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Bundesverwaltungsgericht 16.09.2019 D-2434/2018

16 septembre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,277 mots·~11 min·6

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. März 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2434/2018 law/scm

Urteil v o m 1 6 . September 2019 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], und deren Kind B._______, geboren am [...], Syrien, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS-Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, [...], Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 29. März 2018

D-2434/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (Mutter) ist syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stammt aus dem Dorf C._______ im Distrikt al-Qamishli (arabisch; kurdisch: Qamişlo) in der Provinz al-Hasakah (kurdisch: Hesîçe). Gemäss eigenen Angaben verliess sie ihren Heimatstaat am 1. Oktober 2015 in Richtung Türkei. Am 5. November 2015 reiste sie unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ ein Asylgesuch. Am 30. November 2015 wurde sie durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) zu ihren persönlichen Daten befragt (Erstbefragung) und am 5. Dezember 2017 zu den Gründen ihres Asylgesuchs angehört (Anhörung). Zwischenzeitlich wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. B. Am [...] wurde das Kind B._______ geboren. C. Die Beschwerdeführerin machte anlässlich ihrer Anhörung im Wesentlichen geltend, es gebe zwei Gründe dafür, dass sie Syrien verlassen habe. Zum einen habe sie in den Jahren 2013 und 2014 an verschiedenen regimekritischen Kundgebungen teilgenommen, so insbesondere am 18. April 2014 an einer Demonstration der Studierenden ihrer Universität gegen den syrischen Staatspräsidenten Bashar al-Assad. Deswegen sei sie am 7. Mai 2014 von der Universität ausgeschlossen worden, was zudem bedeutet habe, dass sie in ganz Syrien nicht mehr habe studieren können. Zum anderen brachte sie vor, sie sei in Syrien auch wegen ihres Vaters gefährdet gewesen, der von den staatlichen Sicherheitskräften gesucht worden sei. Anlässlich ihrer Anhörung gab die Beschwerdeführerin verschiedene Dokumente in Bezug auf ihre schulische und universitäre Ausbildung zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 29. März 2018 (Datum der Eröffnung: 5. April 2018) lehnte das SEM das Asylgesuch – unter Einschluss der Tochter der Beschwerdeführerin – ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Jedoch ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes an.

D-2434/2018 E. Mit Schreiben an das SEM vom 10. April 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einsicht in die Akten ihres Asylverfahrens. Diesem Ersuchen entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 16. April 2018. F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. April 2018 focht die Beschwerdeführerin den Asylentscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie, die Ziff. 1–3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, sie und ihr Kind seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Fall zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Mit der Eingabe wurden ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Reflexverfolgung in Syrien sowie eine Honorarabrechnung eingereicht. Mit Eingabe vom 3. Mai 2018 wurde zudem eine Fürsorgebestätigung nachgereicht. G. Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom 9. Mai 2018 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gutgeheissen. H. Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2018 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt. J. Mit zwei Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 13. Juni 2018 übermittelte die Beschwerdeführerin entsprechende Stellungnahmen.

D-2434/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG); auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, die Beschwerdeführerinnen würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die von der Vorinstanz verfügte vorläufige Aufnahme bleibt von der Anfechtung unberührt; die Frage des Vollzugs bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-

D-2434/2018 gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Dabei ist auch den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG können auch aus einer Reflexverfolgung (sog. Sippenhaft) entstehen, bei welcher sich Verfolgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h, 1994 Nr. 17). 5. 5.1 Im vorliegenden Fall ist der Vorinstanz zunächst insofern zu folgen, als das Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu erachten ist, sie sei wegen der Teilnahme an einer Demonstration von Studierenden ihrer Universität gegen den syrischen Staatspräsidenten Bashar al-Assad vom 18. April 2014 von staatlichen Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen. Die betreffenden Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren sind von offensichtlichen und erheblichen Widersprüchen geprägt. So gab sie bei der Erstbefragung vom 30. November 2015 an, sie habe während zweier Jahre an der Fakultät für [...] in F._______ studiert, wobei sie ihr Studium vor zwei Monaten – mithin im September 2015 – wegen der anhaltenden Konflikte in ihrer Herkunftsregion habe abbrechen müssen (SEM-act. A3/10, Ziff. 1.17.04). Demgegenüber sagte sie anlässlich ihrer Anhörung aus, sie habe an der [...] Fakultät [...] studiert, sei am 17. April 2014 letztmals an der Universität gewesen und am 7. Mai 2014 vom Unterricht ausgeschlossen worden (SEM-act. A13/19, F23, F41–52, F62 f.). Bei der Anhörung wurde sie auf diese Widersprüche hingewiesen (ebd., F112–114), vermochte aber keine

