Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-242/2018 law/gnb
Urteil v o m 1 6 . M a i 2018 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch MLaw Nicolas von Wartburg, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2017 / N (…).
D-242/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus Mosul – verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (…) 2015. Über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Slowenien, Kroatien, Österreich und Deutschland sei er am 28. November 2015 in die Schweiz eingereist, wo er am 29. November 2015 um Asyl nachsuchte. Am 2. Dezember 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 6. September 2017 wurde er eingehend zu den Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen folgende Vorbringen geltend: Er sei in Mosul geboren und habe dort bis (…) 2014 gelebt. Er habe (…) Jahre (…) studiert, danach ein (…)jähriges Universitätsstudium an der (…) abgeschlossen, ein Training absolviert und den Grad eines (…) erhalten. Zuletzt sei er als (…) am (…) bei der (…) stationiert gewesen. Einen Monat, bevor der IS (Islamischer Staat) die Macht in Mosul übernommen habe, sei er nach B._______ gezogen, da er als Militärangehöriger gefährdet gewesen sei. Als Araber und Sunnit habe er es beim Militär schwer gehabt. Am (…) 2014 habe er eine Disziplinarstrafe über den Soldaten C._______ verhängt, einem Mitglied der Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq, der ihn in der Folge mit dem Tod bedroht habe. Am (…) 2014 habe er nach Mosul reisen wollen, was wegen der Sicherheitslage jedoch nicht möglich gewesen sei. Er habe anschliessend die Kaserne seiner Einheit während 60 bis 70 Tagen nicht verlassen dürfen mit der Begründung, er sei Sunnit und komme aus Mosul. Am (…) 2014 sei er im Rahmen eines Urlaubs nach B._______ gereist, um seine Familie zu besuchen. Weil der IS am darauffolgenden Tag die Region Sahal Nineve angegriffen habe, sei er am (…) 2014 an einem Kontrollposten festgehalten worden und habe deshalb seinen Flug zurück nach Bagdad verpasst. Am folgenden Tag hätten ihn seine Soldaten und Offiziere angerufen und ihn davor gewarnt zurückzukehren. C._______ habe mit einigen Offizieren, die auch der Miliz Asa‘ib Ahl al-Haqq angehören würden, dafür gesorgt, dass er an die Front geschickt würde, wo er [C._______] ihn bei einem Kampf töten und nachher sagen würde, er sei im Krieg ums Leben gekommen. Er sei deshalb nicht mehr zum Dienst zurückgekehrt und habe in der Folge als Deserteur gegolten. Bei einer Rückkehr in den Irak hätte er mit einer Gefängnisstrafe und einer Verlegung in ein Kriegsgebiet zu rechnen. Schliesslich habe sich im (…) 2015 ein (…) dem IS angeschlossen, weshalb er ab etwa (...) 2015 einmal wöchentlich vom Asaisch
D-242/2018 befragt worden sei. Er und seine Familie hätten damit rechnen müssen, nach Mosul zurückgeschickt zu werden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens unter anderem folgende Beweismittel ein: - Kopie des irakischen Reisepasses - Identitätskarte - Führerschein - Wählerkarte - Studentenausweis der Universität (…) - Studentenausweis der Universität (…) - (…)ausweis - Foto des Schreibens betreffend Bestrafung von C._______ - Foto eines Urlaubsgesuchs - Fotos des (…) - Foto eines Prüfungsplans - Diverse weitere Fotos betreffend den Militärdienst - Urlaubsbescheinigung - Quittung für den Erhalt einer Waffe - Flugtickets (…) hin und zurück B. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 – eröffnet am 13. Dezember 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht [Dispositiv-Ziffer 1], lehnte sein Asylgesuch ab [Dispositiv-Ziffer 2] und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz [Dispositiv-Ziffer 3]. Deren Vollzug schob das SEM indes infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf [Dispositiv-Ziffern 4-6]. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Januar 2017 (recte: 2018) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung in den Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
D-242/2018 Der Beschwerde lagen – nebst einer Vollmacht, dem angefochtenen Entscheid und einer Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit – als Beweismittel ein Bericht von Amnesty International vom 10. November 2016 bei mit dem Titel „Investigate reports Iraqi forces tortured and killed villagers near Mosul in 'cold blood'”. D. Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. E. Mit Verfügung vom 23. Januar 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse gut und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt MLaw Nicolas von Wartburg als amtlicher Rechtsbeistand bei. Dem SEM wurde die Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 7. Februar 2018 erteilt. F. Das SEM liess sich innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 16. Februar 2018 zur Beschwerde vernehmen. G. Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-242/2018 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seine Verfügung im Wesentlichen damit, die vom Beschwerdeführer beschriebenen Schwierigkeiten beziehungsweise Schikanen im Militär seien sicher unangenehm gewesen, es handle sich dabei aber nicht um eine Verfolgung von asylbeachtlicher Intensität. Zudem habe er nach seiner Desertion noch über ein Jahr unbehelligt im Nordirak gelebt, weshalb diese Vorbringen auch weder zeitlich noch kausal in einem genügend engen Zusammenhang zu seiner Ausreise stehen würden. Auch die
