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Bundesverwaltungsgericht 01.05.2018 D-2429/2017

1 mai 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,567 mots·~13 min·6

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. März 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2429/2017 lan

Urteil v o m 1 . M a i 2018 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, [...], Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 29. März 2017

D-2429/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stammt aus al-Qamishli (arabisch) beziehungsweise Qamişlo (kurdisch) in der Provinz al-Hasakah (arabisch) beziehungsweise Hesiça (kurdisch). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat gemeinsam mit seinem Bruder B._______ (gleiche vorinstanzliche Verfahrensnummer) im Dezember 2015 in Richtung Türkei. Am 4. Januar 2016 reiste er mit seinem Bruder unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 13. Januar 2016 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch befragt und am 23. September 2016 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er habe Syrien wegen der Befürchtung verlassen, durch die syrisch-kurdische militärische Organisation YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) zwangsrekrutiert zu werden. Sein damals fünfzehnjähriger Bruder B._______ sei eines Tages, als dieser auf dem Weg zu einer Bäckerei gewesen sei, von Milizionären der YPG angehalten und mitgenommen worden, um eine militärische Ausbildung zu durchlaufen. Nach drei Tagen habe B._______ zu fliehen versucht, wobei Angehörige der YPG auf ihn geschossen und ihn am Bein verletzt hätten. Danach sei B._______ zunächst in ein Spital und sechs Tage später zu seiner Familie zurückgebracht worden. Jedoch seien Soldaten der YPG nach einiger Zeit wieder zum Haus der Familie gekommen und hätten sich danach erkundigt, ob B._______ wieder gesund sei. Dessen Wunde sei jedoch noch nicht ganz verheilt gewesen. Die Angehörigen der YPG hätten deshalb an B._______s Stelle ihn selbst, den Beschwerdeführer, mitnehmen wollen. Seine Mutter habe geweint und gesagt, er sei doch noch ein Kind und habe seit einem Unfall Schmerzen in der Brust, worauf die Milizionäre abgezogen seien. In der Folge habe die Familie beschlossen, dass die beiden Brüder aus Syrien ausreisen sollten. C. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht in die Asylverfahrensakten und erteilte ihm das rechtliche Gehör zu diversen Unstimmigkeiten zwischen seinen eigenen

D-2429/2017 Aussagen anlässlich der durchgeführten Befragungen und jenen des Bruders B._______. Mit Eingabe an das Staatssekretariat vom 16. März 2017 reichte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine entsprechende Stellungnahme ein. D. Mit Verfügung vom 29. März 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. E. Mit Verfügung gleichen Datums anerkannte das SEM den Bruder des Beschwerdeführers, B._______, als Flüchtling und gewährte diesem Asyl. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. April 2017 focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM betreffend seine Person beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er hauptsächlich die Aufhebung der Dispositivziffern 1‒3 der genannten Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) in der Person seines Rechtsvertreters. Mit der Beschwerdeschrift wurde eine Honorarabrechnung eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2017 hiess der Instruktionsrichter die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands gut und ordnete als solchen dem Beschwerdeführer den bisherigen Rechtsvertreter bei. H. Mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Mai 2017 Kenntnis gegeben.

D-2429/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

D-2429/2017 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 5. 5.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant. Zwar kämen Rekrutierungen von Minderjährigen in jener Region in Nordostsyrien, die von der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und deren Miliz YPG kontrolliert würden, tatsächlich vor, auch wenn die von diesen Organisationen verordnete Dienstpflicht nur für Männer zwischen achtzehn und dreissig Jahren gelte. Jedoch habe der Beschwerdeführer angegeben, seine Mutter habe sich gegen das Ansinnen von Angehörigen der YPG, ihn mitzunehmen, erfolgreich gewehrt. Anschliessend habe er sich je nach Angaben – welche anlässlich der Befragung und der eingehenden Anhörung voneinander abweichend ausgefallen seien – noch während drei bis acht Monaten an seinem Heimatort aufgehalten, ohne weiter behelligt worden zu sein. Daraus sei zu schliessen, dass die YPG an seiner Person kein Interesse mehr gehabt hätten. Seine eigenen Aussagen und jene des Bruders B._______ seien im Übrigen teilweise widersprüchlich ausgefallen. Angesichts der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers erübrige es sich jedoch, die Frage der Glaubhaftigkeit abschliessend zu beantworten. 5.2 Mit der Beschwerdeschrift wurde dieser Argumentation im Wesentlichen entgegengehalten, auch wenn ein erster Versuch der YPG, den Beschwerdeführer für ihre Streitkräfte zu rekrutieren, fehlgeschlagen sei, bedeute dies keineswegs, dass er keine Verfolgung zu befürchten gehabt habe. Vielmehr habe er aufgrund der Verfolgung seines Bruders allen Grund zur Furcht gehabt, künftig ebenfalls schwere Nachteile erleiden zu

