Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 26.03.2012 D-2427/2011

26 mars 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,383 mots·~17 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. März 2011

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2427/2011/sed

Urteil v o m 2 6 . März 2012 Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. März 2011 / N (…).

D-2427/2011 Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Anfang November 2010 und gelangte (…) am 8. Dezember 2010 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 20. Dezember 2010 summarisch befragt. Am 4. Januar 2011 führte das BFM eine Anhörung durch. A.b. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, aus der Provinz B._______ zu stammen und der Ethnie der Hazara anzugehören. Er sei am (…) geboren worden und demnach noch minderjährig. Vor ungefähr fünf Jahren sei er mit seiner Familie nach Kabul gezogen. Er habe unter prekären Lebensbedingungen gelitten. Es gebe weder Sicherheit, Freiheit noch Arbeit. Im Weiteren sei ihm bereits während der Kindheit ein Mädchen für die spätere Heirat in Aussicht gestellt worden. Die Familie des besagten Mädchens sei ebenfalls nach Kabul umgezogen. Das Mädchen sei im Jahr 2007 aber einer Person aus einer anderen, reichen Familie in Kabul zugesprochen worden. Während eines Jahres habe er versucht, die Heirat zu verhindern. Dabei habe er den Bräutigam bedroht. In der Folge hätten sich die Mitglieder der Familie des Mädchens bei seinen Eltern entschuldigt und sie gebeten, ihn von Vorkehrungen zur Verhinderung der Heirat abzuhalten. Seine Mutter habe ihn inständig darum gebeten, auf das Mädchen zu verzichten. Die Heirat habe daraufhin im März 2008 stattgefunden. Im Herbst 2008 seien zwei Brüder des Bräutigams misshandelt und in einen Brunnen geworfen worden. Man habe ihn beschuldigt, die Tat begangen zu haben. Einmal sei er auf offener Strasse beinahe überfahren worden. Im Jahre 2009 habe er Afghanistan erstmals verlassen und sei nach C._______ gelangt. Etwa ein halbes Jahr später sei er indes wieder ins Heimatland zurückgekehrt. Aus Angst vor Racheakten der Familie sei er im November 2010 erneut ins Ausland geflohen. A.c. Im Rahmen einer Knochenaltersbestimmung wurde beim Beschwerdeführer am 13. Dezember 2010 ein wahrscheinliches chronologisches Alter von 19 Jahren oder mehr festgestellt. A.d. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer ein afghanisches Identitätsdokument zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. März 2011 – eröffnet am 30. März 2011 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft

D-2427/2011 nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz legte dar, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte generell schwierige Lage vor Ort sei nicht als asylrelevanter Nachteil zu qualifizieren. Der von ihm ferner erwähnte Vorfall mit den Brüdern des Bräutigams habe sich mehr als zwei Jahre vor der Ausreise zugetragen und könne in zeitlicher und sachlicher Hinsicht nicht als kausal für die Flucht angesehen werden. Im Weiteren bestünden aufgrund seines Aussageverhaltens beziehungsweise der Akten erhebliche Zweifel an der vorgebrachten Minderjährigkeit. Überdies habe er die erste Ausreise aus Afghanistan verbunden mit einem mehrmonatigen Aufenthalt in C._______ vorerst verschwiegen. Von diesem Land sei er freiwillig wieder ins Heimatland zurückgekehrt. Den Vollzug der Wegweisung nach Kabul, wo die Lage vergleichsweise sicher sei, erachtete das BFM – auch in Berücksichtigung der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers – für zulässig, zumutbar und möglich. Er verfüge über Arbeitserfahrung und ein weitgefächertes Beziehungsnetz in Afghanistan. Alle nahen Familienangehörigen lebten seit mindestens fünf Jahren in Kabul. Es bestehe eine wirtschaftliche Lebensgrundlage. C. Mit Eingabe vom 27. April 2011 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Zur Begründung wies er darauf hin, er müsse wegen der ihm angelasteten Misshandlung der beiden Brüder seines Rivalen mit Racheakten rechnen. Er habe in Afghanistan keinen Zugang zu einer Schutzinfrastruktur im Zusammenhang mit der erwähnten Verfolgung durch private Dritte. Unter Bezugnahme auf ein Positionspapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und weitere Publikationen machte er geltend, der Wegweisungsvollzug von abgewiesenen Asylsuchenden nach Afghanistan und damit auch nach Kabul sei generell unzumutbar. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2011 verzichtete das Bundesverwal-

