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Bundesverwaltungsgericht 30.11.2020 D-2405/2020

30 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,087 mots·~25 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 3. April 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2405/2020

Urteil v o m 3 0 . November 2020 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.

Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Sebastiaan van der Werff, Schwager Mätzler Schneider Rechtsanwälte, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 3. April 2020 / N (…).

D-2405/2020 Sachverhalt: A. A.a Am 18. Januar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe ab Februar 2007 bis kurz vor Kriegsende für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet. Weil er diese Tätigkeit gegenüber der sri-lankischen Armee (SLA) verschwiegen habe, habe er ab 2012 mit ihr und dem Criminal Investigation Department (CID) Probleme bekommen. Er sei wiederholt befragt und zweimal für mehrere Tage festgenommen worden, zuletzt im November 2015. Aus Angst vor weiteren Behelligungen sei er nach seiner Freilassung umgehend ausgereist. A.b Mit Verfügung vom 27. April 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch mangels Glaubhaftmachung der Vorbringen ab und ordnete zugleich die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie deren Vollzug aus der Schweiz an. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3210/2018 vom 5. Juli 2019 ab. Dabei erachtete es die geltend gemachte Tätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE und weitere Vorbringen (LTTE-Mitgliedschaft und Rehabilitationsprogramm der Schwester) zwar als glaubhaft, ging aber von behördlichen Behelligungen in einem sehr geringen Ausmass und fehlender begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung aus. Eine auf Beschwerdeebene eingereichte polizeiliche Vorladung vom (…) 2019, gemäss welcher der Vater des Beschwerdeführers aufgefordert worden sei, bei der für terroristische Untersuchungen zuständigen Behörde in Colombo vorzusprechen, würdigte es dabei zum einen als Dokument von geringem Beweiswert. Zum anderen erachtete es die plötzliche Suche nach ihm respektive die Vorladung des Vaters nach drei Jahren als wenig wahrscheinlich. Weiter bejahte es auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten psychischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. B. B.a Mit als «Asylgesuch» bezeichneter Eingabe seines neuen Rechtsvertreters vom 19. August 2019 brachte der Beschwerdeführer vor, aufgrund seiner bereits früher geltend gemachten Vorbringen und gestützt auf neue Asylgründe befürchte er, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. Es sei ihm gelungen, Beweise für seine nach

D-2405/2020 Ansicht des SEM und des Gerichts unglaubhaften Vorbringen zu beschaffen. Zugleich wurde um Zustellung der vorinstanzlichen Akten und Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur ergänzenden Begründung und Nachreichung weiterer Beweismittel ersucht. Bei Zweifeln am vorgebrachten Sachverhalt sei er erneut anzuhören. Des Weiteren wurde die Sistierung des Wegweisungsvollzugs beantragt. Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer nebst der Vollmacht für seinen Rechtsvertreter jeweils ein Bestätigungsschreiben der Mutter und des Präsidenten der Partei «Janayayaka Poralikal Kadchi» samt englischer Übersetzung, Kopien von sri-lankischen Identitätskarten mehrerer Personen sowie diverse Medienberichte und Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ein. B.b Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2019 nahm das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen und forderte ihn nach summarischer Prüfung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Gesuchs zur Zahlung eines Gebührenvorschusses auf. Dieser wurde fristgerecht geleistet. B.c Mit Verfügung vom 17. September 2019 lehnte das SEM das Gesuch vom 19. August 2019 unter Anordnung des Wegweisungsvollzugs ab, erhob eine durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckte Gebühr und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Den Antrag auf erneute Anhörung sowie auf Akteneinsicht lehnte es ab, letzteren unter Verweis auf die dem früheren Rechtsvertreter gewährte Akteneinsicht. B.d Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen die angefochtene Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht unter Beilage der polizeilichen Vorladung vom 11. Januar 2019 im Original samt Übersetzung sowie zweier ärztlicher Berichte (undatiert und vom 16. Oktober 2019) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen und anschliessenden Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, die vollständige Einsicht in die vorinstanzlichen Akten des SEM, verbunden mit der Gewährung einer angemessenen

