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Bundesverwaltungsgericht 13.09.2022 D-2409/2020

13 septembre 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,395 mots·~37 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. April 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2409/2020

Urteil v o m 1 3 . September 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihr Kind B._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sabine Eichenberger, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. April 2020 / N (…).

D-2409/2020 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am 12. Januar 2020 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz, worauf das SEM die Behandlung ihres Gesuches im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ an die Hand nahm. Während des Verfahrens verfügte sie über den Beistand der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung. A.b Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 14. Januar 2020 und im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 21. Januar 2020 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie vor der Schweiz bereits in Griechenland um Asyl ersucht habe. Dazu lag dem SEM auch ein Eurodac-Auszug vor (vgl. dazu die Akten). Die Beschwerdeführerin gab weiter an, dass sie die Heimat gemeinsam mit ihrem Ehemann verlassen habe und sie schwanger sei, sich ihr Ehemann aber noch in Griechenland aufhalte. A.c Am 29. Januar 2020 reichte die Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertretung medizinische Unterlagen ein, in welchen unter anderem über ihre Schwangerschaft berichtet wurde. Von der Rechtsvertretung wurde gleichzeitig mittels separater Eingabe um Anhörung der Beschwerdeführerin durch ein Frauenteam nach Art. 6 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) ersucht. A.d Nachdem ihr vom SEM im Rahmen des Dublin-Gesprächs keine Wegweisung nach Griechenland in Aussicht gestellt worden war, ersuchte die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2020 über ihre Rechtsvertretung um eine Familienvereinigung in der Schweiz gemäss den Bestimmungen des Dublin-Verfahrens. Dieses Ersuchen wurde von ihr in der Folge noch zweimal bekräftigt (am 19. Februar 2020 und am 1. April 2020), vom SEM wurde allerdings keine ihrer Eingaben beantwortet. A.e Die Anhörung zu den Gesuchsgründen fand am 6. Februar 2020 statt. Dabei brachte die Beschwerdeführerin vorab Korrekturen zur ihren Personalien ein, welche übernommen wurden. Im Verlauf der Anhörung reichte sie sodann Kopien ihrer Tazkira und jener ihres Ehemannes, von Übersetzungen zu diesen Papieren und von ihrem Eheschein zu den Akten, wie auch die Kopie eines angeblichen Drohbriefs der Taliban. In der Folge wurden noch während der Anhörung der angebliche Drohbrief vollständig und die Heiratsurkunde summarisch übersetzt (vgl. Anhörungsprotokoll, S. 19 [am Ende]) und S. 23 f. [F. 222 und Einschub nach F. 225]).

D-2409/2020 A.f Nachdem das SEM die Beschwerdeführerin am 13. Februar 2020 aufgefordert hatte, innert Frist ergänzende Angaben zu machen und die vorgelegten Beweismittel im Original nachzureichen, wurde sie am 17. Februar 2020 informiert, dass ihr Gesuch im Rahmen des erweiterten Verfahren nach Art. 26d AsylG (SR 142.31) behandelt werde. Die Beschwerdeführerin wurde für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Von der zugewiesenen Rechtsvertretung wurde im Nachgang dazu eine Vollmacht zur Vertretung auch im erweiterten Verfahren zu den Akten gereicht. A.g Am 11. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertretung ihre Tazkira und jene ihres Ehemannes, ihren Eheschein und den angebliche Taliban-Drohbrief im Original zu den Akten, soweit ersichtlich zusammen mit einem zugehörigen Original-Zustellcouvert aus der Heimat. Die Originale wurden vom SEM zu den Akten genommen, ausgenommen das erwähnte Original-Zustellcouvert, das Beweismittelverzeichnis wurde allerdings vom SEM nicht entsprechend angepasst. B. B.a Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Staatsangehörige von Afghanistan, welche ihren Angaben gemäss der ethnischen Gruppe der Tadschiken angehört und laut der vorgelegten Tazkira ursprünglich aus einer Ortschaft im E._______-Bezirk stammt (Provinz F._______), welche aber in der Stadt G._______ aufgewachsen sei (Hauptstadt der Provinz F._______). Sie habe dort noch bis kurz vor ihrer Ausreise zusammen mit ihrer Mutter sowie ihrem älteren Bruder, ihrer Schwägerin und deren Kindern in einem Haus gelebt, welches ihrer Familie gehöre. Sie sei während 12 Jahren zur Schule gegangen und sie wäre danach eigentlich gerne Lehrerin geworden, das habe sich aber nicht ergeben. In finanzieller Hinsicht sei ihre Familie für sie da gewesen. Sie sei aber während einigen Jahren auch arbeitstätig gewesen, indem sie auf selbständiger Basis ausser Haus respektive bei zwei anderen Familien Kinder unterrichtet habe. Ihr älterer Bruder habe derweil einen eigenen Lebensmittelladen geführt. Er habe Geld gehabt und es sei ihnen finanziell gut gegangen. Neben ihrem Bruder habe sie noch eine ältere Schwester, welche bereits verheiratet sei. Die Schwester lebe ihn Kabul, wo deren Ehemann (… [ein Geschäft]) besitze. Ihr Vater sei schon vor (…) Jahren verstorben und auf seiner Seite habe sie nur Verwandte entfernteren Grades. Mütterlicherseits habe sie hingegen nahe Verwandte, nämlich die Schwester und den jüngeren Bruder der Mutter, welche beide mit ihren Familien ebenfalls in Kabul lebten. Nament-

