Abtei lung IV D-2414/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . April 2008 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren _______, Somalia, alias B._______, geboren _______, Tansania, alias C._______, geboren _______, Irland, zurzeit im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten, 8058 Zürich-Flughafen, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Entscheid am Flughafen); Verfügung des BFM vom 8. April 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2414/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 27. März 2008 auf den Flughafen Zürich-Kloten gelangte, wo er am 28. März 2008 ein Asylgesuch einreichte, dass ihm mit Verfügung des BFM vom 28. März 2008 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am 29. März 2008 von der Flughafenpolizei kurz befragt und am 4. April 2008 vom BFM, im Beisein einer Hilfswerksvertreterin, einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass bei der Kurzbefragung und der einlässlichen Anhörung eine dem Beschwerdeführer beigeordnete rechtskundige Person zugegen war, da er bei Einreichung seines Gesuches vorgebracht hatte, er sei noch minderjährig, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begründung seines Gesuches im Wesentlichen ausführte, er sei auf der Suche nach seiner Familie, er habe zu diesem Zweck nach London reisen wollen, er sei jedoch von seinem Schlepper auf dem Flughafen Zürich-Kloten zurückgelassen worden, worauf er von der Flughafenpolizei aufgegriffen worden sei und ein Asylgesuch eingereicht habe (vgl. dazu act. A7, insbes. S. 3, sowie ab S. 10 unten), dass er zu seiner Person angab, sein Name sei A._______, er sei ____ in Kismaayo geboren und ein Staatsangehöriger von Somalia, er gehöre zur Volksgruppe der Bajuni und seine Muttersprache sei Suaheli, dass er geltend machte, er habe bis zum Alter von 13 Jahren respektive bis zum Jahre ____ mit seiner Familie – seine Eltern und zwei jüngeren Geschwistern – im Dorf Koyama in der Region von Kismaayo gelebt, dass es zu einem Überfall auf ihr Haus gekommen sei, in dessen Folge er zu einem Freund seines Vaters geflüchtet sei, D-2414/2008 dass ihm nach diesem Ereignis berichtet worden sei, sein Vater sei beim Überfall ums Leben gekommen und seine Mutter mit seinen Geschwistern seien geflohen, dass er einige Monate bei dem Freund seines Vaters – ein Fischer – geblieben sei und ihm bei der Arbeit geholfen habe, dass jedoch berichtet worden sei, auch er werde von den Mördern seines Vaters gesucht, worauf er vom Freund seines Vaters nach Jemen gebracht worden sei, dass er in Jemen in einer Moschee untergekommen sei, wo er kleinere Arbeiten verrichtet und sich bis Ende März 2008 – bis zu seiner Reise in Richtung Europa – aufgehalten habe, dass er in der Moschee einen Geschäftsmann namens D._______ kennengelernt habe, welcher Bilder mit sich geführt und gesagt habe, dass er Leute suche, dass er bis zu diesem Zeitpunkt geglaubt habe, seine Mutter sei tot, dieser Mann jedoch unter anderem über ein Foto von seiner Mutter verfügt habe, dass der Mann gesagt habe, er könne ihm helfen und werde alles für ihn tun, was seine Mutter für ihn bezahle, respektive er werde ihm helfen, damit er zu seiner Mutter nach London fliegen könne, dass sie in der Folge durch verschiedene arabische Länder gereist seien, bis sie auf dem Luftweg – mit einem zweitägigen Zwischenhalt in einem ihm unbekannten Land – in Richtung London abgeflogen seien, dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt des BFM angab, er sei während seines Aufenthalts in Jemen nicht als Flüchtling registriert gewesen, und er spreche kein Somali, weil er mit seinen Eltern immer Suaheli gesprochen habe, welches die Sprache der Bajuni, die Sprache seines Stammes sei (vgl. act. A13, S. 7), dass er ferner ausführte, der Mann respektive sein Schlepper habe ihm zwei Telefonnummern gegeben, welche er in Zürich-Kloten der Polizei ausgehändigt habe, worauf er auf Vermittlung des Roten Kreuzes mit seiner Mutter habe telefonieren können (vgl. act. A13, S. 8), D-2414/2008 dass der Beschwerdeführer bei der Einreise einen irischen Reisepass auf sich trug, lautend auf den Namen C._______, welcher im Rahmen einer Dokumentenprüfung als verfälscht