D-2427/2011 tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. E. Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Das Verhalten des Beschwerdeführers lasse nicht darauf schliessen, dass er befürchte, Opfer von Racheakten privater Dritter zu werden. Er sei trotz dieser angeblichen Gefährdung im Jahre 2010 von C._______ aus freiwillig ins Heimatland zurückgekehrt. In Kabul habe er sich bis zur erneuten Ausreise Anfang November 2010 wieder im Elternhaus aufgehalten. Er habe gearbeitet und ein normales Leben geführt. Bezeichnenderweise sei er seit März 2008 keinen Behelligungen seitens der Brüder des Bräutigams ausgesetzt gewesen. Entgegen seiner Sichtweise sei sodann die Zumutbarkeit des Vollzugs nach Kabul in Anbetracht der für ihn günstigen Voraussetzungen nach wie vor gegeben. Ferner wies die Vorinstanz erneut darauf hin, dass die Aussagen des Beschwerdeführers als wenig glaubhaft einzustufen seien, was aus seinen offensichtlich falschen Angaben zu vorherigen Auslandaufenthalten sowie zu seinem Alter hervorgehe. F. Mit Replik vom 29. Juni 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Darlegungen fest. Falls er sich nach der Rückkehr aus C._______ in Kabul tatsächlich sicher gefühlt hätte, wäre er kein zweites Mal geflohen. Betreffend Zumutbarkeit des Vollzugs verwies er insbesondere auf das ergangene Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/7) sowie eine beiliegende Stellungnahme der SFH vom 23. Juni 2011. Gemäss dieser Stellungnahme sei auch der Vollzug nach Kabul unzumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-

D-2427/2011 rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Vorinstanz hat am angegebenen Geburtsdatum des Beschwerdeführers (…) Zweifel geäussert. Die Glaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten damaligen Minderjährigkeit dürfte in der Tat zumindest nicht offenkundig gewesen sein. Es wurde ihm indes eine Vertrauensperson zugeordnet, welche an der Anhörung teilnahm (vgl. A 14/12 S. 12). Entsprechend sind seine Aussagen selbst bei angenommener damaliger Minderjährigkeit unter verfahrensrechtlich korrekten Umständen protokolliert worden. Im Entscheid ging das BFM gemäss Rubrum aber offenbar gleichwohl vom (...) als Geburtsdatum und mithin von der damals noch andauernden Minderjährigkeit aus und machte – wenn auch keine fallbezogenen – Erwägungen zur Situation Minderjähriger. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum ist im Übrigen auch im System Zemis vermerkt. Da er aber im jetzigen Zeitpunkt volljährig ist, kann er aus der vormaligen Minderjährigkeit ohnehin nichts mehr zu seinen Gunsten ableiten.