D-2409/2020 lich den Onkel und seine Familie habe sie mit ihrer Mutter regelmässig besucht und durch ihn sei ihr auch ihr Ehemann bekanntgemacht worden. Ihr Ehemann stamme eigentlich aus der Provinz H._______, er habe jedoch mit seiner Mutter und seinen Brüdern in Kabul in der gleichen Gasse wie ihr Onkel gelebt. Ihr Kennenlernen habe sich im Verlauf von mehreren Monaten entwickelt, sie hätten sich dabei aber nie allein getroffen. Die Beschwerdeführerin berichtete ferner über ihre Verlobungsfeier, welche am Wohnort ihrer Familie in G._______ stattgefunden habe und an welcher auch eine ganze Reihe von Personen vonseiten der Verwandtschaft ihres Ehemannes teilgenommen hätten, auch wenn seine Verwandtschaft eigentlich nur sehr begrenzt sei. Ihre Heirat habe schliesslich am (…)1398 ([…] 2019) am Wohnort ihres Onkels in Kabul stattgefunden, aber in einem kleineren Rahmen, da sie zu diesem Zeitpunkt unmittelbar vor Nachstellungen der Taliban bedroht gewesen sei (vgl. dazu nachfolgend). Aus diesem Grund seien sie und ihr Ehemann am Tag nach der Heirat aufgebrochen, um Afghanistan zu verlassen. B.b Vor dem Hintergrund dieser Angaben brachte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuches zur Hauptsache das Folgende vor: Im Verlauf des Monats Saratan 1398 (Anm.: entspricht dem Zeitraum vom 22. Juni 2019 bis zum 22. Juli 2019) hätten bei zwei Gelegenheiten jeweils zwei oder drei Vertreter der Taliban bei ihrem älteren Bruder vorgesprochen und im Auftrag eines anderen Taleb um ihre Hand angehalten. Ihr Bruder habe den Vorschlag allerdings nicht einmal ansatzweise in Betracht gezogen, da es sich bei dem Taleb um einen bereits älteren Mann gehandelt habe, welcher zudem schon dreimal verheiratet gewesen sei. Wie dieser Mann auf sie als mögliche Braut aufmerksam geworden sei, wisse sie nicht. Zwar seien die Taliban in G._______ präsent, ihre Familie habe jedoch keine Verbindungen zu diesen. Allenfalls sei sie von dem Mann auf der Strasse gesehen worden, als sie zu Fuss zu ihrer Arbeit unterwegs gewesen sei. Ihr Bruder habe den Taliban anlässlich der zweiten Vorsprache erklärt, dass ihre Familie mit dem Vorschlag nicht einverstanden sei. Danach hätten sie der Sache kein Gewicht mehr beigemessen, sondern seien davon ausgegangen, dass diese mit der Absage erledigt sei. Einige Zeit später, aber immer noch im Monat Saratan, habe dann die Verlobung mit ihrem heutigen Ehemann stattgefunden. Die Taliban hätten das offenbar wegen der entsprechenden Festlichkeit mitbekommen und seien wütend geworden. Sie hätten ihrem Bruder am 3. Asad 1398 (25. Juli 2019) einen Brief zukommen lassen, in welchem sie gefordert hätten, die Verlobung wieder zu lösen. Dabei seien im Brief Drohungen sowohl gegen sie

D-2409/2020 als auch ihren heutigen Ehemann ausgestossen worden, sollte sie trotzdem heiraten. Nachdem ihr Bruder diesen Brief bekommen habe, habe die ganze Familie Angst bekommen und ihr Bruder habe nachts das Haus bewacht. Etwa zwei Tage nach Erhalt des Briefes seien sie abends bei Bekannten zu Besuch gewesen und hätten dann anlässlich ihrer Rückkehr das Haus ihrer Familie völlig verwüstet vorgefunden, indem die Türen eingetreten, alle Scheiben eingeschlagen, ihre Kissen und Matratzen zerrissen und alle anderen Gegenstände zerschlagen worden seien. Es sei fürchterlich gewesen. Vor diesem Hintergrund hätten sie G._______ noch in der gleichen Nacht verlassen und seien nach Kabul geflohen. Sobald sie dort ihren Onkel erreicht hätten, habe ihr Bruder diesen über das Vorgefallene unterrichtet, wobei ihr Bruder dem Onkel auch den von den Taliban erhaltenen Brief gezeigt habe. Auch die Familie ihres Verlobten sei über das Vorgefallene informiert worden. Daraufhin sei beschlossen worden, dass die Trauung vollzogen werde und das Ehepaar in der Folge ausreise. Auf Nachfrage hin führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, anlässlich ihrer Flucht nach Kabul hätten sie das Meiste ihrer Habe zurücklassen müssen, da sie in nur einem Auto gefahren seien. Sie wisse nicht, was aus dem Haus ihrer Familie geworden sei. B.c Zum Reiseweg führte die Beschwerdeführerin aus, sie und ihr Ehemann seien von Afghanistan über den Iran in die Türkei gelangt, von wo sie auf dem Seeweg Griechenland erreicht hätten. Von dort sei sie alleine auf dem Luftweg über Spanien in die Schweiz weitergereist. Am 11. März 2020 teilte sie über ihre Rechtsvertretung mit, laut ihrem Onkel hätten sich die Kosten für ihre Reise von Afghanistan nach Griechenland auf rund 10'000 US-Dollar belaufen. C. Mit Verfügung vom 7. April 2020 (eröffnet am gleichen Tag) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin über angeblich vonseiten der Taliban drohenden Nachstellungen seien aufgrund von Widersprüchen und unrealistischen Elementen im Sachverhaltsvortrag sowie einer ungenügenden Substanziierung als unglaubhaft zu erkennen. Das SEM gelangte darüber hinaus zum Schluss, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihr Domizil vor der Ausreise nicht in G._______, sondern in Kabul gehabt habe, wo auch alle ihre Angehörigen lebten. Gleichzeitig sei davon auszugehen, dass sie aus wirtschaftlich sehr

D-2409/2020 guten Verhältnissen stamme. Es sei daher der Wegweisungsvollzug anzuordnen, auch wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende schwangere Frau handle. D. Die Beschwerdeführerin erhob am 7. Mai 2020 durch ihre Rechtsvertreterin gegen den vorgenannten Asyl- und Wegeweisungsentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In ihrer Eingabe beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Mit der Beschwerde reichte sie als neue Beweismittel in Kopie (Foto) zwei Schreiben aus der Heimat zu den Akten (inkl. zugehörige Übersetzungen), in welchen ihr von mehreren Personen ihre Herkunft aus G._______ bestätigt werde. Auf die Beweismittel und vorgebrachte Beschwerdebegründung wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen. E. Am (…) wurde das Kind B._______ geboren, welches seitens des Gerichts mit Zwischenverfügung vom 7. August 2020 ins Verfahren seiner Mutter einbezogen wurde. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2020 wurde ausserdem den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG), Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) und amtliche Verbeiständung (nach Art. 102m Abs. 1 AsylG) entsprochen, wobei den Beschwerdeführenden antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin beigeordnet wurde (vgl. dazu Art. 102m Abs. 1 i.V.m. Art. 102m Abs. 3 AsylG). Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). G. Im Rahmen des Schriftenwechsels kam das SEM auf die angefochtene Verfügung teilweise zurück, indem es diese mit Verfügung vom 28. August 2020 im Vollzugspunkt aufhob und wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der