erkannt wurde (Bildauswechslung), dass der Beschwerdeführer zu diesem Dokument – welches sein Foto trägt – angab, sein Schlepper habe viele Dinge organisiert und unter anderem auch diesen Reisepass beschafft, dass die Flughafenpolizei nach Prüfung einer internen Datenquelle zusätzlich die Kopie (respektive einen Scan-Ausdruck) eines tansanischen Reisepasses reproduzierte, lautend auf den Namen B._______, welcher der Beschwerdeführer in Daressalam (Tansania) beim Boarding seines Fluges nach Zürich-Kloten verwendet habe, dass der Beschwerdeführer zu diesem Dokument – welches soweit ersichtlich ebenfalls sein Foto trägt – angab, der Schlepper habe immer andere Dokumente bei sich geführt, um sie auszuweisen (vgl. dazu act. A7, S. 12 oben, sowie act. A13, S. 8), dass er zusammenfassend bekräftigte, der Grund für seine Reise sei seine Suche nach seiner Mutter und seinen Geschwistern, wobei er auf Nachfrage der Hilfswerksvertreterin zu diesen Personen nähere Angaben machte (vgl. dazu A7, S. 11), dass in der Folge die dem Beschwerdeführer beigeordnete rechtskundige Person eine Kontaktnahme mit der Mutter zwecks Beschaffung von Beweismitteln in Aussicht stellte (vgl. A7, S. 11 unten), dass das BFM mit Verfügung vom 8. April 2008 (eröffnet am folgenden Tag) in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM in seinen Erwägungen zur Hauptsache ausführte, aufgrund der Akten – wegen fehlender Kenntnisse der Gegebenheiten in Kismaayo, des somalischen Clan-Systems und fehlender Sprachkenntnisse (Somali), im Weiteren aufgrund mangelhafter und realitätsfremder Angaben über den angeblichen Aufenthalt in Jemen, sowie aufgrund der Reise mit einem tansanischen Reisepass, welcher vor dem Boarding in Daressalam von Angestellten der Fluggesellschaft D-2414/2008 X._______ respektive von Y._______ geprüft und gescannt worden sei – sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit aller Wahrscheinlichkeit ein Staatsangehöriger von Tansania und volljährig sei, womit auch die vorgebrachten Asylgründe nicht der Wahrheit entsprechen könnten, dass das BFM im Anschluss daran erkannte, demzufolge habe der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über seine Identität getäuscht, dass das BFM im Übrigen den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erkannte (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4), dass sich gemäss den Akten am 10. April 2008 das Britische Rote Kreuz per Telefax an das Schweizerische Rote Kreuz wandte, auf eine seit 2003 laufende Suche einer E._______ nach ihrem Sohn A._______ verwies und weitere Kontakte in Aussicht stellte, dass es sich gemäss dem Schreiben des Britischen Roten Kreuzes bei E._______ um eine somalische Staatsangehörige handelt, welche mit drei Kindern in Grossbritannien über ein Bleiberecht verfügt, dass sich gemäss den Akten am 11. April 2008 eine Britische Flüchtlingshilfeorganisation per Telefax an den Flughafen Zürich-Kloten wandte und darum ersuchte, den Beschwerdeführer zwecks Einleitung eines DNA-Vergleichstestes einer in Zürich praktizierenden Ärztin zuzuführen, dass das BFM der Britischen Flüchtlingshilfeorganisation am 15. April 2008 per Telefax eine abschlägige Antwort zukommen liess, dass der Beschwerdeführer am 15. April 2008 bei der Flughafenpolizei Zürich-Kloten – zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts – eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. April 2008 einreichte, dass es sich dabei um eine fremdsprachige Eingabe handelte, welche das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Dringlichkeit des Flughafenverfahrens von Amtes wegen übersetzen liess, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Un- D-2414/2008 zulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte, dass er zudem um Anordnungen in Zusammenhang mit einer allfälligen vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat respektive um einen Verbleib in der Schweiz während des Asylverfahrens ersuchte, dass er schliesslich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte, dass er in seiner Beschwerdebegründung an seiner Herkunft aus Somalia festhielt und zur Hauptsache geltend machte, die ihm vorgehaltene Kopie des tansanischen Reisepasses gebe – entgegen den Erwägungen