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Bundesverwaltungsgericht 30.07.2008 D-2408/2007

30 juillet 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,216 mots·~21 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Schreiben vom 9. und 21. März 2007 i.S. Wiedererwä...

Texte intégral

Abtei lung IV D-2408/2007 D-2409/2007 D-2410/2007 law/bah {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Juli 2008 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Christoph Basler. 1. A._______, geboren _______, Kosovo, 2. B._______, geboren _______, Kosovo, 3. C._______, geboren _______, Kosovo, vertreten durch Pollux N. Kaldis (Rechtsvertreter 1), _______, und Othman Bouslimi (Rechtsvertreter 2), _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Wiedererwägungsgesuche (Rechtsverweigerung) / N _______ / N _______ / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2408/2007; D-2409/2007; D-2410/2007 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in A._______ (Gemeinde B._______, damalige Provinz Kosovo in Serbien und Montenegro), verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss im August 1999 und lebten nach einem kurzen Aufenthalt in Mazedonien längere Zeit abwechselnd in Montenegro bzw. in Bosnien und Herzegowina. Von dort her kommend gelangten sie am 20. Oktober 2002 in die Schweiz, wo sie am 16. Januar 2003 um Asyl nachsuchten. Mit Verfügungen vom 30. Januar 2003 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bestandesteil des BFM) fest, die Beschwerdeführer würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die gegen diese Verfügungen gerichteten Beschwerden vom 3. März 2003 wurden von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteilen vom 17. Juli 2003 abgewiesen. B. Mit einer als Wiedererwägungsgesuch betitelten Eingabe vom 24. Februar 2007 liessen die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter 1 beim BFM beantragen, die rechtskräftigen Verfügungen (vom 30. Januar 2003) seien bezüglich des Wegweisungsvollzugs aufzuheben. Es sei ihnen in der Schweiz die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Wegweisungsvollzug für die Dauer des Verfahrens auszusetzen. Mit Schreiben vom 9. März 2007 teilte das BFM dem Rechtsvertreter 1 der Beschwerdeführer in der Folge mit, seiner Eingabe vom 24. Februar 2007 seien keine genügend substanziierten Wiedererwägungsgründe zu entnehmen. Es sehe deshalb davon ab, dieser weitere Beachtung zu schenken. C. Mit Eingabe vom 16. März 2007 teilte der Rechtsvertreter 1 dem BFM mit, an den gestellten Rechtsbegehren werde vollumfänglich festgehalten, und machte unter anderem geltend, das BFM sei grundsätzlich verpflichtet, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, wenn es das Wiedererwägungsgesuch mit einem Nichteintreten oder einer Nichtan- D-2408/2007; D-2409/2007; D-2410/2007 handnahme erledigen wolle. Der Eingabe lag ein Schreiben des Vaters der Beschwerdeführer vom 15. März 2007 bei. Das Bundesamt teilte dem Rechtsvertreter 1 am 21. März 2007 daraufhin mit, es sehe keinen Anlass, auf die Schreiben vom 9. März 2007 zurückzukommen. Bezüglich der Zulässigkeit der formlosen Antwort und der Möglichkeit deren Anfechtung werde auf die Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 verwiesen. D. Mit Eingabe vom 31. März 2007 liessen die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter 1 gegen "den Entscheid des Bundesamts für Migration über das Wiedererwägungsgesuch vom 24. Februar 2007" beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, auf das Wiedererwägungsgesuch sei einzutreten, die Entscheide des BFM seien aufzuheben und dieses sei dazu zu verpflichten, die Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht liessen sie ferner beantragen, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Wegweisungsvollzug für die Dauer dieses Verfahrens auszusetzen, es sei ein Schriftenwechsel durchzuführen und es sei ihnen bei vollständigem oder teilweisem Obsiegen eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. Sinngemäss liessen sie sodann um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchen. Der Eingabe lagen mehrere Berichte über die allgemeine Lage im Kosovo bei. E. Mit Verfügungen vom 10. April 2007 setzte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung aus. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und gab dem BFM Gelegenheit zur Einreichung von Vernehmlassungen. F. Das Bundesamt beantragte in seinen Vernehmlassungen vom 26. April 2007 die Abweisung der Beschwerden. Die Vernehmlassungen wurden dem Rechtsvertreter 1 mit Verfügung vom 1. Mai 2007 unter der Einräumung eines Rechts zur Stellungnahme zugestellt. Dieser liess sich innerhalb der angesetzten Frist und bis heute nicht vernehmen. D-2408/2007; D-2409/2007; D-2410/2007 G. Mit Verfügung vom 12. Juni 2008 wies der Instruktionsrichter das von den Beschwerdeführern am 3. April 2008 mandatierten Rechtsvertreter 2 mit Eingaben vom 10. April 2008 und vom 27. Mai 2008 deponierte Gesuch um Zustellung sämtlicher Akten ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Für das Vorliegen einer Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG ist nicht massgebend, ob sie als solche bezeichnet ist oder den gesetzlichen Formvorschriften für eine Verfügung entspricht. Entscheidend ist vielmehr, ob die Strukturmerkmale einer Verfügung vorhanden sind (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, § 29 Rz. 3). Eine Verfügung liegt demnach vor, wenn es sich bei einer Verwaltungshandlung um eine hoheitliche, individuell-konkrete, auf Rechtswirkungen ausgerichtete und verbindliche Anordnung einer Behörde handelt, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt, oder um eine autoritative und individuell-konkrete Feststellung bestehender Rechte oder Pflichten (Art. 5 Abs. 1 VwVG; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 854 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 28 Rz. 17). 1.3 Das BFM hat dem Rechtsvertreter 1 der Beschwerdeführer in seinen Schreiben vom 9. März 2007 mitgeteilt, seiner Eingabe vom 24. Februar 2007 seien keine genügend substanziierten Wiedererwägungsgründe zu entnehmen. Es werde deshalb davon abgesehen, dieser weitere Beachtung zu schenken. In seinen Schreiben vom D-2408/2007; D-2409/2007; D-2410/2007 21. März 2007 teilte es dem Rechtsvertreter 1 schliesslich mit, es sehe keinen Anlass, auf die Schreiben vom 9. März 2007 zurückzukommen. Die Rechtsprechung betrachtet ein Schreiben wie jenes vom 9. März 2007, in welchem das BFM dem Gesuchsteller formlos mitteilt, es nehme das mangelhaft begründete Gesuch nicht an die Hand, nicht als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG; auf eine Beschwerde gegen ein solches Schreiben wird deshalb nicht eingetreten (vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.3 S. 228). Auf die Beschwerde ist deshalb mangels eines Anfechtungsobjekts nicht einzutreten, soweit darin beantragt wird, auf das Wiedererwägungsgesuch sei einzutreten, die Entscheide des BFM seien aufzuheben und dieses sei dazu zu verpflichten, die Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 2. 2.1 Gemäss Art. 46a VwVG kann jedoch gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Beschwerde geführt werden. Aus den Akten ergibt sich ohne weiteres, dass das BFM das von den Beschwerdeführern eingereichte Wiedererwägungsgesuch vom 24. Februar 2007 nicht zu behandeln gedenkt, während die Beschwerdeführer mit der in der vorliegenden Beschwerde formulierten Begehren auf eine materielle Prüfung ihrer Wiedererwägungsgesuche abzielen. Bei dieser Ausgangslage ist die Eingabe vom 31. März 2007 unter dem Aspekt der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung zu prüfen. 2.2 Aufgrund der systematischen Stellung von Art. 46a VwVG ergibt sich, dass die Beschwerdeinstanz zuständig ist für die Behandlung von Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden (vgl. auch Art. 31 und 33 Bst. d VGG). Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ist akzessorisch zum Hauptverfahren, weshalb sich die Beschwerdebefugnis nach der Legitimation im Hauptverfahren richtet. Demnach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Vorliegend sind die Beschwerdeführer zur Beschwerde gegen eine Wiedererwägungsverfügung und somit auch zur Beschwerde gegen das unrechtmässige Verzögern bzw. die Verweigerung des Erlassens einer beschwerdefähigen Wiedererwägungsverfügung legitimiert. Die Anfor- D-2408/2007; D-2409/2007; D-2410/2007 derungen an die Form der Beschwerde sind erfüllt, so dass darauf einzutreten ist. 2.3 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhanges werden die Verfahren der Beschwerdeführer vereinigt und über deren Beschwerden wird in einem Urteil befunden. 3. 3.1 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde trotz rechtlicher Verpflichtung keine Verfügung bzw. keinen Entscheid erlässt (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 719), indem sie faktisch untätig bleibt oder dem Gesuchsteller gar zu verstehen gibt, dass sie das Gesuch nicht zu behandeln gedenkt (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 225). 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zur Weitergeltung der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) besteht ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung, wenn der Gesuchsteller Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Entscheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6, 120 Ib 42 E. 2b S. 46, 113 Ia 146 E. 3a S. 150 ff.). 3.3 Besteht ein Anspruch auf Wiedererwägung, ist das BFM verpflichtet, materiell zu prüfen, ob in der Sache neu zu entscheiden ist (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6a S. 11). Besteht kein Anspruch auf Wiedererwägung (vgl. EMARK 1995 Nr. 21 E. 1b S. 203), hat dieses auf das Gesuch mittels Verfügung nicht einzutreten und zumindest summarisch zu begründen, weshalb kein Anspruch besteht. Eine solche Nichteintretensverfügung kann an die ordentliche Rechtsmittelinstanz weitergezogen werden, dies allerdings allein mit der Begründung, die Vorinstanz sei infolge des Bestehens eines sich unmittelbar aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ergebenden Anspruchs auf Wiedererwägung zu D-2408/2007; D-2409/2007; D-2410/2007 Unrecht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten (vgl. EMARK 2003 Nr. 7, E. 2a.aa S. 43). 3.4 Die Prüfung, ob ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht, ist sinnvoll nur möglich, wenn die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, aus dem Gesuch ersichtlich sind. Der Gesuchsteller hat deshalb in der Begründung substanziiert darzulegen, aufgrund welcher Sachlage ein Anspruch auf Wiedererwägung bestehen soll (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.c S. 104). Ist die Begründung derart mangelhaft, dass eine Prüfung, ob ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht, nicht möglich ist, namentlich weil der Sinngehalt der Begründung unverständlich ist, die Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen enthält oder bloss appellatorische Kritik am vorangegangenen Entscheid vorgetragen wird, so ist das BFM nicht gehalten, über das Wiedererwägungsgesuch in Form einer anfechtbaren Verfügung zu entscheiden; es kann dem Gesuchsteller in diesem Fall stattdessen mit formlosen Schreiben mitteilen, es nehme das mangelhaft begründete Gesuch nicht an die Hand (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2 S. 227 f.; 2003 Nr. 7 S. 45). Legt der Gesuchsteller hingegen hinreichend klar dar, welche Gründe zur Wiedererwägung Anlass geben sollen, hat sich das BFM mit dem Gesuch zu befassen und zu prüfen, ob die geltend gemachten Gründe tatsächlich bestehen bzw. einen Anspruch auf Wiedererwägung vermitteln. Unter dem Aspekt der Substanziierung des Gesuches genügt es mithin, wenn die geltend gemachten Gründe hinlänglich konkret und verständlich dargelegt werden. Hinsichtlich der Anforderungen an die Substanziierung der Begründung versteht es sich von selbst, dass in Bezug auf persönliche Wahrnehmungen bzw. auf Umstände, die unmittelbar in der Person selbst begründet liegen, relativ strenge Anforderungen zu stellen sind, währenddem umgekehrt in Bezug auf allgemeine Vorkommnisse ausserhalb des persönlichen Wahrnehmungsbereichs keine hohen Anforderungen zu stellen sind. 4. 