D-2409/2020 Schweiz anordnete (vgl. Art. 58 Abs. 1 und 2 VwVG). In seiner separaten Vernehmlassung gleichen Datums hielt das SEM an den weiteren Punkten der angefochtenen Verfügung fest, worauf – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen. H. In ihrer Stellungnahme (Replik) vom 2. Oktober 2020 hielt die Beschwerdeführerin an der geltend gemachten Bedrohungslage seitens der Taliban fest, worauf – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen wird. Mit der Replikeingabe reichte sie zusätzlich das Schreiben eines Arztes ein, in welchem unter anderem über psychische Probleme der Beschwerdeführerin wegen ihrer familiären Situation respektive wegen der andauernden Trennung von ihrem Ehemann berichtet wird. Unter Bezugnahme darauf rügte die Beschwerdeführerin die andauernde Nichtbehandlung ihres Ersuchens um Familienvereinigung in der Schweiz und stellte das Gesuch um Überweisung der Akten an das SEM zur entsprechenden Behandlung. I. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass auf eine Überweisung ihres Gesuches um Fortsetzung des Verfahrens betreffend ihren Ehemann an die Vorinstanz verzichtet werde, weil das SEM zwischenzeitlich gegenüber der griechischen Dublin-Behörde die Erklärung abgegeben habe, dass dem Ersuchen um Übernahme von I._______ entsprochen werde, und demnach ihr Ehemann in die Schweiz überstellt werden könne. Aus den Akten geht hervor, dass der Ehemann und Vater der Beschwerdeführenden am 17. Juni 2021 von Griechenland in die Schweiz überstellt wurde und in der Folge in der Schweiz ein Asylgesuch stellte. J. Am 23. Juli 2021 und 21. Oktober 2021 reichte die Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertretung zwei fachärztliche Berichte vom 14. Juli 2021 und vom 1. Oktober 2021 zu den Akten, in welchen insbesondere über während der Kindheit und anlässlich der Flucht erlittene Traumata berichtet wird. Auf die Berichte und die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin wird – soweit wesentlich – nachfolgend eingegangen. K. Am 18. Februar 2022 brachte die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Gericht

D-2409/2020 zur Kenntnis, dass das SEM am 19. Januar 2022 das Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin abgelehnt habe (Anm.: verbunden mit der Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz). Der Ehemann sei zwar mit diesem Entscheid nicht zufrieden, er verzichte jedoch auf eine Beschwerdeerhebung. Sie reiche aber mit dem ihn betreffenden Entscheid des SEM auch sein Anhörungsprotokoll zu den Akten, zumal sich daraus ergebe, dass er widerspruchsfrei sowohl über seine Asylgründe aus auch jene seiner Ehefrau berichtet habe. Seine Angaben bestätigten dabei wesentliche Detailangaben der Beschwerdeführerin. L. Am 28. April 2022 reichte die Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertreterin Kopien von zwei angeblichen neuen Drohbriefen der Taliban zu den Akten, welche ihr von ihrem Onkel übermittelt worden seien und welche ihre andauernde Gefährdungslage bestätigten. Da zu diesen Beweismitteln bloss eine sinngemässe Übersetzung eingereicht wurde, wurden die beiden angeblichen Drohbriefe zusätzlich von Amtes wegen übersetzt. M. Am 20. Mai 2022 ersuchte die rubrizierte Rechtsvertreterin unter Verweis auf einen anstehenden Stellenwechsel um eine Entlassung aus dem amtlichen Mandat, wobei sie zugleich eine andere Mitarbeiterin ihrer Rechtsvertretungsorganisation als ihre Nachfolgerin vorschlug.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

D-2409/2020 2. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der verfügten Wegweisung. Der ursprünglich von der Vorinstanz angeordnete Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem das SEM im Rahmen des Schriftenwechsels im Vollzugspunkt auf die angefochtene Verfügung zurückgekommen ist und die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 2.2 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Von der Beschwerdeführerin wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Dabei führt sie an, von der Vorinstanz sei ihr Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden, und zwar insofern, als ihr vom SEM im Rahmen der angefochtenen Verfügung respektive der Prüfung des Wegweisungsvollzuges die von ihr geltend gemachte Herkunft aus G._______ abgesprochen worden sei, wobei ihr auch eine Mitwirkungspflichtverletzung vorgehalten worden sei, ohne dass das SEM ihr dazu vorgängig das rechtliche Gehör gewährt habe. Das SEM hätte ihr zudem auch insofern vorgängig das rechtliche Gehör gewähren müssen, soweit es ihr eine Mitwirkungspflichtverletzung in dem Sinne vorhalte, als dass sie angeblich widersprüchliche Datumsangaben gemacht habe. Hinsichtlich der Frage ihrer Herkunft sei zudem auf eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu schliessen, da es das SEM unterlassen habe, sie nach spezifischen Merkmalen von G._______ zu befragen und ihr konkreten Fragen zu ihren dortigen Lebensumständen zu stellen. Gänzlich ungeklärt seien schliesslich die Frage nach ihren tatsächlichen Verhältnissen in Kabul, da das SEM dazu nicht Stellung genommen habe. 3.2 Die vorgenannten Rügen sind als unbegründet zu erkennen, da aufgrund der Aktenlage weder eine Gehörsrechtsverletzung ersichtlich noch dem SEM ein Vorhalt hinsichtlich Art und Umfang der Sachverhaltsfeststellungen zu machen ist. In ihren anders lautenden Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin vorab, dass das SEM nach der Behandlung ihres Gesuches im erweiterten Verfahren nicht gehalten war, ihr vor Erlass der angefochtenen Verfügung – durch Zustellung eines Entwurfs – bekannt zu