D-2434/2018 nachvollziehbare Erklärung zu geben. Es erübrigt sich, in diesem Zusammenhang auf weitere Widersprüche und Unstimmigkeiten einzugehen. Die Beschwerdeführerin selbst stellt die betreffende Beurteilung der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren auch nicht in Frage, sondern beruft sich ausschliesslich darauf, sie sei wegen der Probleme ihres Vaters von Reflexverfolgung bedroht. 5.2 5.2.1 Anlässlich ihrer Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, abgesehen von ihren Problemen an der Universität sei sie in Syrien wegen ihres Vaters gefährdet gewesen, der von den staatlichen Sicherheitskräften gesucht worden sei. 5.2.2 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass dem Vater der Beschwerdeführerin, G._______ (Asylverfahrensnummer N […]), mit Verfügung des SEM vom 29. März 2018 gestützt auf Art. 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt wurde. Die Mutter der Beschwerdeführerin, H._______ (Asylverfahrensnummer N […]), wurde mit Verfügung des SEM vom 29. März 2018 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt, und es wurde ihr Asyl gewährt. Dabei ist weiter festzustellen, dass den Protokollen der Anhörungen in den betreffenden Asylverfahren sowohl des Vaters (Asylverfahren N […], SEM-act. A27/18, F99–101) als auch der Mutter (Asylverfahren N […], SEM-act. A28/9, F7–15) klare Aussagen dazu zu entnehmen sind, sie hätten aufgrund der Verfolgung des Vaters durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte – welche das SEM als glaubhaft und asylrechtlich relevant erachtete – befürchtet, ihre Töchter (darunter die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren) könnten ebenfalls konkrete individuelle Verfolgungsmassnahmen erleiden. 5.2.3 Trotz des Vorbringens der Beschwerdeführerin in ihrem vorinstanzlichen Verfahren, sie selbst sei in Syrien wegen ihres Vaters gefährdet gewesen, und trotz der betreffenden Aussagen ihrer Eltern wurde sie durch das SEM anlässlich ihrer Anhörung nicht näher zu diesem Gesichtspunkt befragt. In der vorliegend angefochtenen Verfügung hat sich das Staatssekretariat diesbezüglich im Wesentlichen auf die Feststellung beschränkt, den Ausführungen der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren seien keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf eine Reflexverfolgung ihrer Person schliessen lassen würden. Gemäss den Aussagen des Vaters sei dieser durch syrische Sicherheitskräfte zu Hause gesucht worden, und anschliessend sei ein Onkel festgenommen worden,

D-2434/2018 worauf die Familie der Beschwerdeführerin Syrien unverzüglich verlassen habe. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Hausdurchsuchung miterlebt habe, bilde keinen genügend konkreten Anhaltspunkt für eine Reflexverfolgung. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden nicht daran interessiert gewesen seien, die Beschwerdeführerin zu belangen, um so ihren Vater zu finden. 5.2.4 Somit enthält die angefochtene Verfügung weder irgendwelche Angaben dazu, aus welchen Gründen der Vater der Beschwerdeführerin in Syrien einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt war, noch wird erwähnt, dass die Mutter im Rahmen ihres Asylverfahrens umfangreiche Aussagen dazu machte, in welcher Weise sie wegen ihres Ehemannes durch Angehörige der syrischen Sicherheitskräfte bedroht worden sei und weshalb sie befürchtet habe, sie wie auch ihre Kinder (darunter die Beschwerdeführerin) könnten wegen des Ehemannes beziehungsweise Vaters ernsthafte Nachteile im Sinne einer Reflexverfolgung erleiden. Auch im Rahmen der Vernehmlassung ist das SEM auf diese Gesichtspunkte nicht eingegangen. Wie zuvor bereits erwähnt, wurde anlässlich der Anhörung der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht erhoben, aus welchen Gründen sie selbst die Gefahr einer Reflexverfolgung aufgrund der Verfolgungssituation ihres Vaters geltend macht. Schliesslich ist ausserdem festzuhalten, dass in der angefochtenen Verfügung unberücksichtigt geblieben ist, dass verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG ist, wer aus den in Abs. 1 der genannten Norm aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, EMARK 2004 Nr. 21 E. 3b/aa, EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a; spezifisch zur Bedeutung der Gefahr von Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der Begründetheit von Furcht vor künftiger Verfolgung zudem EMARK 1998 Nr. 9 E. 7). 5.3 Es erweist sich somit, dass das SEM in Bezug auf die Frage einer Gefährdung der Beschwerdeführerin durch Reflexverfolgung weder in der angefochtenen Verfügung seiner Begründungspflicht ausreichend nachgekommen ist, noch den diesbezüglich rechtserheblichen Sachverhalt vollständig abgeklärt hat. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Ziff. 1–3 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt werden.

D-2434/2018 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE), die als angemessen erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters vom 26. April 2018 und unter Berücksichtigung des nach diesem Datum entstandenen Vertretungsaufwands sind den Beschwerdeführerinnen Fr. 900.‒ (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführerinnen durch das SEM zu entrichten. 7.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von aArt. 110a AsylG eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2434/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Ziff. 1–3 der Verfügung des SEM vom 29. März 2018 werden aufgehoben, und die Akten werden dem SEM zur Durchführung der erforderlichen Massnahmen im Sinne der Erwägungen und zur erneuten Beurteilung der Sache überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Den Beschwerdeführerinnen wird eine Parteientschädigung von Fr. 900.‒ zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Martin Scheyli

Versand:

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