D-242/2018 Desertion sei nicht asylrelevant, da staatliche Massnahmen der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten dienen würden. Die Vorbringen, als Militärangehöriger nach der Machtübernahme durch den IS gefährdet gewesen zu sein und wegen des Anschlusses seines (…) an den IS wöchentlich von Asaisch befragt worden zu sein, wobei er und seine Familie damit hätten rechnen müssen, nach Mosul zurückgeschickt zu werden, seien weder asylrelevant noch von asylbeachtlicher Intensität. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe alleine aufgrund seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit und seiner Herkunft unter dem Verdacht gestanden, er könnte mit dem IS sympathisieren. Die Strafe, die er aufgrund seiner verspäteten Rückkehr beziehungsweise seiner Desertion zu befürchten hätte beziehungsweise gehabt hätte, würde aufgrund seiner Ethnie (Araber), seiner religiösen Zugehörigkeit (Sunnit) sowie seiner Herkunft (Mosul) weit schwerer ausfallen als bei einem kurdischen oder einem schiitischen Soldaten. Deshalb sei die Wehrdienstverweigerung beziehungsweise Desertion vorliegend ausnahmsweise doch flüchtlingsrelevant. Der Beschwerdeführer habe sich sodann im Sinne einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Nordirak aufgehalten, habe sich aber bereits damals auf der Flucht befunden. Da der Nordirak von einer autonomen und von der irakischen Regierung unabhängigen Regierung kontrolliert worden sei, habe er dort nicht befürchten müssen, aufgrund der Wehrdienstverweigerung beziehungsweise Desertion zur Rechenschaft gezogen zu werden. Erst nachdem sich sein (…) dem IS angeschlossen habe, er wöchentlich vom Sicherheitsdienst befragt worden sei und schliesslich die kurdische Autonomiebehörde beschlossen habe, dass sämtliche Familienmitglieder von IS-Mitgliedern aus Mosul in ihre Heimatstadt zurückgebracht würden, sei die Situation für den Beschwerdeführer auch im Nordirak zu gefährlich geworden. Da Mosul zum damaligen Zeitpunkt unter der Kontrolle des IS gestanden habe, habe er insbesondere als früheres Mitglied der irakischen Armee befürchten müssen, durch den IS getötet zu werden. Selbst wenn er kein früheres Mitglied der irakischen Armee gewesen wäre, hätte er bei einer Rückkehr nach Mosul zum damaligen Zeitpunkt mit schwerwiegenden Übergriffen seitens des IS rechnen müssen. Die geltend gemachten Fluchtgründe stünden somit in einem zeitlichen und kausalen Zusammenhang zur Flucht aus dem Irak. Im Weiteren habe die Vorinstanz unterlassen, die aktuelle Situation im Irak beziehungsweise die Behandlung von Personen mit (mutmasslichen) Verbindungen zum IS und von Verwandten von IS-Mitgliedern zu berücksichtigen. Schiitische Milizen wie die Asa’ib Ahl al-Haqq, welche heute in den irakischen
D-242/2018 Sicherheitsapparat integriert sei, würden aus Rache grausamste Verbrechen an sunnitischen Zivilisten begehen. Es sei sodann im November 2016 zu massiven Übergriffen von irakischen Sicherheitskräften auf Personen, die der Mitgliedschaft beim IS verdächtigt würden, gekommen. Opfer von solchen Übergriffen würden insbesondere sunnitisch-arabische Männer und Jungen, die allgemein als Unterstützer des IS angesehen würden, unabhängig davon, ob es im konkreten Fall Beweise für eine Verbindung zum IS gebe. Bei einer allfälligen Rückkehr müsste der Beschwerdeführer befürchten, aufgrund seiner Ethnie von schiitischen Milizionären oder von irakischen Sicherheitskräften gefoltert oder getötet zu werden. Personen, die vormals durch den IS beherrschte Gebiete verlassen würden, würden anhand von durch lokale Sicherheitskräfte erstellte Listen Sicherheitskontrollen unterzogen. Nachdem der Beschwerdeführer anfangs (…) 2014 von einem Urlaub aus B._______ nicht mehr zum Dienst zurückgekehrt sei, sei zu befürchten, dass er spätestens seit seiner Wehrdienstverweigerung beziehungsweise Desertion von den irakischen Sicherheitskräften als mutmassliches Mitglied des IS geführt werde und bei seiner Rückkehr verhaftet werden könnte. Weiter sei zu befürchten, dass der mit dem Beschwerdeführer zerstrittene Soldat C._______ den Beschwerdeführer bei den Sicherheitskräften als IS-Mitglied denunziert habe und er dadurch auf eine Liste verdächtiger Personen gesetzt worden sei. Würde er inhaftiert, müsste er zudem befürchten, dass C._______ seinen Einfluss geltend mache und so die Behandlung des Beschwerdeführers in Haft beeinflussen könnte. So könnte C._______ seine Drohung, sich für die Disziplinarstrafe zu rächen, wahrmachen. Schliesslich sei zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer als Verwandter eines den Behörden bekannten IS-Mitglieds auf einer Liste verdächtiger Personen wiederfinde. Selbst bei einer Rückkehr in den Nordirak wäre er gefährdet, da arabische Sunniten nach wie vor aus dem Nordirak in den Süden überstellt würden wegen der Befürchtung der Behörden, es könnte sich um ehemalige IS-Kämpfer handeln. 