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Bundesverwaltungsgericht 22.04.2008 D-2404/2008

22 avril 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,012 mots·~10 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-2404/2008 law/mah {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . April 2008 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), Kosovo, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. April 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2404/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein Albaner aus der Gemeinde (...) in Kosovo – am 27. Dezember 1994 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er dabei ausführte, er habe illegal eine Waffe erworben, sei deswegen zu einer fünf monatigen Gefängnisstrafe verurteilt worden, indessen Rahmen er malträtiert worden sei, dass mit Verfügung vom 1. Juni 1995 das Asylgesuch vom 27. Dezember 1994 abgelehnt und die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde am 17. Juli 1995 von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am 10. August 1998 ein zweites Asylgesuch einreichte, dass er dabei die in Kosovo herrschende schwierige Lage und die Angst vor den Serben geltend machte, dass das zweite Gesuch mit Verfügung vom 16. August 1999 abgelehnt wurde und in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer am 3. Januar 2008 ein drittes Mal um Asyl nachsuchte, worauf er vom BFM am 8. Januar 2008 kurz befragt und am 8. Februar 2008 zu den Gründen für sein drittes Asylgesuch angehört wurde, dass er dabei angab, er habe 1999 freiwillig die Schweiz verlassen und habe in Kosovo bis zum 14. April 2004 gut gelebt, dass am 14. April 2004 zuhause auf ihn geschossen worden sei und er dabei je eine Schussverletzung an beiden Beinen erlitten habe, dass dieser Vorfall - gemäss den eingereichten Kopien - bei der United Nations Mission In Kosovo (UNMIK) rapportiert wurde und er danach eineinhalb Jahre aus Angst nicht zu Hause, sondern bei Verwandten und bei einem Cousin seiner Grossmutter in (...) in Albanien gewohnt habe, D-2404/2008 dass er nach seiner Rückkehr Ende 2005 von unbekannten Leuten im Januar 2006 ca. um 22 Uhr angehalten und ihm seine mitgeführten Effekten ab- und das Autoradio mitgenommen worden seien, dass er im Jahr 2007 zwei bis drei Mal telefonisch bedroht worden sei, dass er zwischen August und September 2007 ein weiteres Mal von Unbekannten im Auto angehalten worden sei, welche ihm sein Geld abgenommen, eine Waffe auf ihn gerichtet und ihm gesagt hätten, man werde ihn töten, dass das BFM mit Verfügung vom 3. April 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung ausführte, es bestehe kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall am 14. April 2004 und dem heutigen Asylgesuch aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers nach Albanien, seinem dortigen einenhalbjährigen Aufenthalt und der anschliessenden Rückreise nach Kosovo, dass bei den von ihm geltend gemachten Überfällen und telefonischen Bedrohungen keine asylrechtlich relevante Motivation ersichtlich sei, dass es sich bei diesen Überfällen um solche handle, die ihm aufgrund gemeinrechtlich krimineller Akte zugefügt worden seien, welche - wie der Beschwerdeführer selber bestätigt habe -, an der Tagesordnung seien und dafür gleich auch Bespiele von Leuten anführte, die Opfer gleichgelagerter Überfälle gewesen seien, dass die lokalen Polizeiorgane ihm durchaus den in solchen Fällen möglichen Schutz gewährten, indem sie seine Meldungen hinsichtlich der geschilderten Überfälle entgegengenommen und ihm für solche Fälle übliche Untersuchungshandlungen zugesagt hätten, dass es zudem bekanntlicherweise unmöglich sei, jemandem einen vollumfänglichen Schutz vor kriminellen Übergriffen zu bieten, da solche an diversen Orten auftreten können und diejenigen Personen, die sich gerade an solchen Orten aufhalten, davon jeweils zufällig betroffen seien, D-2404/2008 dass der Staat somit seinen Schutzpflichten nachgekommen sei, dass die ersten beiden Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen seien und sich aus den Akten zudem keine Hinweise ergeben würden, dass nach dem Abschluss dieser Verfahren Ereignisse eingetreten sind, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er in seiner Eingabe beantragte, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben, das Asylgesuch sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, er sei nicht aus der Schweiz wegzuweisen und ihm sei Asyl zu gewähren, dass er in seiner Eingabe am Vorbringen betreffend der in der Befragung geschilderten Ereignisse festhielt, geltend machte, er sei aufgrund des Vorgefallenen so traumatisiert, dass er sich nicht vorstellen könne, nochmals nach Kosovo zurückzukehren, dass vieles dafür spreche, dass er im Falle einer Rückkehr um Leib und Leben fürchten müsste, dass er bereits in der Schweiz gewesen sei, hier mehrere Familienangehörige und Verwandte habe und sich mit der Schweiz verwurzelt fühle, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht worden ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), D-2404/2008 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell zu prüfen hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass demnach die Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, weshalb auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-2404/2008 dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sie ihr Gesuch zurückgezogen hat, oder wenn sie während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM mit den Verfügungen vom 1. Juni 1995 und vom 16. August 1999 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und die Asylgesuche ablehnte, dass der Beschwerdeführer somit in der Schweiz zwei Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG nur dann vorliegt, wenn sie wegen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Anschauungen der betroffenen Person erfolgt, dass der Beschwerdeführer, welcher einräumt, Übergriffe der geschilderten Art seien in Kosovo an der Tagesordnung, offenbar eher zufällig Opfer krimineller Machenschaften Dritter geworden ist, dass somit ungeachtet dessen, dass grundsätzlich vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitskräfte in Kosovo gegen kriminelle Übergriffe ausgegangen werden kann, den vom Beschwerdeführer zur Begründung des dritten Asylgesuchs vom 3. Januar 2008 geltend gemachten Übergriffen und Drohungen unbekannter Dritter offensichtlich keine asylrechtlich relevanten Motive zugrunde liegen, weshalb es sich bei diesen von vornherein nicht um Ereignisse handelt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass sich die Vorbringen in der Beschwerde im Wesentlichen in einer rudimentären Wiederholung der mündlichen Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs erschöpfen, ohne dass darin auch nur einigermassen substanziiert und detailliert auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung eingegangen wird, dass der Beschwerdeführer mithin keine Hinweise darzulegen vermochte, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss der beiden früheren D-2404/2008 Asylverfahren Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und allein mit der Behauptung, er müsse bei einer allfälligen Rückkehr um sein Leben fürchten, nicht dargetan ist, dass ihm im Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) droht, dass in Kosovo keine Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, oder allgemeiner Gewalt vorliegt und der Beschwerdeführer dort über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz (Ehefrau, Kinder, Mutter, ein Bruder und eine Schwester) verfügt, den Hof seiner Familie bewirtschaftete und darüber hinaus von in der Schweiz lebenden Geschwistern finanziell unterstützt werden kann, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Traumatisierung aufgrund der Überfälle weder durch einen Arzt festgestellt ist noch aus den Akten Hinweise auf ein schwerwiegendes Krankheitsbild hervor- D-2404/2008 gehen, weshalb davon auszugehen ist, die Ängste des Beschwerdeführers hielten sich im Rahmen dessen, was nach solchen Erlebnissen viele Menschen empfinden würden, dass demnach weder die allgemeine Lage in Kosovo noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet wurde, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-2404/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (per Telefax; Kopie zu den Akten Ref.-Nr. N (...) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 9

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