahme der Beschwerdeführenden – zwecks Behandlung ihrer Schutzersuchen (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO) – ausdrücklich zugestimmt hat, dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist, dass sich die Beschwerdeführenden zwar gegen eine Rückführung nach Italien aussprechen, indem sie – dem wesentlichen Sinngehalt nach – geltend machen, die Verhältnisse dort seien namentlich für ihr Kind wesentlich schwieriger als in der Schweiz, dass dieses Vorbringen indes nicht in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung nach Italien spricht, dass in diesem Zusammenhang vorab festzuhalten bleibt, dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der

D-2435/2011 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, dass im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im Falle der Beschwerdeführenden nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur durchaus Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass sich indes – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, mithin die Beschwerdeführenden gehalten sind, sich im Bedarfsfall mit allfälligen Anliegen an die zuständigen staatlichen Instanzen und privaten Hilfsorganisationen zu wenden, dass vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführenden hätten im Falle ihrer Überstellung nach Italien eine existenzgefährdende Situation zu gewärtigen, dass alleine der von den Beschwerdeführenden geäusserte Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nicht gegen eine Rückführung nach Italien spricht, dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,

D-2435/2011 dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-2435/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:

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