des BFM – nicht seinen tatsächlichen Namen und auch nicht sein tatsächliches Alter wieder, dass sein Schlepper diesen Pass für ihn habe machen lassen, welcher nicht seinen richtigen Namen und nicht sein richtiges Alter wiedergebe, mithin für seine Reise verschiedene Papiere für ihn ausgestellt worden seien, über welche er nichts näheres wisse, dass er schliesslich geltend machte, er möchte zu seiner Mutter reisen und seine Mutter habe bereits einen DNA-Test in die Wege geleitet, dass am 16. April 2008 die Beschwerdeübersetzung und am 18. April 2008 die Akten im Original beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-2414/2008 dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und (nach deren Übersetzung) formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich begründet zu erkennen ist, soweit darauf einzutreten ist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass ferner auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das BFM in seinem Entscheid keine Anordnungen bezüglich eine vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat getroffen hat und die Beschwerde aufschiebende Wirkung entfaltet, weshalb auf die diesbezüglichen Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist, dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird, dass die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz im Falle einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beschwerdeinstanz bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen lässt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass demnach die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auch auf die diesbezüglichen Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist, D-2414/2008 dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie des Wegweisungsvollzuges materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn unter anderem die Staatsangehörigkeit und das Geburtsdatum umfasst (Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass der Nachweis der Identitätstäuschung der Behörde obliegt (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 19 E. 8b S. 188), dass das BFM seine Feststellung betreffend das Vorliegen einer Identitätstäuschung – hinsichtlich Alter und Staatsangehörigkeit – zwar in einen Zusammenhang mit mangelhaften Länderkenntnissen über Somalia und unglaubhaften Angaben zu einem längeren Aufenthalt in Jemen bringt, dass es seine Feststellung im Resultat jedoch alleine auf die Kopie (respektive einen Scan-Ausdruck) eines in Daressalam beim Boarding des Fluges nach Zürich-Kloten vorgelegten Reisepasses stützt, wobei diese Kopie von der Fluggesellschaft X._______ oder eines von ihr beauftragen Dritten (Y._______) erhoben wurde, dass dieses Beweismittel den nach ständiger Praxis strengen Anforderungen an den Nachweis einer Täuschung über die Identität im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht genügen kann (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-4828/2007 vom 17. August 2007, sowie EMARK 2003 Nr. 27, 1996 Nr. 32 und 1995 Nr. 4), dass bei der vorliegenden Konstellation – Kontrolle eines Papiers durch eine Drittbehörde (respektive vorliegend bloss ein Dritter ohne behördliche Kompetenz) – der Nachweis einer Identitätstäuschung nur dann erbracht werden kann, wenn feststeht, dass die Person der Drittbehörde ein authentisches Identitätspapier abgegeben hat, welches belegt, dass die im Asylverfahren behauptete Identität falsch ist (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 27 E. 4c S. 179), D-2414/2008 dass sich aufgrund der vorliegenden Kopie (respektive Scan-Ausdruck) keine Aussagen über die Echtheit des in Daressalam vorgelegten tansanischen Passes machen lassen, dass der Beschwerdeführer betreffend diesen Pass bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit hinreichender Deutlichkeit ausgeführt hat, es müsse sich dabei – wie bei dem in Zürich erhobenen irischen Pass – um eine Fälschung gehandelt haben, mithin alle seine Ausweise von seinem Schlepper organisiert worden seien, dass er auch auf Beschwerdeebene daran festhält, der tansanische Reisepass habe ihm nicht zugestanden respektive sei nicht echt, dass der Nachweis einer Identitätstäuschung zwar durchaus