D-2427/2011 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Die Vorinstanz äusserte erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Diese Einschätzung ist zu bestätigen. 5.2. So erwecken bereits die relativ ausführlichen Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung zu den angeblich befürchteten Racheakten seitens der Familie seiner Nebenbuhlers kaum den Eindruck von realen Geschehnissen oder Befürchtungen. Auch bei der Anhörung war er in keiner Weise in der Lage, die Konsequenzen des Gewaltvorfalls, bei welchem die Brüder nach der Heirat seines Nebenbuhlers Opfer gewesen seien, angemessen zu substanziieren (A 14/12 Antwort 42). Realkennzeichen können den Darlegungen nicht entnommen werden. Seine Angaben, weshalb er für den Vorfall verantwortlich gemacht worden sei beziehungsweise wie er davon erfahren habe, muten ausgesprochen stereotyp und vage an (A 8/12 S. 7; A 14/12 Antworten 45 ff.). Seine Kernvorbringen sind entsprechend als blosses Konstrukt zu werten. Stichhaltige Beschwerdevorbingen, welche allenfalls eine andere Sichtweise rechtfertigen würden, fehlen. Zwar macht er geltend, in Afghanistan Angriffen durch Dritte schutzlos ausgeliefert zu sein. Betreffend eine allfällige Schutzinfrastruktur vor Ort würden sich in der Tat Fragen stellen. Das BFM weist aber zurecht darauf hin, das Verhalten

D-2427/2011 des Beschwerdeführers lasse nicht darauf schliessen, dass er befürchte, Opfer von Racheakten privater Dritter zu werden; auch sei er seit März 2008 gar keinen Behelligungen seitens der Brüder des Bräutigams ausgesetzt gewesen und habe nach der Rückkehr aus dem Ausland ein normales Leben geführt (vgl. dazu Bst. E vorstehend). Soweit er in diesem Zusammenhang vorbringt, einmal auf der Strasse beinahe überfahren worden zu sein, kann in Anbetracht der wiederum substanzlosen Schilderungen nicht auf die implizit geltend gemachte Verfolgungsmotivation seiner Gegner geschlossen werden (A 14/12 Antworten 52 ff). Entsprechend ist er aufgrund seiner unglaubhaften diesbezüglichen Vorbringen auf eine Schutzgewährung durch den Staat gar nicht angewiesen. 5.3. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM erwog auch zutreffend, dass die generell schwierige Situation in Afghanistan nicht als asylrelevanter Nachteil qualifiziert werden könne. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren, überwiegend die allgemeine Lage vor Ort thematisierenden Beschwerdevorbringen noch das beigebrachte Beweismittel etwas zu ändern. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

D-2427/2011 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-

D-2427/2011 ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm gemäss vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kabul lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Dies ergibt sich unter anderem aus dem bereits zitierten BVGE 2011/7. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1. Im erwähnten Urteil BVGE 2011/7 skizziert das Bundesverwaltungsgericht ein äusserst düsteres Bild der aktuellen Lage in Afghanistan, und zwar über alle Regionen hinweg. Das Gericht kommt zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in den Grossstädten – eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingun-

D-2427/2011 gen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare – das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete – Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von unqualifizierten Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation. Im Übrigen betone auch der schweizerische Botschafter in D._______ die vorrangige Bedeutung eines tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Vermeidung unüberbrückbarer Schwierigkeiten (vgl. E. 9.3 ff.). 7.4.2. Der Beschwerdeführer lebte vor der Ausreise in Kabul mit seinen Angehörigen in einer E._______. Er habe als F._______ und später mit den Brüdern im G._______ gearbeitet. Die Familie verfügt offenbar über gewisse ökonomische Lebensgrundlagen. So erklärte er denn auch, in wirtschaftlicher Hinsicht in Afghanistan leben zu können (A 8/12 Antworten 2 ff.; A 14/12 Antworten 15 ff., 39 und 78). Er ist jung und leidet offenbar nicht an gravierenden behandlungsbedürftigen Krankheiten. Auch in Anbetracht der geschilderten Situation in der Hauptstadt erscheint der Vollzug nach Kabul im vorliegenden Einzelfall mithin als zumutbar. 7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch

D-2427/2011 BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2011 gutgeheissen wurde und sich seine finanzielle Situation gemäss Aktenlage nicht entscheidwesentlich verändert hat, ist von der Kostenauflage abzusehen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2427/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:

D-2427/2011 — Bundesverwaltungsgericht 26.03.2012 D-2427/2011 — Swissrulings