4.1 In der Eingabe an das Bundesamt vom 24. Februar 2007 wurde zur Begründung der Anträge geltend gemacht, die ehemalige ARK sei aufgrund einer aktuellen Lagebeurteilung in einem unter EMARK 2006 Nr. 10 veröffentlichten Urteil zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug von albanischsprachigen Roma aus dem Kosovo grundsätzlich zumutbar sei; es sei aber erforderlich, dass das Bundes- D-2408/2007; D-2409/2007; D-2410/2007 amt eine Einzelfallabklärung über das Schweizerische Verbindungsbüro in Pristina vornehme, die folgende Kriterien zum Gegenstand habe: Berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage sowie soziales respektive verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Entsprechend dieser immer noch geltenden Rechtsprechung werde um die Vornahme dieser Abklärungen ersucht. Die Beschwerdeführer hätten keine berufliche Ausbildung, ihr Gesundheitszustand sei angeschlagen, weil sie eine unverhältnismässige Angst vor einer Rückkehr hätten. Das Heimatdorf A._______, welches auch beim UNHCR auf der Liste der zerstörten Dörfer figuriere, sei früher ein Dorf gewesen, in dem viele Roma gewohnt hätten. Heute seien alle Roma weggegangen, weil sie vor weiteren Übergriffen der Albaner berechtigte Angst gehabt hätten. Die Beschwerdeführer würden in ihrem Heimatland über keine wirtschaftliche Lebensgrundlage verfügen. Sie besässen weder ein Elternhaus - dieses sei dem Erdboden gleichgemacht worden - noch Land, das bewirtschaftet werden könnte. Wo sich ihre Verwandten aufhielten und ob diese noch am leben seien, sei der ganzen Familie nicht bekannt. Ihre Eltern und ihre Geschwister würden seit 27 Jahren in der Schweiz leben. Deren Einkommen seien aber nicht so gut, dass sie in der Lage wären, vier Personen und später vier Familien finanziell zu unterstützen. Mit ausdrücklichem Einverständnis könne das BFM in diesem Zusammenhang alle Steuerdaten dieser Familie beiziehen. Aus den angeführten Gründen sei der Wegweisungsvollzug im Falle der Beschwerdeführer nicht zumutbar. 4.2 In der Eingabe vom 16. März 2007 an das BFM wurde alsdann ausgeführt, wie die damalige ARK in EMARK 2003 Nr. 7 zu Recht darauf hingewiesen habe, bestehe aufgrund von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ein Rechtsanspruch auf Wiedererwägung, wenn der ursprüngliche Entscheid infolge einer nach dem Entscheidpunkt eingetretenen Änderung der Sach- oder Rechtslage sich als fehlerhaft erweise. Im vorliegenden Fall habe das BFF die Asylanträge der drei Gesuchsteller mit Verfügungen vom 30. Januar 2003 abgewiesen. Inzwischen habe sich sowohl die Sachlage im Heimatland als auch die Rechtslage erheblich verändert. Dazu sei an die Unruhen der Albaner gegenüber den Minderheiten vom März 2004, an die Aufhebung der generellen Unzumutbarkeit der Ausweisung aus der Schweiz für Angehörige der Minderheiten aus dem Kosovo und die gewalttätige Demonstration in Pristina im Zusammenhang mit der Klärung der Statusfrage der Republik Kosovo vor kurzem verwiesen. Diese Entwicklung sei dem BFM bestens D-2408/2007; D-2409/2007; D-2410/2007 bekannt und bedürfe deshalb keiner ausdrücklichen Erwähnung in einem Wiedererwägungsgesuch. Insbesondere habe die ARK ihre Rechtsprechung aufgrund einer neuen Lagebeurteilung über die Situation im Kosovo vorgenommen und die im Wiedererwägungsgesuch angeführten rechtlichen Kriterien verbindlich festgelegt. Ferner habe das BFM, wenn es behaupte, die Gründe im Wiedererwägungsgesuch vom 24. Februar 2007 seien nicht ausreichend substanziiert, genau zu bestimmen, welche der darin erwähnten Argumente einer Ausführung bedürften. Zu Pauschalargumenten könne nicht Stellung bezogen werden. Falls das BFM immer noch der Auffassung sei, die erwähnten Umstände seien nicht rechtsgenügend für ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch vom 24. Februar 2007, sei darauf hinzuweisen, dass die ARK im veröffentlichten Entscheid EMARK 2003 Nr. 7 festgestellt habe, dass das BFF grundsätzlich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen habe, wenn es das Wiedererwägungsgesuch mit einem Nichteintreten oder einer Nichtanhandnahme erledigen wolle. 