D-2409/2020 geben, auf welche Erwägungen und Schlüsse es seinen Entscheid in sachlicher Hinsicht stützen will; eine entsprechende Pflicht unterliegt es nur im beschleunigten Verfahren (vgl. Art. 26c AsylG i.V.m. Art. 20c Bst. e und f AsylV 1). Da das SEM sodann in seinen Erwägungen zur Sache vollumfänglich aufgrund der von ihr gemachten Angaben und Ausführungen verblieben ist, kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht darauf berufen, die Vorinstanz habe ihren Entscheid auf der Grundlage von für sie überraschenden oder gar unbekannten Sachverhaltselementen erlassen. Sie macht damit zu Unrecht geltend, dass ihr die Möglichkeit zu einer notwendigen vorgängigen Stellungnahme genommen worden sei. Das Vorbringen betreffend eine angeblich ungenügende Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der Frage ihrer Herkunft überzeugt deshalb nicht, weil aus dem Anhörungsprotokoll mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht, dass sich das SEM im Rahmen der Anhörung insbesondere darum bemüht hatte, durch verschiedenste Nachfragen ein möglichst klares Bild sowohl von der Herkunft der Beschwerdeführerin als auch von ihrem Hintergrund zu erhalten. Dabei hat die Beschwerdeführerin allerdings Angaben von sehr unterschiedlichem Detaillierungs- und Vertiefungsgrad gemacht, worauf nachfolgend einzugehen ist. Alleine der Umstand, dass das SEM in der Folge aufgrund der Aktenlage zum Schluss gelangt ist, die von der Beschwerdeführerin gemachte Herkunft aus G._______ sei nicht [überwiegend] glaubhaft gemacht, beschlägt schliesslich nicht die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern jene der rechtlichen Würdigung der Sache, worauf ebenfalls nachfolgend einzugehen ist. 3.3 Da nach dem Gesagten keine Gehörsrechtsverletzung ersichtlich ist und der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage auch als hinreichend erstellt erscheint, jedenfalls hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren noch zu klärenden Fragen (vgl. dazu auch E. 6.9), fällt die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen

D-2409/2020 unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Zur Begründung seines Entscheides führt das SEM aus, an den Vorbringen der Beschwerdeführerin über angeblich vonseiten der Taliban drohende Nachstellungen beständen zunächst schon deshalb massgebliche Zweifel, weil sie sich zu Beginn der Anhörung bei der Datierung der geltend gemachten Ereignisse respektive ihrer jeweiligen Aufenthaltsorte in Widersprüche verstrickt habe, was den Eindruck konstruierter Vorbringen erwecke. Zudem spreche der Inhalt der von ihr vorgelegten Heiratsurkunde klar für einen ständigen Wohnsitz in Kabul – wie im Übrigen auch ihre weiteren Angaben zu ihren familiären Verbindungen in dieser Stadt. Schliesslich seien ihre Vorbringen über die angebliche Zurücklassung sowohl der in G._______ gelegenen Familienliegenschaften als auch des dort gelegenen Geschäfts ihres Bruders als realitätsfremd zu bezeichnen, insbesondere angesichts deren materiellen Werts. Zum Gesagten komme hinzu, dass das Vorbringen über das angebliche Interesse eines schon älteren Taliban-Mitglieds an ihrer Person in sich nicht zu überzeugen vermöge. So würden Ehen im Kontext der afghanischen Gesellschaft vorab vor dem Hintergrund wirtschaftlicher Interessen und zur Verbindung von Familienverbänden geschlossen. Es würden jedoch weder die Beschwerdeführerin noch ihre Familie eine Eigenschaft in diesem Sinne aufweisen, welche das behauptete Interesse des Taleb erklären könnte, welches sie aber auch nicht anderweitig habe substanziieren können. Ihre Angaben dazu, wie der Taleb auf sie gekommen sei, seien ohne jede Substanz geblieben. Zu dem komme hinzu, dass auch ihre Angaben und Ausführungen über die angeblichen Vorsprachen der Taliban weitgehend unsubstanziiert ausgefallen

D-2409/2020 seien. Gerade in dieser Hinsicht wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass sie dazu spontan, detailliert und substanziiert berichtet hätte, habe sie doch auf Nachfrage hin angegeben, den Taliban-Vertretern während der beiden Vorsprachen auch Tee serviert zu haben. Schliesslich habe sie sich im Verlauf der Anhörung zunehmend in Widersprüche zur Frage verstrickt, wann genau die beiden Vorsprachen stattgefunden hätten. Nachdem sie diese zunächst auf den Monat Saratan gelegt habe, die Vorsprachen aber nie exakt habe datieren können, habe sie schliesslich angemerkt, dass der erste Besuch der Taliban möglicherwiese schon im Monat Jawza [1398] stattgefunden habe (Anm.: entspricht dem Zeitraum vom 22. Mai 2019 bis zum 21. Juni 2019). Da sie gleichzeitig hinsichtlich der Datierung ihrer damaligen Verlobungsfeier unscharf geblieben sei, obschon es sich dabei ersichtlich um einen grossen und bedeutenden Anlass gehandelt habe, erhärte sich der Eindruck konstruierter Vorbringen. Zwar sei im Übrigen festzustellen, dass die Beschwerdeführerin einigermassen substanziiert über die Verwüstung ihres Hauses berichtet habe. Alleine dieser Aspekt sei jedoch nicht geeignet, die behauptete Verfolgungssituation zu plausibilisieren, da sich ihren diesbezüglichen Vorbringen letztlich keine konkreten Hinweise darauf entnehmen liessen, dass die Verwüstung ihres Hauses effektiv von den Taliban verursacht worden wäre. Dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten angeblichen Drohbrief sprach das SEM schliesslich jeglichen Beweiswert ab. 5.2 In ihrer Beschwerdeschrift bekräftigt die Beschwerdeführerin, dass sie aus G._______ stamme, wo sie bis vor ihre Ausreise gelebt und sie sich mit Nachstellungen der Taliban konfrontiert gesehen habe. Entgegen dem Vorhalt des SEM sei sie zunächst ihre Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG umfassend nachgekommen, indem sie alle vom SEM einverlangten Original-Unterlagen eingereicht habe. Es sei ihr zudem in der Zwischenzeit möglich gewesen, zusätzlich eine Tätigkeits- und eine Meldebestätigung von ihrem Wohnort zu erhalten, in welchen ihr von verschiedenen Personen bestätigt werde, dass sie ihren permanenten Wohnsitz in G._______ gehabt habe. Dabei sei auch zu beachten, dass sie in einer insgesamt stimmigen Weise und über das ganze Verfahren hinaus auch widerspruchsfrei über ihre Herkunft berichtet habe. Bei der Prüfung der Frage der Glaubhaftigkeit sei zudem zu beachten, dass es sich bei ihr um eine schwangere Frau mit einer nur rudimentären Schulbildung handle. Unter Einbezug ihres kulturellen Hintergrunds in Kombination mit ihrer geringfügigen Schulbildung sei schliesslich durchaus nachvollziehbar, dass sie nicht jede Frage so beantwortet habe, wie dies von der Vorinstanz erwartet worden sei, und sie gewisse Einzelheiten vergessen habe. Im Anschluss