5. 5.1 Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sowie aufgrund seiner Herkunft aus Mosul bei der irakischen Armee diskriminiert, schikaniert, unter Arrest gesetzt und bedroht worden zu sein, ist mit dem SEM festzuhalten, dass diese Vorbringen keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. Der Beschwerdeführer erklärte zwar, er habe – bereits vor der Desertion – nicht vorgehabt, bei der Armee zu bleiben, und habe ein normales ziviles Leben beginnen wollen (vgl. Akten SEM A24/19 S. 9 A37). Dennoch versuchte er
D-242/2018 gemäss eigenen Angaben, nach seinem Besuch in B._______ am (…) 2014 zu seiner Einheit zurückzukehren, was er zweifellos nicht getan hätte, wenn er tatsächlich befürchtet hätte, er sei dort ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer brachte sodann vor, die Strafe, die er aufgrund seiner verspäteten Rückkehr beziehungsweise seiner Desertion zu befürchten hätte beziehungsweise gehabt hätte, würde aufgrund seiner Ethnie, seiner religiösen Zugehörigkeit sowie seiner Herkunft weit schwerer ausfallen als bei einem kurdischen oder einem schiitischen Soldaten. 5.2.2 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Dies gilt auch für die staatliche Ahndung von militärstrafrechtlichen Delikten (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemein- oder militärstrafrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine solche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen, zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage aus einem äusseren oder inneren Merkmal (sog. Politmalus) ist insbesondere in drei Fällen anzunehmen: Erstens wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag; zweitens, wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter oder unmenschliche Behandlung, droht; und drittens, wenn die Strafe der betroffenen Person gegenüber anderen Straftätern erhöht wird (Malus im relativen Sinn) beziehungsweise wenn die Strafe im Verhältnis zur Ernsthaftigkeit der konkreten Tat per se unverhältnismässig hoch ausfällt und damit als exzessiv erscheint (Malus im absoluten Sinn). Auch in den letztgenannten Fällen liegt jedoch nur dann eine für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebende Verfolgung vor, wenn die unverhältnismässige Bestrafung auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten
D-242/2018 Motivation beruht. Bei gewissen Delikten kann die exzessive Bestrafung allerdings ein Indiz dafür darstellen, dass der Verfolger neben der Ahndung der Straftat auch oder besonders die vermutete oppositionelle Einstellung des Täters treffen wollte (vgl. etwa BVGE 2014/28 E. 8.3.1 und 2015/3 E. 5, je m.w.H.). 5.2.3 Für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aufgrund einer Strafverfolgung sind in jedem Fall zwei Elemente notwendig: Erstens muss die Strafverfolgung illegitim erscheinen, weil die Tatbegehung untergeschoben worden ist, weil die Strafe nicht verhältnismässig ist oder weil das Strafverfahren klarerweise rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermag beziehungsweise im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte droht. Zweitens muss diese Illegitimität auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruhen (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1 m.w.H.). 5.2.4 Der Beschwerdeführer brachte vor, er gehe davon aus, er sei in Abwesenheit verurteilt worden. Er legte jedoch kein entsprechendes Urteil vor, welches eine konkrete Überprüfung nach den oben erwähnten Kriterien erlaubt hätte. Dem Gericht liegen auch keine Informationen vor, wonach der Beschwerdeführer als aus Mosul stammender arabischer Sunnit eine schwerere Strafe zu befürchten hätte als ein kurdischer oder schiitischer Deserteur. Auch der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, seine diesbezüglichen pauschalen Behauptungen mit Belegen zu untermauern. Ferner gelang es dem Beschwerdeführer, den Irak – wenn auch auf dem Landweg und über einen von der Peschmerga kontrollierten Grenzübergang – über ein Jahr nach der Desertion legal mit seinem Pass zu verlassen. Überdies gab er an, abgesehen vom im Rahmen des Asylverfahrens Vorgebrachten nie Probleme mit der Armee, der Polizei oder den Behörden im Irak gehabt zu haben, nie in Haft oder vor Gericht gewesen und weder politisch noch religiös aktiv gewesen zu sein (vgl. Akten SEM A8/12 Ziff. 7.02). Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, glaubhaft zu machen, dass er wegen Desertion durch ein irakisches Militärgericht aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv verurteilt worden ist beziehungsweise eine entsprechende Verurteilung zu befürchten hat. 5.3 Was die geltend gemachte Gefahr einer Abschiebung nach Mosul – wo sein Leben wegen des IS gefährdet gewesen wäre – anbelangt, so brachte der Beschwerdeführer nicht vor, eine solche sei ihm oder seiner Familie konkret angedroht worden. Auf die Frage, ob man ihn und seine Familie