D-2405/2020 Nachfrist zur Beschwerdeergänzung, sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. In seiner Beschwerde wiederholte er im Wesentlichen seine Vorbringen im Asylpunkt aus dem Vorfahren und dem zweiten Gesuch. Die Schreiben der Mutter und des Parteipräsidenten bestätigten seine LTTE-Aktivitäten und seine Verfolgung durch das CID. Die von der Mutter eingeschaltete Menschenrechtskommission und weitere Institutionen untersuchten seinen Fall intensiv. Die Abklärungen betreffend die Vorladung seines Vaters liefen auf Hochtouren. Weitere Bestätigungen und Ergebnisse in beiden Fällen würden nachgereicht. Die aktuelle Sicherheitslage in Sri Lanka (anstehende Präsidentschaftswahl, Diskussion um Einführung der Todesstrafe) sei alarmierend. Umso mehr sei er mit seinem Risikoprofil gefährdet. B.e Mit Urteil D-5502/2019 vom 11. Dezember 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung – namentlich zur Gewährung der Akteneinsicht und allfälligen Ergänzung des Gesuchs – zurück. B.f Mit Schreiben vom 20. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer nach erfolgter Akteneinsicht eine ergänzende Stellungnahme ein. Darin verwies er vollumfänglich auf seine Anträge und Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren sowie in der Beschwerde vom 21. Oktober 2019 und beantragte den Beizug der entsprechenden Akten. Zudem ersuchte er erneut um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung seines Rechtsvertreters und um Rückerstattung des geleisteten Gebührenvorschusses. Zur Stützung seines Gesuchs brachte er weiter vor, das Bestätigungsschreiben stamme von einem ortsansässigen Politiker mit erhöhter Glaubwürdigkeit, welcher die Umstände in Sri Lanka bestens kenne und mit seinem (des Beschwerdeführers) Schicksal aus eigener Erfahrung vertraut sei. Das Schreiben bestätige, dass er für die LTTE gearbeitet habe und das Mullaitivu Gebiet, aus dem er stamme, vom CID kontrolliert werde. Auch die Nachbarn, deren Identitätskarten in Kopie eingereicht worden seien, könnten seine Tätigkeit für die LTTE bestätigen. Er werde polizeilich gesucht und ein Ermittlungsverfahren laufe gegen ihn. Gemäss der polizeilichen Vorladung sei sein Vater unlängst von der Polizei vorgeladen worden, um ihn mit den «terroristischen Aktivitäten» seines Sohnes zu konfrontieren und zu befragen. Er habe vor seiner Ausreise erhebliche Nachteile erfahren und müsse bei einer Rückkehr nach Sri Lanka um sein Leben ban-

D-2405/2020 gen. Dies umso mehr, als Gotabaya Rajapaksa die Präsidentschaftswahlen inzwischen gewonnen habe, welcher für tausende von Menschenrechtsverletzungen an den Tamilen sowie die menschenunwürdige Verfolgung der LTTE verantwortlich sei. Die Sicherheitslage habe sich insgesamt nochmals dramatisch verschlechtert, wie auch der Vorfall an der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka und die Einsetzung von Douglas Devananda als neuer Minister zeigten. Mit dem Schreiben reichte er drei medizinische Berichte, wiederum die Polizeimitteilung vom 11. Januar 2019 in Kopie samt deutscher Übersetzung sowie weitere Medienberichte ein. Innert zusätzlich gesetzter Frist reichte er am 13. März 2020 einen ergänzenden Arztbericht vom 4. März 2020 ein. B.g Mit Schreiben vom 27. Februar 2020 informierte das SEM den Kanton, dass die Eingabe des Beschwerdeführers neu als Mehrfachgesuch behandelt werde. C. Mit Verfügung vom 3. April 2020 – eröffnet am 6. April 2020 – lehnte das SEM das Mehrfachgesuch unter Anordnung des Wegweisungsvollzugs ab. Ebenso wies es das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab und erhob eine durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckte Gebühr. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Mai 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Vollzug der Wegweisung sei einstweilen auszusetzen und es sei festzustellen, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Einsetzung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand und stellte hierzu die Nachreichung einer Unterstützungsbestätigung in Aussicht. Mit der Beschwerdeschrift reichte er neben den bereits bei der Vorinstanz und im vorangehenden Verfahren D-5502/2019 ins Recht gelegten Dokumenten und Berichten drei weitere Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) ein. Weiter kündigte