D-2409/2020 daran machte sie geltend, dass ihre Beschreibungen über die erlebte Zerstörung ihres Hauses vom SEM als glaubhaft erkannt worden seien, weshalb auch die von ihr vorgebrachte Herkunft aus G._______ als glaubhaft gemacht anzuerkennen sei. Sie habe diese Stadt nur wegen der konkreten Bedrohung vonseiten eines Taleb verlassen, welcher im Übrigen wohl nur schon deshalb ein Interesse an ihr gehabt haben dürfte, weil sie aus gesicherten Verhältnissen stamme und für ihn eine Heirat wohl zu einem Prestigegewinn geführt hätte. Ansonsten sei es aber unzulässig, über dessen Motive zu spekulieren. Die Erwägungen der Vorinstanz, dass an ihrer Person kein Interesse bestanden haben dürfte, seien daher nicht zu hören. Im Anschluss daran äusserte sich die Beschwerdeführerin zu den ihr vorgehaltenen Widersprüchen in ihren Datumsangaben, welche einem offenkundigen Versehen geschuldet seien, was sich ohne weiteres aus dem Protokoll ergebe, sowie zu dem von ihr vorgelegten Eheschein, dessen Inhalt nicht einfach dahingehend auszudehnen sei, dass sie in Kabul einen ständigen Wohnsitz gehabt habe. Sie habe sich vielmehr einzig deshalb nach Kabul begeben, weil ihr aus der Provinz H._______ stammender Bräutigam seit zwei Jahren dort gelebt habe. Die vorinstanzlichen Vorhalte betreffend eine angeblich ungenügende Substanziierung ihrer Angaben zu ihren Familienverhältnissen und zum Verbleib namentlich ihres älteren Bruders erklärte sie sodann als ebenso unbegründet wie den vorinstanzlichen Vorhalt, dass sie nur ungenügend über die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Familie berichtet habe. Dem von ihr als Beweismittel vorgelegten Drohbrief der Taliban sei schliesslich keineswegs die Beweiskraft abzusprechen, da dieser detaillierte Informationen zu ihrer Person enthalte und zudem vom Kommandanten des E._______-Distrikts ausgestellt worden sei, welcher an G._______ Grenze. Der Drohbrief könne auch nicht als Fälschung bezeichnet werden, da das SEM keine konkreten diesbezüglichen Merkmale habe ausweisen können. Die Beschwerdeführerin gelangte in der Folge zum Schluss, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihr Asyl zu gewähren sei, da sie glaubhaft dargelegt habe, dass sie ihre Heimat vor dem Hintergrund konkreter Bedrohung seitens der Taliban verlassen habe, vor welchen sie in der Heimat nirgends Schutz finde. 5.3 In seiner Vernehmlassung stellt das SEM fest, die mit der Beschwerde vorgelegten Kopien von Bestätigungen aus der Heimat seien nicht geeignet, die Zweifel an der Biografie der Beschwerdeführerin auszuräumen. Dabei führt es an, dass der Beschwerdeführerin nicht ihre ursprüngliche Herkunft aus dem von ihr bezeichneten Dorf abgesprochen, sondern lediglich nicht geglaubt worden sei, dass sie bis kurz vor ihrer Ausreise dort ge-

D-2409/2020 lebt habe. Es sei auch weiterhin davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ausreise viel länger in Kabul gelebt habe als von ihr behauptet. Aufgrund von inhaltlichen Mängeln und Widersprüchen sei den Bestätigungen im Übrigen auch die Beweiskraft abzusprechen. Den Vorbringen über eine angeblich ungenügende Würdigung der individuellen Aspekte sei entgegenzuhalten, dass es sich bei ihr eben nicht um eine ungebildete Person mit bloss rudimentärer Schulbildung handle, wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, sondern die Beschwerdeführerin während 12 Jahren zur Schule gegangen sei und danach als Privatlehrerin gearbeitet habe. In seinen weiteren Ausführungen hält das SEM fest, dass alleine die Qualität der Beschreibungen über die Zerstörung ihres Hauses nicht auf die Glaubhaftigkeit auch der übrigen Angaben und Ausführungen schliessen lasse. Entgegen den anders lautenden Vorbringen sei auch der Schluss zu bestätigen, dass die Beschwerdeführerin weder zu den angeblichen Heiratsabsichten eines Taleb noch zu den vorgebrachten Kontakten mit Taliban-Vertretern substanziierte Angaben habe machen können. Ebenso wenig vermöge zu überzeugen, dass laut ihren Angaben ihr Ehemann das Land mit ihr verlassen habe, ohne dabei näher über die angebliche Bedrohungslage konkret im Bilde gewesen zu sein. 5.4 In ihrer Replikeingabe hält die Beschwerdeführerin an den nachgereichten Bestätigungen fest, zumal die von der Vorinstanz eingebrachten Vorbehalte bezüglich deren Inhalt und Aussagen als unsachgemäss und tatsachenwidrig zu qualifizieren seien. Es gehe schliesslich auch nicht an, dass ihr von der Vorinstanz das Verhalten des Taleb entgegengehalten werde, respektive der Umstand, dass dessen Verhalten tatsächlich jeder Vernunft und Logik entbehrt habe, da sie darauf eben keinen Einfluss gehabt habe und sie dieses auch nicht müsse erklären können. 5.5 In ihren Eingaben vom 23. Juli 2021 und vom 21. Oktober 2021 wird mit Verweis auf den Inhalt der beiden fachärztlichen Berichte vom 14. Juli 2021 und vom 1. Oktober 2021 zusätzlich ausgeführt, dass aufgrund der psychischen Erkrankungslage der Beschwerdeführerin respektive der bei ihr diagnostizierten Posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) und mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) zeitliche Ungenauigkeiten und Widersprüche in ihren Erzählungen eher für als gegen deren Glaubhaftigkeit sprächen, da Erinnerungen an traumatische Erlebnisse typischerweise fraktioniert, unvollständig und teilweise überlappend seien. Weiter könnten Ereignisse in den Erinnerungen auch miteinander verschmelzen und sich deshalb Patienten nicht an Daten erinnern. Diese individuellen