auch auf andere Weise als durch Identitätspapiere erbracht werden kann (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a S. 178), vorliegend aber keine verwertbaren Beweismittel erhoben wurden, mithin keine Abklärungen betreffend die Herkunft (insbes. durch ein Gutachten der BFM-Fachstelle Lingua) oder das Alter des Beschwerdeführers (bspw. durch ein Gutachten durch ein Rechtsmedizinisches Institut nach anerkannter Methodik) veranlasst wurde, dass allein die mangelnden Länderkenntnisse des Beschwerdeführers – die ohnehin wie nachfolgend ausgeführt wird zu relativieren sind – eine Identitätstäuschung nicht im geforderten Sinne nachzuweisen vermögen, dass demnach der Nachweis für eine Identitätstäuschung nicht erbracht ist, weshalb das BFM zu Unrecht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die eingereichte Beschwerde daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist, dass in der Folge die Akten zur Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen sind (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass an dieser Stelle – der Vollständigkeit halber – zur Sache anzumerken bleibt, dass die vom BFM erhobenen Vorhalte in gewichtigen Punkten durchaus begründet erscheinen, namentlich die Feststellun- D-2414/2008 gen betreffend die mangelnde Substanz der Angaben zum geltend gemachten Aufenthalt in Jemen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3 Ziff. 2), dass allerdings ebenfalls gewichtige Vorhalte des BFM – namentlich die Feststellung, der Beschwerdeführer spreche kein Somali und er kenne seinen eigenen Clan nicht hinreichend (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3 Ziff. 1) – nicht durchwegs zu überzeugen vermögen, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Herkunft durchaus mit den Gegebenheiten in Süd-Somalia vereinbaren lassen, da die vom Beschwerdeführer als seine Volksgruppe benannten Bajuni eine suaheli-sprachige Minderheit in der Region von Kismaayo sind, und das als Heimatdorf bezeichnete Koyama eine kleine Ortschaft an der Küste in der Region von Kismaayo ist, dass die Banjui – allenfalls aufgrund ihrer stark von den Bantu geprägten Abstammung – ausserhalb des somalischen Clan-Systems stehen, respektive in Somalia zum Teil als minderwertig behandelt werden, dass in den ländlichen Regionen um Kismaayo im Übrigen nicht das Somali, sondern das Suaheli und das Mushungulu – beides Bantu- Sprachen – vorherrschend sind (vgl. CHRISTOPHER MOSLEY AND R.E. ASHER [HRSG.], Atlas of the World's Languages, London, 1994), dass schliesslich der Sachverhalt in Bezug auf die Verwandtschaft des Beschwerdeführers mit E._______, angeblich seine Mutter, nicht genügend erstellt erscheint und entsprechende Abklärungen beziehungsweise eine DNA-Analyse zu veranlassen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 - 3 VwVG), womit das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos wird, dass aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, dem Beschwerdeführer seien durch die Beschwerdeführung relevante Kosten erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). D-2414/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 8. April 2008 aufgehoben. 2. Die Sache wird zur Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wir keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei Zürich-Kloten (eingeschrieben; vorab per Telefax) - das BFM, Dienststelle Flughafenverfahren, mit den Akten Ref.- Nr. N _______ (vorab per Telefax) - die Flughafenpolizei Zürich-Kloten, Grenzpolizeiliche Massnahmen/ Asyl (per Telefax; mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: D-2414/2008 EMPFANGSBESTÄTIGUNG D-2414/2008 A._______, geboren _______, Somalia, alias B._______, geboren _______, Tansania, alias C._______, geboren _______, Irland, Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2008 Ort: ..................................... Datum: ..................................... Unterschrift: ..................................... Dolmetscher/in: ..................................... Sachbearbeiter/in: ..................................... Diese Empfangsbestätigung ist nach deren Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zuhanden des Beschwerdedossiers zuzustellen. Seite 12