D-2405/2020 er einen Arztbericht an, wobei er dazu sowie zur Beschwerdeergänzung die Gewährung einer angemessenen Nachfrist von 30 Tagen beantragte. E. Am 8. Mai 2020 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht bestätigt. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2020 wies die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer darauf hin, dass der Beschwerde gegen den ablehnenden Entscheid über ein Mehrfachgesuch von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und er den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, womit sich weitere Ausführungen zum beantragten Erlass einstweiliger Massnahmen erübrigten. Zugleich forderte sie ihn auf, die angekündigte Unterstützungsbestätigung und den Arztbericht sowie eine allfällige Beschwerdeergänzung zu seinem Gesundheitszustand innert Frist nachzureichen, und teilte mit, über die weiteren prozessualen Anträge würde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. G. Mit Schreiben vom 4. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung zu den Akten und ersuchte um Fristerstreckung zur Nachreichung von Arztberichten sowie einer Beschwerdeergänzung. H. Mit Schreiben vom 24. Juni 2020 reichte er innert erstreckter Frist einen Arztbericht des Kantonsspitals C._______ vom 4. Juni 2020 zu einer MRT- Untersuchung ein, verbunden mit einer Stellungnahme. I. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wies sie ab. Zudem lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. J. Mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2020 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung und hielt fest, dass Letztere keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 21. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht.

D-2405/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet regelmässig – so auch hier – endgültig (Art. 5 VwVG, Art. 31 ff. VGG, Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist beschwerdelegitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-2405/2020 4. 4.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, die mit der Gesuchergänzung geltend gemachte veränderte politische Situation in Sri Lanka seit der Wahl Gotabaya Rajapaksas zum Präsidenten und der damit einhergehende Machtwechsel – welche als objektive Nachfluchtgründe im Rahmen eines Mehrfachgesuchs zu beurteilen seien – stünden in keinem persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer. Es gebe aktuell auch keinen Anlass zur Annahme einer Kollektivverfolgung ganzer Volks- oder Berufsgruppen. Der pauschale Verweis auf den Machtwechsel sei demnach nicht geeignet, eine Neubeurteilung der Sachlage zu begründen. Die eingereichten Beweismittel (Medienberichte) vermöchten daran nichts zu ändern, zumal sie keinen konkreten Konnex zur Person des Beschwerdeführers belegten. Die Eingaben vom 19. August 2019 und vom 20. Februar 2020 wiesen darüber hinaus wiedererwägungsrechtliche Aspekte auf; dies betreffe namentlich die Bestätigungsschreiben. Sie würden aber aus prozessökonomischen Gründen im Rahmen des Mehrfachgesuchs geprüft. Das Bestätigungsschreiben der Mutter sei als blosse Parteibehauptung zu werten, zumal es lediglich die Aussagen eines nahen Familienangehörigen wiedergebe. Hinsichtlich des Schreibens des Parteipräsidenten erschliesse sich nicht, inwiefern dieses die zuvor von SEM und Gericht als unglaubhaft erachtete Vorverfolgung des Beschwerdeführers durch SLA und CID belegen sollte. Eine Unterstützung seitens dieser Person oder deren Partei habe er im ersten Asylverfahren nicht geltend gemacht. Auch in der Gesuchergänzung sei er eine plausible Begründung schuldig geblieben und habe lediglich pauschal darauf verwiesen, der Parteipräsident kenne die Umstände in Sri Lanka sowie sein persönliches Schicksal. Das Schriftstück sei demnach als reines Gefälligkeitsschreiben eines nicht verifizierbaren Verfassers oder als blosse Parteibehauptung zu qualifizieren. Mangels weiterer Angaben zu den eingereichten Identitätskopien ergäben sich sodann keine Rückschlüsse auf eine vergangene oder künftige Verfolgungssituation. Die eingereichten Beweismittel vermöchten aufgrund ihres geringen Beweiswertes demnach nichts an der Einschätzung im ersten Verfahren zu ändern, wonach die Glaubhaftmachung eines einzelfallspezifischen Risikoprofils nicht gelungen sei. Die nachgereichte Polizeivorladung schliesslich sei bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens D-3210/2018 gewesen, weshalb das SEM mangels funktioneller Zuständigkeit keine Beweiswürdigung vornehmen könne. Eine neuerliche Prüfung wäre allenfalls revisionsrechtlich beim Gericht geltend zu machen.