D-2409/2020 Aspekte seien bei der Glaubhaftigkeitsprüfung angemessen zu berücksichtigen. 5.6 In der Eingabe vom 28. April 2022 wird schliesslich angeführt, mit den zwei Drohbriefen vom Gemeindebüro der Taliban-Armee Kreis Nord vom 13.08.1400, was dem 4. November 2021 entspreche, und vom 1.12.1400, was dem 20. Februar 2022 entspreche, werde ein weiteres Indiz eingebracht, welche die Beschwerdeführerin über ihren Onkel erhalten habe und welche für ihre Glaubhaftigkeit sprächen. Zwar kenne sie den Inhalt nur vom Hörensagen, da die Schreiben in Paschtou verfasst seien. Laut dem Onkel und einer zusätzlichen Telefonübersetzung der Rechtsvertretung gehe jedoch aus den Dokumenten hervor, dass sie von den Taliban immer noch gesucht werde, damit sie dem Sohn eines Taliban-Kommandanten zur Frau gegeben werden könne. 6. 6.1 Von der Beschwerdeführerin wird geltend gemacht, sie habe ihre Heimat am 4. August 2019 verlassen, weil sie zu jener Zeit unmittelbar von Nachstellung seitens der Taliban bedroht gewesen sei. Ihre diesbezüglichen Angaben und Ausführungen halten jedoch – wie vom SEM zu Recht erkannt – einer Gesamtbetrachtung nicht stand, auch wenn einzelne Elemente ihres Sachverhaltsvortrages durchaus eine relevante Qualität aufweisen. 6.2 Zu Gunsten der Beschwerdeführerin bleibt zunächst festzuhalten, dass sie im Rahmen der Anhörung in einer grundsätzlich nachvollziehbaren und von persönlicher Betroffenheit getragenen Weise berichtet hat, wie sie und ihre Angehörigen das Haus der Familie verwüstet angetroffen hätten, nachdem sie von einem Besuch bei Bekannten nachhause zurückgekehrt seien. Sie seien daraufhin noch in der gleichen Nacht zu ihren Verwandten nach Kabul gefahren, um sich bei diesen in Schutz zu bringen. Schlüssig erscheint in diesem Zusammenhang gerade auch die Detailschilderung betreffend die Zurücklassung des überwiegenden Teils ihrer Habe, weil die gesamte Familie in nur einem Auto gefahren sei. Allerdings lassen die diesbezüglichen Schilderungen – wie vom SEM erwogen – tatsächlich keinen zwingenden zeitlichen Bezug zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, angeblich ausreiserelevanten Ereignissen erkennen.

Zugunsten der Beschwerdeführerin bleibt auch darauf hinzuweisen, dass zwar massgebliche Teile ihrer Angaben zu ihrer Herkunft mit klaren Widersprüchen behaftet sind (vgl. dazu nachfolgend), dass sie aber letztlich doch

D-2409/2020 grundsätzlich nachvollziehbare Angaben zu ihrem Wohnort in der Stadt G._______ machen konnte. Hierzu hat sie – allerdings erst auf mehrfache Nachfrage hin – ausgeführt, sie habe in G._______ rund zweihundert Meter vom Stadtteil J._______ entfernt gelebt, welcher im Zentrum der Stadt gelegen sei (vgl. Protokoll, F. 95). Daraus lässt sich immerhin eine gewisse Kenntnis und Verbindung zur Stadt erkennen. So wird auch in ihrer Tazkira ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich aus der Region – allerdings aus der Ortschaft K._______ – stamme. 6.3 Die vom SEM erwähnten Zweifel bezüglich der widersprüchlichen Datierungen werden hingegen auch vom Gericht geteilt, wenn diesen auch für sich allein wenig Gewicht beizumessen wäre. Auch dass die Beschwerdeführerin das Interesse der Taliban an ihr nicht plausibel machen konnte, kann noch nicht als gewichtiges Indiz gegen die Glaubhaftigkeit gewertet werden. Hingegen erscheint der Umstand, dass die Beschwerdeführerin – wie von der Vorinstanz zu Recht moniert – zu den Familienverhältnissen in Kabul sowie dem aktuellen Aufenthalt des Bruders und seiner Familie widersprüchliche oder auffallend ausweichende Auskünfte gab, nicht nachvollziehbar. Diese Zweifel werden sodann insbesondere dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin gemäss Übersetzung der Heiratsurkunde in Kabul wohnhaft gewesen sei. Hätte die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt tatsächlich noch Wohnsitz in G._______ gehabt und sich nur kurz in Kabul aufgehalten, wäre dies wohl auch entsprechend vermerkt worden. Auch dass ihr ein möbliertes Zimmer in Kabul übergeben worden sei, wurde von ihr an keiner Stelle erwähnt und lässt vor dem Hintergrund der überstürzten Hochzeit innert weniger Stunden und mit Blick auf die geplante sofortige Ausreise die Zweifel bestätigen. 6.4 Schliesslich war die Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage, ihre angeblichen Begegnungen mit den Taliban und damit die geltend gemachte Verfolgungssituation hinreichend zu substantiieren. Im Wesentlichen kann diesbezüglich auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. So brachte die Beschwerdeführerin zwar in der Anhörung vor, sie habe anlässlich der beiden Vorsprachen die Abgesandten der Taliban bloss gesehen, indem sie diese jeweils durch ein Fenster beobachtet habe, und sie sei diesen damit eben nicht direkt begegnet, weshalb sie nur deren Äusseres beschreiben könne (vgl. Protokoll, F. 144 ff. und F. 185 ff.). Das Vorbringen über die angeblich bloss indirekte Begegnung vermag jedoch nicht aufzuwiegen, dass sie nicht zu einer nachvollziehbaren Detailbeschreibung ihrer angeblichen Beobachtungen der Tali-