4.3 Das BFM hat dem Rechtsvertreter 1 der Beschwerdeführer in seinen Schreiben vom 9. März 2007 mitgeteilt, seiner Eingabe vom 24. Februar 2007 seien keine genügend substanziierten Wiedererwägungsgründe zu entnehmen. Es werde deshalb davon abgesehen, dieser weitere Beachtung zu schenken. In seinen Schreiben vom 21. März 2007 teilte es dem Rechtsvertreter 1 schliesslich mit, es sehe keinen Anlass, auf die Schreiben vom 9. März 2007 zurückzukommen. 4.4 In seinen jeweiligen Vernehmlassungen vom 26. April 2007 nimmt das BFM erstmals konkret Bezug auf die Ausführungen, welche der Rechtsvertreter 1 der Beschwerdeführer in den Eingaben vom 24. Februar 2007 und vom 16. März 2007 zur Begründung der Wiedererwägungsgesuche vorgetragen hat. Es hält im Einzelnen fest, die ehemalige ARK habe sich in den Urteilen vom 17. Juli 2003 und 28. Juli 2003 eingehend mit der Lage der Roma im Kosovo befasst und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unter ausführlicher Würdigung der individuellen Verhältnisse (Beziehungsnetz, berufliche Aussichten etc.) bejaht. Es führt sodann aus, in der als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom 24. Februar 2007 werde geltend gemacht, das ursprüngliche Heimatdorf sei zerstört worden, die Beschwerdeführer würden im Heimatland somit über kein Haus und keine wirtschaftliche Existenzgrundlage verfügen und im Übrigen nicht wissen, wo sich ihre Verwandten aufhalten würden. Da auch die in der Schweiz lebenden Verwandten kaum in der Lage seien, die Beschwerdeführer finan- D-2408/2007; D-2409/2007; D-2410/2007 ziell zu unterstützen, sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar. In diesen nicht näher substanziierten und belegten Vorbringen seien weder die Geltendmachung einer nachträglichen Veränderung der Sachlage noch neue und erhebliche Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 66 VwVG zu erkennen. Als nachträgliche Veränderung der Sachlage könnte allenfalls der Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 10 verstanden werden. Eine Praxisänderung stelle aber keinen Grund für die Wiedererwägung eines früher ergangenen rechtskräftigen Entscheids dar. Soweit die Beschwerdeführer die Zerstörung des ursprünglichen Heimatdorfes, das Fehlen der wirtschaftlichen Existenzgrundlage und der verwandtschaftlichen Unterstützung geltend machen würden, handle es sich nicht um eine nachträgliche Veränderung der Sachlage, sondern um Kritik an der damaligen Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges durch die ARK, ohne allerdings deren Hinweis auf die innerstaatlichen Aufenthaltsalternativen zu beachten. Es handle sich dabei um sogenannte Urteilskritik, die nicht Gegenstand eines Wiedererwägungsverfahrens sein könne. Wären die diesbezüglichen Vorbringen begründet, wären sie allenfalls revisionsrechtlich zu würdigen. Weil die unsubstanziierte und durch nichts belegte Eingabe keinen Wiedererwägungsgrund erkennen lasse, habe das Bundesamt die Eingabe zu Recht nicht an Hand genommen. In der zweiten Eingabe vom 16. März 2007 hätten sich die Beschwerdeführer erstmals ausdrücklich auf eine nachträgliche Veränderung der "Sachlage im Heimatland und auch der Rechtslage" berufen. Konkret erwähnt worden seien die Unruhen im Kosovo vom März 2004 sowie nicht näher datierte "gewalttätige Demonstrationen in Pristina im Zusammenhang mit der Klärung der Statusfrage der Republik Kosovo", ohne aber darzulegen, welchen konkreten Bezug diese teils weit zurückliegenden Ereignisse zur persönlichen Situation der Beschwerdeführer hätten. Was die allgemeine Situation der ethnischen Minderheiten im Kosovo anbelange, sei dem BFM sehr wohl bekannt, dass sich diese in den letzten Jahren kaum verbessert, aber auch nicht verschlechtert habe. Im blossen Hinweis auf die allgemeine Situation der Minderheiten und irgendwelche Unruhen in der Vergangenheit könne daher kein Wiedererwägungsgrund erblickt werden. Von einer Rechtsverweigerung könne somit keine Rede sein. D-2408/2007; D-2409/2007; D-2410/2007 5. 