D-2405/2020 4.2 In seiner Beschwerdeschrift wiederholte der Beschwerdeführer teilweise seine Vorbringen und hielt der Vorinstanz entgegen, sie gehe zu Unrecht vom fehlenden hinreichenden individuellen Bezug zur Veränderung der Sicherheitslage in Sri Lanka aus. Sein Vater sei mittlerweile der polizeilichen Vorladung gefolgt und habe Aussagen bei der Polizei gemacht. Er sei anschliessend zwar laufen gelassen worden, allerdings mit der dringlichen polizeilichen Anordnung, sich umgehend zu melden, wenn sein Sohn im Land sei, und in diesem Fall zwingend mit ihm auf dem Polizeiposten zu erscheinen, ansonsten er ebenfalls festgenommen werde. Das polizeiliche Verfahren sei damit weiter pendent. Die für ihn bereits bestehende Gefahr habe sich seit dem Machtwechsel in erheblicher Weise akzentuiert. Dem neuen Minister Douglas Devananda sowie verschiedenen anderen neuen Regierungsmitgliedern, welche durch den Machtwechsel ins Amt gehoben worden seien, würden Kriegsverbrechen, insbesondere gegen die LTTE, angelastet. Sri Lanka entwickle sich in Richtung einer strengen Militärdiktatur. Die Diaspora würde insbesondere nach dem Machtwechsel wieder genauestens beobachtet, womit er weiter ins Visier der Behörden gerate. Rückkehrer würden generell verhört, überwacht und zu ihrer LTTE-Verbindung befragt. Es bahnten sich gross angelegte Säuberungsaktionen gegen aktuelle und frühere LTTE-Mitglieder an und es müsse damit gerechnet werden, dass Rückkehrer mit LTTE-Vergangenheit gefoltert oder gar ermordet würden. Als polizeilich gesuchter LTTE-Terrorist sei er akut lebensgefährdet. 5. 5.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers – mit Ausnahme jener zur polizeilichen Vorladung (dazu sogleich) – im Rahmen eines Mehrfachgesuchs beurteilt, obschon es einige davon als wiedererwägungsrechtlich zu behandelnde Aspekte qualifizierte. Da dem Beschwerdeführer aus der materiellen Behandlung auch von wiedererwägungsweise zu prüfenden Vorbringen durch die Vorinstanz, die nun auf Beschwerdeebene einer Überprüfung unterzogen wird, keine Nachteile erwachsen sind, ist darauf nicht weiter einzugehen. Nachfolgend (E. 5.3) ist zu prüfen, ob die im Rahmen des Mehrfachgesuchs geprüften Vorbringen geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Vorbringen zur polizeilichen Vorladung hat sich die Vorinstanz für funktional unzuständig erklärt und auf eine revisionsrechtliche Prüfung durch das Gericht verwiesen. Das Gericht ist auch zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz

D-2405/2020 gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Auf entsprechendes Gesuch hin kann es sich demnach auch zu revisionsrechtlichen Vorbringen – unter sinngemässer Beachtung der Art. 121‒128 BGG (vgl. Art. 45 VGG) – äussern (vgl. zu Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 47 VGG, Art. 67 Abs. 3 VwVG). Massgeblich ist danach, dass einer der in Art. 121‒123 BGG aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG, vgl. zum Ganzen näher BVGE 2013/22; BGE 134 III 47 E. 2.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.47). Verspätete Revisionsvorbringen können dessen ungeachtet aber zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohen und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. D-1099/2015 vom 7. November 2017 E. 5.4.2 und D-2346/2012 vom 7. Januar 2014 E. 9.2). Das SEM ist auf die polizeiliche Vorladung zu Recht mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eingegangen, war diese doch schon Gegenstand des vorigen Beschwerdeverfahrens (vgl. Bst. A.c). Aus prozessökonomischen Gründen prüft das Gericht die Vorbringen zur Vorladung unter Beachtung vorstehender Vorgaben (vgl. unten E. 5.5). 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der veränderten Situation in Sri Lanka seit der Präsidentschaftswahl nunmehr in erhöhtem Masse asylrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr ausgesetzt zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen seit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa und der Ernennung seiner Brüder in hohe Staatspositionen sowie weiterer seiner Weggefährten aus der Zeit des Kriegsendes 2009 bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; Human Rights Watch [HRW], Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt

D-2405/2020 wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Dieser wurde vorliegend weder dargelegt, noch ergibt sich aus den Akten ein entsprechender Bezug. Ein allgemeiner Verweis auf die erhöhte Wachsamkeit der sri-lankischen Behörden gegenüber Rückkehrenden oder eine Überwachung der Diaspora genügen nicht. Auch die eingereichten Berichte zur Situation in Sri Lanka vermögen nichts an dieser Einschätzung zu ändern, zumal sie ihrerseits keinen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. 5.3 Weiter stützt der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung in Sri Lanka auf die Bestätigungsschreiben der Mutter sowie des Präsidenten der Partei «Janayayaka Poralikal Kadchi». Abgesehen davon, dass diese als Gefälligkeitsschreiben von geringem Beweiswert zu qualifizieren sind, erschliesst sich auch für das Gericht nicht, wie namentlich Letzteres eine Vorverfolgung des Beschwerdeführers belegen soll, zumal gewisse LTTE- Aktivitäten (in der Versorgungsabteilung und Hilfeleistungen im Spitalbereich in der Endphase des Krieges) – welche mit dem Schreiben des Parteipräsidenten belegt werden sollen – vom Gericht nicht vollumfänglich in Frage gestellt wurden (vgl. D-3210/2018 E. 5.6). Weiter ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer im ersten Verfahren eine entsprechende Verbindung und Unterstützung zur Partei und ihrem Präsidenten nicht geltend gemacht hat, weshalb sie als nachgeschoben erachtet werden muss. Daran ändert der Umstand nichts, dass es sich beim Parteipräsidenten um eine Person mit hoher Glaubwürdigkeit handeln soll, zumal daraus nicht ersichtlich wird, wie sie die behauptete Verfolgungssituation gekannt haben soll. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 5.4 Der Vorinstanz ist auch darin zuzustimmen, dass den eingereichten Identitätskarten sri-lankischer Staatsangehöriger keine Hinweise auf eine frühere oder zukünftige Verfolgung des Beschwerdeführers im Heimatstaat zu entnehmen sind. Hinzukommt, dass die Personen nach eigenem Bekunden des Beschwerdeführers seine LTTE-Aktivitäten bestätigen sollen, die – wie zuvor erwähnt (vgl. E. 5.3) – vom Gericht nicht grundsätzlich in Abrede gestellt wurden. Im Weiteren kann für die Begründung auch hier auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. 5.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, sein Vater sei mittlerweile der polizeilichen Vorladung gefolgt und befragt, laufen gelassen, aber mit der Festnahme bedroht worden, sollte der Beschwerdeführer nicht nach seiner