D-2409/2020 ban-Delegation in der Lage war. Die Beschwerdeführerin hat ausschliesslich rein plakative Elemente beschrieben, indem die Taliban typische Kleider getragen, schwarz angemalte Augen gehabt und lange Bärte getragen hätten. Konkretere Angaben machte sie auch auf Nachfrage hin nicht, sondern sie verblieb beim Vorbringen, es seien eben bei den beiden Vorsprachen die gleichen "zwei oder drei Taliban" erschienen (vgl. a.a.O., F. 185), was auch nicht ansatzweise zu überzeugen vermag. Die mangelnde Substanz der Angaben und Ausführungen zum zentralen Punkt ihrer Gesuchsvorbringen steht dabei auch im klaren Gegensatz dazu, dass die Beschwerdeführerin in einer sehr detaillierten und insgesamt nachvollziehbaren Weise über ihre zum Teil traumatischen Erlebnisse auf ihrer Reise berichten konnte (vgl. a.a.O., F. 97). Entsprechend dichte Schilderungen wären ebenso zum Kernvorbringen zu erwarten. Mit Blick darauf ist der vorinstanzliche Schluss betreffend die insgesamt ungenügende Substanziierung des Kernvorbringens zu bestätigen. 6.5 Den Schluss betreffend die mangelnde Substanziierung des Kernvorbringens wird auch nicht durch die auf Beschwerdeebene erfolgte Vorlage der beiden fachärztlichen Berichte vom 14. Juli 2021 und vom 1. Oktober 2021 erschüttert. Aus diesen Berichte geht in tatbestandlicher Hinsicht übereinstimmend hervor, dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben gemäss während ihrer Kindheit sexuellen Missbrauch erlitten habe, indem sie vom Imam der von ihrer Familie besuchten Moschee vergewaltigt worden sei, und dass sich ihr psychischer Zustand seit der Flucht nochmals verschlechtert habe, da sie anlässlich ihrer Ausreise aus der Heimat noch in Afghanistan von Taliban vergewaltigt worden sei. Im zweiten Bericht wird darüber hinausgehend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zudem vonseiten ihrer Familie wie auch vonseiten der Taliban und in der genannten Moschee mehrfach Gewalt erfahren habe und sie im Weiteren bis zu ihrer Flucht aus der Heimat auch unterdrückt worden sei, weil sie eine Frau sei. Im Bericht wurde dazu gleichzeitig festgehalten, zu den genannten Traumata könnten indes zum jetzigen Zeitpunkt noch keine detaillierteren Informationen gemacht werden. Damit wird erstmals mehrfache sexuelle Gewalt geltend gemacht. Als Beleg für die im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Verfolgungssituation lassen sich die in den Berichten angesprochenen Ereignisse aber nur schon deshalb nicht heranziehen, weil diese keinen respektive höchstens einen indirekten Bezug zu den im vorliegenden Verfahren behaupteten Sachverhaltsumständen aufweisen. In den die Arztberichte begleitenden Eingaben wird denn auch nicht weiter auf diese Übergriffe als Fluchtgrund eingegangen, es wird vielmehr mit Ver-

D-2409/2020 weis darauf geltend gemacht, diese Traumata seien verantwortlich für allfällige Ungenauigkeiten und Widersprüche. Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen, zumal wie vorab festgestellt, die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage war, einzelne – zum Teil auch traumatisierende – Sachverhaltselemente ausführlich und realitätsnah zu schildern. Ausserdem scheint gerade das Vorsprechen der Taliban bei ihrem Bruder nicht ein Sachverhaltselement zu sein, das wegen seiner traumatisierenden Inhalte nicht detailliert geschildert werden könnte. 6.6 Die von der Beschwerdeführerin im Verlauf des Verfahrens vorgelegten drei angeblichen Taliban-Schreiben respektive -Drohbriefe vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Dazu bleibt festzuhalten, dass im Kontext von Afghanistan solche oder ähnliche Schreiben erfahrungsgemäss relativ einfach gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden können. Daher ist entsprechenden Dokumenten in der Regel nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn diese im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht werden. Im vorliegenden Verfahren liegt jedoch weder ein schlüssiger Sachverhaltsvortrag vor noch erscheint die Herkunft der vorgelegten Dokumente als plausibel gemacht, weshalb diesen keine relevante Beweiskraft zukommt. 6.7 Auch die auf Beschwerdeebene nachgereichten Bestätigungen zur Herkunft der Beschwerdeführerin vermögen nichts an der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation zu ändern. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass solchen Bestätigungen in Kopie wenig Beweiswert zukommt, zumal es sich um Gefälligkeitsschreiben handeln kann. Auch weist die Vorinstanz in der Vernehmlassung zu Recht auf die Diskrepanz in zeitlicher Hinsicht bezüglich den beruflichen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin hin. Diese vermag die Beschwerdeführerin auch in der Replik nicht aufzulösen. Und schliesslich wird darin ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ihren ständigen Wohnsitz im Dorf K._______ gehabt und sei berufsbedingt von dort «in die Stadt» gereist, was in Widerspruch zu ihren eigenen Angaben steht, sie habe im Zentrum von G._______ gelebt, von wo sie zu Fuss innert ungefähr einer halben Stunde zu den von ihr betreuten Kindern gelangt sei (vgl. Anhörungsprotokoll, F. 141 f.). 6.8 Die Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich darauf, ihre Vorbringen würden insbesondere auch durch die von ihrem Ehemann gemachten Angaben und Ausführungen gestützt. Auch dies wäre jedoch nur ein äusserst schwaches Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, zumal sich das

