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Bundesverwaltungsgericht 29.04.2016 D-2418/2016

29 avril 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,559 mots·~13 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. April 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2418/2016

Urteil v o m 2 9 . April 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

Parteien

A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren am (…), dessen Ehefrau C._______, geboren am (…), alias D._______, geboren am (…), alias E._______, geboren am (…), und deren Kinder F._______, geboren am (…), G._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. April 2016 / N (…).

D-2418/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Jahr 2006 verliess und am 16. November 2015 via H._______, I._______, J._______, K._______, L._______, Kroatien, M._______, N._______ und O._______ illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 17. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) P._______ um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben ihr Heimatland etwa im Jahr 2013 verliess und am 16. November 2015 via H._______, I._______, J._______, K._______, L._______, Kroatien, M._______, N._______ und O._______ illegal in die Schweiz einreiste, wo sie am 17. November 2015 im EVZ P._______ um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person vom 10. Dezember 2015 erklärte, sie seien in J._______, L._______, Kroatien, M._______ und N._______ fotografiert worden und man habe ihre Personalien aufgenommen, dass sie in O._______ noch daktyloskopiert worden seien, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung zur Person vom 10. Dezember 2015 angab, nur in O._______ seien die Fingerabdrücke ihres Mannes aus Sicherheitsgründen abgenommen worden, dass sie selbst nirgends ihre Fingerabdrücke habe geben müssen, dass das SEM den Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung zur Person vom 10. Dezember 2015 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährte, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Einwände geltend machte, während die Beschwerdeführerin erklärte, sie folge dem, was das Gesetz vorsehe, dass das SEM am 29. Januar 2016 die kroatischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung

D-2418/2016 des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte (vgl. Akten A26 und A28), dass die kroatischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung nahmen, dass das SEM mit Verfügung vom 4. April 2016 – eröffnet am 18. April 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 17. November 2015 nicht eintrat, die Wegweisung nach Kroatien verfügte, die Beschwerdeführenden – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Q._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 20. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragten, dass sie als Beilage ein handschriftliches, in persischer Sprache verfasstes Schreiben einreichten, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 21. April 2016 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,

dass die vorinstanzlichen Akten am 22. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,

D-2418/2016 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,

D-2418/2016 dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass die kroatischen Behörden die im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III- VO gestellten Übernahmeersuchen des SEM vom 29. Januar 2016 innert der festgelegten Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Kroatiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend machen, sie seien über den Umstand, dass sie die Schweiz verlassen müssten, nicht informiert worden, dass sie zudem noch kein Interview gehabt hätten, dass das „Dublin-Gesetz“ durch sie nicht gebrochen worden sei, da sie in keinem anderen Land Fingerabdrücke gegeben oder Anträge gestellt hätten, dass sie in die Schweiz gereist seien im Wissen, dass die Menschenrechte hier am meisten beachtet und respektiert würden, dass die Schweiz ihnen Schutz und Hoffnung bieten würde, was sie zurzeit am meisten gebrauchen könnten,

D-2418/2016 dass ihre Kinder seit vier Monaten einen Deutschkurs besuchten, in die öffentliche Schule gingen und die deutsche Sprache schon verstehen könnten, dass sie nicht in ein Land geschickt werden möchten, mit dem sie nichts zu tun hätten, dass sie in ein dunkles Loch fallen würden, wo es keine Hoffnung gebe und das wertvolle Leben der Kinder vergeudet wäre, dass sie sich erhofft hätten, in der Schweiz ein neues Leben ohne Kummer und Sorgen beginnen zu können, dass eine Ausschaffung diese Hoffnung jedoch zerstören würde, dass innig darum gebeten werde, sich dem Entscheid nochmals anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern, dass bereits das faktische Betreten des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens bildet (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), weshalb die Beschwerdeführenden aus ihrem Vorbringen, sie hätten in keinem anderen Land Fingerabdrücke gegeben oder Anträge gestellt, nichts für sich ableiten können, dass die Vorinstanz die kroatischen Behörden denn auch gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte, woraufhin die Zuständigkeit Kroatiens implizit anerkannt wurde (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens

D-2418/2016 vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass Kroatien im Übrigen Vertragsstaat der Kinderrechtskonvention ist, weshalb davon ausgegangen werden darf, dieser Staat halte sich an die daraus resultierenden Verpflichtungen, dass sich somit die Befürchtung der Beschwerdeführenden, das wertvolle Leben ihrer Kinder wäre vergeudet, als unbegründet erweist, dass auch davon ausgegangen werden darf, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass in einem im Rahmen des "Asylum Information Database"-Projekts (AIDA) erstellten Länderbericht des Europäischen Flüchtlingsrates ECRE vom Dezember 2015 die Belastung des kroatischen Asylsystems durch die geografische Lage Kroatiens an der "Balkan-Route" und die grosse Anzahl von Flüchtlingen auf der Durchreise geschildert wird, aber auch festgehalten wird, dass Asylsuchende, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt werden, grundsätzlich ohne Probleme Zugang zum kroatischen Asylverfahren erhalten (vgl. Aida Country Report: Croatia, Update vom Dezember 2015, Dublin, Ziff. 3.2., S. 27, < http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf >, abgerufen am 27.04.2016), dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde im Fall der Beschwerdeführenden den Grundsatz des Non- Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf

D-2418/2016 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführenden ausserdem nicht dargetan haben, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass sie auch nicht konkret dargelegt haben, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es den Beschwerdeführenden bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen kroatischen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle einer Rückkehr nach Kroatien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass sie die Möglichkeit haben, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden zu kontaktieren, weshalb sie aus ihrer Argumentation, sie würden in Kroatien in ein dunkles Loch fallen, wo es keine Hoffnung gebe, nichts für sich abzuleiten vermögen, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführenden aus der angeblichen Integration ihrer Kinder und dem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten ableiten können, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9) und den Akten keine Hinweise

D-2418/2016 auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass das mit der Beschwerde eingereichte persische Schreiben, mit dem die Beschwerdeführenden ihre Situation in ihrer Sprache noch besser ausdrücken wollen, zu keiner anderen Einschätzung führen kann, weshalb es sich erübrigt, eine Übersetzung einzuholen, dass die Beschwerdeführenden auch aus der Rüge, sie seien nicht darüber informiert worden, dass sie die Schweiz verlassen müssten, nichts für sich ableiten können, zumal das SEM sie davon in Kenntnis gesetzt hat, dass gestützt auf ihre Aussagen auch Kroatien für die Durchführung ihres Asylund Wegweisungsverfahrens zuständig sein könnte, weswegen auf ihr Asylgesuch eventuell nicht eingetreten werde (vgl. Befragungsprotokolle vom 10. Dezember 2015, A9 S. 9 und A10 S. 8), dass sie sich denn auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG äussern konnten, dass sie schliesslich aus der Rüge, sie hätten noch kein Interview gehabt, nichts zu ihrem Vorteil abzuleiten vermögen, da sie ihre Asylvorbringen bei den für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständigen kroatischen Behörden geltend machen können, dass die Beschwerde in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen abzuweisen ist, dass der am 21. April 2016 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt,

D-2418/2016 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.‒ (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2418/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

Versand:

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