D-2405/2020 Rückkehr bei der Polizei erscheinen, hätten diese Angaben bei Beachtung der pflichtgemässen Sorgfalt bereits im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens vorgebracht werden müssen. Immerhin hat das Gericht bereits im ersten Verfahren dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, sich zu den Folgen der Vorladung zu äussern, ohne dass er dem nachkam. Es wurde vorliegend auch nicht geltend gemacht, warum eine frühere Darlegung nicht möglich war, obschon die Vorladung bereits im Januar 2019 erfolgt sein soll, weshalb die Vorbringen als offensichtlich verspätet qualifiziert werden müssen. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer die Angaben zur Vorsprache des Vaters bei der Polizei und die Drohung nicht näher belegt, womit auch ihre Erheblichkeit in Frage zu stellen ist. 5.6 Aufgrund der Aktenlage wird darüber hinaus nicht ersichtlich, der Beschwerdeführer habe nunmehr bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Zugrundelegung seines Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu den zu beachtenden Risikofaktoren bei einer Rückkehr nach Sri Lanka bereits im Urteil D-3210/2018 vom 5. Juli 2019 alle Aspekte geprüft und festgehalten, dass der Beschwerdeführer kein Profil aufweist, welches die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen könnte (vgl. dort E. 6.2). Den Beschwerdevorbringen sowie den eingereichten Beweismitteln sind keine Angaben zu entnehmen, die nunmehr zu einer anderen Einschätzung führen könnten. So lassen die – verspäteten und nicht hinreichend substantiierten – Ausführungen zur Vorladung des Vaters nicht darauf schliessen, dass ihm aufgrund der Befragung des Vaters und der Anordnung, sich bei der Polizei zu melden, nunmehr Massnahmen drohten, welche eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung begründen könnten. Eine andere Einschätzung drängt sich auch nicht unter dem Eindruck der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka auf, zumal der Beschwerdeführer einen persönlichen Bezug zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen nicht dargelegt hat (vgl. dazu schon E. 5.2). Mithin ist auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr weitergehend verhört, überwacht und zu seiner LTTE-Verbindung befragt würde, als dies im Rahmen der Backgroundchecks bei Wiedereinreise am Flughafen oder später am Wohnort der Fall ist. 5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Vorbringen, welche das SEM im Rahmen eines Mehrfachgesuchs prüfte, die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM seine Eingabe zu Recht abgelehnt hat. Hinsichtlich der polizeilichen Vorladung

D-2405/2020 ist es zu Recht mangels funktionaler Zuständigkeit nicht weiter darauf eingegangen. Schliesslich sind keine Gründe dargetan, die unter dem Aspekt der Revision eine Neubeurteilung des Sachverhalts rechtfertigen könnten. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

D-2405/2020 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Der EGMR hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müsse eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Die Einzelfallprüfung fällt mangels hinreichender Anhaltspunkte vorliegend negativ aus (vgl. E. 5). Zudem lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Urteil D-3210/2018 vom 5. Juli 2019 wurden die individuellen Umstände des Beschwerdeführers einschliesslich seiner gesundheitlichen Situation