D-2409/2020 Ehepaar abgesprochen haben dürfte. Abgesehen davon ergeben sich aus dem zu den Akten gereichten Protokoll weitere Unklarheiten, indem er ausführte, sie stamme aus einem in der Provinz F._______ gelegenen Dorf namens L._______, welches unter der totalen Kontrolle der Taliban stehe und wo sie über längere Zeit immer wieder aufs Neue von den Taliban bedroht worden sei. Vor diesem Hintergrund habe sie ihr Heimatdorf schliesslich verlassen, indem sie allein respektive allenfalls doch mit ihren Angehörigen vom Heimatdorf zuerst nach G._______ gereist sei, von wo sie dann nach Kabul weitergereist sei. Damit wurde auch mit den eingereichten Protokollen des Ehemannes nichts eingebracht, was geeignet wäre, die Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 6.9 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen sich nach den Gesagten zum einen als mit gewichtigen Widersprüchen behaftet und zum andern als im wesentlichen Kern nicht nachvollziehbar. Es ist daher mit dem SEM darin einig zu gehen, dass insgesamt nichts dafür spricht, sie habe ihre Heimat vor dem Hintergrund der von ihr behaupteten Bedrohungslage vonseiten eines heiratswilligen Taliban verlassen, welcher zudem noch heute nach ihr suchen würde. Anzumerken bleibt, dass es nach der Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen nicht Sache des Gerichts ist, nach den tatsächlichen Ausreisegründen der Beschwerdeführerin zu forschen. Diese Frage kann offen bleiben, wie nach dem seitens der Vorinstanz erfolgten Wiedererwägung der Wegweisungsanordnung auch offen bleiben kann, wo die Beschwerdeführerin effektiv ihren letzten ständigen Wohnsitz hatte und ob das ihr in Kabul zur Verfügung stehende Netz als ausreichend zu erkennen wäre. 7. Diesen Erwägungen gemäss sind im Falle der Beschwerdeführerin keine Sachverhaltsumstände bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht, welche zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten. Die Abweisung des Asylgesuches ist daher zu bestätigen. 8. Nach der Ablehnung des Asylgesuches hat das SEM sodann zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; vgl. ferner BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-2409/2020 9. Nachdem das SEM im Rahmen des Schriftenwechsels insofern auf die angefochtene Verfügung zurückgekommen ist, als es mit neuer Verfügung vom 28. August 2020 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), ist die Beschwerde hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges gegenstandslos geworden und in diesem Punkt entsprechend abzuschreiben (Art. 58 Abs. 3 VwVG). Hierzu bleibt der Ordnung halber anzumerken, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen vom Gericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2–4 AIG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, was das SEM mittlerweile bejaht hat, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung – soweit die Vorinstanz daran festgehalten hat – Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 11. 11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung unterlegen, bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist die Beschwerde hingegen zufolge der teilweisen Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung durch das SEM – und damit durch dessen Verhalten – gegenstandlos geworden. In diesem Zusammenhang ist praxisgemäss auf ein hälftiges Unterliegen zu schliessen.

D-2409/2020 11.2 Aufgrund des hälftigen Unterliegens wären der Beschwerdeführerin grundsätzlich um die Hälfte reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Zwischenverfügung vom 7. August 2020 dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) entsprochen wurde und an diesem Entscheid festzuhalten ist, da insgesamt nichts dafür spricht, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit massgeblich verbessert hätten, sind keine Kosten aufzuerlegen. 11.3 Aufgrund der Gegenstandslosigkeit durch die Wiederwägung des SEM hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine entsprechende anteilsmässige, also hälftige Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten, welche vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 15 und 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Soweit sie im Verfahren unterlegen ist, ist der mit Zwischenverfügung vom 7. August 2020 als amtliche Rechtsbeistand eingesetzten rubrizierten Rechtsvertreterin ein anteilsmässiges, also hälftiges Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. 11.4 Von der rubrizierten Rechtsvertreterin wurde mit der Replikeingabe vom 2. Oktober 2020 eine Kostennote eingereicht, in welcher allerdings nur der Aufwand für die Replik ausgewiesen wurde. Der diesbezügliche Aufwand belief sich gemäss Honorarnote auf 5 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 180.–, zuzüglich Kosten von Fr. 58.50 für Übersetzung, Kopien und Porto. Damit liegt weder betreffend die eigentliche Beschwerdeschrift noch die nach der Replik erfolgten Eingaben eine Kostennote vor, weshalb der diesbezügliche Aufwand von Amtes wegen abzuschätzen ist. Betreffend den in der Kostennote ausgewiesenen Aufwand für die Replikeingabe bleibt vorgängig der Ordnung halber anzumerken, dass dieser immerhin insoweit zu kürzen ist, als der für die Replikeingabe ausgewiesene Aufwand teilweise im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Familienvereinigung in der Schweiz stand, was allerdings nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Aufgrund der Aktenlage ist von einem Gesamtaufwand von 12 Stunden auszugehen, zuzüglich Kosten von insgesamt Fr. 140.–, zumal gemäss Aktenlage weiterer Aufwand nicht nur für Porto, sondern auch für zusätzliche Übersetzung entstanden ist. Anzumerken bleibt, dass für die Parteientschädigung vom geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 180.– auszugehen ist, hingegen für das amtliche Honorar praxisgemäss – und wie der Rechtsbeiständin auch vorgängig angekündigt – von einem Stundenansatz von Fr. 150.– (vgl. dazu im Einzelnen

D-2409/2020 die Zwischenverfügung vom 7. August 2020). In Anwendung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und gestützt auf die Entschädigungspraxis des Gerichts ist demnach (inklusive je der hälftig zu verlegenden Auslagen) der Beschwerdeführerin zu Lasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'150.– zuzusprechen und der rubrizierten Rechtsvertreterin zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 970.– auszurichten. 11.5 Mit diesem Entscheid ist zugleich das Gesuch der rubrizierten Rechtsvertreterin um Entlassung aus dem amtlichen Mandat und Beiordnung einer Nachfolgerin gegenstandslos geworden, welches bis zum vorliegenden Entscheid in der Hauptsache zurückgestellt werden konnte, da im Verfahren keine Instruktionsmassnahmen mehr anstanden.

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D-2409/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1’150.– auszurichten. 4. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird zulasten der Gerichtskasse ein reduziertes amtliches Honorar von Fr. 970.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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