5.1 Die ARK hat in ihren Urteilen vom 17. Juli 2003 im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) unter Hinweis auf EMARK 2002 Nr. 22 festgehalten, dass gemäss Praxis der ARK der Vollzug der Wegweisung von serbischsprachigen Romas, welche ihren letzten Wohnsitz im Norden Kosovos gehabt hätten oder die Voraussetzungen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative erfüllten – vorbehältlich der Einzelfallprüfung – als zumutbar zu erachten sei. Derjenige von albanischsprachigen Romas, welche aus den Bezirken Prizren, Gjakovë, Decan, Pejë, Istoq, Podujevë, Ferizaj, Vushtrri, Shtimë und Klinë stammten oder die Voraussetzungen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative erfüllten, könne – vorbehältlich der Einzelfallprüfung – gemäss neuester Praxis der ARK ebenfalls als grundsätzlich zumutbar bezeichnet werden. In Bezug auf die Beschwerdeführer hat die ARK alsdann den Vollzug der Wegweisung als zumutbar erachtet, weil sie zur Auffassung gelangte, die Beschwerdeführer hätten sich vor ihrer Ausreise von 1999 bis 2002 abwechslungsweise in Montenegro und Sarajevo aufgehalten und es sei ihnen unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände und ihrer serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit möglich, die innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Montenegro weiterhin in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteile vom 17. Juli 2003 E.7.c.bb). 5.2 Die Beschwerdeführer haben mehr als dreieinhalb Jahre nach Erlass dieser Urteile mit Eingaben vom 24. Februar 2007 um Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügungen des Bundesamtes vom 30. Januar 2003 ersucht. Zur Begründung haben sie sich vorab auf das Urteil der ARK vom 18. November 2005 i.S. T.J. und N.K. mit Kindern, Serbien und Montenegro, berufen, in welchem die ARK aufgrund ihrer neuesten Lagebeurteilung festgehalten hat, ein Vollzug der Wegweisung für Angehörige der Minderheiten der albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägypter sei grundsätzlich zumutbar, sofern eine Einzelfallabklärung (insbesondere über das Verbindungsbüro im Kosovo) ergebe, dass bestimmte Kriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage sowie ein soziales respektive verwandtschaftliches Beziehungsnetz - als erfüllt erachtet werden könnten. Fehle jedoch eine sol- D-2408/2007; D-2409/2007; D-2410/2007 che Abklärung, könne die Frage der Zumutbarkeit in der Regel nicht zuverlässig beurteilt werden, was zur Kassation des Entscheids des BFM führe. Ausnahmen von dieser Praxis seien möglich, wenn die Akten eine besondere Verbundenheit mit der Volksgruppe der Albaner erkennen liessen (EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.4 S. 107 f.). 5.3 Ob sich für die Beschwerdeführer aus dieser Rechtsprechung ein Anspruch auf Wiedererwägung ergibt oder nicht, lässt sich ohne weiteres beurteilen. Die oben erwähnten Ausführungen des BFM in seinen Vernehmlassungen vom 26. April 2007 lassen denn auch erkennen, dass dieses durchaus in der Lage war, sich differenziert mit der Frage auseinanderzusetzen, ob im konkreten Fall, die unter Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 10 geltend gemachte nachträglich veränderte Sachund Rechtslage für albanischsprachige Roma sowie die in diesem Zusammenhang erfolgenden Ausführungen zur persönlichen Situation der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Wiedererwägung zu begründen vermögen oder nicht. Nachdem der Vollzug der Wegweisung in den Urteilen vom 17. Juli 2003 bejaht wurde, weil den Beschwerdeführern eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Montenegro zur Verfügung stand, wäre dabei zudem von Amtes wegen zu berücksichtigen und zu prüfen gewesen, ob sich aufgrund der Tatsache, dass Montenegro am 3. Juni 2006 unabhängig geworden ist, in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs allenfalls eine andere Beurteilung aufdrängt. 