D-242/2018 habe zurückschicken wollen, antwortete er: „Nein. Aber es kam öfters vor, dass Familien dazu gezwungen wurden, in die Stadt zurückzukehren, weil sie irgendwelche Verwandten dort hatten. Ich hatte Angst, dass man das mit mir auch macht. Bevor es dazu kam, reiste ich aus“ (vgl. Akten SEM A24/19 S. 13 A72). Die kurdischen Behörden hätten solche Abschiebungen intern und inoffiziell beschlossen (vgl. Akten SEM A24/19 S. 6 A17). Gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers handelte es sich bei den Befragungen der Asaisch um routinemässige Erkundigungen nach dem Verbleib seines (…), welche eher kurz und auch nicht sehr hart gewesen seien (vgl. Akten SEM A24/19 S. 13 A71). Übereinstimmend mit dem SEM kann diesen somit mangels Intensität keine asylrechtliche Bedeutung beigemessen werden. Darüber hinaus erscheint zumindest fraglich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich wegen dieser Befragungen ausgereist ist, zumal er in der Anhörung – auf allfällige Probleme wegen der Desertion angesprochen – ausführte, er habe eigentlich schon früher ausreisen wollen, habe aber aus finanziellen Gründen zuerst sein Auto verkaufen müssen, was lange gedauert habe (vgl. Akten SEM A24/19 S. 13 A63). 5.4 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er könnte bei einer Rückkehr in den Irak als Mitglied des IS verdächtigt und deshalb verhaftet und anschliessend unrechtmässig in Haft gehalten werden, wobei ihm Folter und schliesslich eine Verurteilung zu lebenslanger Haft oder gar zum Tod drohen würden. Wegen seiner Desertion, der Mitgliedschaft seines (…) beim IS und der vermuteten Denunziation durch C._______ sei zweifellos davon auszugehen, dass er auf einer Liste von IS-Mitgliedern aufgeführt sei. Dabei handelt es sich jedoch um ein Szenario, welches auf Vermutungen, nicht aber auf konkreten Hinweisen basiert. Dasselbe gilt in Bezug auf die Befürchtung des Beschwerdeführers, C._______ würde bei seiner Verhaftung seinen Einfluss geltend machen und könnte so die Behandlung des Beschwerdeführers in Haft beeinflussen und so seine Drohung, sich für die Disziplinarstrafe zu rächen, wahrmachen. Die Beschwerde enthält zwar allgemeine Ausführungen über die Lage der sunnitischen Bevölkerung arabischer Ethnie im Irak. Der pauschale Hinweis, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Irak befürchten, aufgrund seiner Ethnie gefoltert, inhaftiert oder getötet zu werden, genügt jedoch nicht, um von einer asylrelevanten Gefährdung auszugehen. Der allgemeinen Lage im Irak hat das SEM im Übrigen im Wegweisungsvollzugspunkt Rechnung getragen, indem es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar beurteilt hat.
D-242/2018 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass kein begründeter Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Vorliegend wurde indes der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 23. Januar 2018 gutgeheissen. Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich seither verändert, ist dieser nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Mit Verfügung vom 23. Januar 2018 wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Festsetzung des Honorars des amtlichen Rechtsbeistandes erfolgt gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie Art. 14 VGKE. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.‒ bis Fr. 220.‒ für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.‒ bis Fr. 150.‒ für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist.
D-242/2018 Der Rechtsvertreter machte in seiner Kostennote vom 21. Februar 2018 einen Aufwand von total 10.6 Stunden und Auslagen von Fr. 21.80 geltend, was angemessen erscheint. Hingegen ist der Stundenansatz von Fr. 300.‒ auf Fr. 220.‒ zu kürzen. Das amtliche Honorar für den eingesetzten Rechtsvertreter des unterlegenen Beschwerdeführers beträgt damit insgesamt Fr. 2535.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)
D-242/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt MLaw Nicolas von Wartburg, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2535.20 zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
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