D-2405/2020 unter Berücksichtigung der einschlägigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Referenzurteil E-1866/2015 und Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017) umfassend gewürdigt und der Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet (vgl. dort E. 8.3). Auf die Erwägungen sei hier verwiesen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren werden keine neuen Umstände geltend gemacht, die eine andere Einschätzung rechtfertigen. Die Arztberichte bestätigen vor allem die psychischen Beschwerden, welche bereits im Urteil D-3210/2018 festgehalten und eingehend gewürdigt wurden. Soweit der Beschwerdeführer seine stationäre Unterbringung auf der Akutstation des Psychiatrischen Zentrums B._______ in der Zeit vom 3. Februar 2020 bis 27. Februar 2020 sowie vom 28. Februar 2020 bis 18. Mai 2020 anbrachte, ist den Akten zu entnehmen, dass diese beendet wurde und (erneut) ein Übertritt in die Tagesklinik der (…) stattgefunden hat. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers sei unverändert schlecht (vgl. Berichte vom 10. Februar 2020 und vom 4. März 2020 sowie Schreiben des Rechtsvertreters vom 24. Juni 2020). Es ist daher auf eine zwischenzeitliche Akzentuierung der psychischen Beschwerden (vgl. bereits D-3210/2018 E. 8.3) zu schliessen. Namentlich im Arztbericht der (…) vom 16. Oktober 2019 wurde festgehalten, dass sich die posttraumatische Belastungsstörung des Beschwerdeführers seit Kenntnis von der drohenden Abschiebung verschlimmert habe; es bestünden aktuell aber keine Anhaltspunkte für eine akute Fremd- oder Eigengefährdung. Einer Destabilisierung bis hin zur Selbstgefährdung sei bei Abschiebung zu erwarten. Bezüglich einer allfälligen Gefahr einer erneuten Selbstgefährdung ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. hierzu bspw. das Urteil E-2434/2019 vom 19. Juli 2019 m.w.H.). Dies scheint vorliegend bei sich allenfalls akzentuierenden suizidalen Tendenzen möglich. Dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Ohne in Abrede zu stellen, dass ihn vergangene Erfahrungen oder die Ausschaffung nach negativem Ausgang seines Asylverfahrens belasten, ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine lebensbedrohende Situation geraten würde, weil er nicht die notwendige medizinische Versorgung erhalten könnte. Dass im Heimat- oder Herkunftsstaat allenfalls nur eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung der psychischen Symptome möglich ist, steht dem Wegweisungsvollzug ebenso wenig entgegen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/50 E. 8.3). Dies gilt

D-2405/2020 auch im Hinblick auf die Abklärungen der physischen Beschwerden des Beschwerdeführers. Gemäss dem Ergebnis einer zwischenzeitlich geführten MRT-Untersuchung weise er lediglich einzelne, unspezifische, winzige hyperintense (…) sowie als Nebenbefund eine (…) auf, wobei Letztere auf eine (…) zurückzuführen sein könnte. Der Beschwerdeführer verneine explizit schubverdächtige Ereignisse und insbesondere passagere sensomotorische Defizite. Es würden in erster Linie eine (…)-ärztliche Konsultation und im Weiteren Allgemeinmassnahmen wie Entspannungsverfahren und regelmässiger aerober Ausdauersport empfohlen (vgl. Bericht Kantonsspital C._______ vom 4. Juni 2020). Sofern diese somit überhaupt einer Behandlung bedürfen, sind auch sie in Sri Lanka als behandelbar zu erachten. Schliesslich stehen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht die Corona-Pandemie sowie eine damit einhergehende starke Aus- oder Überlastung des Gesundheitssystem entgegen, zumal diese als vorübergehend zu erachten sein dürften. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.3 Darüber hinaus obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist danach abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Zwischenverfügung

D-2405/2020 vom 16. Juli 2020 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. 9.2 Sein Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde dagegen mit derselben Zwischenverfügung mangels Komplexität der Sach- und Rechtslage abgewiesen (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Seither sind keine Umstände eingetreten, die eine andere Einschätzung rechtfertigen. Folglich ist dem rubriziertem Rechtsvertreter keine Aufwandsentschädigung zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2405/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Soweit sie als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist, wird dieses ebenfalls abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Teresia Gordzielik

Versand:

D-2405/2020 — Bundesverwaltungsgericht 30.11.2020 D-2405/2020 — Swissrulings