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Bundesverwaltungsgericht 29.09.2010 D-2432/2009

29 septembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,037 mots·~15 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft und vorläufige Aufnahme; Ve...

Texte intégral

Abtei lung IV D-2432/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . September 2010 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 19. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2432/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 31. Mai 2006 sein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Zur Begründung dieses Gesuchs machte er anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei ein ethnischer Tigriner und stamme aus B._______. Obwohl er sich in seinem Heimatland nicht politisch betätig habe, sei er am 1. April 2005 von Soldaten festgenommen worden, da er verdächtigt worden sei, einer Oppositionspartei anzugehören. Während seiner Verhaftung sei er zweimal verhört und geschlagen worden. Am 10. Februar 2006 habe man ihn ohne Gerichtsurteil freigelassen, jedoch sei er weiterhin beobachtet worden. Am 13. Mai 2006 habe er von seinem Bruder erfahren, dass man beabsichtige, ihn erneut festzunehmen, weshalb er zu Fuss in den Sudan geflüchtet sei, von wo er via Italien in die Schweiz gelangt sei. B. Mit Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2007 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und die Wegweisung angeordnet. Dessen Vollzug wurde jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Das Bundesamt begründete seinen Entscheid in der Hauptsache damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht zu genügen vermöchten. Die Verfügung vom 30. Oktober 2007 erwuchs am 4. Dezember 2007 unangefochten in Rechtskraft. Für den Inhalt des ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. C. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2008 an das BFM stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch in der Schweiz. Er beantragte, es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 des Asyl gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorlägen und ihm die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren sei. Zudem sei auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seit dem Abschluss des ersten Asyl- D-2432/2009 verfahrens hätten sich neue Tatsachen ergeben, die geeignet seien, seine Flüchtlingseigenschaft wegen Nachfluchtgründen herbeizuführen. So sei er inzwischen ein aktives Mitglied der Eritrean Peoples Party (EPP). Bei dieser Partei handle es sich um einen Zusammenschluss der Eritrean Liberation Front (ELF-RC) mit anderen regimekritischen Kräften. Mit der Neugründung der EPP sollten die Oppositionskräfte gebündelt werden und der Kampf gegen das diktatorische Regime in Eritrea in friedlicher und demokratischer Weise fortgesetzt werden. Vor seinem Engagement in der EPP sei er bereits aktiv in der ELF-RC tätig gewesen. Als Mitglied der genannten Organisationen nehme er regelmässig an öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen gegen das eritreische Regime teil. Es müsse davon ausgegangen werden, dass seine Mitgliedschaft respektive seine Aktivitäten den eritreischen Behörden entweder schon bekannt seien oder in absehbarer Zukunft bekannt würden. Mitglieder von oppositionellen Parteien seien besonders gefährdet, Opfer von systematischer Verfolgung, Haft, Folter und möglicherweise auch aussergerichtlicher Hinrichtung zu werden. Mitglieder aller oppositionellen Exilorganisationen müssten bei einer Rückkehr nach Eritrea mit schwersten Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden rechnen. Diese Verfolgungsgefahr bestehe unabhängig von ihrer Stellung und Funktion in der jeweiligen Organisation. Er erfülle daher wegen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen sowie aufgrund der Tatsache, dass er in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen habe, die Flüchtlingseigenschaft. Der Eingabe lagen ein Schreiben des Transitzentrums C._______ vom 29. August 2008, ein Bericht über den Gründungskongress der EPP (in englischer Sprache), ein fremdsprachiges Schreiben des Präsidenten der EPP, ein Mitgliedschaftsausweis der ELF-RC, ein Bestätigungsschreiben der ELF-RC vom 17. Juli 2008 (in englischer Sprache), ein Schreiben der EPP vom 1. September 2008 (in englischer Sprache) sowie fünf Farbfotos bei. D. Am 11. März 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer erneut zu seinen Asylgründen an. Dabei machte dieser im Wesentlichen geltend, er habe bisher lediglich an zwei Konferenzen der EPP teilgenommen, die im Februar und im März 2009 in Bern und Neuenburg stattgefunden hätten; ansonsten sei er in der Schweiz noch nicht politisch tätig gewesen. In Zukunft wolle er jedoch für die EPP tätig werden. D-2432/2009 Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer ein Schulzeugnis zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 19. März 2009 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig hielt es fest, dass die am 30. Oktober 2007 angeordnete vorläufige Aufnahme bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen weiterhin bestehe und eine Gebühr von Fr. 600.-- erhoben werde. Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass exilpolitische Aktivitäten nur dann zur Flüchtlingseigenschaft führen könnten, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge habe. Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei Mitglied der ELF-RC beziehungsweise der EPP und habe an Kundgebungen teilgenommen. Dazu sei einleitend zu bemerken, dass er im Rahmen seines ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die eritreischen Behörden habe glaubhaft machen können. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass er vor dem Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der eri treischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich gemäss seien eigenen Aussagen in Eritrea politisch nicht betätigt, weshalb auch nicht davon auszugehen sei, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der eritreischen Behörden gestanden habe. Die Äusserungen des Beschwerdeführers sowie die eingereichten Unterlagen liessen zudem in keiner Art und Weise darauf schliessen, dass er sich in der Schweiz in qualifizierter Weise politisch engagiert habe. So sei den Akten zu entnehmen, dass er erst seit wenigen Monaten Mitglied der ELF-RC respektive der EPP sei und sich bisher bis auf zwei Konferenzteilnahmen politisch nicht betätigt habe. Auffallend sei sodann, dass der Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 28. Dezember 2008 darauf hingewiesen habe, dass der Beschwerdeführer regelmässig an öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen D-2432/2009 gegen das eritreische Regime teilnehme, was dem Beschwerdeführer selber aber offensichtlich nicht bekannt sei. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. F. Am 16. April 2009 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer ein von ihm verfasstes englischsprachiges Schreiben dem Bundesverwaltungsgericht ein. G. Mit Beschwerde vom 17. April 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei festzustellen, das er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Artikel 54 AsylG vorliegen und ihm eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lag die Faxkopie eines Bestätigungsschreibens der EPP vom 2. April 2009 bei. H. Mit Eingabe vom 20. April 2009 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter das Bestätigungsschreiben der EPP vom 2. April 2009 im Original zu den Akten reichen. I. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2009 (eine identische Verfügung vom 22. April 2009 war gemäss einem Schreiben des Beschwerdeführers mangelhaft eröffnet worden) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses ab und D-2432/2009 verfügte, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 26. Mai 2009 zu bezahlen habe. J. Am 15. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer ein von ihm verfasstes englischsprachiges Schreiben dem Bundesverwaltungsgericht ein, worin er in Bezug auf den Kostenvorschuss um Ratenzahlung ersuchte. K. Mit Eingabe vom 26. Mai 2009 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter um Wiedererwägung der Dispositivpunkte 2 bis 5 der Zwischenverfügung vom 12. Mai 2009 ersuchten. Dabei beantragte er, es sei wiedererwägungsweise die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Im gleichen Schreiben teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass er sein Mandat niederlege. Dem Wiedererwägungsgesuch lag ein vom Beschwerdeführer verfasstes, englischsprachiges Schreiben bei. L. Am 26. Mai 2009 bezahlte der Beschwerdeführer den auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 600.--. M. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2009 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig lehnte er das Gesuch um Ratenzahlung ab und gewährte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt dieser Verfügung zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 600.--. N. Am 15. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres von ihm verfasstes englischsprachiges Schreiben dem Bundesverwaltungsgericht ein. O. Mit Schreiben vom 22. Februar 2010 informierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf Nachfrage hin über den Verfahrensstand. D-2432/2009 P. Mit Eingabe vom 2. September 2010 an das Bundesverwaltungsgericht erkundigte sich der Beschwerdeführer erneut nach dem Verfahrensstand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e D-2432/2009 AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet das Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; vgl. ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). D-2432/2009 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs vor, aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz würden subjektive Nachfluchtgründe bestehen. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob er durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich wegen seines politischen Engagements in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die eri treischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 5.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung führen würden, weshalb diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer I; Bst. E. vorstehend). Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass das politische Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz ihm das Profil eines engagierten, gewichtigen und staatsgefährdenden sowie mit Führungsfunktion ausgestatteten Exilaktivisten verleiht, der im Fokus der eritreischen Behörden steht, zumal der Beschwerdeführer im Schreiben vom 15. Juni 2009 einräumte, die Ausführungen in der Beschwerde zu seinen politischen Tätigkeiten in der Schweiz seien übertrieben, da er in der Schweiz erst an zwei Konferenzen teil genommen habe und ihm nicht eine Führungsfunktion innerhalb der EPP zukomme. Am marginalen politischen Profil des Beschwerdeführers ändert auch der Umstand nichts, dass er gemäss den Akten durch die EPP zum Verantwortlichen für die Zusammenführung der EPP und der EDP (Eritrean Democratic Party) im Kanton D._______ ernannt worden ist, zumal es sich dabei nicht um eine hochrangige Position innerhalb der EPP handelt. Im Weiteren ist festzustellen, dass es sich bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Wiedererwägungsgesuch vom 26. Mai 2009, wonach er innerhalb der EPP Kantonsverantwortlicher für den Kanton D._______ sei, um eine unbewiesene Behauptung handelt. Unglaubhaft ist auch das vom Beschwerdeführer im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachte Vorbringen, er sei von den eritreischen Behörden schon vor seiner Ausreise beobachtet worden, da er für eine amerikanische Firma gearbeitet habe, zumal er eine derartige Beobachtung zuvor nie erwähnt D-2432/2009 hatte und er im Schreiben vom 15. Juni 2009 geltend machte, seine ehemalige Anstellung in der amerikanischen Firma habe mit seinem Asylgesuch nichts zu tun. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss, dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Insbesondere fehlen im vorliegenden Fall jegliche aktenkundige Hinweise darauf, dass in Eritrea aufgrund der genannten politischen Aktivitäten im Exil gegen ihn ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, was ein Indiz für eine fehlende Verfolgungsgefahr im Heimatland darstellt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters wegen seiner Ausreise aus Eritrea und der Asylbeantragung in der Schweiz keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten hat. Das gilt selbst dann, wenn es zutreffen sollte, dass er illegal ausgereist ist, wie das von ihm behauptet wird. 5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2). D-2432/2009 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2007 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde (vgl. Ziffern 4 - 7 dieser Verfügung) und diese vorläufige Aufnahme nach wie vor besteht, erübrigen sich Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 26. Mai 2009 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-2432/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 26. Mai 2009 vom Beschwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente entscheide das BFM auf Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 12

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