5.4 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nicht zu beurteilen, ob sich aufgrund der seit den Urteilen vom 17. Juli 2003 entgetretenen Entwicklung im Heimatland der Beschwerdeführer im Allgemeinen und ihrer persönlichen Situation im Besonderen ein Anspruch auf Wiedererwägung ergibt. Festzustellen ist jedoch, dass aus den Eingaben vom 24. Februar 2007 und vom 16. März 2007 hinreichend klar hervorgeht, weshalb die Beschwerdeführer einen Anspruch auf Wiedererwägung der Verfügungen des BFF vom 30. Januar 2003 zu haben glauben. Die Erläuterungen des BFM in seinen Vernehmlassungen sind zwar teilweise nachvollziehbar, denn die Begründung der Wiedererwägungsgesuche lässt hinsichtlich der Substanziierung in der Tat in einigen Punkten Wünsche offen. Gleichwohl lässt sich nicht sagen, die Ausführungen in den Eingaben vom 24. Februar 2007 und vom 16. März 2007 seien gänzlich unverständlich oder erschöpften sich generell in blossen Behauptungen. D-2408/2007; D-2409/2007; D-2410/2007 5.5 Aufgrund der Tatsache, dass sich das BFM trotz des entsprechenden Hinweises in der Eingabe vom 16. März 2007 nicht veranlasst sah, eine Verfügung zu erlassen, und des Umstands, dass es stattdessen in seinen Schreiben vom 21. März 2007 dem Rechtsvertreter 1 lediglich mitteilte, es sehe keinen Anlass, auf die Schreiben vom 9. März 2007 zurückzukommen, muss sich das BFM aufgrund des oben Gesagten Rechtsverweigerung vorwerfen lassen. Das BFM verkennt, dass eine formlose Nichtanhandnahme gemäss Praxis (vgl. EMARK 2005 Nr. 10) allein dann in Betracht fällt, wenn die Begründung des Wiedererwägungsgesuches derart mangelhaft ist, dass eine sinnvolle Prüfung, ob ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht, unmöglich ist, nicht aber schon dann, wenn - wie vorliegend in der Vernehmlassung zum Ausdruck kommt - das BFM die geltend gemachten Gründe mit Blick auf die Begründung eines Anspruchs auf Wiedererwägung als unerheblich beurteilt. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM verpflichtet gewesen wäre, zu prüfen, ob aufgrund der im Wiedererwägungsgesuch vom 24. Februar 2007 und deren Ergänzung vom 16. März 2007 geltend gemachten Gründe ein Anspruch auf Wiedererwägung seiner Verfügungen vom 30. Januar 2003 besteht, und es muss sich demnach vorwerfen lassen, den Beschwerdeführern respektive deren Rechtsvertreter 1 zu Unrecht formlos mitgeteilt zu haben, es werde das Wiedererwägungsgesuch nicht behandeln. Die sich aufgrund der Erwägungen als offensichtlich begründet erweisenden Beschwerden sind demnach im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) gutzuheissen, soweit auf diese einzutreten ist, und die Akten sind dem BFM zu überweisen, verbunden mit der Anweisung, die Wiedererwägungsgesuche der Beschwerdeführer vom 24. Februar 2007 zu behandeln. 7. 7.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Den Beschwerdeführern ist für die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der D-2408/2007; D-2409/2007; D-2410/2007 Rechtsvertreter 1 der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Aufgrund der Akten lässt der Aufwand für die Beschwerdeverfahren jedoch zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Kostennote zu verzichten ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) ist die Parteientschädigung der Beschwerdeführer auf je Fr. 150.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. Das BFM ist dementsprechend anzuweisen, den Beschwerdeführern 1-3 je Fr. 150.-- (total Fr. 450.--) als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-2408/2007; D-2409/2007; D-2410/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das BFM wird angewiesen, die Wiedererwägungsgesuche der Beschwerdeführer vom 24. Februar 2007 zu behandeln. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern 1-3 eine Parteientschädigung von je Fr. 150.-- (total Fr. 450.--) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreter 1 und 2 der Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten Ref.-Nrn. N _______; N _______ und N _______ (per Kurier; in Kopie;) - (kantonale Behörde) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 15

D-2408/2007 — Bundesverwaltungsgericht 30.07.2008 D-2408/2007 — Swissrulings