D-2429/2017 müssen. Dieser Verfolgungsgefahr komme Asylrelevanz zu, gehe sie doch von einer Gruppierung aus, die im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers über eine quasistaatliche Macht verfüge. Im Übrigen habe die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen auf das jugendliche Alter und die scheue Art des Beschwerdeführers nicht genügend Rücksicht genommen. 5.3 Nach Erkenntnissen des Gerichts besteht in der Provinz al-Hasakah und dem weiteren territorialen Bereich in Nordsyrien, der seit einiger Zeit von der syrisch-kurdischen Partei PYD und deren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert wird („Demokratische Föderation Nordsyrien“), im Rahmen der entsprechenden Selbstverwaltung seit Juli 2014 eine obligatorische Dienstpflicht in den lokalen Selbstverteidigungseinheiten, die grundsätzlich für alle (männlichen) Bürger zwischen achtzehn und dreissig Jahren gilt. Weiter liegen Berichte vor, wonach im Verstoss gegen die geltenden Bestimmungen auch Rekrutierungen Minderjähriger vorkommen. Ein entsprechendes Beispiel bildet der Fall des Bruders des Beschwerdeführers, B._______, dessen Asylvorbringen – wonach er durch Angehörige der YPG zum Zweck der militärischen Rekrutierung verschleppt und bei einem Fluchtversuch angeschossen worden sei ‒ durch das SEM als glaubhaft erachtet wurden, mit der Folge der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung des Asyls. 5.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist jedoch festzustellen, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer selbst ‒ der zum behaupteten Zeitpunkt nicht ganz vierzehn Jahre alt war ‒ von einem entsprechenden Rekrutierungsversuch betroffen war, erheblichen Zweifeln ausgesetzt ist. So gab er zur Frage, zu welchem Zeitpunkt die Angehörigen der YPG ihn selbst anstelle seines Bruders hätten mitnehmen wollen, im Rahmen der Befragung (entsprechendes Protokoll, S. 6 f.) zur Antwort, dies sei sieben oder acht Monate nach der Entführung seines Bruders gewesen, und zwar einen Monat vor der Ausreise aus Syrien. Demgegenüber sagte er anlässlich der eingehenden Anhörung (entsprechendes Protokoll, S. 4 f.) aus, dies sei ungefähr drei Monate nach der Entführung seines Bruders und zwei oder drei Monate vor der Ausreise geschehen; er habe danach bis zur Ausreise noch zwei bis drei Monate gearbeitet. Diese zeitlichen Angaben sind nicht miteinander vereinbar. Zudem ist der betreffende Widerspruch auch nicht mit dem jugendlichen Alter des Beschwerdeführers, wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, erklärbar. Vielmehr ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen nach dem Abschluss seines siebten Schuljahrs mit Beginn der entsprechenden Ferien,

D-2429/2017 die drei bis vier Monate dauern würden, in einem Geschäft für Autoteile zu arbeiten begonnen habe. Diese Arbeit habe er während drei bis vier Monaten ausgeübt, nämlich bis zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien (Protokoll der Anhörung, S. 3). Es ist festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung seines jugendlichen Alters zu erwarten wäre, dass er das angebliche fluchtauslösende Ereignis in Relation zum Ende seines siebten Schuljahrs und dem Beginn seiner Arbeitstätigkeit zeitlich zumindest annähernd korrekt zu bestimmen in der Lage ist. 5.5 Allerdings wäre selbst unter der kaum glaubhaften Annahme, dass Angehörige der YPG tatsächlich wie behauptet erwogen haben sollten, den Beschwerdeführer anstelle seines Bruders zu rekrutieren, nicht davon auszugehen, dass er in anhaltender Weise einer entsprechenden Gefährdung ausgesetzt war oder nach wie vor ist. Wie bereits durch die Vorinstanz festgehalten wurde, soll es der Mutter des Beschwerdeführers nach dessen eigenen Aussagen gelungen sein, die Milizionäre der YPG von ihrem Vorhaben abzubringen. Darüber hinaus ist dem Umstand besondere Rechnung zu tragen, dass hierfür ‒ abgesehen vom Hinweis auf das kindliche Alter des Beschwerdeführers ‒ das Argument der Mutter ausschlaggebend gewesen sein soll, er leide an den Folgen einer Verletzung im Brustbereich. Diesbezüglich sagte der Beschwerdeführer präzisierend aus, er habe wegen eines Unfalls, den er als Kind auf einer Baustelle erlitten habe, ständig Schmerzen in der Brust und könne keine schweren Lasten, ja nicht einmal einen Ziegelstein tragen (Protokoll der Befragung, S. 6; Protokoll der Anhörung, S. 2 f., 6). Er habe sich deswegen nach seiner Einreise in die Schweiz auch in ärztliche Behandlung begeben. Unter Berücksichtigung dieser gesundheitlichen Probleme ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass die YPG am Beschwerdeführer – sollten sie tatsächlich jemals erwogen haben, in seinem Falle gegen die selbst deklarierten Altersregeln betreffend die Dienstpflicht in den kurdischen Selbstverteidigungseinheiten zu verstossen ‒ ein anhaltendes Rekrutierungsinteresse hatten beziehungsweise weiterhin haben. 5.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge

D-2429/2017 (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 6.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der allgemeinen Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. März 2017 im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde. 6.3 Ferner beantragt der Beschwerdeführer eventualiter, anstelle der festgestellten blossen Unzumutbarkeit sei auf die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen. Angesichts der alternativen Natur der Vollzugshindernisse (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4) ist auf diesen Antrag mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig bezüglich der Ziffern 1‒3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des SEM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2017 gutgeheissen. Von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen ist nicht auszugehen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. 8.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2017 angeordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl.

D-2429/2017 für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) und die als angemessen erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters vom 26. April 2017 ist das Honorar auf Fr. 2‘090.‒ (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2429/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2‘090.‒ zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Martin Scheyli

Versand:

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